Kriterien, Elemente, Bausteine, Inhalte, Ziele des Produkts

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1 Verfahren zur Ermächtigung von Innungen zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen und zur Übertragung der Geschäftsführung auf Innungen für Kammerausschüsse Zweck: Handwerkskammern können Innungen nach 33 HwO ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen. Dieses Verfahren ist formell über den Berufsbildungsausschuss sowie die Vollversammlung der jeweiligen Handwerkskammer abzuwickeln. Wir geben Anregungen an die Hand, diesen Ablauf wertschöpfend und weitgehend rechtssicher zu gestalten. Eine Ermächtigung ist nur für Gesellenprüfungsausschüsse möglich aber bei Abschlussprüfungsausschüssen, die in der Regel bei den Kammern selbst und unmittelbar eingerichtet werden. Bei letzteren kann aber die Geschäftsführung auf Innungen übertragen werden. Die Voraussetzungen können an die Abläufe und Bedingungen des Ermächtigungsverfahrens geknüpft werden und sind im Folgenden daher ebenfalls berücksichtigt. Kriterien, Elemente, Bausteine, Inhalte, Ziele des Produkts Beschlussvorlage zum Einbringen in den Berufsbildungsausschuss und die Vollversammlung mit Beispielssammlung Befristung der Ermächtigung auf 5 Jahre (wahlweise) Bindung der Ermächtigung u.a. an das Einhalten des Gebührenrahmens Arbeitshilfen Muster Anschreiben an Innungen: Aufruf Ermächtigung zu beantragen Muster Antragsformular auf Ermächtigung bzw. auf Geschäftsführungsübertragung Muster Formular Bestätigung ordnungsgemäße Walen und Besetzung der Ausschüsse Muster Beschlussvorlage Muster Anschreiben an Innung über die erteilte Ermächtigung Prüfung-2000plus

2 Handwerkskammer Berufliche Bildung und Prüfungswesen Postfach Berufliche Bildung und Prüfungswesen Bäcker-Innung Musterhausen Musterweg September 2014 Ermächtigung zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen und Übertragung der Geschäftsführung für Abschlussprüfungsausschüsse Sehr geehrte Damen und Herren, im Mai 2015 laufen die Ermächtigungen zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen und die Übertragung der Geschäftsführungen für Abschlussprüfungsausschüsse ab. Hiermit geben wir Ihnen Gelegenheit, für die bei Ihnen angesiedelten Prüfungsausschüsse die weitere Ermächtigung bzw. Geschäftsführung für die folgenden fünf Jahre zu beantragen. Bereits im Zuge des letzten Ermächtigungsverfahren haben wir intensiv über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen einer Innung die Ermächtigung erteilt bzw. die Geschäftsführung übertragen wurde, informiert. Die Voraussetzungen knüpfen an die Leistungsfähigkeit der Innungen an wie auch an dem Ziel, die Qualität im handwerklichen Prüfungswesen zu sichern. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Ordnungs- und satzungsgemäßes Wahl- und Besetzungsverfahren (d. h. Wahl des Gesellenausschusses und Wahl der Arbeitnehmermitglieder durch den Gesellenausschuss, Wahl der Arbeitgebervertreter durch die Innungsversammlung) - Ordnungs- und satzungsgemäße Besetzung der Prüfungsausschüsse - Durchschnittliche Prüflingszahlen von 9 Prüflingen in der Hauptprüfung (d. h. bei zwei- und dreijährigen Berufen im Sommer, bei dreieinhalbjährigen Berufen im Winter) der vergangenen drei Jahre Ihr Zeichen: Unser Zeichen: VI Mu Ansprechpartnerin: Melanie Mustersachbearbeiterin Tel Fax musterfrau@hwk-musterstadt.de Handwerkskammer Musterallee info@hwk-musterstadt.de Präsident: Walter Mustermann Hauptgeschäftsführer: Jens Musterling Musterstädter Volksbank BLZ Konto IBAN DE BIC (Swift-Code) VOMuDE1MXXX Sparkasse BLZ Konto IBAN DE BIC (Swift-Code) SPKMDE2MXXX

3 Seite 2 Um diese Voraussetzungen zu prüfen, wollen wir Ihnen und uns die Arbeit erleichtern und haben folgende Formulare beigefügt: Antrag auf Ermächtigung/Übertragung der Geschäftsführung für den konkreten Beruf, ggf. unter Nennung der Spezialisierung (Fachrichtung, Schwerpunkt) Bestätigung der ordnungsgemäßen Wahl und Besetzung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, die den umfangreichen Nachweis über die Wahlvorgänge ersetzen soll Übersicht über die uns derzeit bekannte Besetzung der einzelnen Prüfungsausschüsse mit Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Lehrermitgliedern. Berücksichtigt haben wir die Informationen, die Sie uns in der Vergangenheit haben zukommen lassen. Diese brauchen Sie dann ggf. nur noch mit Unterschrift zu bestätigen oder falls Angaben fehlen bitte zeitnah ergänzen. Bitte beachten: Wir legen den 33 Absatz 2 HwO eher großzügig aus: Danach können Innungen auch über ihren satzungsgemäßen Innungsbezirk hinaus ermächtigt werden, Prüfungsausschüsse einzurichten. Dies soll dazu dienen, durch intensivere Zusammenarbeit zu größeren Prüfungseinheiten zu gelangen und setzt daher andererseits das Einvernehmen zwischen den jeweiligen Innungen voraus. Alternativ bleibt die Möglichkeit, Prüfungsausschüsse unmittelbar bei der Handwerkskammer einzurichten und die Geschäftsführung auf eine Innung zu übertragen. Die Anträge und Unterlagen müssen bei uns bis zum 31. Dezember 2014 eingehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen können wir die Frist nach Rücksprache geringfügig verlängern. Bitte bedenken Sie, dass alle Unterlagen im Wesentlichen bis zur Sitzung des Berufsbildungsausschusses Anfang des Jahres 2015 gesichtet sein müssen. Mit freundlichen Grüßen Frank Musterabteilungsleiter Anlagen

4 Antrag auf Ermächtigung zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen bzw. auf Übertragung der Geschäftsführung für Kammerprüfungsausschüsse Berufliche Bildung und Prüfungswesen Innung: Ausbildungsberuf: Spezialisie- ggf. rung: Wir beantragen keine neue Ermächtigung zur Errichtung von Prüfungsausschüssen für den oben genannten Ausbildungsberuf. Wir beantragen die Ermächtigung bzw. Übertragung der Geschäftsführung für den oben genannten Ausbildungsberuf und zwar für folgenden Prüfbezirk: für den eigenen Innungsbezirk (siehe Satzung) für den eigenen Innungsbezirk und darüber hinaus (vgl. Anhang/Bemerkungen) für den Bezirk der Handwerkskammer Anzahl der Prüflinge in der jeweiligen Hauptprüfung* des Jahres für den oben genannten Beruf, die von unserem Prüfungsausschuss abgenommen worden sind: Hauptprüfungstermin Anzahl der Prüflinge Sommer 2011 bzw. Winter 2011/2012* Sommer 2012 bzw. Winter 2012/2013* Sommer bzw. Winter 2013/2014 * * Die Hauptprüfung ist bei Ausbildungsberufen mit zwei- und dreijährigen Ausbildungsdauer in der Regel die Sommerprüfung, bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer die Winterprüfung. Bemerkungen: Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Innung

5 Bestätigung zur Wahl und Besetzung der Prüfungsausschüsse Anlage zum Antrag auf Ermächtigung bzw. auf Übertragung der Geschäftsführung für Prüfungsausschüsse Berufliche Bildung und Prüfungswesen Innung: Ausbildungsberuf: Spezialisie- ggf. rung: Hiermit bestätigen und versichern wir, - dass die von uns an die Handwerkskammer gemeldeten Arbeitgebermitglieder des Prüfungsausschusses ordnungs- und satzungsgemäß von der Innungsversammlung gewählt worden sind (nur bei Antrag auf Ermächtigung). - dass die gemeldeten Arbeitgebermitglieder die Voraussetzungen zur Berufung in den Prüfungsausschuss nach der Prüfungsordnung, der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz erfüllen. - dass die von uns an die Handwerkskammer gemeldeten Arbeitnehmermitglieder des Prüfungsausschusses ordnungs- und satzungsgemäß von dem Gesellenausschuss gewählt worden sind (nur bei Antrag auf Ermächtigung). - dass die gemeldeten Arbeitnehmermitglieder die Voraussetzungen zur Berufung in den Prüfungsausschuss nach der Prüfungsordnung, der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz erfüllen. Ort, Datum Obermeisterin/Obermeister Geschäftsführerin/Geschäftsführer

6 Beschlussvorlage Beschlussvorlage für die Vollversammlung am 3. Dezember 2014 Mit Empfehlung des Berufsbildungsausschusses am 23. Oktober 2014 fasst die Vollversammlung am 3. Dezember 2014 folgenden Beschluss: Unter Berufung auf 33 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Handwerks (HwO) vom in seiner jeweils aktuellen Fassung werden die in der beiliegenden Übersicht aufgeführten Handwerksinnungen im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer mit Wirkung ab 1. April 2015 bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 30. März 2020 ermächtigt, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten und die anfallenden Zwischen- und Gesellenprüfungen abzunehmen. Die Ermächtigung erstreckt sich auf die in der im Anhang zu dieser Beschlussvorlage beigefügten Liste angeführten staatlich anerkannten Ausbildungsberufe sowie auf den für jede angeführte Innung bezeichneten Zuständigkeitsbezirk. Soweit es sich um Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, errichtet die Handwerkskammer eigene Abschlussprüfungsausschüsse zur Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen. In diesen Fällen wird den in der beiliegenden Übersicht aufgeführten jeweiligen Handwerksinnungen mit Wirkung ab 1. April 2015 bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zum 30. März 2020 die Geschäftsführung für die jeweils zugeordneten Abschlussprüfungsausschüsse übertragen. Übertragen wird auch die Berechtigung, über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden. Der Zuständigkeitsbezirk ergibt sich auch hier aus der, der Beschlussvorlage beigefügten Auflistung. Zudem werden die in der Anlage bezeichneten Innungen berechtigt, im Rahmen des durch die Gebührenordnung der Handwerkskammer vorgegebenen Gebührenkorridors die konkret zu erhebenden Prüfungsgebühren gegenüber den jeweiligen Gebührenschuldnern im eigenen Namen festzusetzen, zu erheben und widrigenfalls auch beizutreiben. Die ausgesprochenen Ermächtigungen werden erst wirksam nach erfolgtem Vertragsschluss zwischen der Handwerkskammer und den jeweiligen Innungen. A. Die Ermächtigung erfolgt unter folgenden Rahmenbedingungen und Auflagen: I. Die in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegten Gebührentarife sowie die in der Entschädigungsordnung der Handwerkskammer festgelegten Höchstsätze für Prüferentschädigungen müssen bei der Kalkulation beachtet und dürfen bei der Festsetzung der konkreten Prüfungsgebühren sowie bei der Festsetzung der den Berechtigten zustehenden Ehrenamtsentschädigungen nicht überschritten werden. Insoweit wird den ermächtigen Innungen das Recht zugestanden, im Rahmen des vorgegebenen Gebührenkorridors die konkret zu erhebende Gebühr festzusetzen und widrigenfalls auch beizutreiben. II. Bei der Erhebung von Prüfungsgebühren ist eine Differenzierung zwischen Innungsmitgliedern und Nichtinnungsmitgliedern möglich. Die Gebührensätze für Innungsmitglieder dürfen jedoch ohne weitere Nachweise auf der Grundlage einer Vollkostenrechnung nicht weniger als 2/3 der für Nichtinnungsmitglieder erhobenen Gebühren betragen. III. Die ermächtigten Innungen haben die jeweiligen Prüfungsergebnisse unverzüglich an die Handwerkskammer in der von der Handwerkskammer vorgegebenen Art und Weise elektronisch zu übermitteln. IV. Soweit erstmals Gesellenprüfungsausschüsse mehrerer ermächtigter Innungen Auszubildende prüfen, die an der gleichen Berufsschule unterrichtet werden, ist bis spätestens zur Sommerprüfung 2016 für alle betroffenen Auszubildenden eine inhaltlich wie von den Abläufen her gleichartige Prüfung anzubieten. V. Die Positionen I bis IV. gelten entsprechend bei der Übertragung der Geschäftsführung für Abschlussprüfungsausschüsse.

7 B. Voraussetzungen zur Ermächtigung Innungen werden ermächtigt i. S. d. 33 Abs. 1 S. 3 HwO unter nachfolgend unter I. angeführten Voraussetzungen. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistungsfähigkeit von Innungen i. S. d. 33 Abs.1 S. 3 HwO bleiben davon unberührt: I. Grundlegendes: Um die Qualität in der Prüfungsarbeit zu sichern, müssen 1. die Prüfungsausschüsse gemäß den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Handwerksordnung bzw. Berufsbildungsgesetz besetzt sein, 2. die eingesetzten Prüferinnen und Prüfer zur Prüfungsabnahme sachkundig und geeignet sein, 3. durchschnittliche Prüflingszahlen von 9 Prüflingen in der Hauptprüfung (d. h. bei zwei- und dreijährigen Berufen im Sommer, bei dreieinhalbjährigen Berufen im Winter) in den zurückliegenden drei Jahren nachgewiesen werden, 4. die von der Handwerkskammer bereitgestellten Informationsmaterialien für Prüferinnen und Prüfer (u.a. Prüfermagazin, Prüfen aktuell) regelmäßig lt. Verteiler an die (stellv.) Prüferinnen und Prüfer ausgegeben werden, 5. aus jedem Prüfungsausschuss mindestens ein gewähltes bzw. berufenes ordentliches Mitglied an einer von der Handwerkskammer angebotenen Schulung Rechtsgrundlagen sowie einem Aufbauseminar teilgenommen hat, unabhängig von weiteren Fachschulungen oder den Einführungsschulungen für Jung-Prüfer. II. Neuantrag / Fristen: Eine nächst anstehende Ermächtigung muss rechtzeitig vor Ablauf des o.a. Ermächtigungszeitraums, spätestens zum 31. März 2019 durch die interessierten Innungen unter Nachweis der Voraussetzungen des 33 Abs.1 Satz 3 HwO sowie der o. a. notwendigen Informationen erneut beantragt werden. Im Herbst 2018 haben die interessierten Innungen der Handwerkskammer die aktuelle Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse zu melden. Der Vorstand der Handwerkskammer sowie der beteiligten Kreishandwerkerschaften werden über den Zwischenstand informiert. Wird von einer Innung bis zum jeweiligen Stichtag - 4 Wochen vor dem Beschluss des bei der Handwerkskammer eingerichteten Berufsbildungsausschuss - keine ordnungsgemäße Besetzung eines Prüfungsausschusses i. S. d. Ziffer 2 gemeldet, wird keine Ermächtigung ausgesprochen. III. Das Vorgesagte gilt entsprechend für Innungen bei der Übertragung der Geschäftsführung von Abschlussprüfungsausschüssen. Von der Ermächtigung bzw. Übertragung der Geschäftsführung sind mit Stand vom 3. Dezember 2014 nachfolgende Innungen mit folgenden Ausbildungsberufen und Zuständigkeitsbereichen umfasst:

8 Innung Ausbildungsberuf Prüfbezirk Dauer/Befristung Berechtigung Augenoptiker-Innung Augenoptiker/Augenoptikerin Innungsbezirk = HWK- Bezirke 1 5 Jahre Ermächtigung und 2 Bäcker-Innung Bäcker/Bäckerin Innungsbezirk 5 Jahre Ermächtigung Bäcker-Innung Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk Innungsbezirk 5 Jahre Geschäftsführung Schwerpunkt Bäckerei Bauinnung Maurer/Maurerin (einschließlich Hochbaufacharbeiter/ Innungsbezirk 5 Jahre Ermächtigung Hochbaufacharbeiterin Schwerpunkt Maurerarbeiten) Elektro-Innung Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung Energie- und Innungsbezirk 5 Jahre Ermächtigung Gebäudetechnik Elektro-Innung Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung Informations- und Kammerbezirk 5 Jahre Ermächtigung Telekommunikationstechnik Fleischer-Innung Fleischer/Fleischerin Innungsbezirk 2 Jahre Ermächtigung, da durchschnittliche Anzahl Prüflinge unter 12! etc.

9 Handwerkskammer Berufliche Bildung und Prüfungswesen Postfach Berufliche Bildung und Prüfungswesen Bäcker-Innung Musterhausen Musterweg Ermächtigung zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen Sehr geehrte Damen und Herren, die o. bezeichnete wurde durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer vom 7. Mai 2014 mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses ermächtigt, gemäß 33 Absatz 1 Satz 3 Handwerksordnung (HwO) Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. Die Ermächtigung gilt für - den Ausbildungsberuf: Bäcker/Bäckerin - den Prüfbezirk: Innungsbezirk - ist befristet bis: 6. Mai 2019 Die Ermächtigung erfolgt unter folgenden Auflagen: Die in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegten Gebührentarife sowie die in der Entschädigungsordnung der Handwerkskammer festgelegten Höchstsätze für Prüferentschädigungen müssen bei der Kalkulation beachtet und dürfen bei der Festsetzung der konkreten Prüfungsgebühren sowie bei der Festsetzung der den Berechtigten zustehenden Ehrenamtsentschädigungen nicht überschritten werden. Insoweit wird den ermächtigen Innungen das Recht zugestanden, im Rahmen des vorgegebenen Gebührenkorridors die konkret zu erhebende Gebühr festzusetzen und widrigenfalls auch beizutreiben. 11. Mai 2015 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: VI Mu Ansprechpartnerin: Melanie Mustersachbearbeiterin Tel Fax musterfrau@hwk-musterstadt.de Handwerkskammer Musterallee info@hwk-musterstadt.de Präsident: Walter Mustermann Hauptgeschäftsführer: Jens Musterling Musterstädter Volksbank BLZ Konto IBAN DE BIC (Swift-Code) VOMuDE1MXXX Sparkasse BLZ Konto IBAN DE BIC (Swift-Code) SPKMDE2MXXX Bei der Festsetzung von Eintragungs- und Prüfungsgebühren ist eine Differenzierung zwischen Innungsmitgliedern und Nichtinnungsmitgliedern gestattet. Die Gebührensätze für Innungsmitglieder dürfen jedoch ohne weitere Nachweise auf der Grundlage einer Vollkostenrechnung nicht niedriger als 2/3 der für Nichtinnungsmitglieder erhobenen Gebühren liegen.

10 Die ermächtigten Innungen haben die jeweiligen Prüfungsergebnisse unverzüglich an die Handwerkskammer in der von der Handwerkskammer vorgegebenen Art und Weise elektronisch zu übermitteln. Soweit Gesellenprüfungsausschüsse mehrerer ermächtigter Innungen Auszubildende prüfen, die an der gleichen Berufsschule unterrichtet werden, ist bis spätestens zur Sommerprüfung 2013 für alle betroffenen Auszubildenden eine inhaltlich wie von den Abläufen her gleichförmige Prüfung anzubieten. Die Neu-Erteilung der Ermächtigung muss rechtzeitig vor Ablauf durch die Innungen unter Nachweis der Voraussetzungen des 33 Absatz 1 Satz 3 HwO erneut beantragt werden. Gleiches gilt für die Übertragung der Geschäftsführung für Abschlussprüfungsausschüsse. Mit freundlichen Grüßen Walter Mustermann Präsident Jens Musterling Hauptgeschäftsführer

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