Ordentliche Abschlussprüfung
|
|
|
- Lisa Waltz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abschlussprüfung an Realschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: Erster Abschnitt Ordentliche Abschlussprüfung 1 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Realschule erreicht ist. 2 Ort und Zeit der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an den staatlich anerkannten Realschulen abgehalten. (2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt. (4) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt; die untere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt an den einzelnen Realschulen. 3 Teilnahme an der Prüfung (1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 der Realschule teil. (2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung.
2 4 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache. (3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. (4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. (5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und anschließend von einem von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer einer anderen Schule (Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen. (7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
3 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung (1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören 1. als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule, 3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen, 4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. (2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehören jedem Fachausschuss an 1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, 2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer, 3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer. In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an 1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter, 2. die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer ist. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. (5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft. (6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde.
4 (7) Die Schüler wählen in Klasse 10 innerhalb von etwa sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts das Thema der Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu. (8) Die Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden. (9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind. (10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben. 5 a EuroKomPrüfung (1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung). (2) Die EuroKomPrüfung wird vom Fachlehrer der Klasse und einem weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrer abgenommen. Die Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler. (3) Im Anschluss an die EuroKomPrüfung setzen die beiden beteiligten Fachlehrer die Note fest und teilen sie dem Schüler auf Wunsch mit. (4) Über die EurokomPrüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den beiden beteiligten Lehrern unterschrieben.
5 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung (1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Leistungen in der EuroKomPrüfung werden Zehntelnoten erteilt. Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den Leistungen der EuroKomPrüfung und dem übrigen Teil der Prüfung in der ersten Fremdsprache (Absatz 2 Satz 2) wird bis zu einem Zehntel berechnet. Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt. (2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahresund der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen; in der ersten Fremdsprache gilt die EuroKomPrüfung als Teil der Prüfungsleistung und zählt gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. In der Kompetenzprüfung gilt die Prüfungsleistung als Endergebnis. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. 1 Abs. 3 findet keine Anwendung; 2. in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und der der Kernfächer nach 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung eine Niederschrift. 7 Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal wiederholen.
6 8 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit ungenügend bewertet. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fährlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 9 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S.
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von
MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:
An das Staatliche Schulamt Ludwigsburg Mömpelgardstraße 26 71640 Ludwigsburg MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE 2009 Anmeldefrist: 1. März 2009 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen! Personalbogen
Staatliches Schulamt Nürtingen
Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO)
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO) Vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 658) Geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.
Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Abschlussprüfung an Realschulen 2009
Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Abschlussprüfung an Realschulen 2009 - Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 - Verordnung des Kultusministeriums
Realschulabschlussprüfung Information der Auberlen-Realschule Fellbach für die Eltern der Klassen 10
Realschulabschlussprüfung 2014 Information der Auberlen-Realschule Fellbach für die Eltern der Klassen 10 1 Worum es geht! Die Klassen 10 werden im Jahr 2014 eine Abschlussprüfung durchführen. Wir informieren
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996 (GBl. S. 492) Zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember
Realschul-Abschlussprüfung Information der Ostertag-Realschule Leonberg für Schülerinnen, Schüler und Eltern der Klassen 10
Realschul-Abschlussprüfung 2015-16 Information der Ostertag-Realschule Leonberg für Schülerinnen, Schüler und Eltern der Klassen 10 1 Worum es geht! Wir informieren über die Anforderungen der Prüfungen
M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart E-Mail: [email protected] Referaten 74 in den Regierungspräsidien
Fachhochschulreife Freie Waldorfschulen. Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376; K.u.U. S. 443) geändert durch: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs-
Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP
dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften. Vom 11. April 2012
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften Vom 11. April 2012 Auf Grund von 35 Absatz 3, 46 Absatz 1, 89 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 und Absatz 3 sowie 100 a Absatz
Herzlich willkommen. Realschule Stockach. in der... Kehlert RS Stockach
Herzlich willkommen in der... Realschule Stockach Kehlert RS Stockach 2014 1 Abschlussprüfung Kehlert RS Stockach 2014 2 Beteiligung Lehrer / Schule gute Vorbereitung Begleitung Schüler Eigeninitiative
Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Verordnung vom 21. Oktober 1997 (GBl. S. 484; geändert laut K.u.U. 2004, S. 51/52) Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes
MSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS MSA
MSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS Seit dem Schuljahr 2005/06 ist der Mittlere Schulabschluss (MSA) verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen (Sek-I-VO 33-47 und AV Prüfungen
Anne-Frank-Realschule Ettlingen
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar
Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
Informationsblatt über die Abiturprüfung für Schulfremde an den allgemein bildenden Gymnasien des Landes Baden-Württemberg
Informationsblatt über die Abiturprüfung für Schulfremde an den allgemein bildenden Gymnasien des Landes Baden-Württemberg Die folgenden Bestimmungen sind in der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform
Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung
Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung der Fachoberschule Fachoberschule mit den Schwerpunkten `Wirtschaft und Verwaltung und `Wirtschaftsinformatik Eichendorffstraße 67-69
Informationsblatt über die Abiturprüfung für Schulfremde an den allgemein bildenden Gymnasien des Landes Baden-Württemberg
Informationsblatt über die an den allgemein bildenden Gymnasien des Landes Baden-Württemberg Die folgenden Bestimmungen sind in der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) des Kultusministeriums
3 Abschlussvergabe ( 1 ) Die Abschlüsse nach 2 werden durch das Bestehen einer Prüfung erworben. Die Prüfungsleistung
Anlage 1 zur Deputationsvorlage L 177 Verordnung über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife (Erweiterter Hauptschulabschluss) und des Mittleren Schulabschlusses (Realschulabschluss) in der Erwachsenenschule
Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung
Die Gymnasiale Oberstufe Klasse III IV (Jahrgangsstufe 1 2) Pflichtkernfächer Deutsch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Mathematik 5-stündig schriftliche
Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau
Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem
(1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an den staatlich anerkannten Realschulen abgehalten.
Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) - mit Erläuterungen - vom 4. August 1994 (GBl. S. 417, K. u. U. S. 460), zuletzt geändert
Elterninfo. Realschulabschluss Prüfung 2016/17
Elterninfo Realschulabschluss Prüfung 2016/17 Realschulabschlussprüfung / Leistungsfeststellung Kl.10 Deutsch Englisch Mathematik NWA T/ MUM/ Franz. Rel, Eth, G, EWG, Mu, BK, Sp Schriftliche Prüfung (26.4.17)
*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MVersetzO BW 2010 Ausfertigungsdatum: 12.12.2010 Gültig ab: 26.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 9 Gliederungs-Nr: 2200-3 Verordnung des Kultusministeriums
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)
Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse
September Informationen zur Abschlussprüfung 2016/2017
Informationen zur Abschlussprüfung 2016/2017 1 2 Übersicht: Realschulabschlussprüfung Deutsch Englisch Mathematik NWA / (Te, MuM, F) Alle übrigen Fächer Jahresleistung Jahresleistung Jahresleistung Jahresleistung
Gewerblich-technische Berufskollegs
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 429; K.u.U. S. 395) geändert durch:
Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern.
Anlage 2 Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDPZR-OrgL) Inhaltsübersicht 1 Geltungs- und Regelungsbereich
2 Studienfachliche Beratung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BerufsHZVO Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs- Nr: 2215-4-2, 2234-2-2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung
Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen Vom 28. April 2011
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: WaldorfAbiPrV BW 2011 Ausfertigungsdatum: 28.04.2011 Gültig ab: 07.06.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 209 Gliederungs-Nr: 0 Verordnung
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE
Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlussverfahren Wir informieren heute über... das Prüfungsverfahren Schriftliche Prüfungen Mündliche Prüfungen die Abschlüsse nach Klasse 9 die Abschlüsse
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Vom 11.
Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: WRSVO Ausfertigungsdatum: 11.04.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 2012, 334 2214-1, 0 Verordnung des Kultusministeriums
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung hauptschulabschlussrechtlicher Vorschriften. Vom 26. April 2001
Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung hauptschulabschlussrechtlicher Vorschriften Vom 26. April 2001 "Erster Teil Hauptschulabschlussprüfung Erster Abschnitt Ordentliche Abschlussprüfung 1 Zweck
Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489, K.u.U. S. 434; ber. GBl. S. 723; K.u.U. S. 515) geändert durch:
Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen
Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )
Informationselternabend Abschlussklassen
Informationselternabend Abschlussklassen AUFBAU Grundlagen der Prüfung Phasen und Termine Abschlussnoten Weiterführende Informationen ABSCHLUSSPRÜFUNG SCHULJAHR 2015/16 Realschule (qualifizierender) Realschulabschluss
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden
Prüfungsordnung zur Versorgungsassistentin / zum Versorgungsassistenten in der Hausarztpraxis - VERAH
Prüfungsordnung zur Versorgungsassistentin / zum Versorgungsassistenten in der Hausarztpraxis - VERAH Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse (1) Prüfungsausschüsse Für die Durchführung der Abschlussprüfung
Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)
Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise
Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
An die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb des:
Meldeschluss: 01.02. jeden Jahres Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung für den Hauptschulabschluss und für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gemäß der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe-S
Vom Teil 1 Vorbereitung der Prüfung. 1 Prüfungstermine, Aufgabenstellung
Verordnung über die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung
Informationen zur Prüfungsordnung an Realschulen
Abschluss 2015 Informationen zur Prüfungsordnung an Realschulen Stand: September 2014 Abschlüsse an der Realschule nach der 10. Klasse Abschluss Erweiterter Sekundarabschluss I Sekundarabschluss I Realschulabschluss
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 5. April 2016 aufgrund
Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr
Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr 2016-2017 Termine für die zentralen Prüfungen 2017 Schriftliche Prüfungen 2017 Deutsch: Dienstag, 16. Mai 2017 (Nachschreibtermin: Dienstag, 30. Mai 2017) Englisch:
Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte
Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte Termine im Schuljahr 2013/14: 07.05.2014 12.05.2014 14.05.2014 schriftliche Prüfung Deutsch schriftliche Prüfung Englisch schriftliche Prüfung Mathematik
Eröffnung der schriftlichen Abiturergebnisse und Informationen zu den mündlichen Prüfungen
OStD`n Falkner 18.05.2015 Eröffnung der schriftlichen Abiturergebnisse und Informationen zu den mündlichen Prüfungen Liebe Abiturientinnen und Abiturienten, vor Beginn der mündlichen Abiturprüfung will
1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
Finanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen
PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 01. Januar 2010 Schiffgraben 6 8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-691 Inhaltsverzeichnis
Informationen Klasse 10
Informationen Klasse 10 Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfungen Fachinterne Überprüfungen Fächerübergreifende Kompetenzprüfung Jahres- Leistung 4 KA D,E,M Abschlussprüfung Deutsch / Mathem./Englisch Schriftliche
Prüfungen zum Realschulabschluss
Abschluss- prüfung Prüfungen zum Realschulabschluss Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss 2. Qualifizierter Hauptschulabschluss 3. Realschulabschluss 4. Erweiterter Realschulabschluss Gesetzliche
2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht und International Wilhelmstr. 24-26
Informationen zur Abschlussprüfung Insel-Realschule Pforzheim - Altstädter Kirchenweg Pforzheim Folie 1
Informationen zur Abschlussprüfung 2015 Insel-Realschule Pforzheim - Altstädter Kirchenweg 22-75175 Pforzheim Folie 1 andere Fächer Kernfächer Welche Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet? Deutsch Mathematik
Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung
Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich anerkannten Sozialwirt zur staatlich anerkannten Sozialwirtin Dreijährige private Fachschule
Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt)
Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) 20 Zweck der Prüfung Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.
Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität
Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen.* Vom 5. Februar 1999.
Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen.* Vom 5. Februar 1999. GVBl. LSA S. 52 einschließlich: - Ä vom 25.7.2012 (GVBl. LSA S. 264) - Ä vom 27.3.2013 (GVBl. LSA S. 159), tritt am 1.8.2013 in
2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?
Allgemeine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (Auszug aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an
Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design
Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design vom 01.04.2015 Aufgrund von 58 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über
Prüfungsverordnung Waldorfschulen - WaldorfPVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfungen an Waldorfschulen im Freistaat Sachsen (Prüfungsverordnung Waldorfschulen WaldorfPVO) Vom 9. März 2005 Rechtsbereinigt mit Stand
Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
Zertifizierter Börsenhändler Eurex. - Teilnahmebedingungen -
- Teilnahmebedingungen - - Teilnahmebedingungen - Seite 2 1 Allgemeines Mit der Anmeldung zum Lehrgang Zertifizierter Börsenhändler Eurex (Zertifikatslehrgang) erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSPrV)
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSPrV) BWFSPrV Ausfertigungsdatum: 23.04.2015 Vollzitat: "Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
Das 10.Schuljahr an der Realschule Rheinmünster. Ein Überblick über die unterschiedlichen Prüfungen für die 10.Klassen
Das 10.Schuljahr an der Realschule Rheinmünster. Ein Überblick über die unterschiedlichen Prüfungen für die 10.Klassen Was steht alles an? EuroKom (Englisch) Fachinterne Überprüfungen (F/T/MUM + NWA) Schriftliche
Abschlussprüfungen 2017
Abschlussprüfungen 2017 Wir informieren Sie heute über. das Prüfungsverfahren die Abschlüsse nach Klasse 9 HS und Klasse 10 HS/RS Prüfungen Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftl. Prüfung in den
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt Erster Abschnitt Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich und
Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife
zum Vorschriftenverzeichnis Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November
Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - II A - Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Versetzungsordnung berufliche Gymnasien
zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;
Erläuterungen zu der Verordnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.10.2011 I 2145 mwv 1.1.
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO) MPVerfVO Ausfertigungsdatum:
2.1 Treten bei der Berechnung des Durchschnittswerts Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
Lesefassung ab 28.3.2009 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I) RdErl. d.
Albert Einstein-Schule
Albert Einstein-Schule Informationen und Formulare zur Realschulabschlussprüfung 2014/15 Organisationsplan Abschlussprüfungen Realschule 2014/15 WAS? WANN? WER? Ideenbörse in den Prüfungsklassen - Themen
ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung
ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im
Informationen über die Zentrale Prüfung in der Klasse 10. im Schuljahr 2011/12 an der Theodor-Heuss-Realschule!
Informationen über die Zentrale Prüfung in der Klasse 10 im Schuljahr 2011/12 an der Theodor-Heuss-Realschule! Zielsetzung Anforderungsniveau sichern Leistungen vergleichbar machen Rückmeldung über Unterrichtserfolg
Restauratorin/ Restaurator im Maler- und Lackiererhandwerk
Besondere Rechtsverordnung für die Fortbildungsprüfung Restauratorin/ Restaurator im Maler- und Lackiererhandwerk (redaktionell am 17.02.2003 bearbeitete Ausgabe) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
Abschlussprüfung. Jeder Schüler, der einen Abschluss erlangen will, muss eine Prüfung gemacht haben.
Abschlussprüfung Jeder Schüler, der einen Abschluss erlangen will, muss eine Prüfung gemacht haben. Wer keine Prüfung gemacht hat, bekommt auf keinen Fall einen Abschluss. Zu der Abschlussprüfung gehören
Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit
Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit (Weiterbildungsverordnung Stationsleitung) Es wird verordnet auf Grund
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. und 2 Nr. 4, 5 und 9 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die
Regelungen zur Fachhochschulreifeprüfung
Regelungen zur Fachhochschulreifeprüfung Paul-Gillet-Realschule plus Edenkoben und Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung Informationen für eine erfolgreiche Prüfung an der Fachoberschule der Realschule
Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Das Präsidium der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Koblenz hat im Wege der Eilzuständigkeit
Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz
Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband
2231.40. Vom 1. März 1995. Fundstelle: GVBl. LSA 1995, S. 68
2231.40 Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums Vom 1. März 1995 Fundstelle: GVBl. LSA 1995,
Mitteilungsblatt / Bulletin
05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs
Abschlussprüfung an Realschulen im Schuljahr 2015/ 2016
Abschlussprüfung an Realschulen im Schuljahr 2015/ 2016 Konzipierung der Realschulabschlussprüfung Deutsch Mathematik Englisch NWA T/ MUM / F Rel, Eth, G, EWG, Mu, BK, Sp Jahresleistung EuroKom Schriftliche
Oberschule Burgwedel
Oberschule Burgwedel Leitfaden durch die zentralen Abschlussprüfungen für Eltern und Schülerinnen und Schüler der Oberschule Burgwedel HS-Zweig und RS-Zweig (Stand: Februar 2016) In diesem Leitfaden werden
HZbPrüfVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Niedersachsen
HZbPrüfVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Niedersachsen Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO) Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl.
