Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 13. Änderung vom
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- Valentin Vogt
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1 Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 13. Änderung vom Aufgrund der 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom (GV NW S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Lüdinghausen am folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lüdinghausen beschlossen: 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in Lüdinghausen und Seppenrade, für die Benutzung der Friedhofshallen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. 3 Entrichtung der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NW in der Neufassung vom (GV NW S. 510) - SGV NW 2010-, in der z. Zt. gültigen Fassung. 4 Grabstättengebühren (1) Für die Bereitstellung eines Reihengrabes, pflegefreien Grabes, Urnengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Grabstättengebühr erhoben. (2) Friedhof Lüdinghausen (Auf der Geest) 1. das Wahlgrab (je Grabstelle) 961,14 2. das Reihengrab 704,37
2 2 3. das Pflegefreie Reihengrab m. stehendem Grabmal 3.141,34 4. das Pflegefreie Wahlgrab m. stehendem Grabmal (je Grabstelle ) 3.356,42 5. das Pflegefreie Reihengrab mit Bodendecker 1.953,17 6. das Pflegefreie Wahlgrab mit Bodendecker 2.209,94 (je Grabstelle) 7. das anonyme Reihengrab 2.146,46 (3) Friedhof Seppenrade (Dattelner Straße) 1. das Wahlgrab (je Grabstelle) 1.153,37 2. das Reihengrab 845,24 3. das Pflegefreie Reihengrab m. stehendem Grabmal 3.769,60 4. das Pflegefreie Wahlgrab m. stehendem Grabmal (je Grabstelle) 4.027,70 5. das Pflegefreie Reihengrab mit Bodendecker 2.343,80 6. das Pflegefreie Wahlgrab mit Bodendecker 2.651,93 (je Grabstelle) 7. das anonyme Reihengrab 2.575,75 (4) Urnengrabstätten 1. das Urnenreihengrab 431,60 2. das anonyme Urnengrab 875,03
3 3 3. das Urnenwahlgrab je Grabstelle 608,21 4. die Urnengemeinschaftsgrabstätte 810,60 5. eine Wandkammer m. Einzelbelegung im Innenkolumbarium je Wandkammer 2.278,73 6. eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Innenkolumbarium je Wandkammer 2.759,46 7. eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Außenkolumbarium je Wandkammer 2.402,67 (5) Die Grabgebühr für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern wird auf 100 % der in den Absätzen 2 und 3, Ziffern 1 und 4 sowie in Absatz 4 Ziffern 3, 5, 6 und 7 genannten Beträge festgesetzt. (6) Die Ausgleichsgebühr gem. 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung beträgt für die Grabstelle eines Wahlgrabes für die Grabstelle eines pflegefreien Wahlgrabes für die Grabstelle eines pflegefreien Wahlgrabes mit Bodendecker für die Grabstelle eines Urnenwahlgrabes für eine Wandkammer m. Einzelbelegung im Innenkolumbarium für eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Innenkolumbarium für eine Wandkammer m. Doppelbelegung im Außenkolumbarium 38,45 / Jahr 134,26 / Jahr 88,40 / Jahr 30,41 / Jahr 113,94 / Jahr 137,97 / Jahr 120,13 / Jahr 5 Bestattungsgebühren (1) Für die Durchführung einer Erdbestattung wird eine Gebühr erhoben, mit der folgende Leistungen abgegolten werden: 1. das Ausheben des Grabes gemäß 9 der Friedhofssatzung 2. die Herrichtung des Grabes gemäß 28 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung 3. die Benutzung des Katafalks 4. die Anfertigung einer vorübergehenden Grabtafel Für die Durchführung einer Urnenbestattung in Kolumbarien wird eine Gebühr erhoben, mit der das Öffnen der Urnenwandkammer vor der Beisetzung und das Schließen der Urnenwandkammer nach der Beisetzung abgegolten wird.
4 4 (2) Die Bestattungsgebühr beträgt bei Reihengräbern / Wahlgräbern 453,96 bei Urnen in Erdgräbern 226,98 bei Urnen in Kolumbarien 55,00 (3) Fallen bei einer Bestattung außergewöhnliche Nebenarbeiten an (z. B. Versetzen von Grabmalen, Einfassungen, Roden von Gehölzen usw.), so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand zu vergüten. Für Samstagsbestattungen wird neben den Bestattungsgebühren gemäß Absatz 2 eine Gebühr in Höhe von 84,38 erhoben. Bei Samstagsbestattungen in Kolumbarien wird diese Gebühr nicht erhoben. 6 Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und Kühleinrichtung Benutzen der Trauerhalle einschließlich Orgel 275,27 Benutzen der Leichenkammer mit Kühleinrichtung 204,20 7 Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß 5 Absatz 2 erhoben. 8 Gebühr für die Zulassung von Grabmalen, Grababdeckungen und -einfassungen (1) Für die Zulassung von Grabmalen wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten für die Prüfung und Erteilung der Genehmigung sowie die Kosten für die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale während der gesamten Nutzungszeit umfasst. Die Gebühr für die Zulassung von Grabmalen beträgt 89,05. (2) Für die Zulassung von Grababdeckungen und -einfassungen wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten für die Prüfung und Erteilung der Genehmigung umfasst. Die Gebühr für die Zulassung von Grababdeckungen und -einfassungen beträgt 20,17. 9 Inkrafttreten Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der Fassung der 13. Änderung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen vom in der Fassung der 12. Änderung vom außer Kraft.
5 5 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Lüdinghausen in der Fassung der 13. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NW.S. 666; SGV NW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdinghausen, den Stadt Lüdinghausen Der Bürgermeister
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