Blick punkt. Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg. Die Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Teil 2

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1 Schule im E Jahrgang Blick punkt Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg Das Haus muss zu Ende gebaut werden Die Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Teil 2 Die aktuelle Programmübersicht der Elternstiftung Schuljahr 2017/2018 Die Zahl ertrunkener Kinder ist vermeidbar Schwimmunterricht an Grundschulen Eltern fragen Michael Rux antwortet Klassenelternvertreter und zwei Stellvertreter T-REX Kontaktstelle für Eltern und Angehörige rechtsextrem orientierter Jugendlicher Unterrichtsausfall Übersicht muss Elternvertretungen vorgelegt werden Bildungsaustausch in Europa Bundeselternrat: Von anderen lernen Neckar-Verlag 1 Oktober 20171

2 Inhaltsverzeichnis Das Haus muss zu Ende gebaut werden Die Oberstufe an Gemeinschaftsschulen aus der Innenperspektive Rechtschreibtraining auf andere Art Ein neues Buch zu einem alten Thema Elternschulungen Termine der Elternstiftung Die Zahl der ertrunkenen Kinder ist vermeidbar Schwimmunterricht an den Grundschulen als Lehrauftrag kosequent umsetzen Eltern fragen Michel Rux antwortet Ein Klassenelternvertreter und zwei Stellvertreter Berufsoberschule Eine Chance auf dem zweiten Bildungsweg bis zur allgemeinen Hochschulreife Praxistreffen der Multiplikatoren Multiplikatorenseminar der Elternstiftung T-REX Kontaktstelle für Eltern und Angehörige von rechtsextrem orientierten Jugendlichen in Baden-Württemberg Warum das Rad immer neu erfinden? Umsetzungsbeispiele des neuen Realschulkonzepts gesucht Unterrichtsausfall Übersicht muss Eltervertretungen vorgelegt werden Resolution des Bundeselternrats Bildungsaustausch in Europa Cartoon zum Schluss Vorsicht Satire! Liebe Leserinnen und Leser, Und wieder hat ein neues Schuljahr begonnen. Same procedure as every year? Nein! Ganz persönlich habe ich das Gefühl: So schlecht hat schon lange kein Schuljahr mehr begonnen. Dr. Carsten T. Rees, Vorsitzender des 18. Landeselternbeirats Mit Hängen und Würgen hat die Kultusverwaltung zu Beginn dieses Schuljahres die Unterrichtsversorgung halbwegs sichergestellt. Und schon jetzt haben wir keine echte Krankheitsreserve. Die Landesregierung kokettiert geradezu damit, dass es genug Geld gebe für die Lehrereinstellung, nur eben keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auf dem Arbeitsmarkt. Und das ist dann eben Schicksal? Keineswegs! Dies ist ein Versagen der Landesregierungen der letzten 10 bis 20 Jahre. Die Prognosen für die Zahl der benötigten Lehrer waren über diesen Zeitraum hin vornehm formuliert jämmerlich. Aber die Politik hat diesen Zahlen nur allzu gerne geglaubt. Sie bedeuteten ja, dass man an den Studienplätzen für Lehrerinnen und Lehrer getrost sparen konnte. Wie die Lemminge sind unsere Politiker den Prognosen des Statistischen Landesamtes gefolgt, das immer absurdere Prognosen sinkender Schülerzahlen abgesondert hat. Wir Eltern haben schon lange davor gewarnt, diesen Zahlen allzu blauäugig zu trauen. Sie deckten sich einfach nicht mit unseren Erfahrungen aus der Realität. Aber, so muss man rückblickend leider konstatieren, haben Landespolitiker den Eltern hier vorgeworfen, sie würden dies nur aus strategischem Kalkül tun, um die Zahl der Lehrerstellen künstlich hochzutreiben. Nun kommt heraus, dass es die Politik war, die die Zahl der benötigten Lehrerstellen künstlich nach unten beschönigt hat. Noch fällt wenig Unterricht aus aber wir sind auf Kante genäht bei der Unterrichtsversorgung. Lassen Sie die erste Grippewelle kommen, dann könnten uns Unterrichtsausfälle in bislang ungekanntem Ausmaße bevorstehen. Was bleibt uns dann zu tun? Neben Protestschreiben an Staatliche Schulämter, Regierungspräsidien und das Kultusministerium werden wir womöglich nicht umhinkommen, weitere Formen des Protestes in Erwägung zu ziehen. Diese Aussichten begeistern mich nun wahrhaftig nicht. Denn die Leidtragenden sind unsere Kinder. Meine Stimmung war noch selten so sauer wie in diesem Herbst. Mit freundlichen Grüßen Carsten T. Rees Impressum: Herausgeber: Der Landeselternbeirat Baden-Württemberg, Silberburgstr. 158, Stuttgart, Vorsitzender: Dr. Carsten T. Rees (ctr) Redaktionsteam: Joachim Dufner (jd), Stephan Ertle (se), Carmen Haaf (ch), Koordinator: Joachim Dufner, Am Feuerbach 13, Offenburg. Verlag: Neckar-Verlag GmbH, Klosterring 1, Villingen-Schwenningen, Telefon (07721) info@neckarverlag.de, Internet-Adresse: Erscheint sechsmal im Schuljahr Bestellung beim Verlag Jahresabonnement Euro 12, zzgl. Porto. Abbestellungen nur zum Schuljahresende schriftlich, jeweils acht Wochen vorher Rücksendung unverlangt eingeschickter Manuskripte, Bücher und Arbeitsmittel erfolgt nicht. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers oder des Verlags. Zuschriften nur an den Koordinator. 2 Schule im Blickpunkt 2017/2018, Heft 1

3 Eltern fragen Michael Rux antwortet Stichwort: Ein Klassenelternvertreter und zwei Stellvertreter Hätten Sie es gewusst? Eltern fragen Michael Rux antwortet Informationen und Tipps vom Verfasser des Eltern- Jahrbuchs Dieses jährlich erscheinende Handbuch des Schul- und Elternrechts für Eltern und Elternbeiräte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg liegt jetzt im fünfzehnten Jahrgang vor. Bestellung über den Buchhandel oder direkt beim Verlag. Süddeutscher Pädagogischer Verlag, Silcherstr. 7a, Stuttgart ISBN: Fragen bitte an Betreff: Hätten Sie es gewusst? Eltern fragen: Unsere gewählte Klassenelternvertreterin hat aus persönlichen Gründen ihr Amt nach einem Dreivierteljahr niedergelegt. Nun sind ja im Schuljahr zwei Klassenpflegschaftssitzungen vorgeschrieben und wir stehen vor der Frage, wer für die Einladung zur zweiten Sitzung zuständig ist. Und: Ist eine Neuwahl für das Restschuljahr notwendig oder rückt der gewählte Stellvertreter nach? Michael Rux antwortet: Der (relativ selten vorkommende) Fall eines Rücktritts vom Amt war im Schulrecht des Landes bisher nicht ausdrücklich geregelt, weshalb man sich vor Ort mit dem gesunden Menschenverstand behalf (und in der Regel auch einigermaßen zurechtkam, aber wenn jemand ganz korrekt sein will, stößt man leicht an Grenzen). Die Frage nach der Zuständigkeit war und ist nämlich nicht leicht zu beantworten, denn die von den Eltern gewählte Klassenelternvertreterin* hat zwei unterschiedliche Stellvertreterinnen und diese beiden werden immer wieder verwechselt: Erstens wählen die Erziehungsberechtigten außer der Klassenelternvertreterin immer auch eine stellvertretende Klassenelternvertreterin. So schreiben dies das Schulgesetz ( 57 Abs. 3) und die Elternbeiratsverordnung ( 14) vor. Diese beiden gewählten Elternvertreterinnen gehören dem Elternbeirat an (dort sind sie übrigens gleichberechtigt; auch eine stellvertretende Klassenelternvertreterin kann deshalb zur Vorsitzenden des Elternbeirats gewählt werden). Und zweitens bestimmt das Schulgesetz ( 56 Abs. 4) für die Klassenpflegschaft, also jenes gemischten Gremiums, dem Eltern und Lehrkräfte gleichberechtigt angehören: Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer. Die Klassenlehrkraft muss also nicht zur stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft gewählt werden, sondern übt diese Funktion automatisch ( qua Amt ) aus. Die Verwechslung zwischen diesen beiden Stellvertreterinnen der Klassenelternvertreterin kommt dadurch zustande, dass in der Realität und im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe Elternabend und Sitzung der Klassenpflegschaft in aller Regel synonym angewandt werden: Es ist weithin üblich, dass die Wahl der Elternvertreterinnen im Rahmen einer Klassenpflegschaftssitzung stattfindet, zu der oft unter der Überschrift Elternabend eingeladen wird. Dabei sind das rechtlich zwei ganz verschiedene Vorgänge: Bei der Sitzung der Klassenpflegschaft werden jene Angelegenheiten erörtert, die beide Gruppen, Eltern und Lehrkräfte, gemeinsam angehen. In 56 des Schulgesetzes ist dafür ein ganzer Themen- bzw. Aufgabenkatalog aufgelistet. Es gibt aber eine Reihe von Angelegenheiten, über die nur die Elterngruppe allein entscheidet (und bei denen die Lehrkräfte kein Stimmrecht besitzen), beispielsweise wenn die Eltern die Klassenelternvertreterin und deren Stellvertreterin wählen, wenn sie eine Elternkasse einrichten, wenn sie ein Protestschreiben wegen des Lehrermangels an das Kultusministerium beschließen, wenn sie eine Pressemitteilung für das Gemeindeblättle verfassen und und und. Das Schulgesetz ( 56 Abs. 6 in Verbindung mit 11 Abs. 3 der Konferenzordnung) erlaubt dieser Elterngruppe ferner ausdrücklich, in bestimmtem Rahmen Anträge an die Klassenkonferenz zu richten; bei der Behandlung in der Konferenz besitzen dann beide Klassenelternvertreterinnen beratendes Stimmrecht. * Ich bin seit Jahrzehnten ein Anhänger einer geschlechtergerechten Sprache, aber wenn ich in diesem Text dauernd schreiben würde der Klassenelternvertreter bzw. die Klassenelternvertreterin würde er unleserlich. Ich verwende deshalb in den von mir verfassten, kommentierenden Passagen durchgehend die weibliche oder eine neutrale Form, beispielsweise Klassenlehrkräfte (in Gesetz- und Verordnungstexten geht es aber weiterhin maskulin zu), und erkläre: Die Männer sind immer mitgemeint. Schule im Blickpunkt 2017/2018, Heft 1 13

4 Eltern fragen Michael Rux antwortet Die im Sommer geänderte Elternbeiratsverordnung ist zwar nach wie vor in einem für Nicht-Juristinnen fast unverständlichen Bürokratendeutsch verfasst, aber seit dem 1. August 2017 ist klargestellt: Bei solchen Wahlhandlungen übt nicht die Klassenlehrkraft den stellvertretenden Vorsitz aus, sondern die von den Eltern gewählte stellvertretende Klassenelternvertreterin. Selbst wenn dieser Wahlakt nicht als separate Eltern-Versammlung, sondern im Rahmen der ersten Klassenpflegschaftssitzung des Schuljahres erfolgt, handelt es sich dabei um eine Sitzung der Elterngruppe innerhalb der Klassenpflegschaft. Die Lehrkräfte sind an dieser Wahl nicht beteiligt. Vernünftigerweise vollziehen sich beide Akte jedoch dann, wenn nicht nur eine reine Klassenpflegschaftssitzung ansteht, sondern auch Wahlen durchzuführen sind, nicht in zwei separaten Veranstaltungen. Da die Klassenlehrkraft den Termin der Klassenpflegschaftssitzung eh im Benehmen mit der Klassenelternvertreterin festlegen muss, einigen sich beide in solchen Fällen in der Regel darauf, gemeinsam zu einem Elternabend einzuladen, bestehend aus zwei Teilen: zuerst der Wahl einer Klassenelternvertreterin und danach der eigentlichen Klassenpflegschaftssitzung. Als erster Tagesordnungspunkt steht dann auf der Einladung ein Bericht mit Aussprache über die bisherige Amtszeit der Klassenelternvertretung und gegebenenfalls darüber, dass und aus welchen Gründen die bisherige Klassenelternvertreterin ihr Amt nicht mehr wahrnehmen kann oder will. Zweiter Tagesordnungspunkt ist die Neuwahl einer Klassenelternvertreterin. Die Leitung dieser beiden ersten Punkte obliegt der stellvertretenden Klassenelternvertreterin und es sind nur die Eltern der Klasse teilnahmeberechtigt. Wenn die anwesenden Eltern zustimmen, können aber auch die Klassenlehrkraft und die übrigen an der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte anwesend sein, sie müssen sich jedoch jeder Einwirkung enthalten und besitzen natürlich kein Stimmrecht. Mit dem dritten Tagesordnungspunkt beginnt dann die Klassenpflegschaftssitzung, also des gemischten Gremiums aus Eltern und Lehrkräften, die Leitung obliegt der neu gewählten Klassenelternvertreterin (und wenn sie während der Sitzung mal kurz raus muss, wird sie von der Klassenlehrkraft vertreten). Die jetzt in Kraft getretene Änderung der Elternbeiratsverordnung stellt vor allem klar, dass die Eltern und nur sie! für ihre eigenen Angelegenheiten zuständig sind. Nur in einem einzigen Sonderfall spielen andere Personen die Schulleitung beziehungsweise die Lehrkräfte eine Rolle (siehe unten Nr. 5): 1. Schon bisher galt gemäß 15 EBVO, dass Klassenelternvertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter weiter versehen. Neu ist dort jetzt bestimmt: Innerhalb des Zeitraums, in dem spätestens die Neuwahl hätte erfolgt sein müssen, gilt dies auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind; nach diesem Zeitraum wird das Amt geschäftsführend durch den stellvertretenden Klassenelternvertreter versehen, soweit und solange bei diesem die Wählbarkeit für das Amt besteht. Hierfür ein Beispiel: Die Elternvertreterinnen von Entlassklassen beziehungsweise die Jahrgangsstufenvertreterinnen der Abiturklasse bleiben bis zum Abschluss des Schuljahres (31. Juli) im Amt, also über die Entlassung der Schülerinnen hinaus. Selbst dann, wenn sie danach persönlich nicht mehr wählbar sind, führen sie ihre Geschäfte über die Sommerferien hinaus bis zur Wahl der Nachfolgerin fort, längstens bis zum Ablauf der achten Woche nach dem Unterrichtsbeginn. 2. Es ist jetzt förmlich geregelt ( 16 EBVO), dass die Klassenelternvertreterin ihr Amt vor Ablauf der Amtszeit durch eine Erklärung gegenüber den Wahlberechtigten oder der stellvertretenden Klassenelternvertreterin niederlegen kann. Für den Rest der laufenden Amtszeit wählt die Mehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin; das Amt der bisherigen Klassenelternvertreterin erlischt erst mit der Annahme der Wahl durch die Nachfolgerin. 3. In beiden Fällen bleibt die bisherige Klassenelternvertreterin also bis zum Abschluss der Nachwahl im Amt. Sie lädt also die Eltern sowie die an der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte zur Sitzung der Klassenpflegschaft ein und hat diese Sitzung bis zur Neuwahl einer Klassenelternvertreterin zu leiten. Für diese Wahl als solche gilt die bisherige Klassenelternvertreterin jedoch als verhindert ( 16 Abs. 2 Satz 3 EBVO); die Leitung des Wahlakts obliegt deshalb der stellvertretenden Klassenelternvertreterin; die Wahlhandlung kann aber auch von einem Wahlvorstand geleitet werden, den die anwesenden Eltern aus ihrer Mitte bestellen (das sollte insbesondere geschehen, wenn die stellvertretende Klassenelternvertreterin für dieses Amt kandidiert). 4. Nur wenn die Klassenelternvertreterin tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht beziehungsweise stehen will beispielsweise weil sie weggezogen ist oder weil sie schlicht keine Lust mehr hat oder weil sie nach Ablauf der ersten acht Wochen nach dem Unterrichtsbeginn nicht mehr geschäftsführend tätig sein darf ( 14 EBVO), muss bei der Leitung der Klassenpflegschaftssitzung und der Leitung der Nachwahl jemand anderes an ihre Stelle treten. Auch das hat das KM durch die jetzt erfolgte Änderung der EBVO klargestellt: Solange sie selbst noch das passive Wahlrecht besitzt, ist hierfür die stellvertretende Klassenelternvertreterin zuständig, gegebenenfalls auch geschäftsführend über den Ablauf ihrer Wählbarkeit hinaus. Sobald sie aber das passive Wahlrecht verloren hat beziehungsweise sobald sie nach Ablauf der achten Woche nach dem Unterrichtsbeginn nicht mehr geschäftsführend tätig sein kann oder wenn es (beispielsweise bei neu gebildeten Klassen) noch gar keine Klassenelternvertreterinnen gibt, obliegt diese Aufgabe der Vorsitzenden des Elternbeirats, die ihrerseits die Klassenelternvertreterin einer anderen Klasse damit beauftragen darf. 5. Nur in dem ganz extremen Fall, dass nicht einmal die Vorsitzende des Elternbeirats einspringt, geht dieses originäre Elternrecht auf andere Personen über: Dann lädt die Klassenlehrkraft (oder eine andere, von der Schulleitung bestimmte Lehrkraft) zur Klassenpflegschaftssitzung sowie zur Wahl von Klassenelternvertreterinnen ein; sie hat diese Sitzung bis zur Neuwahl einer Klassenelternvertreterin zu leiten. Auch hier gilt, dass die Wahlhandlung als solche aber auch von einem Wahlvorstand durchgeführt werden kann, den die anwesenden Eltern aus ihrer Mitte bestellen. Das klingt alles recht kompliziert, aber wenn man die Vernunft walten lässt, kann man damit klarkommen. Für den konkreten Fall an Ihrer Schule bedeutet das: Solange Ihre bisherige Klassenelternvertreterin noch dazu willens und in der Lage ist, lädt sie trotz ihres Rücktritts im Benehmen mit der Klassenlehrkraft zu einer Klassenpflegschaftssitzung samt Nachwahl einer neuen Klassenelternvertreterin ein, denn sie bleibt bis zum Abschluss der Nachwahl im Amt. Sollte sie dazu nicht mehr willens oder in der Lage sein (beispielsweise weil sie schon weggezogen ist), hat das ihre gewählte Stellvertreterin zu organisieren. 14 Schule im Blickpunkt 2017/2018, Heft 1

5 Freiburg Der 18. Landeselternbeirat Geschäftsstelle des LEB Silberburgstr. 158, Stuttgart, Tel. 0711/741094, Telefax 0711/741096, Mail: Geschäftsführender Vorsitzender: Dr. Carsten T. Rees Vorstand: Stellv. Vorsitzende: Mathias Fiola, Petra Rietzler, Friedrich-Wilhelm Behrens Kassenwart: Dr. Matthias Zimmermann Stellv. Kassenwartin: Sigrid Maichle Schriftführer: Carmen Haaf Karlsruhe Stuttgart Tübingen Grundschule Gemeinschaftsschule Werkrealschule/ Hauptschule Realschule Gymnasium Sonderpäd. Bildungs- und Beratungszentren Sandra Hans Mail: Petra Rietzler Mail: Gabriele Hils Mail: Jutta Luem-Eigenmann Mail: Dr. Carsten Thomas Rees Mail: Friedrich-Wilhelm Behrens Mail: Katrin Ballhaus Mail: Nicole Nicklis Mail: Mathias Fey Mail: Carmen Haaf Mail: Dr. Matthias Zimmermann Mail: Adolf Albin Mail: Doreen Halm Mail: Marie Rudisile-Knoedler Mail: nicht besetzt Manuela Afolabi Mail: Anja Wild Mail: Nancy Ohlhausen Mail: Marc Scheerle Mail: Sabine Buchmann-Mayer Mail: Norbert Hölle Mail: Dieter Schmoll Mail: Stephan Ertle Mail: nicht besetzt Berufsschule Heike Stöckmeyer Mail: Michael Th. Schäfer Mail: Dunja Recht Mail: Mathias Fiola Mail: Berufliches Gymnasium Joachim Dufner Mail: Matthias Mackert Mail: Sabine Wassmer Mail: Sigrid Maichle Mail: Schulen in freier Trägerschaft Astrid Egerer Mail: Vorsicht Satire! Das glaube ich nicht Vor kurzem traf ich einen Vater, dessen Sohn zurzeit eine Berufliche Schule besucht. Wie so oft waren in letzter Zeit wieder viele Unterrichtstunden ausgefallen. Über die Gründe des Ausfalls und ob diese Stunden nachgeholt werden würden wurden die Schüler nicht informiert. Da es das letzte Jahr vor der Abschlussprüfung war und die ausgefallenen Fächer prüfungsrelevant waren, schrieb der Klassenvertreter eine an die Schulleitung mit der Bitte, die ausgefallenen Stunden nachzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass im weiteren Schuljahr kein Unterricht mehr ausfallen würde. Und nun? Es kam nach ein paar Tagen eine Antwort per , in welcher die Schulleitung sich überrascht zeigte, dass Schüler sich über Unterrichtsausfall beschwerten. Er sei schon 40 Jahre im Schuldienst, aber so etwas sei ihm noch nie passiert, und die Schüler sollten sich nicht so aufregen, da er auch keine Lehrer backen könne. Es sei nun einmal so, dass sie nur eine begrenzte Zahl an Lehrern hätten und durch Krankheit, überraschende Elternzeit jetzt auch noch von Männern sie eben unterbesetzt seien und die vorhandenen Lehrer auch nicht Mehrarbeit leisten dürften. Die Schüler sollten sich eben mit den Büchern zuhause selbst auf die Prüfung vorbreiten, dazu müssten sie doch in der Lage sein. Glauben Sie, dass diese Geschichte stimmt? Kann so etwas sein? Bildung ist doch unser wichtigstes Gut, da wir keine Rohstoffe haben außer den Köpfen unserer Menschen hören wir in Reden am Sontag und im Wahlkampf von den Entscheidern. Schließlich wurde auch ein Rückgang der Schülerzahlen von unseren Statistikern prognostiziert, und alle wollen jetzt schon die Demografische Rendite einfahren, aber nur in Form von Einsparen von Lehrkräften statt Qualitätsverbesserung. Man kann den Euro nur einmal ausgeben. Diese bisher nie eintretende Rendite wird aber immer schon im Vorgriff verbraucht: Es werden immer mehr Lehrkräfte eingespart. Das hier ist ja nur eine überzeichnete Beschreibung der Wirklichkeit und kommt so in Deutschland oder im Ländle sicher nie vor Weitere Zeilen erspare ich mir ich melde mich jetzt krank jd

6 Neckar-Verlag Schule im Blickpunkt Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg gut und aktuell informiert durch s Schuljahr für nur 12, Schule im Blick punkt Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg Das Haus muss zu Ende gebaut werden Die Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Teil 2 E Jahrgang Die aktuelle Programmübersicht der Elternstiftung Schuljahr 2017/2018 Die Zahl ertrunkener Kinder ist vermeidbar Schwimmunterricht an Grundschulen Eltern fragen Michael Rux antwortet Klassenelternvertreter und zwei Stellvertreter T-REX Kontaktstelle für Eltern und Angehörige rechtsextrem orientierter Jugendlicher Unterrichtsausfall Übersicht muss Elternvertretungen vorgelegt werden Bildungsaustausch in Europa Bundeselternrat: Von anderen lernen Oktober Schule im Blickpunkt informiert engagierte Eltern und Elternvertreter, aber auch Lehrkräfte und Schul leit ung en über Fragestellungen, Diskussionen und Beschlüsse des Landeselternbeirats. Themen, die Eltern beschäftigen, werden gut lesbar aufbereitet und diskutiert. Eltern, die neu in die Elternvertretung gewählt wurden, erhalten durch Schule im Blickpunkt viele Hilfe stellungen, Einblicke in diverse schulrelevante Themengebiete sowie Tipps für die alltägliche Elternarbeit. Bei allem steht eine gute und konstruktive Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten im Vordergrund. Abonnieren Sie Schule im Blickpunkt als Schule oder Elternbeirat für alle Klassenelternvertreter. Die Finanzierung kann über die Schule, die Elternbeiratskasse oder z.b. auch über Sponsoring geschehen. Bleiben Sie informiert: Sofern Sie noch nicht zum Abonnenten- oder Empfängerkreis gehören, empfehlen wir Ihnen als interessierte Eltern, sich diese Zeitschrift für den eigenen persönlichen Gebrauch zu abonnieren. Bestellcoupon ausfüllen und senden an: Neckar-Verlag GmbH D Villingen-Schwenningen Telefon +49 (0) 7721/ Fax bestellungen@neckar-verlag.de Internet: Bestellcoupon Hiermit bestelle ich auf Rechnung (zzgl. Versandkostenanteil) Ex. Schule im Blickpunkt Jahresabonnement 12, Ex. Schule im Blickpunkt Leseexemplar --- Schule im Blickpunkt erscheint sechsmal jährlich 1. Ausgabe eines Jahrganges er scheint zum Schuljahresanfang Jahresabonnement 12, Einzelpreis 2,50 jeweils zzgl. Versandkosten Meine Anschrift Kd.-Nr.: Datum und rechtsverbindliche Unterschrift Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Neckar-Verlag mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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