Amtliche Bekanntmachungen. Inhaltsverzeichnis: I. Öffentliche Bekanntmachungen

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1 Zehdenick, 29. Juli 2011 Herausgeber: Stadt Zehdenick Der Bürgermeister Nr Jahrgang 30. Woche

2 2 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 29. Juli 2011 Inhaltsverzeichnis: I. Öffentliche Bekanntmachungen Wahlbekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 11. September Seite 2 Wahlbekanntmachung Einladung zur öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Zehdenick am Seite 3 Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach 18 Abs.7 des Melderechtsrahmengesetzes Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung... Seite 4 Information des Ordnungsamtes Graffitischmierereien sind eine Straftat... Seite 4 Information des Einwohnermeldeamtes Gültigkeit der Personaldokumente... Seite 5 Amtsgericht Zehdenick Öffentliche Aufforderung in einer Nachlasssache... Seite 5 I. Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 11. September Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 15. August bis 19. August 2011 in der Stadt Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1, Raum 129 (Einwohnermeldeamt) zu jedermanns Einsicht aus. Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Uhr und Uhr 9.00 Uhr Uhr Uhr und Uhr 9.00 Uhr Uhr 7.00 Uhr Uhr Wählen kann nur, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. 2. Wer seine Angaben im Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum , bei der Wahlbehörde der Stadt Zehdenick Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Auf Antrag werden: wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am bei der Wahlbehörde der Stadt Zehdenick zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. 5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets, oder wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, nur in dem Wahlkreis für den der Wahlschein ausgestellt ist oder durch Briefwahl wählen.

3 29. Juli 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 3 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden. Zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. In den Fällen nach Pkt. 6a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich: einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl je einen Wahlumschlag für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister einen Wahlbriefumschlag für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister, mit der Anschrift der Wahlleiterin einen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen, mit der Anschrift des Wahlleiters und ein Merkblatt zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters. 8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis Uhr bei der Wahlleiterin vorliegt. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: den Wahlschein in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. 9. Personen, die für die Wahl des Bürgermeisters einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt. Zehdenick, Dirk Wendland Stellv. Bürgermeister Wahlbekanntmachung Einladung zur öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Zehdenick Tag: Beginn: Uhr Ort: Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick, Raum 111 Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Vorlage der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Zehdenick 3. Ergebnis der Vorprüfung der Wahlvorschläge 4. Beschluss über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge Bianca Bewersdorf Wahlleiterin

4 4 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 29. Juli 2011 Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach 18 Abs.7 des Melderechtsrahmengesetzes Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung Nach 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31.März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Nach 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetztes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Nach 62 des Wehrpflichtgesetzes ist die Datenübermittlung nach 58 des Wehrpflichtgesetzes so vorzunehmen, dass die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, bereits bis zum 31.Oktober 2011 zu übermitteln. sind. Um Betroffenen die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts zu ermöglichen, erfolgt die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrpflicht in diesem Jahr nicht vor dem 31.August Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Arno Dahlenburg Bürgermeister Information des Ordnungsamtes Graffitischmierereien sind eine Straftat Der Tourist, ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder PKW unterwegs, fühlt sich von unserer märkischen Kleinstadt angezogen. Bei einer Stadterkundung fällt ihm auf, dass die meisten das Stadtbild prägenden Straßen saniert sind und viele Fassaden im neuen Glanz erstrahlen. Durch das Engagement vieler Grundstückseigentümer, die nicht unerhebliche finanzielle Mittel dafür eingesetzt haben, verfügt die Stadt mit ihren Ortsteilen über ihr unverwechselbares Flair. Abstoßend empfindet der Besucher jedoch die Vielzahl an Farbschmierereien an Hauswänden, Mauern, Versorgungs- und anderen Einrichtungen. Die Beseitigung der Graffiti ist mit Ärger, erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Wissen muss man aber auch, dass es sich hierbei um kein Kavaliersdelikt handelt wurde deshalb das Strafgesetzbuch im 303 um eine neue Tathandlung (Graffiti) ergänzt: Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Wir sprechen hier also über eine Straftat und schon der Versuch wird damit strafbar. Diese Sachbeschädigungen können jetzt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer spürbaren Geldstrafe geahndet werden. Ein entsprechender Eintrag findet sich in der Folge im Führungszeugnis wieder, dass u. a. bei Bewerbungen vorzulegen ist. Damit kann man sich also ganz schnell die berufliche Zukunft verbauen. Aber auch zivilrechtlich droht den Sprayern Ungemach. Schadensersatzforderungen können noch nach dreißig Jahren geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass bei der Polizei eine Anzeige gestellt wurde. Dieses Thema bewegt sowohl Stadtverordnete als auch die Verwaltung. Wir sind nicht gewillt, derartige Übergriffe hinzunehmen. In Abstimmung mit einem Wachschutzunternehmen wird auch derartigen Eigentumsdelikten erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Die Auswertung polizeilicher Ermittlungen hat ergeben, dass Graffiti vorzugsweise ein Gruppendelikt ist. Jugendliche und Heranwachsende schließen sich zu Crews zusammen und markieren ihren Herrschaftsbereich durch aufsprühen ihres Gruppennamens. Da sich in einer Crew meist mehrere Personen befinden, die eben dieses Graffiti und dazu häufig noch ein persönliches Graffiti sprühen, werden in verhältnismäßig kurzer Zeit, mehrere Straftaten begangen. So steht zum Beispiel das Graffiti ZSE für Zehdenicker Sprayer Elite konnte durch die Aufmerksamkeit von Bürgern ein Tatverdächtiger aus Zehdenick ermittelt und verurteilt werden. Waren es im Jahr 2009 noch 24 zur Anzeige gebrachte Sachbeschädigungen durch Graffiti, steigerte sich die Anzahl 2010 auf 45. Liebe Bürgerinnen und Bürger, unterstützen Sie mit Ihrer Aufmerksamkeit die Polizei und Stadtverwaltung. Nur so können wir gemeinsam verhindern, dass sich diese kriminellen Handlungen weiter ausbreiten. Die Stadt ist unabhängig von den eingeleiteten Aktivitäten auf Ihre Zivilcourage angewiesen. Informieren Sie die Polizei, wenn Sie Sprayer auf frischer Tat feststellen. Ihr Ordnungsamt

5 29. Juli 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 5 Information des Einwohnermeldeamtes Gültigkeit der Personaldokumente Das Einwohnermeldeamt bittet alle Einwohnerinnen und Einwohner die Gültigkeit ihrer Personaldokumente zu überprüfen. Um einen reibungslosen Umtausch zu gewährleisten, sollte das entsprechende Dokument ca. 3-4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Die Neubeantragung kann zu den nachfolgenden Öffnungszeiten erfolgen. Dienstag Donnerstag Freitag 9.00 Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr 7.00 Uhr Uhr Ihr Einwohnermeldeamt 20 VI 184/11 (Geschäftsnummer) Amtsgericht Zehdenick Öffentliche Aufforderung In der Nachlasssache der am in Kurtschlag geborenen, Minna Anna Auguste Eichstädt geb. Lamprecht verstorben am in Kurtschlag, zuletzt wohnhaft in Kurtschlag konnten Erben nicht ermittelt werden. Alle Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, werden aufgefordert, diese Rechte binnen 6 Wochen ab Veröffentlichung beim Amtsgericht Zehdenick anzumelden. Anderenfalls wird gem BGB festgestellt, dass ein anderer Erbe als die ehemalige Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden ist. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück (Unland) eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Zehdenick von Vogelsang Bl. 108 mit einer Größe von m². Zehdenick, Gramsch Rechtspflegerin Ende der amtlichen Bekanntmachungen Herausgeber: Stadt Zehdenick Der Bürgermeister Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick Bezug möglich über die Stadtverwaltung Zehdenick, Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1 Auflage: Exemplare kostenlos verteilt

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