Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
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- Julius Grosser
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1 Satzung der Stadt Schneverdingen über Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) 1. Änderung durch Ratsbeschluss vom Änderung durch Ratsbeschluss vom Änderung durch Ratsbeschluss vom Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom in der jeweils gültigen Fassung, der 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom in der jeweils gültigen Fassung und des 36 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom hat der Rat der Stadt Schneverdingen am folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren 2 Gebührenschuldner 3 Fälligkeit und Einrichtung der Gebühren 4 Vermeidung unbilliger Härten 5 Schlussbestimmungen Anlage: Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (1) Diese Satzung gilt für nachstehende Friedhöfe der Stadt Schneverdingen: Alter und Neuer Friedhof Friedhöfe der Ortsteile Schneverdingen Ehrhorn/Wintermoor Großenwede Heber Lünzen Wesseloh für die Benutzung der Friedhöfe und der Friedhofskapellen mit deren Einrichtungen für Beisetzungen auf diesen Friedhöfen und die im Zusammmenhang damit von der Stadt Schneverdingen erbrachten Leistungen. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif. (3) Für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem erbrachten Aufwand fest.
2 (1) Zur Zahlung sind verpflichtet: 2 Gebührenschuldner a) bei Reihengräbern der Nutzungsberechtigte, b) bei Wahlgräbern der Verfügungsberechtigte, c) derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Verpflichtete (nach Abs. 1) haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit und Einrichtung der Gebühren Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Abweichende Zahlungsziele können auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Bei Zahlungsverzug können Säumniszuschläge und mögliche Kosten des Verwaltungsverfahrens berechnet werden. 4 Vermeidung unbilliger Härten Die Stadt Schneverdingen kann im Einzelfall von der Erhebung der Friedhofsgebühren absehen oder diese herabsetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 5 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung und der Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft. Schneverdingen, Stadt Schneverdingen gez. Rübesamen L. S. gez. Peters Bürgermeister Stadtdirektor
3 Gebührentarif ab zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schneverdingen vom I. Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Schneverdingen 1. Reihengräber a) für Kinder bis zu 5 Jahren (Ruhezeit 20 Jahre) je 135,00 Euro b) für Personen über 5 Jahre (Ruhezeit 30 Jahre) je 270,00 Euro c) für Urnen (Ruhezeit 30 Jahre) je 135,00 Euro 2. Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre) a) je Stelle 495,00 Euro b) für Urnen, je Stelle 300,00 Euro c) für die zusätzliche Beisetzung von Urnen auf Wahlgräbern, zuzüglich zu den Gebühren gemäß Nr. I, Ziff. 2 a oder Nr. II, Ziff. 1, je Urne 135,00 Euro II. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten an Wahlgrabstätten 1. Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr 16,50 Euro 2. Urnenwahlstätte, je Stelle und Jahr 10,00 Euro III. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen mit ihren Einrichtungen 1. Kosten für Trauerfeier 120,00 Euro 2. Benutzung der Leichenkammer 40,00 Euro Für die Benutzung der Orgel werden besondere Gebühren nicht erhoben. Der Organist ist jedoch auf eigene Kosten zu bestellen. IV. Gebühren für die Bestattungen 1. Ausheben und Verfüllen des Grabes, Beseitigung der Kränze und des überschüssigen Bodens a) für Kinder bis zu 5 Jahren 100,00 Euro b) für Personen über 5 Jahre 215,00 Euro c) für Urnengräber 85,00 Euro Ausschmückungen der Gruft werden von der Stadt nicht vorgenommen. 2. Wassergeld und Müllabfuhrgebühren Je Bestattungsfall 80,00 Euro
4 V. Gebühren für Umbettungen 1. Aushebungen zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhöfen a) für Kinderleichen bis zu 5 Jahren 280,00 Euro b) für Leichen über 5 Jahre 560,00 Euro c) für Urnen 95,00 Euro 2. Wiederbeisetzungen nach Ausbettungen und Überführung von anderen Friedhöfen a) für Kinderleichen bis zu 5 Jahren 200,00 Euro b) für Leichen über 5 Jahre 400,00 Euro c) für Urnen 85,00 Euro 3. Aushebung und Wiederbeisetzungen an der gleichen Stelle a) für Kinderleichen bis zu 5 Jahren 380,00 Euro b) für Leichen über 5 Jahre 760,00 Euro c) für Urnen 140,00 Euro 4. Umbettungen a) für Kinderleichen bis zu 5 Jahren 480,00 Euro b) für Leichen über 5 Jahre 960,00 Euro c) für Urnen 180,00 Euro In den Gebühren Nr. V, Ziff. 1 4, sind die Kosten für Träger, Transport, besonderes Arbeitsmaterial und Grabstellen nicht enthalten. Die Gebühren in Nr. V ermäßigen sich um 30 %, wenn Leichen umgebettet werden, bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist. VI. Sonstige Gebühren 1. Ausfertigung einer Urkunde über das Nutzungsrecht an Wahlgräbern 10,00 Euro 2. Genehmigung für die Aufstellung von Grabdenkmälern a) je Grabplatte/Grabkissen 20,00 Euro b) je hochstehendes Grabmal 60,00 Euro 3. Pflegekostenanteil für anonyme Gräber (Reihengräber), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nr. I, Ziff. 1. c) für Urnen und Kindergräber 325,00 Euro d) für Personen über 5 Jahre 650,00 Euro 4. Für Leistungen, die nicht in dem Gebührentarif enthalten sind, ist die Höhe der Vergütung nach Sachkosten und Arbeitsaufwand zu bemessen.
5 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom außer Kraft. Schneverdingen Stadt Schneverdingen gez. Kasch L. S. gez. Becker Bürgermeister Stadtdirektor
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