Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz

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1 Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz 1 Allgemeines Die Tätigkeit in der Handwerksorganisation ist ehrenamtlich 1. Für bare Auslagen, für Zeitversäumnis und Verdienstausfall wird eine Entschädigung gezahlt. Zur Regelung dieser Leistungen erlässt die Handwerkskammer der Pfalz diese Entschädigungsordnung. Eine Entschädigung nach den 2-5 wird nicht geleistet, sofern eine solche von anderer Seite gewährt wird. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die Handwerkskammer aufgrund der Abrechnung durch den Anspruchsberechtigten mittels eines von der Handwerkskammer vorgegebenen Formblatts, sofern keine pauschale Entschädigung nach festen Sätzen gewährt wird. 2 Entschädigungen für Aufwand, Zeitversäumnis und Verdienstausfall für Mitglieder der Vollversammlung und des Vorstands und andere Organe Ehrenamtsträger 2 können unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Organisation und des Umfangs der Tätigkeit eine Entschädigung für Aufwand, Zeitversäumnis oder für Verdienstausfall erhalten. Diese kann bei fortdauernder Beanspruchung auch pauschaliert gewährt werden. I.) Präsidium Präsident der Handwerkskammer Dem Präsidenten der Handwerkskammer wird eine Entschädigung nach festen Sätzen gewährt. Die Höhe der Entschädigung ist alljährlich im Haushaltsplan durch Beschlussfassung der Vollversammlung festzusetzen. Die Leistungsfähigkeit der Handwerkskammer und der Umfang des Aufwandes sind zu berücksichtigen. 1 Gemäß der 34 Abs. 7, 66 Abs. 4, 69 Abs. 4, 73 Abs. 1 und 94 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist und der 4 Abs. 3, 17 Abs. 4, 25 Abs. 3, 28 Abs. 7 der Satzung der Handwerkskammer der Pfalz. 2 Der leichteren Lesbarkeit halber wurde auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter einbezogen. 1

2 Stellvertretende Präsidenten der Handwerkskammer Die stellvertretenden Präsidenten der Handwerkskammer erhalten eine Entschädigung in Höhe von je 30 vom Hundert der für den Präsidenten festgesetzten Entschädigung, abgerundet auf volle Euro-Beträge. II.) Vollversammlung- und Vorstandsmitglieder 1.) Die Mitglieder der Vollversammlung und des Vorstands ( 106 Abs. 1 Nr. 11 HwO) einschließlich der Sachverständigen ( 107 HwO), erhalten eine Entschädigung bis zu 15,00 Euro je Stunde, sofern keine pauschale Entschädigung nach 2 I. gewährt wird und kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber besteht. 2.) Für die Mitglieder der Vollversammlung und des Vorstands für die ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung des Ehrenamtes besteht, sind auf Antrag dem Arbeitgeber die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihm durch die Freistellung der Arbeitnehmervertreter der Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Handwerkskammer zu ersetzen. Diese Ehrenamtsträger erhalten für das Zeitversäumnis die Hälfte der Entschädigung von 15,-- für jede Stunde der ehrenamtlichen Inanspruchnahme für satzungsgemäß einberufene Sitzungen (maximal für 8 Stunden je Sitzungstag). Geht die ehrenamtliche Inanspruchnahme über die Zeit der Freistellung (Arbeitspflicht) hinaus, steht dem Ehrenamtsträger der volle Entschädigungssatz in Höhe von 15,-- für diese Zeiten zu. 3.) Macht der Ehrenamtsträger glaubhaft, dass er seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht unter Fortzahlung seines Entgelts wahrnehmen kann und wird keine Lohnkostenerstattung seines Arbeitgebers beantragt, so kann ausnahmsweise ihm der volle Entschädigungssatz in Höhe von 15,-- pro Stunde auf Antrag gewährt werden. III.) Ehrenamtsträger bei Kreishandwerkerschaften und Innungen Die Höhe der Entschädigung wird von der Mitgliederversammlung durch den Haushaltsplan festgestellt. Beträgt die monatliche Entschädigung mehr als 100,00 Euro, so wird für eine ehrenamtliche Tätigkeit am Wohnort oder am Sitz der Innung bzw. Kreishandwerkerschaft eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht gewährt. 2

3 3 Tage- und Übernachtungsgeld Bei Tätigkeiten außerhalb des Wohnortes wird neben der Entschädigung nach 2, Tage- und Übernachtungsgeld gewährt. Die Entschädigungen können bis zu den Erstattungssätzen, die für die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz gelten, gewährt werden. 3 Es sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es sind nur die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Fahrtkostenerstattung 4 Erstattung von Auslagen Die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrtkosten können gemäß den Regelungen, die für die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz gelten, gewährt werden. Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges können bis zur Höhe der Erstattungssätze, die für die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz für Fahrten mit anerkannten privateigenen Dienstfahrzeugen gelten, erstattet werden. Ab dem sechsten Prüfungstag (Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) innerhalb eines Kalenderjahres sind die Fahrtkostenerstattungen und Tagegelder auf insgesamt 50,-- pro Prüfungstag begrenzt. Nebenkosten Andere Auslagen, die zum Erreichen des Zwecks der Dienstreise oder zur Durchführung des Dienstgeschäftes unumgänglich notwendig sind, werden als Nebenkosten in der im Einzelnen nachgewiesenen Höhe erstattet. Unter Nebenkosten sind in erster Linie zu verstehen: Auslagen für Kommunikationsmittel, Schreibmaterial u.ä. Barauslagen. 5 Entschädigung für besondere Dienstleistungen 1. Für die Unterrichtserteilung an Kursen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder zur beruflichen Fortbildung, wird eine Vergütung nach Anlage 1 gezahlt. Die Entschädigungen nach Anlage 1 steigen jährlich gemäß der Anpassung der 3 Hinweis zur Erstattung von Reiskosten. Die Erstattung von Reiskosten bleibt nach 3 EstG Nr. 13 steuerfrei. Dies gilt, wenn es sich um Dienstreisen i.s. des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz handelt. Nur unter dieser Voraussetzung können Reisekosten geltend gemacht und erstattet werden. 3

4 Entgelte des für die Landesbediensteten geltenden Tarifvertrages für die mittlere Lohngruppe 4 mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres. 5 Eine abweichende Regelung ist zulässig, wenn im Einzelfall eine besonders qualifizierte Lehrkraft anders nicht gewonnen werden könnte. Die 1-4 finden entsprechende Anwendung. 2. Für die Ausarbeitung und die Korrektur von Prüfungsaufgaben wird eine Entschädigung gem. 2 in Höhe von 15.- pro Stunde gezahlt, wenn keine Pauschalvergütung vereinbart ist. 6 6 Beauftragte und nebenberufliche Tätige Auf Personen, die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragt sind ( 111 Abs. 2 HwO), finden die 1-5 entsprechende Anwendung, soweit sie ehrenamtlich tätig werden. Sie sind ferner anzuwenden auf Personen, die für die Handwerksorganisation außer in den Fällen des 5 nebenberuflich tätig sind. 7 Berufsbildungsausschuss, Gesellen- u. Meisterprüfungsausschuss, Ausschuss für Prüfungen aus sonstigen Fortbildungsmaßnahmen 1.) Die 2 II., 3 und 4 sind auf die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und seiner Unterausschüsse ( 43 Abs. 3 HwO), auf die Mitglieder der Gesellenund Meisterprüfungsausschüsse ( 34 Abs. 7 Satz 2 und 48 Abs. 6 und 51b Abs. 7 HwO) sowie auf die Mitglieder der Ausschüsse aus sonstigen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen ( 42 c und 42 i HwO) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, soweit Gesellenprüfungsausschüsse von den Handwerksinnungen errichtet sind. 2.) Wird ein einzelnes Prüfungsausschussmitglied in einem Kalenderjahr an mehr als 5 Tagen für einen Prüfungsausschuss der Handwerkskammer tätig und ab dem sechsten Prüfungstag unter Fortzahlung des Entgelts von seinem Arbeitgeber für die ehrenamtliche Betätigung in einem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer freigestellt, so kann dem Arbeitgeber auf Antrag eine Erstattung der Lohn- und Lohnnebenkosten nach 2 Abs. II Nr. 2 gewährt werden. Eine Entschädigung für das Mitglied des Prüfungsausschusses nach 7 Abs. 1 und 2 Abs. II Nr. 2 Satz 2 wird in diesen Fällen nicht gewährt. 4 Tarifvertrag der Länder (TV-L, EG9) 5 Dies ist derzeit der Tarifvertrag TV-L. Die Refenz-Lohn- bzw. -Entgeltgruppe ist die Entgeltgruppe 9. 6 Paschalvergütungssätze s. Anlage 2. 4

5 8 Kreishandwerkerschaften und Innungen Für die Kreishandwerkerschaften und Innungen gelten die 1-5 als Richtlinien gem. 18 Abs. 3 der Satzung der Kreishandwerkerschaften und 30 Abs. 4 der Innungssatzung entsprechend. Zweifelsfälle bei der Anwendung der Entschädigungsordnung entscheidet die Handwerkskammer. 9 Ausschlussfrist und Verjährung Ansprüche auf Entschädigung sollen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich gestellt werden. Ansprüche auf Entschädigung verfallen (Ausschlussfrist), wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich gegenüber der Handwerkskammer gestellt werden. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs in dem er entstanden ist. Im Übrigen sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 10 Inkrafttreten 7 und 5 Nr. 2 dieser Entschädigungsordnung tritt mit Genehmigung durch die oberste Landesbehörde in Kraft, die übrigen Entschädigungsregelungen mit Beschluss der Vollversammlung. Alle entgegenstehenden Regelungen, auch soweit sie bei den Kreishandwerkerschaften und Innungen bestehen, treten gleichzeitig außer Kraft. 5

6 11 Schlussbestimmungen Die Entschädigungsordnung wurde durch die Vollversammlung der Handwerkskammer der Pfalz am beschlossen, sowie durch Beschlüsse der Vollversammlung vom , , , , , und zuletzt vom geändert. Diese Entschädigungsordnung entspricht dem Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer der Pfalz vom 29. Juni 2016 und wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz, mit Datum vom 26. August 2016 Az: / , Dok-Nr. 2016/091786, Referat 8205 genehmigt. Kaiserslautern, den 29. Juni 2016 Sätze für die Wegstreckenentschädigung gemäß 4 der Entschädigungsordnung (Stand zum ): Entschädigungsart (Cent pro Kilometer) Wegstreckenentschädigung für anerkannte privateigene Dienstfahrzeuge Mitnahmeentschädigung für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird. 35,0 Cent 02,0 Cent 6

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