Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
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- August Schuler
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1 Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Fabian Gilles Wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: Frage 1: Was sind staatliche Schutzpflichten? Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage insbesondere auf folgende Aspekte ein: Welche Funktion erfüllen diese? Wie werden diese dogmatisch begründet und hergeleitet? Welcher Gefahrenbegriff wird hierbei zugrunde gelegt? Welche Pflichten ergeben sich hieraus für den Staat und wann werden diese verletzt? Nennen Sie drei Beispielsfälle, in welchen staatliche Schutzpflichten relevant sind. 1
2 Frage 2: Gibt es für den sachlichen Schutzbereich inhärente Schutzbereichsausnahmen? In welchen Fällen werden diese diskutiert und wie ist dies zu bewerten? Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen werden inländische juristische Personen vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst? Was gilt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts? 2
3 Frage 4: Was besagt das staatliche Neutralitätsgebot im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 GG? Frage 5: Welche Schranken ergeben sich für die nach Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechte? Wie werden diese im Einzelnen definiert? 3
4 Frage 6: Was bedeutet Sittengesetz als Schranke i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG? In welchen Fällen wurde dieses als Schranke relevant? Wie ist diese Schranke zu bewerten? Das Erstellen einer Hausarbeit Ein kurzer Überblick 4
5 Übersicht 1. Inhalt der Hausarbeit 2. Sachverhaltsanalyse 3. Falllösung erstellen 4. Präzisierung der Falllösung mit Hilfe von Literatur 5. Neue Gewichtung der einzelnen Problemkreise 6. Vertiefte Literatursuche und Recherchemöglichkeiten 7. Schreiben des Textes 8. Richtig zitieren/ Mögliche Quellen/ Suche von Quellen (Kataloge, insb. KVK) 9. Organisation der Fußnote 10. Erstellen eines Literaturverzeichnisses 11. Nutzung von Online-Diensten (beck-online; juris) 12. Redlichkeit Aufbau der Arbeit Deckblatt mit allen Informationen, hier wird keine Seitennummer aufgeführt Gliederung: Hier werden zunächst die Gliederung und die übrigen Verzeichnisse genannt, danach wird die Gliederung des Falles übernommen; hier müssen römische Seitenzahlen eingefügt werden, beginnend mit II Literaturverzeichnis: Auch hier römische Ziffern Abkürzungsverzeichnis: Nur bei Bedarf! Bearbeitung Eigenständigkeitserklärung 5
6 Quellenarten Gerichtsentscheidungen Monographien Lehrbücher Dissertationen Habilitationen Sammelwerke: Festschriften Gedächtnisschriften große Lehrbücher Kommentare Handbücher Zeitschriften Artikel aus Publikumszeitschriften Graue Literatur Internetseiten Zeitungen Was muss belegt werden? Grundsätzlich alle fremden Aussagen tatsächlicher oder rechtlicher Natur Dies gilt für die wörtliche Wiedergabe (dann auch mit Anführungszeichen) und die indirekte Wiedergabe Längere wörtliche Passagen können abgesetzt und kursiv dargestellt werden Die Fußnote ist so zu setzen, dass erkennbar wird, worauf diese sich bezieht. Wenn nur ein Teil des Satzes betroffen ist, kommt diese an die entsprechende Stelle, sofern der gesamte Satz übernommen ist, kommt sie nach dem Punkt Nicht belegt werden allgemein bekannte Aussagen oder der Gesetzeswortlaut! Ebenso wird die eigene Subsumtion nicht belegt! Wichtig: Es soll (möglichst) immer auf die Ursprungsquelle verwiesen werden (bspw. für die Drei-Stufen-Theorie nach Art. 12 GG nicht in ein Lehrbuch, sondern auf die BVerfG-Fundstelle (BVerfGE 7, 377 ff.) 6
7 Wie stelle ich Fußnoten dar? Im Regelfall sollten mindestens zwei Quellen genannt werden (außer bei exklusiven Mindermeinungen) Wird in Zusammenschau mit dem Literaturverzeichnis gesehen (nur Kurzfassung) Ordnung in der Fußnote beachten: Zunächst Rspr., sortiert nach Rang des Gerichtes, anschließend die übrige Literatur, entweder alphabetisch oder chronologisch sortiert Die Quellen werden durch Semikolon getrennt und enden immer mit einem Punkt. Sofern die Fußnote mit f. oder ff. endet, wird kein zusätzlicher Punkt gesetzt Im Regelfall werden Autorennamen kursiv geschrieben; Gerichtsbezeichnungen jedoch nicht Das S. für die Seitenzahl entfällt regelmäßig Vgl. wird nur genutzt, wenn tatsächlich nur auf eine vergleichbare Konstellation verwiesen wird Zitierweise für Gerichtsentscheidungen Vorrangig sind amtliche Sammlungen zu benutzen: BVerfGE 1, 377, 381; man kann dies auch mit Klammern darstellen: BVerfGE 1, 377 (381) Veröffentlichungen an anderen Stellen: Bsp.: BVerfG NJW 2001, 2334, 2335 Sofern die Entscheidung nicht veröffentlicht ist, geht auch eine Zitation über das Aktenzeichen: BVerfG, Beschl. v BvR 842/87 Ausländische Urteile werden immer in deren Zitierweise zitiert Urteile internationaler Gerichte in ihrer jeweils üblichen Zitierweise: Bsp: EuGH Rs. C-265/95, Kommission v. Frankreich, Slg I, 6959 Rn
8 Literatur (Einzelschriften) Es muss immer erkennbar und rückführbar auf das Literaturverzeichnis sein: Bsp. Epping, Grundrechte, Rn Oder: Gärditz, Staat und Strafrechtspflege, S. 50. Fischer, StGB, 211 Rn Sofern eine Verwechslungsgefahr besteht, wird der Anfangsbuchstabe des Vornamens mitgenannt Literatur (Werke mit mehreren Autoren und Sammelwerke) Kingreen/Poscher, Staatsrecht II, Rn Kopp/Schenke, VwGO, 53 Rn. 12. Stuckenberg, in: FS Paeffgen, 2015, 483, 485. Frieauf, in: Schmidt-Aßmann (Hrgs.), Besonderes Verwaltungsrecht, X Rn. X. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 823 Rn. 5. Geismann, in: Gärditz, VwGO, 101 Rn
9 Aufsätze in Zeitschriften und Zeitungen Zeitschriften: Heyers, JURA 2016, 961, 963. Heyers, JURA 2016, 961 (963). Zeitungen: Hanfeld, FAZ vom , 46. Offizielle Dokumente und Internetquellen Offizielle Dokumente werden mit vollständigem amtlichen Titel und mit Signatur oder Dokumentennummer zitiert. Bei UN-Dokumenten reicht das offizielle Aktenzeichen Bei Internetquellen: Name des Autoren, Titel, Link und zuletzt aufgerufen am... 9
10 Darstellung im Literaturverzeichnis Hieraus müssen die Quellen auffindbar sein Alle relevanten Daten bis auf den Verlag und nähere Angaben zur Auflage (wie bsp. 4. vollkommen neu bearbeitete Auflage) müssen genannt werden Kann in Tabellenform oder in Tab-Form erfolgen In alphabetischer Reihenfolge, Namenszusätze sind mit aufzunehmen, es kommt jedoch auf den Hauptnamen an Akademische Titel sind nicht zu nennen Wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt: Literatur, die nur zum einlesen verwendet worden ist Gerichtsentscheidungen Entscheidungssammlungen Gesetze Parlamentsdrucksachen andere offizielle Dokumente 10
11 Wichtige Datenbanken und Suchmaschinen Wichtig: vor jeder Nutzung sollte man sich die entsprechenden Operatoren anschauen, dies erspart viel Arbeit! Die wichtigsten Suchmaschinen und Datenbanken sind: google Bonnus Karlsruher Virtueller Katalog (KVK) Zeitschriftendatenbank (ZDB) Beck-online Juris Hein-Online 11
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