Abwasserreglement. Abwasserreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 05. Dezember Jörg Hunn. Manfred ltem

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1 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 05. Dezember 00 Der Gemeindeammann: Manfred ltem Der Gemeindeschreiber: Jörg Hunn

2 Die Einwohnergemeinde Riniken beschliesst, gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 und 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, SauG) vom 9. Januar 99 nachfolgendes I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Das regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutze der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer. Personenbezeichnung Geltungsbereich Übergeordnetes Recht Das findet Anwendung für alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und auf alle für die Sammlung, Ableitung und Behandlung notwendigen Anlagen. Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Abwasseranlagen; Definition Begriffe Abwasseranlagen im Sinne des Reglements, umfassen alle technisch erforderlichen Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Versickerung und Behandlung des Abwassers., ' Die Begriffe sind im Kapitel IV. (technische Ausführungsvorschriften) definiert.

3 4 Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde plant, organisiert, betreibt und überwacht die Abwasserbeseitigung und -reinigung auf dem ganzen Gemeindegebiet. Sie erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Gemeinde kann sich an regionalen Abwasseranlagen beteiligen. 4 Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Zuständigkeit dazu nicht bei einer anderen Behörde liegt. 5 Projekt- und Kreditbewilligung Die Gemeindeversammlung bewilligt die Projektierungs- und Baukredite für den Bau, die Instandsetzung, die Änderung und die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. 6 Gemeinderat Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für: a) die kommunale Abwasserplanung ( 6 EG GSchG) b) die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen nach GEP, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel c) die Erteilung von Bewilligungen für den Bau von Vorbehandlungsanlagen nach Zustimmung des Baudepartementes und zur Benützung der öffentlichen Kanalisationen mit Ableitung der Abwässer auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage d) die Erteilung von Bewilligungen für die Versickerung von Niederschlags- und Fremdwasser bei Wohnbauten e) die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände.

4 7 Gewässerschutzstelle ( V EG GSchG) Der Gemeinderat bestimmt die kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende Aufgaben übertragen sind: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist b) Abnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasseranlagen inkl. Mineralölabscheider sowie der Versickerungsanlagen c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke d) periodische Kontrolle der Versickerungsanlagen e) Mithilfe bei Abklärungen von Gewässerverschmutzungen, Fischvergiftungen und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewässerschutzvorschriften f) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung Umweltschutz g) Führung des Abwasserkatasters gernäss 6 EG GSchG. Der Gemeinderat regelt im einzelnen die Aufgaben in einem Pflichtenheft. Er kann der Gewässerschutzstelle weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen und entscheidet über den Beizug von Fachleuten. 8 Kanalisationsplanung ( 6 EGGSchG) Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf die Ortsplanung ausgerichte~ Generelle Entwässerungsplan (GEP). 4

5 Genehmigung ( 0 EGGSchG) Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstalle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren. Private Abwasseranlagen in Grundwasserschutzzonen sind gleich zu behandeln. Die Projekte sind durch die kantonale Fachstalle zu genehmigen. 9 Öffentliche Abwasseranlagen Gemeindezusammenarbeit ( 4 EGGSchG) Öffentlicher Grund Privatgrund Innerhalb der Bauzone werden alle öffentlichen Abwasseranlagen (ausgenommen Hausanschlüsse, vgl. 0) von der Gemeinde als öffentliche Kanalisation erstellt und unterhalten (Finanzierung gernäss Kapitel V. Abgaben). Verträge über gemeinsame Abwasseranlagen mehrerer Gemeinden und Statuten (Satzungen) von Zweckverbänden sind der Abteilung Umweltschutz des Baudepartementes zur Vorprüfung einzureichen. Sie treten mit der Genehmigung durch das Departement des lnnern (Gemeindeabteilung) in Kraft. Das Überbauen von öffentlichen Abwasseranlagen mit Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit der Kantonalen Fachstalle gestattet. 4 Die Leitungen werden nach Möglichkeit in öffentlichen Grund verlegt. 5 Muss für das Verlegen von Leitungen privater Grund in Anspruch genommen werden und kommt zwischen Gemeinderat und Grundeigentümer keine Vereinbarung über die Gewährung des Durchleitungsrechtes zustande, so kann der Gemeinderat beim Regierungsrat das Enteignungsrecht geltend machen (vgl. und kantonales Baugesetz, BauG). 0 Private Abwasseranlagen, Hausanschlüsse Die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis zur öffentlichen Kanalisation (Hausanschluss) sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. 5

6 Trennung Fremdwasser-, Abwasser (Art. GSchV) Hausanschlüsse die im öffentlichen Grund - insbesondere in Strassen -liegen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümer erstellen lassen. Versickerungsanlagen sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern; sie verbleiben in seinem Eigentum. 4 Bei neuen Gebäuden muss das Niederschlagswasser und das stetig anfallende, nicht verschmutzte Abwasser bis zur Grundstücksgrenze getrennt vom verschmutzten Wasser abgeleitet werden. 5 Die Durchleitungsrechte für private Abwasserleitungen (Hausanschlüsse) sind vor Baubeginn nach Art. 69 ZBG zu regeln und als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. 6 Werden in ausserordentlichen Verhältnissen private Abwasseranlagen gemeinsam genutzt, ist der Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung mit einem Dienstbarkeilsvertrag zu regeln und im Grundbuch eintragen zu lassen. Durchleitungsrechte Art. 69 ZGB Abwassersanierung ausserhalb Bauzonen ( 9 EGGSchG) Im GEP wird die Abwassersanierung der Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen festgelegt. Der Gemeinderat lässt die Sanierungsleitungen bauen, sobald die Finanzierung sichergestellt ist und die Genehmigung der kantonalen Fachstelle vorliegt. Zudem setzt er die Erschliessungsbeiträge fest. Abwasserkataster Die Eigentümer von Bauten und Anlagen, von denen Abwässer anfallen, haben alle für die Führung des Abwasserkatasters erforderlichen Angaben zur'\/erfügung zu stellen. 6

7 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht Im Bereich der öffentlichen Kanalisation sind alle verschmutzten Abwässer anzuschliessen. Können Anlagen aus zwingenden Gründen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, so verfügt der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle eine andere Abwasserbeseitigung. 4 Anschlusspflicht Anschlussrecht Vorbehandlung ( 6 V EGGSchG) Bestehende Abwasseranlagen Die Gemeinde ist verpflichtet, die verschmutzten Abwässer abzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen, soweit die Anlagen dazu ausreichen. Stetig fliessendes sauberes Wasser (Fremdwasser, siehe 5) darf nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass wenig verschmutztes Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Er holt die erforderliche kantonale Zustimmung ein. 4 Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. 5 Private Abwasseranlagen, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Reglements bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, aber den geltenden Vorschriften nicht entsprechen, können auf Zusehen hin im bisherigen Zustand belassen werden, solange sie erwiesenermassen zu keinen Missständen führen. 7

8 Bei Erweiterung und Umbau angeschlossener Gebäude sind vorschriftswidrige Anlagen zu sanieren und die im GEP vorgesehene Sauberwasserabtrennung zu realisieren, soweit es die Verhältnisse erlauben. Bei der Erneuerung öffentlicher Abwasseranlagen kann der Gemeinderat die Sanierung des Hausanschlusses verlangen. 6 Anschlussfrist Bestehende Gebäude sind spätestens innert einem Jahr nach Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen. Der Gemeinderat legt die Anschlussfrist mittels Verfügung fest.. Bewilligungsverfahren 7 Gesuch für private Abwasseranlagen Für die Erstellung und für jede Änderung einer privaten Abwasseranlage ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Gemeinderat schriftlich, nach den Weisungen der Bauordnung, ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch für die Abwasseranlage ist ein Bestandteil des allgemeinen Baugesuches. Das Bewilligungsverfahren ist gesamthaft durchzuführen. Nutzungs- oder Zweckänderungen, bei denen die Menge und/oder die Art des Abwassers wesentlich verändert werden, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. 4 Bei Gesuchen, die einer Kontrolle, Bewilligung oder Zustimmung der kantonalen Fachstelle bedürfen, ist das Gesuchsformular der kantonalen Koordinationsstelle Baugesuche zu verwenden. Der Gemeinderat koerdiniert soweit erforderlich das Gesuchsverfahren. 8

9 8 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen richten sich nach der kommunalen Bauordnung. Die nachstehenden Unterlagen Oe -fach) werden benötigt. a) Planunterlagen Ausschnitt aus der Landeskarte :5000 und dem kommunalen Sanierungsplan mit eingezeichnetem Standort (bei Gesuchen ausserhalb Baugebiet) Ausschnitt aus dem Generellen Entwässerungsplan und dem Zonenplan (bei Gesuchen innerhalb Baugebiet) Situationsplan :500 oder :000 mit folgenden Angaben: -Bauherr, Wohnort, Datum, Nordrichtung, Massstab usw. - Gewässerschutzbereiche - Schutzzonen von Quell- und Grundwasserfassungen - Hausanschluss und Lage der Kanalisation Kanalisationsplan (Grundriss :50 oder :00) und Längenprofil von der Fall-Leitung bis zur öffentlichen Kanalisation mit folgenden Angaben: - Leitungsführung (Durchmesser, Material, Gefälle usw.) - Abwasseranfallstellen (sämtliche), Abwasserart - Kontrollschächten, Bodenabläufen und Schlammsammler - Versickerungsanlagen - Pumpen, Rückstausicherungen - Drainageleitungen, Bäche und Bachleitungen - Kläreinrichtungen oder Jauchegruben (Abmessungen, Inhalt) -Entwässerung Zufahrt, Vorplätze, Dach usw. Für Versickerungs- und Retentionsanlagen sind Detailpläne, mit Angaben über die Art und die Mengen des zu versickernden Wassers sowie über die hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich. 9

10 b) Zusätzliche Angaben bei Industrie- und Gewerbebetrieben - Abwassermenge - Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwässer aus Produktion oder Reinigung an, so hat der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Dieser Nachweis kann mit dem Hinweis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. - Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung erforderlich, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates mit Zustimmung des Baudepartementes notwendig. Unvollständige Gesuche und nicht fachgerechte Pläne werden zur Verbesserung zurückgewiesen. 9 Prüfungskosten Ausser der Bewilligungsgebühr gernäss Bauordnung können dem Gesuchsteller auch Kosten für besonderen Prüfungsaufwand überbunden werden. 0 Baubeginn, Geltungsdauer Projektänderung Die Geltungsdauer der Baubewilligung und der Baubeginn richten sich nach 9 ABauV. Die bewilligten Anlagen sind gernäss den genehmigten Plänen auszuführen. Für Projektänderungen gilt ABauV. 0

11 Abnahme, Ausführungspläne, Inbetriebnahme Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Eindecken zu melden. Dieser lässt die Anlagen prüfen und verfügt die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen. Die Ausführungsqualität ist mittels Dichtigkeitsprüfung zu kontrollieren. Der Gemeinderat kann zusätzlich Kanalfarnsehaufnahmen anordnen. Die Unterlagen sind zusammen mit dem von allen Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll und den Ausführungsplänen (im Doppel} innert Monatsfrist dem Gemeinderat einzureichen. Das Anschlussstück ist durch die kommunale Gewässerschutzfachstelle separat abzunehmen. 4 Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. IV. Technische Ausführungsvorschriften Technische Ausführungsvorschriften Für die technischen Ausführungsvorschriften sind folgende Richtlinien und Normen massgebend: Der Ordner "Siedlungsentwässerung" des kantonalen Baudepartements, Abteilung für Umwelt (AfU) Schweizer Norm SN 59000: Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Schweizer Norm SN 590, Norm SIA 90, Kanalisationen VSA Richtlinie: Unterhalt von Kanalisationen Es gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser Vorschriften.

12 4 Abwasser Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig mitfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abtliessende Niederschlagswasser. 5 Nichtverschmutztes Abwasser Fremdwasser Dachwasser Versickerungen Strassen- und Platzwasser Nichtverschmutztes Abwasser ist von der Kanalisation fernzuhalten und wie folgt zu beseitigen:. Priorität: Versickerung. Priorität: Einleitung in ein Gewässer, allenfalls mit Retention Die Einleitung in die Kanalisation ist nur zulässig, sofern der Nachweis vorliegt, dass es weder versickert noch einem oberirdischen Gewässer zugeleitet werden kann. a) Fremdwasser (Drainage- und Sickerwasser; Überlaufwasser von Quellen, Reservoirs, Brunnen; Grundwasser; Wasser aus Kühlanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen; evtl. Bachwasser) ist zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. b) Dachwasser ist, wo hydrogeologisch möglich und vom Grundwasserschutz her zulässig, zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. c) Versickerungen Die Versickerung richtet sich nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) und dem Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung Umweltschutz, Kapitel4. Strassen- und Platzwasser ist i0erhalb der Bauzone grundsätzlich an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Sofern es die Verhältnisse erlauben, ist das Strassen- und Platzwasser flächenförmig über die belebte Bodenschicht zu versickern.

13 a) Strassen können, unter Berücksichtigung der nachbarschaftliehen Rechte, über die Schulter entwässert werden. b) Plätze Plätze, Hausvorplätze und Personenwagen-Parkplätze sind nach Möglichkeit gernäss der Schriftenreihe Nr. 50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. 6 Einzelreinigung häuslicher Abwässer Solange die Abwässer nicht einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden können, sind vor jeder Ableitung von verunreinigtem Abwasser als Übergangslösung Einzelreinigungsanlagen einzubauen. 7 Für die Benützung der öffentlichen Gewässer zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser und Sauberwasser.bedarf es einer Bewilligung des Kantons (Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer, Gewässerschutzgesetz). Die Nutzung zur Einleitung von vorbehandeltem Abwasser ist gebührenpflichtig, gernäss Gebührendekret des Grossen Rates zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 8 Einleitungsbewilligung Landwirtschaftsbetriebe Im Bereich von Kanalisationen sind die häuslichen Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben anzuschliessen. Die übrigen Abwässer sind landwirtschaftlich zu verwerten. Der Gemeinderat kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) mit Zustimmung der kantonalen Fachsteile Ausnahmen bewilligen.

14 9 Haftung Die Prüfung und die Kontrolle der Anlagen durch die Kontrollorgane entbinden weder den Unternehmer noch den Bauleiter oder Bauherrn bzw. Grundeigentümer von der eigenen Verantwortung. Die Haftung der Gemeinde aus der Mitwirkung ihrer Organe im Bewilligungsverfahren und bei der Kontrolle richtet sich nach der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzgebung. Wer durch seinen Betrieb, seine Anlagen oder seine Handlungen oder Unterlassungen ein Gewässer verunreinigt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden gernäss eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung. Darüber hinaus haftet er als Grund- und Werkeigentümer gernäss Art. 679 ZGB und Art. 58 OR. V. Abgaben, Finanzierung. Allgemeine Bestimmungen 0 Finanzierung der Erschliessungsanlagen Tarif An Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge b) Anschlussgebühren c) jährliche Benützungsgebühren Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. Die Abgaben richten sich nach dem im Anhang festgelegten Tarif. 4

15 Alle Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78a VRPG. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. Mehrwertsteuer Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 4 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage. Verzug, Rückerstattung Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet. Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 5 Härtefälle Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 5

16 Zahlungserleichterungen Bäuerliches Bodenrecht Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. Beiträge für dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehende Grundstücksteile in Bauzonen werden gestundet ( 5 Abs. 4 SauG).. Definitionen 6 Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung Anlagen mit Mischfunktion Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Abwasserentsorgung. Es gehören ihr die Anlagen der Abwasserreinigung, Entlastungsbauwerke, Abwasserförderung sowie die Zubringer- und Hauptleitungen zur Abwasserreinigungsanlage an. Die Groberschliessung beinhaltet die Sammalleitungen innerhalb der Bauzonen, die unmittelbar dem zu arschliessenden Gebiet dienen und das Gerüst des Leitungsnetzes darstellen. Sammalleitungen sind Leitungen, an welche die Leitungen für die Feinerschliessung und Hausanschlussleitungen anschliessen. Die Feinerschliessung beinhaltet diejenigen Leitungen, die den Anschluss der einzelnen Grundstücke (Hausanschlussleitungen) an die Sammalleitungen gewährleisten (vergl. Anhang). 4 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 7 Erstellung Änderung Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage. 6

17 Erneuerung Unterhalt Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). Unterhaltsarbeiten gelten nicht als Erneuerung. 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benützung, Erhaltung und Wiederherstellung einer Baute oder Anlage erforderlich sind.. Erschliessungsbeiträge 8 Kosten Als Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung gelten namentlich: a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten b) die Landerwerbskosten (inkl. Notar und Grundbuchamt) und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten d) die Kosten der Vermessung, Vermarkung und der Nachführung des Leitungskatasters e) die Finanzierungskosten f) die Kosten für den Beitragsplan 9 Beitragsplan Die Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge werden aufgrund eines Kostenvoranschlages in einem Beitragsplan festgesetzt. Zuständig für dessen Aufstellung ist der Gemeinderat. Das Verfahren richtet sich nach 5 BauG. 7

18 Inhalt Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten, evtl. mit Angaben zur Teuerungsberechnung (Zeitpunkt, Indexart und -stand) und zur Mehrwertsteuer (aktueller Satz) b) den Kostenanteil des Gemeinwesens c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan) d) die Grundsätze der Verlegung e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge g) eine Rechtsmittelbelehrung 40 Auflage und Mitteilung Beitragsplan Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. Sind nur wenige Grundeigentümer betroffen, kann ein vereinfachtes Verfahren gemäss 5 Abs. BauG durchgeführt werden. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 4 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 4 Abrechnung Nach Beendigung der Erschliessungsanlage, in jedem Fall aber vor Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung, ist die Bau- und Beitragsabrechnung während 0 Tagen öffentlich aufzulegen. 8

19 Sie kann von den Betroffenen innert der Auflagefrist beim Gemeinderat mit Einsprache angefochten werden. Für das Verfahren gilt 5 Abs. BauG. 4 Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 44 Fälligkeit Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. m übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird. 45 Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel voll umfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 50%, jene der Mischfunktion nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion bis max. 75%.. ; 46 Beitragspflicht Sanierungsleitungen Die Kosten der Sanierungsleitungen sind in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverlegung nach Massgabe aller Geschossflächen- einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte - innerhalb des Gebäudekubus. Die Anschlussgebühr wird um max. 40 % ermässigt. 9

20 4. Anschlussgebühr 47 Bemessung Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten Schwimmbassins, Parkplätze Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr in Prozenten des Brandversicherungswertes des angeschlossenen Gebäudes gernäss Tarif im Anhang. Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. Die Anschlussgebühr kann gernäss Tarif im Anhang ermässigt werden, a) wenn das Dachwasser gernäss 5 direkt abgeleitet oder versickert wird b) für Dachbegrünungen und Retentionen (Wasserrückhaltung) c) wenn Sauberwasser über eine Regenwassernutzungsanlage zurückgehalten wird d) für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ohne oder mit unbedeutendem AbwasseranfalL 4 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten eines bereits angeschlossenen Gebäudes ist nach Massgabe des durch die baulichen Veränderungen geschaffenen Mehrwertes eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen und zwar unabhängig davon, ob die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen beeinflussen. Der bauliche Mehrwert wird aufgrund des Brandversicherungswertes des Aargauischen Versicherungsamtes ermittelt. 5 Für Gebäude- oder Anlageteile (z.b. Schwimmbassins, Parkplätze usw.) die keine ordentliche Gebäudeschatzung erhalten, aber an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird die Anschlussgebühr nach den aufgewendeten Baukosten berechnet (vgl. Tarif im Anhang). 0

21 48 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. Bei Zweckänderungen angeschlossener Gebäude, die eine wesentliche Mehrbelastung der Abwasseranlagen verursachen, wird die Anschlussgebühr neu festgesetzt. Zahlungen früherer Anschlussgebühren werden angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. 49 Die Zahlungspflicht entsteht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens jedoch Jahre nach dem Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. 50 Ersatzbauten, Zweckänderung Zahlungspflicht Sicherstellung Erhebung Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie) für die mutmassliche Anschlussgebühr berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 0 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig.

22 5. Benützungsgebühr 5 Grundsatz, Erhebung Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Unterhalt nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Die Erhebung erfolgt jährlich. Die Benützungsgebühren werden als Zuschlag zur Wasserrechnung erhoben und sind vom ersten Tag des Wasserbezugs geschuldet. Die Finanzverwaltung der Gemeinde stellt jährlich Rechnung, welche innert 0 Tagen zu bezahlen ist. Der Gemeinderat kann Akontozahlungen verlangen. 4 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 5 Benützungsgebühr Eigenwasser Die Benützungsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch gernäss Tarif im Anhang. Die Ablesung erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei Liegenschaften mit eigenem Wasser legt der Gemeinderat die Benützungsgebühr mit einer Pauschale oder aufgrund des geschätzten Wasserverbrauchs fest. Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachweisbar und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 4 Bei besonders grosser Versehrnutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen.

23 Spezialfonds Minimalgebühr 5 Bei Regenwassernutzung legt der Gemeinderat die Gebührenerfassung bei der Bewilligung fest. Es ist ein separater Zähler zu montieren (siehe Tarif im Anhang). 6 Die Gemeindeversammlung kann auf der Benützungsgebühr einen Zuschlag festlegen, dessen Summe jährlich einem Spezialfonds zugewiesen wird zur Vorfinanzierung der Kosten für die Sanierung oder den Ersatz von Abwasseranlagen. 7 Die jährliche Minimalgebühr ist im Tarifanhang festgelegt. VI. Rechtsschutz und Vollzug 5 Rechtsschutz Vollstreckung Gegen Beitragspläne kann während der Auflagefrist, gegen andere Abgabenverfügungen innert 0 Tagen seit Zustellung, beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden ( 5 Abs. BauG). Gegen andere Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 0 Tagen beim Baudepartement oder, wenn die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Baudepartementes beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Vollstreckung richtet sich nach den 7 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli Strafbestimmungen Die Strafverfolgung wegen Vergehen gernäss Art GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Gemeinderat erstattet Anzeige beim Bezirksamt Bei Übertretungen gernäss Art. 7 GSchG erlässt der Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz einen Strafbefehl im Verfahren gernäss des Gemeindegesetzes. ln schwereren Fällen erstattet er Anzeige beim Bezirksamt

24 Die Anwendung von Art. 7 GSchG auf die Übertretung einer Verfügung setzt voraus, dass in der Verfügung auf die Strafandrohung dieses Artikels ausdrücklich hingewiesen wird. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 55 lnkrafttreten Das Reglement tritt mit der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist das vom. Juni 99 mit den zugehörigen Gebührentarifen vom. Juni 99 und 7. November 998 aufgehoben. 56 Übergangsbestimmungen Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. 4

25 Anhang Erschliessungsbeiträge ( 45) Groberschliessung Mischfunktion Feinerschliessung max. 50% max. 75% max. 00% Anschlussgebühr ( 47) Die Anschlussgebühr wird in Prozenten des vom AV A geschätzten Brandversicherungswertes, bzw. des baulichen Mehrwertes erhoben. für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser für Mehrfamilienhäuser, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Bauten Bauten gernäss 47 Abs. 5,5% 4,5%,5% Reduktionen: Dachwasser wird versickert Eigene Leitung zum Vorfluter Dachbegrünung Retention bei eigener Regenwassernutzungsanlage Bei Anschluss an selbst finanzierte Sanierungsleitung Lagerflächen ohne oder mit reduziertem Abwasseranfall max. 5% max. 5% max. 0% max. 5% max. 40% max. 50% Die einzelnen Reduktionen sind nicht kumulativ. Einleitung in öffentliche Drainage- und Meteorleitungen berechtigt zu keiner Reduktion. 5

26 Benützungsgebühr ( 5) pro m bezogenes Frischwasser Minimalgebühr pro m Regenwasserverbrauch (gemäss Zähler) Minimalgebühr CHF.00 CHF CHF.50 CHF Die in dieser Tarifordnung festgelegten Gebühren, werden je um den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz erhöht. 6

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