Blick punkt. Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg. Eineiige Zwillinge oder feindliche Brüder?

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1 Schule im E Jahrgang Blick punkt Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg Notwendige Positionsbestimmung Eineiige Zwillinge oder feindliche Brüder? Zum Verhältnis Gemeinschaftsschule und Realschule Ärztliche Atteste und Zeugnisse in der Schule Hilfestellung für die schulische Praxis Für alle, die als Erste in der Familie studieren ArbeiterKind.de stellt sich vor Eltern fragen Michael Rux antwortet Allein auf weiter Flur Elternbeiratsvorsitzende Vorsicht Satire! Landeselternbeirat gelingt Durchbruch Schülerinnen und Schülern ein wichtiges Signal geben Job- und Bildungsmesse Neckar-Verlag 5 Juni 20185

2 Inhaltsverzeichnis Notwendige Positionsbestimmung... 3 Eineiige Zwillinge oder feindliche Brüder? Zum nicht ganz einfachen Verhältnis von Gemeinschaftsschule und Realschule Den Schülerinnen und Schülern ein wichtiges Signal geben: Job- und Bildungsmesse an den BIL-Schulen Eltern fragen Michael Rux antwortet Allein auf weiter Flur Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Zeugnisse in der Schule Hilfestellungen für die schulische Praxis Jahre Berufsschullehrerverband (BLV) Zum Geburtstag wünschen wir uns mehr Lehrerstellen! Für alle, die als Erste in ihrer Familie studieren Studierende der ersten Generation: Chancen und Hürden Vorsicht Satire! Cartoon zum Schluss Liebe Leserinnen und Leser, Wir leben in Zeiten, in denen die negativen Meldungen zu unserem Bildungssystem nicht abreißen und unsere Landesregierung dabei ist, dieses Bildungssystem immer mehr an die Wand zu fahren, ohne dass wir erkennen könnten, wo uns die Politik grundsätzliche Besserungen auch nur ahnen ließe. Denn schließlich ist dieser Politik eines wichtiger als die Zukunft unserer Kinder das eiserne Sparen an eben dieser Zukunft. Und bei dem Begriff Zukunft sind wir schon mitten im Thema. Denn immer öfter höre ich Sätze wie diese: Wir haben keine Rohstoffe, unser Rohstoff ist die Bildung unserer Kinder. oder: Die Kinder sind unsere Zukunft. Beide Sätze aber weisen einen ganz eklatanten Fehler auf. In beiden wird Bildung und werden unsere Kinder zu Objekten gemacht, die wir primär als Mittel für unsere Zwecke gebrauchen als Rohstoffe, die es quasi auszubeuten gilt, als unsere Zukunftssicherung für uns selbst. Und? Ist das schlimm? Nun ja es läuft zutiefst unserer Tradition, unserer Kultur, dem Humanismus und den Überzeugungen und Lehren unserer abrahamitischen Religionen zuwider. Dr. Carsten T. Rees, Vorsitzender des 18. Landeselternbeirats Kant fasst es unübertrefflich klar: Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest. Für Kant ist der Mensch ein Zweck an sich. Falsch ist damit Die Kinder sind unsere Zukunft. richtig ist, wie es Werner Baur (Oberkirchenrat i. R. der Württembergischen Landeskirche) formuliert hat: Unsere Kinder verdienen eine Zukunft. Und wir müssen ihnen diese Zukunft ermöglichen, sie stark machen, den Weg in diese Zukunft zu gehen. Und da reichen nicht alleine kurzfristige Überlegungen zu Fragen der Ausbildung diese haben ihre Berechtigung, sind aber von untergeordneter Natur. Diese Fragen dürfen sich nicht aufplustern und uns glauben machen, dass die Antworten auf sie schon ausreichen, uns ein gutes Bildungssystem zu sichern. Weit gefehlt! Die Antwort auf die Frage, wie wir unseren Kindern eine Zukunft sichern, die sie verdienen, heißt Bildung, umfassende Bildung, humanistische Bildung, Menschenbildung,... Wir müssen uns der Frage stellen, ob wir überhaupt noch einen gemeinsamen Bildungsbegriff haben in unserem Land. Wir müssen uns ehrlich machen, uns Rechenschaft ablegen über die Frage: Bildung was ist das eigentlich für mich für unsere Kinder? Ein guter Einstieg in diesen Prozess ist der Schwerpunktbeitrag dieser Ausgabe von SiB. Mit freundlichen Grüßen Carsten T. Rees Impressum: Herausgeber: Der Landeselternbeirat Baden-Württemberg, Silberburgstr. 158, Stuttgart, Vorsitzender: Dr. Carsten T. Rees (ctr) Redak tionsleitung: Joachim Dufner (jd), Am Feuerbach 13, Offenburg, Mitarbeiter: Stephan Ertle (se), Carmen Haaf (ch). Verlag: Neckar-Verlag GmbH, Klosterring 1, Villingen-Schwenningen, Telefon (07721) info@neckarverlag.de, Internet-Adresse: Erscheint sechsmal im Schuljahr Bestellung beim Verlag Jahresabonnement Euro 12, zzgl. Porto. Abbestellungen nur zum Schuljahresende schriftlich, jeweils acht Wochen vorher Rücksendung unverlangt eingeschickter Manuskripte, Bücher und Arbeitsmittel erfolgt nicht. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers oder des Verlags. Zuschriften nur an den Koordinator. 2

3 Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Zeugnisse in der Schule Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Zeugnisse in der Schule Hilfestellungen für die schulische Praxis Ärztliche Atteste spielen bei der Beurteilung von verschiedenen schulischen Situationen eine Schlüsselrolle. Der Beitrag gibt Hilfestellungen bei in der schulischen Praxis auftretenden Fragen. Atteste, Bescheinigungen, Zeugnisse: Was sind die Unterschiede? Die Begriffe»Attest«und»Bescheinigung«werden weitgehend synonym verwendet. Das Attest bescheinigt z. B. die Schul- oder Prüfungsunfähigkeit. Ein Zeugnis beantwortet dagegen eine medizinische Fragestellung. Allein aus der Begrifflichkeit können aber noch keine Anforderungen an den notwendigen Inhalt abgeleitet werden. Beispielsweise gibt es im Prüfungsrecht eine sehr differenzierte Rechtsprechung zum erforderlichen Inhalt der ärztlichen Feststellungen. Eine ärztliche Bescheinigung, ein ärztliches Attest oder ein ärztliches Zeugnis können Dr. Gesine Walz ausschließlich von einem approbierten Arzt, also z. B. nicht von einem Heilpraktiker, Physiotherapeut oder einem anderen Behandler, ausgestellt werden. Wer entscheidet: der Arzt oder die Schule? Ärztliche Aussagen sind oftmals die notwendige Grundlage für schulische Entscheidungen. Am häufigsten geht es um folgende Fallgruppen: l Ein Schüler ist an der Unterrichtsteilnahme längere Zeit verhindert ( 2 Absatz 2 der Schulbesuchsverordnung), l ein Schüler möchte vom Sportunterricht vorübergehend oder dauerhaft befreit werden ( 3 der Schulbesuchsverordnung), l es wird ein wichtiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung geltend gemacht, oder Dr. Stefan Reip l bei einer Leistungsfeststellung wird ein»nachteilsausgleich«begehrt. In all diesen Fällen ist zu entscheiden, welche Anforderungen an die ärztliche Aussage zu stellen sind bzw. in welcher Weise sie die Schule bei ihrer Entscheidung binden. Als allgemeiner Grundsatz gilt: l Im Regelfall geht es um Entscheidungen der Schule. l Der Arzt liefert die Grundlage, entscheidet also nicht selbst z. B. über den erforderlichen Nachteilsausgleich oder die Prüfungsunfähigkeit. l Was die medizinische Einschätzung anbetrifft, hat die Schule im Regelfall keine besseren Erkenntnisse als der Arzt, ist also insoweit an dessen Feststellungen gebunden. Nachweis der Schulunfähigkeit Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Unter bestimmten Voraussetzungen, die in 2 Absatz 2 der Schulbesuchsverordnung geregelt sind, kann auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. l Der Klassenlehrer kann bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10, bei Teilzeitschulen von mehr als 3 Unterrichtstagen, ein ärztliches Attest verlangen. l Der Schulleiter kann, wenn bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß 1 Schulbesuchsverordnung nachzukommen, auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können, ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Die Formulierung in der Schulbesuchsverordnung (»kann verlangen«) weist darauf hin, dass vor der Entscheidung ein Ermessen auszuüben ist. Daraus folgt, dass eine»attestpflicht«keinesfalls pauschal, z. B. für alle Krankheitsfehltage, an denen Klausuren geschrieben werden, oder generell für die Jahrgangsstufen, angeordnet werden darf. Es ist vielmehr jedes Mal der Einzelfall zu betrachten; die Anordnung, ein ärztliches Attest vorzulegen, darf nur nach Abwägung aller Umstände der konkreten Situation erfolgen. Inhaltlich soll mit dem Attest nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des 2 Absatz 1 Schulbesuchsverordnung tatsächlich vorliegen. Das Attest muss also eine Aussage zu Grund und Dauer der Verhinderung der Teilnahme des Schülers beinhalten. Eine Diagnose muss dafür nicht genannt werden. Die Anforderungen sind im Regelfall eher gering, d. h. die Aussage, dass der Schüler schulunfähig erkrankt ist, genügt. Liegen jedoch Anhaltspunkte vor, die Zweifel an dieser Aussage aufkommen lassen, z. B. weil der Schüler am Tag der bescheinigten Schulunfähigkeit am Fußballtraining teilgenommen hat, kann auch durchaus eine ausführlichere Darstellung des Grundes verlangt werden. Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern Eine Befreiung vom Unterricht ist von den Eltern des Schülers oder vom volljährigen Schüler schriftlich und unter Angabe des Grundes zu beantragen, 3 Schulbesuchsverordnung. Handelt es sich um gesundheitliche Gründe, so ist gemäß Abs. 3 der Regelung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (kein Ermessen). Will der Schüler länger als 6 Monate befreit werden oder ist er auffällig häufig erkrankt, kann der Schulleiter auch ein amtsärztliches Attest verlangen (Ermessen). 18

4 Ärztliche Atteste, Bescheinigungen und Zeugnisse in der Schule Wenn die Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers offensichtlich ist und kein Zweifel besteht, dass er am betreffenden Unterricht nicht teilnehmen kann, ist weder ein Antrag noch ein Attest erforderlich, 3 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung. Es ist nicht nur möglich, den Schüler vollständig zu befreien. Auch eine»teilweise«befreiung sieht 3 Absatz 1 der Schulbesuchsverordnung vor. Beispielsweise kann sich die Befreiung auch nur auf bestimmte Sportarten oder nur auf die aktive Teilnahme am sportpraktischen Teil beziehen. Für den Inhalt des Attests gilt das oben bereits Gesagte: Der Arzt muss keine Diagnose ins Attest schreiben, jedoch müssen die Einschränkungen so beschrieben sein, dass die Schule über den Umfang der Befreiung entscheiden kann. Es muss auch dargestellt sein, für voraussichtlich wie lange diese Einschränkungen bestehen. Nachweis der Prüfungsunfähigkeit Prüfungen müssen chancengleich durchgeführt werden. Teil dieser Chancengleichheit ist es, dass alle Schülerinnen und Schüler sich grundsätzlich zu dem festgesetzten Termin der Prüfung stellen müssen und nicht nach eigener Entscheidung zu einem späteren Termin. Die Schule muss sich bei Prüfungen also nicht auf die Erklärung des Prüflings verlassen, sondern kann ein ärztliches sofern sich Zweifel nicht anders ausräumen lassen, auch ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Es obliegt dem Schüler, seine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Kann er den geforderten Nachweis nicht erbringen, geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Die Entscheidung über die Berechtigung des Rücktritts trifft nicht der Arzt. Er liefert jedoch die medizinische Grundlage für die Entscheidung. Deshalb genügt es hier nicht, wenn der Arzt die»arbeitsunfähigkeit«oder»prüfungsunfähigkeit«bescheinigt, denn damit würde der Schule bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keinerlei Spielraum für eine eigene Entscheidung mehr verbleiben. Möglicherweise könnte ja auch ein Nachteilsausgleich genügen, um dem Prüfling die Teilnahme zu ermöglichen. Das ärztliche Zeugnis muss deshalb zwar wiederum keine Diagnose nennen, aber zumindest die gesundheitlichen Einschränkungen beschreiben und die möglichen Auswirkungen auf die Durchführung der Prüfung. Genügt das ärztliche Zeugnis diesen Anforderungen nicht, muss die Schule bzw. die für die Durchführung der Prüfung verantwortliche Person den Schüler aber unverzüglich hierauf hinweisen und Gelegenheit geben, das ärztliche Zeugnis ergänzen zu lassen. Die Schule darf sich also nicht darauf beschränken, einfach die prüfungsrechtlichen Konsequenzen aus dem unzureichenden ärztlichen Attest zu ziehen. Die ärztliche Verpflichtung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Dagegen hat der Arzt nicht etwa darüber zu befinden, welche Teile der bereits begonnenen Prüfung gelten sollen und welche nicht. BVerwG 6 B Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Zur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. OVG Berlin-Brandenburg 10 S 5.14 Nachteilsausgleich Ist ein Schüler wegen einer Behinderung oder einer sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung eingeschränkt, so darf dadurch bei Leistungsfeststellungen die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt werden. Bevor der Schüler die Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit gar nicht mitschreibt, ist zu prüfen, ob man ihm nicht die Teilnahme durch Nachteilsausgleichsmaßnahmen ermöglichen kann. Das Anforderungsprofil der Prüfungsaufgaben darf durch solche Maßnahmen jedoch nicht verändert werden, d. h. der Schüler bearbeitet grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie die übrigen Schüler. Das ärztliche Zeugnis bietet hier wiederum die medizinische Grundlage, damit die Schule entscheiden kann, ob ein Nachteilsausgleich in Betracht kommt und durch welche Maßnahmen er in geeigneter Weise umgesetzt werden kann. Die Schule ist also nicht an die Feststellung des Arztes zur Zeitdauer einer Schreibzeitverlängerung gebunden. Wer trägt die Kosten für ein Attest? Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht in der Anlage»Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen«unter der Ziffer 70 die kurze Bescheinigung, das kurze Zeugnis sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Sie werden im Regelfall privat liquidiert, können also nicht zulasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgerechnet werden. Ebenfalls besteht kein Anspruch gegen die Schule, also gegen das Land oder den kommunalen Schulträger, auf Erstattung solcher Kosten. Die Attestkosten sind daher vom Schüler bzw. dessen Eltern zu tragen. Abhängig von dem Steigerungssatz, der zur Anwendung kommt, betragen die Kosten 2,33 Euro oder 5,35 Euro (2,3- facher Steigerungssatz). Unglaubwürdige Atteste oder Bescheinigungen Im Regelfall macht es keinen Sinn, solche Ärzte, deren Atteste in Zweifel gezogen werden, bei der Ärztekammer»anzuzeigen«. Stellt ein Arzt vorsätzlich eine unrichtige Bescheinigung aus, begeht er damit eine Straftat ( 278 StGB). Ein solcher Vorsatz wird jedoch fast nie nachzuweisen sein. Was bleibt, ist die Möglichkeit, unter den in den Verordnungen genannten Voraussetzungen ein amtsärztliches Zeugnis zu verlangen. 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Fazit Ärztliche Atteste spielen bei der Beurteilung von verschiedenen schulischen Situationen eine Schlüsselrolle. Die letztendliche Entscheidung, ob ein Schüler z. B. prüfungsunfähig erkrankt ist, trifft zwar die Schule und nicht der Arzt; über die medizinischen Feststellungen des Arztes kann sie sich je- 19

5 10 Jahre Berufsschullehrerverband doch in der Regel nicht hinwegsetzen. Bei Zweifeln am Inhalt ärztlicher Atteste sind die Möglichkeiten der Schule begrenzt: Sie kann den Arzt bei Unklarheiten zu ergänzenden Angaben auffordern und unter bestimmten Voraussetzungen, die in den jeweiligen Verordnungen geregelt sind, eine Beurteilung durch den Amtsarzt verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung der genauen Diagnose besteht nicht. Dr. Gesine Walz Rechtsanwältin, Kanzlei Moosmayer, Hoffmann und Partner, Stuttgart Dr. Stefan Reip Leitender Ministerialrat, Kultusministerium Baden-Württemberg Quelle: SchulVerwaltung BW, Thema des Monats, SchulVw BW 2016, (Ausgabe 6) 2018 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Schulverwaltung Archiv CD,

6 Freiburg Der 18. Landeselternbeirat Geschäftsstelle des LEB Silberburgstr. 158, Stuttgart, Tel. 0711/741094, Telefax 0711/741096, Mail: Geschäftsführender Vorsitzender: Dr. Carsten T. Rees Vorstand: Stellv. Vorsitzende: Mathias Fiola, Petra Rietzler, Friedrich-Wilhelm Behrens Kassenwart: Dr. Matthias Zimmermann Stellv. Kassenwartin: Sigrid Maichle Schriftführerin: Carmen Haaf Karlsruhe Stuttgart Tübingen Grundschule Gemeinschaftsschule Werkrealschule/ Hauptschule Realschule Gymnasium Sonderpäd. Bildungs- und Beratungszentren Sandra Hans Mail: Petra Rietzler Mail: Gabriele Hils Mail: Jutta Luem-Eigenmann Mail: Dr. Carsten Thomas Rees Mail: Friedrich-Wilhelm Behrens Mail: Katrin Ballhaus Mail: Nicole Nicklis Mail: Mathias Fey Mail: Carmen Haaf Mail: Dr. Matthias Zimmermann Mail: Adolf Albin Mail: Doreen Halm Mail: Marie Rudisile-Knoedler Mail: nicht besetzt Manuela Afolabi Mail: Anja Wild Mail: Nancy Ohlhausen Mail: Marc Scheerle Mail: Sabine Buchmann-Mayer Mail: Norbert Hölle Mail: Dieter Schmoll Mail: Stephan Ertle Mail: nicht besetzt Berufsschule Heike Stöckmeyer Mail: Michael Th. Schäfer Mail: Dunja Recht Mail: Mathias Fiola Mail: Berufliches Gymnasium Joachim Dufner Mail: Matthias Mackert Mail: Sandra Bohnet Mail: Sigrid Maichle Mail: Schulen in freier Trägerschaft Astrid Egerer Mail:

7 Neckar-Verlag Schule im Blickpunkt Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg gut und aktuell informiert durch s Schuljahr für nur e 12, Schule im Blick punkt Informationen des Landeselternbeirats Baden-Württemberg Notwendige Positionsbestimmung E Jahrgang Eineiige Zwillinge oder feindliche Brüder? Zum Verhältnis Gemeinschaftsschule und Realschule Ärztliche Atteste und Zeugnisse in der Schule Hilfestellung für die schulische Praxis Für alle, die als Erste in der Familie studieren ArbeiterKind.de stellt sich vor Eltern fragen Michael Rux antwortet Allein auf weiter Flur Elternbeiratsvorsitzende Vorsicht Satire! Landeselternbeirat gelingt Durchbruch Schülerinnen und Schülern ein wichtiges Signal geben Job- und Bildungsmesse Juni Schule im Blickpunkt informiert engagierte Eltern und Elternvertreter, aber auch Lehrkräfte und Schul leit ung en über Fragestellungen, Diskussionen und Beschlüsse des Landeselternbeirats. Themen, die Eltern beschäftigen, werden gut lesbar aufbereitet und diskutiert. Eltern, die neu in die Elternvertretung gewählt wurden, erhalten durch Schule im Blickpunkt viele Hilfe stellungen, Einblicke in diverse schulrelevante Themengebiete sowie Tipps für die alltägliche Elternarbeit. Bei allem steht eine gute und konstruktive Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten im Vordergrund. Abonnieren Sie Schule im Blickpunkt als Schule oder Elternbeirat für alle Klassenelternvertreter. Die Finanzierung kann über die Schule, die Elternbeiratskasse oder z.b. auch über Sponsoring geschehen. Bleiben Sie informiert: Sofern Sie noch nicht zum Abonnenten- oder Empfängerkreis gehören, empfehlen wir Ihnen als interessierte Eltern, sich diese Zeitschrift für den eigenen persönlichen Gebrauch zu abonnieren. Bestellcoupon ausfüllen und senden an: Neckar-Verlag GmbH D Villingen-Schwenningen Telefon +49 (0) 7721/ Fax bestellungen@neckar-verlag.de Internet: Bestellcoupon Hiermit bestelle ich auf Rechnung (zzgl. Versandkostenanteil) Ex. Schule im Blickpunkt Jahresabonnement e 12, Ex. Schule im Blickpunkt Leseexemplar e --- Schule im Blickpunkt erscheint sechsmal jährlich 1. Ausgabe eines Jahrganges er scheint zum Schuljahresanfang Jahresabonnement 12, Einzelpreis 2,50 jeweils zzgl. Versandkosten Meine Anschrift Kd.-Nr.: Datum und rechtsverbindliche Unterschrift Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Neckar-Verlag mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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