Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung
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- Eva Ackermann
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1 Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 15. Mai 2012 Der Verbandsvorstand des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen erlässt gemäß Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom 26. April 2001 und 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 sowie des 6 der Friedhofssatzung des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen vom 01. September 1998, in der Fassung vom 29. März 2011, die nachstehende Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Friedhöfe des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen des Friedhofsträgers werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Der Friedhofsträger ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 1
2 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht 4 Nutzungsgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 10 Jahre) b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhefrist 30 Jahre) d) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an Friedhof Volmerdingsen (Ruhefrist 40 Jahre) 50,00 250,00 590,00 590,00 e) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 453,00 (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich mal nach 7 Abs. (2) i) der Friedhofssatzung a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.590,00 b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 1.220,00 c) Erdbestattung Friedhof Wittekindshof (Ruhezeit 30 Jahre) 2.130,00 d) Urnenbeisetzung Friedhof Wittekindshof (Ruhezeit 30 Jahre) 1.520,00 2
3 (2.1) Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Holzkreuz nach 7 Abs. (2) j) der Friedhofssatzung a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.040,00 b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 704,00 (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattung je (Nutzungszeit 30 Jahre) 720,00 b) Erdbestattung Friedhof Volmerdingsen je (Nutzungszeit 40 Jahre) 720,00 c) Urnenbeisetzung je (Nutzungszeit 30 Jahre) 582,00 d) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je und Jahr 24,00 b) Verlängerungsgebühr Friedhof Volmerdingsen je und Jahr 18,00 f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je und Jahr 19,40 (4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit mal, Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger nach 7 Abs. (2) k) der Friedhofssatzung a) Erdbestattung je (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.554,00 b) Urnenbeisetzung je (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.320,00 c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je und Jahr 51,80 d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je und Jahr 44,00 (5) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Holzkreuz, Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger 7 Abs. (2) l) der Friedhofssatzung a) Erdbestattung je (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.190,00 b) Urnenbeisetzung je (Nutzungszeit 30 Jahre) 920,00 c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je und Jahr 39,66 d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je und Jahr 30,66 (6) Baumgräber für Urnenbeisetzung nach 10/1 der Friedhofssatzung a) Baumgrab für eine Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 30 Jahre) 795,00 b) platte bei Beisetzung 80,00 c) Verlängerungsgebühr Baumgrab je Jahr und Jahr 26,50 3
4 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 13,00 je und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert und festgesetzt: a. Abfallbeseitigung b. Wasserversorgung Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird erhoben: 1.) Für stätten auf den Friedhöfen Bad Oeynhausen-Altstadt, Dehme, Lohe und Volmerdingsen, an denen vor dem 04. November 1978 Nutzungsrechte erworben worden sind. 2.) Für stätten auf den Friedhöfen Bergkirchen, an denen Nutzungsrechte vor dem 03. März 1979 erworben worden sind. 3.) Für alle stätten auf den Friedhöfen des Verbandes, an denen nach dem 01. Juni 1992 Nutzungsrechte erworben oder verlängert worden sind. Für den Friedhof Wittekindshof ab dem 01. Januar (1) Grundgebühren 6 Bestattungsgebühren a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt 70,00 b) Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 c) Erdbestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 450,00 d) Urnenbeisetzung 270,00 (2) Besondere Gebühren a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier 179,00 b) Benutzung des Aussegnungsraumes der Friedhofskapelle Bad Oeynhausen-Altstadt 50,00 c) Dekoration der Friedhofskapelle 55,00 d) Benutzung der Leichenkammer 90,00 e) Abräumen der Kränze und Erstaufhügelung bei einer Erdbestattung 76,00 f) Einheitliche platte gem. 7 Abs. (2) k) und 12 Abs. 10 Friedhofssatzung 486,00 4
5 (1) Umbettung auf demselben Friedhof 7 Gebühren für Umbettungen a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je 100,00 379, ,00 d) Urnenbeisetzung je 350,00 (2) Umbettung auf einen anderen Friedhof des Friedhofsträgers (ohne Überführungskosten) a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je 100,00 379, ,00 d) Urnenbeisetzung je 350,00 (3) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je 75,00 270,00 930,00 d) Urnenbeisetzung je 280,00 (4) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof a) Erdbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt je 70,00 180,00 450,00 d) Urnenbeisetzung je 270,00 5
6 8 Sonstige Gebühren (1) Genehmigung zur Errichtung eines stehenden males einschließlich der jährlichen Standsicherheitsprüfung (2) Genehmigung zur Errichtung eines liegenden males oder einer sonstigen baulichen Anlage 50,00 22,00 (3) Genehmigung zur Nachbeschriftung eines males 10,00 (4) Entsorgung eines stehenden males, einschließlich des Fundamentes (soweit nicht von der Nutzungsberechtigten Person vorgenommen) (5) Entsorgung eines liegenden males (soweit nicht von der Nutzungsberechtigten Person vorgenommen) (6) Entsorgung einer einfassung (soweit nicht von der nutzungsberechtigten Person vorgenommen) (7) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. 5 der Friedhofssatzung 78,00 22,00 10,00 68,00 (8) Überlassung eines Exemplares der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 3,00 (9) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen oder Umschreibungen des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung 11,00 (10) Umschreibung eines Nutzungsrechtes 15,00 (11) Rücknahme des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit je und Jahr 25,00 (12) Nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen werden nach Aufwand und Material abgerechnet. 9 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß 35 der Friedhofssatzung des Friedhofsverbandes vom 1. September 1998 in der Fassung vom 29. März In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß 36 der Friedhofssatzung des Friedhofsverbandes 1. September 1998 in der Fassung vom 29. März 2011 in Kraft. 6
7 (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Gebührensatzung vom 13. Oktober 2009, in der Fassung vom außer Kraft. Bad Oeynhausen, den 15. Mai 2012 Der Friedhofsträger (Vorsitzender) (Vorstandsmitglied) (Vorstandsmitglied) Siegel Beschluss über die Verlängerung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Friedhofsverbandes ev. Kirchengemeinden in bad Oeynhausen Der Vorstand des Friedhofsverbandes evangelischer Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen hat mit Beschluss vom die Verlängerung der Friedhofsgebührensatzung vom 15. Mai 2012 beschlossen. Kirchenaufsichtlich genehmigt. Az.: Für die 4-8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 31. Oktober 2018 erteilt. Bielefeld, 8. Oktober 2015 Siegel Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung gez. Dr. Conring, Landeskirchenrat Staatsaufsichtlich genehmigt Detmold, den 19. Oktober 2015 Bezirksregierung Im Auftrag gez. Unterschrift Siegel Die Genehmigung zur Verlängerung der Friedhofsgebührensatzung vom wurde in der Ausgabe vom 10. Dezember 2015 des Amtsblattes für den Kreis Minden-Lübbecke veröffentlicht. 7
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