I n h a l t s v e r z e i c h n i s

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1 Ausgabe Nr. 15/ Amtsblatt im Netz: /Aktuelles/Amtsblatt I n h a l t s v e r z e i c h n i s Lfd. Nr. Datum Titel Seite Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- 1 und Gewerbesteuer in der Stadt Sprockhövel (Hebesatzsatzung) vom Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren 2 für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren 3 und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel 4 vom Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte Bebauungsplan Nr. 66 Mittelstraße Ost 6 hier: Einleitungsbeschluss der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes Satzung der Stadt Sprockhövel über die Erhebung der 8 Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes 14 Ennepe-Ruhr-Süd Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom ) Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sprockhövel (Hebesatzsatzung) vom Aufgrund des 25 des Grundsteuergesetzes vom (BGBl I S. 965), des 16 des Gewerbesteuergesetzes vom (BGBl I S. 1010) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung von Realsteuern vom (GV NW S. 1

2 732) in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) - in den z.zt. jeweils geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung vom die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Sprockhövel wie folgt festgesetzt: 1.Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 227 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 470 v.h. (davon entfallen 35 v.h. auf die Finanzierung der Straßenreinigungskosten) 2. Gewerbesteuer 450 v.h. 2 Die Satzung tritt am in Kraft. 2.) 19. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 498), der 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 274) und Verordnung (GV NRW S. 488) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom 20. Dezember in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am folgenden 19. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel beschlossen: Artikel I 4 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung erhält folgende Fassung: (2) 1. Die Jahresbenutzungsgebühr für den Restabfallbehälter beträgt: 2

3 a) für den 60-l-Abfallbehälter 89,87 EUR b) für den 120-l-Abfallbehälter 179,02 EUR c) für den 240-l-Abfallbehälter 357,76 EUR d) für den 1100-l-Abfallbehälter (1.1cbm Container) 1.639,20 EUR - bei jeweils 14tägiger Entleerung 2. Die Jahresbenutzungsgebühr für den Bio-Abfallbehälter beträgt: a) für den 60-l-Abfallbehälter 44,66 EUR b) für den 120-l-Abfallbehälter 88,60 EUR c) für den 240-l-Abfallbehälter 176,92 EUR - bei jeweils 14tägiger Entleerung - Artikel II Dieser 19. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel tritt am in Kraft. 3.) 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 498), der 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 274) und Verordnung (GV NRW S. 488) und des 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2005, S. 463ff.) -in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am folgenden 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel beschlossen: Artikel I 4 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel erhält folgende Fassung: (8) Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich I. bei Grundstücken die mittels eines Kanalleitungsanschlusses entwässert werden a) für Benutzer, die unmittelbar Beiträge an den Ruhrverband entrichten 1,62 EUR, b) für alle übrigen Kanalbenutzer 3,42 EUR. II. bei Grundstücken die mittels einer abflusslosen Grube entwässert werden 11,68 EUR. 3

4 Artikel II 5 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel erhält folgende Fassung: (9)Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm anrechenbarer Grundstücksfläche jährlich a) für Benutzer, die unmittelbar Beiträge an den Ruhrverband entrichten 0,85 EUR b) für alle übrigen Kanalbenutzer 1,11 EUR Artikel III 6 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel erhält folgende Fassung: (3) Die Grundgebühr beträgt je Bewohner des Grundstücks jährlich 22,48 EUR. Die Entsorgungsgebühr beträgt je cbm ausgepumpte/ abgefahrene Menge 39,71 EUR. Artikel IV Dieser 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel tritt am in Kraft. 4.) 4. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung vom folgenden 4. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel beschlossen: Artikel I 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel erhält folgende Fassung: d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 864,00 EUR je Hund. Artikel II Dieser 4. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel tritt am in Kraft. 4

5 B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Vorstehend abgedruckte, nachstehend aufgeführte, vom Rat der Stadt Sprockhövel am 15. Dezember 2011 beschlossene Satzungen 1. Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sprockhövel (Hebesatzsatzung), Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Sprockhövel, Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Sprockhövel, Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel werden hiermit gemäß 2 Absatz 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NW S. 516) -in der zurzeit geltenden Fassung- öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NW ) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Sprockhövel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Sprockhövel, den Der Bürgermeister gez. Dr. Walterscheid 5.) Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte Das Einwohnermeldeamt darf 1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Melderegisterauskünfte über Vor-und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen ( 35 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -MG NRW), 5

6 2. die vorgenannten Auskünfte an Parteien und andere Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden erteilen ( 35 Abs. 2 MG NRW), 3. solche Auskünfte auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilen ( 34 Abs. 1 b MG NRW). Die Betroffenen haben jedoch das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen ( 34 Abs. 1 b, 35 Abs. 6 MG NRW). Auf dieses Widerspruchsrecht wird hiermit hingewiesen. Zu Ziffer : Der Widerspruch, der sich einzeln oder insgesamt gegen die Auskunftserteilung richten kann, ist schriftlich bei der Stadt Sprockhövel, Rathausplatz 4, Sprockhövel, einzulegen. Er kann auch persönlich in den Bürgerbüros der Stadt Sprockhövel abgegeben oder zur Niederschrift erklärt werden. Bereits früher beim Einwohnermeldeamt Sprockhövel eingelegte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit; sie bleiben bei Umzügen innerhalb der Stadt Sprockhövel erhalten. Zu Ziffer 3.: Trotz des Widerspruchs sind solche Auskünfte aus dem Melderegister auch weiterhin zulässig, die auf dem Postweg bzw. bei persönlicher Vorsprache erteilt werden. Für die Aufnahme ins Adressbuch gilt: Melderegisterauskünfte über alle volljährigen Einwohner darf das Einwohnermeldeamt nur noch dann an Adressbuchverlage übermitteln, wenn die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben ( 35 Abs. 4 MG NRW). Um in das Adressbuch aufgenommen zu werden, müssen die notwendigen Zustimmungserklärungen den o.g. Stellen vorliegen. Das Einwohnermeldeamt darf Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie den Medien Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen nur noch nach Einwilligung der Betroffenen erteilen ( 35 Abs. 3 MG NRW). Die entsprechenden Erklärungen können ebenfalls bei den vorgenannten Stellen eingereicht werden. Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten durch Presse und Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben. Sofern dies unerwünscht ist, wird empfohlen, bereits erteilte Einwilligungen zu widerrufen. Sprockhövel, den Der Bürgermeister Dr. Walterscheid 6.) Bebauungsplan Nr. 66 Mittelstraße Ost hier: Einleitungsbeschluss der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes Der Rat der Stadt Sprockhövel hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Der Rat beschließt die Einleitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 Mittelstraße Ost gemäß 2 Abs. 1 BauGB. Der in der Sitzung ausgehängte Plan mit Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches ist Bestandteil dieses Beschlusses. 6

7 Der Geltungsbereich liegt im Siedlungsschwerpunkt Haßlinghausen, nördlich und südlich der Mittelstraße, in der Gemarkung Haßlinghausen, Flur 1 und 2 der Stadt Sprockhövel. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die im Südwesten gelegene Dorf- bzw. Poststraße, im Südosten durch die Gustav-Altenhain-Straße und im weiteren Verlauf durch die nördliche Grenze des Bebauungsplanes Nr. 46 Haßlinghausen Süd. Im Nordosten wird der Geltungsbereich durch die Gevelsberger Straße sowie die Friedhofstraße und im Nordwesten durch die Handstraße begrenzt. Das Plangebiet ist im Wesentlichen bebaut. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im zentralen Versorgungsbereich Haßlinghausen. Insofern ist es sinnvoll, dass die Flächen im Hauptgeschäftsbereich von Haßlinghausen dem Einzelhandel vorbehalten bleiben. Der bisherige Charakter der Mittelstraße mit seinem attraktiven Geschäftsangebot und Branchenmix soll erhalten bleiben bzw. ausgebaut werden. Daher ist es u.a. beabsichtigt, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Vergnügungsstätten, Sexshops, Sportwettcafés und Sportwettbüros ausgeschlossen werden. Negative Auswirkungen durch den Verlust von Verkaufsflächen im Hauptgeschäftsbereich sollen vermieden werden. Für die Gebäude entlang der Mittelstraße soll ein eingeschränktes Mischgebiet vorgesehen werden. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 ist in dem nachstehend dargestellten Übersichtsplan (ohne Maßstab) durch Umrandung gekennzeichnet. Der Beschluss des Rates der Stadt Sprockhövel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 7

8 Der zu dem Beschluss gehörende Lageplan mit eindeutiger Abgrenzung des Geltungsbereiches ist während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Sprockhövel, Rathausplatz 4, Sprockhövel, im Sachgebiet Planen u. Umwelt/Bauen u. Wohnen, Zimmer Nr einzusehen. Sprockhövel, den Stadt Sprockhövel Dr. Walterscheid - Bürgermeister - 7.) Satzung der Stadt Sprockhövel über die Erhebung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom Elternbeitragssatzung Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 498), des 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2729) sowie des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) - 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom hat der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Gebiet der Stadt Sprockhövel wird durch die Stadt Sprockhövel ein Elternbeitrag erhoben, - für die Kindertageseinrichtungen ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gemäß 23 Abs. 1, 2 und 4 KiBiz, (Kinderbildungsgesetz), und - bei Tagespflege ein Finanzierungsanteil an den Kosten nach 90 SGB VIII. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. Für die Auslegung und Anwendung der Paragraphen 2 bis 6 dieser Satzung greift die Stadt Sprockhövel auf die zum 17 GTK in der Fassung bis zum ergangene Verwaltungsgerichtsrechtsprechung zurück, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 8

9 2 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne der Absätze 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Beitragszeitraum bei Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z.b. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. (2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. (3) Eltern haben grundsätzlich das Recht, einen Betreuungsvertrag frist- und formgerecht zu kündigen, sodass die Beitragspflicht auch mit Ende dieses Vertrages beendet ist. Eine Umgehung der Beitragspflicht durch Kündigung in den Ferienmonaten ist grundsätzlich nicht möglich. 3 a Beitragszeitraum für die Kindertagespflege Beitragszeitraum für die Kindertagespflege ist der Betreuungszeitraum. 4 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung bzw. ein Finanzierungsanteil an den Kosten nach 90 SGB VIII zu entrichten. Der Elternbeitrag wird in monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. (2) Die Höhe der Elternbeiträge je Monat ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage zu dieser Satzung. (3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 01.August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist ab Beginn des Kindergartenjahres beitragsfrei. Ebenso ist die Inanspruchnahme für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule kommen beitragsfrei, sofern sie zum verbindlich angemeldet wurden. Diese Beitragsfreiheit gilt für maximal 12 Monate ab dem Folgemonat der verbindlichen Anmeldung. 9

10 Ist ein Kind 12 Monate beitragsfrei betreut und wird nicht zum eingeschult, so ist für das folgende Kindergartenjahr ein Elternbeitrag zu entrichten. (4) Werden durch die JobAgentur/ARGE Kinderbetreuungskosten gezahlt, wird dieser Betrag nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen der Erziehungsberechtigten als Elternbeitrag gefordert. Höchstens jedoch die hier entstehenden Kosten. (5) Für Kinder, die eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen und ergänzend öffentlich geförderte Tagespflege nutzen, werden die wöchentlichen Betreuungsstunden addiert und für die Gesamtbetreuungszeit der Elternbeitrag erhoben. (6) Der Träger einer Einrichtung gemäß 1 Satz 1 kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. 5 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.h. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend für die Bemessung ist das Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer ändert, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. 6 Beitragsermäßigung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden im 10

11 Rahmen der Kindertagespflege betreut, wird der Beitrag für das zweite Kind und jedes weitere Kind auf 0,00 festgesetzt. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (2) Die Beitragsermäßigung nach 6 Absatz 1 tritt nicht ein, wenn und solange ein oder mehrere Kinder derselben elternbeitragspflichtigen Personen Angebote in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß 4 Absatz 3 in Anspruch nehmen. (3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (4) Im Falle des 2 Abs. 2 (Pflegeltern) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Tabelle für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 2 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten, die Betreuungszeit und Gruppenform der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen. (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen kann im Rahmen der Erzielung einer Beitragsgerechtigkeit regelmäßig vorgenommen werden. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 8 Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. einer Festsetzung nach 7 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggfls. auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus 12 Abs. 1 Nr. 4 b des 11

12 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.v.m. 169 Abs. 2 Satz 1 und 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). 9 Fälligkeit Die Elternbeiträge werden jeweils zum 01. des Monats fällig. 10 Beitreibung Die Beiträge können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 11 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig i.s.d. 20 Abs. 2 Lit.b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer die in 5 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung mit der Anlage 1 Tabelle zur Höhe der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege - tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Sprockhövel über die Erhebung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom außer Kraft. 12

13 Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende vom Rat der Stadt Sprockhövel am beschlossene Neufassung der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege wird hiermit gemäß 2 Abs. 4 der Bekanntmachungsanordnung vom 26. August 1999 (GV NW S. 516) öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Sprockhövel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Sprockhövel, gez. (Dr. W a l t e r s c h e i d) - Bürgermeister.- 13

14 8.) 6. Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd Stadt Sprockhövel Hinweisbekanntmachung Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom die 6. Änderungssatzung zur Satzung des VHS-Zweckverbandes Ennepe-Ruhr-Süd zur Kenntnis genommen und die Satzung am im Amtsblatt Nr. 28/11 des Ennepe-Ruhr-Kreises veröffentlicht. Der Bürgermeister: Dr. Walterscheid 9.) Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel vom Der Rat der Stadt Sprockhövel hat am folgende Vergabeordnung beschlossen. 1 Geltungsbereich und Grundlagen 1.1 Diese Vergabeordnung gilt für die Stadt Sprockhövel, ihre Einrichtungen sowie ihre Tochtergesellschaften. 1.2 Die Vergabeordnung bezieht sich auf sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Dienstleistungen sowie Bauleistungen. 1.3 Der Vergabeordnung werden in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung-VgV) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), sonstige vergaberechtliche Bestimmungen des Bundes und des Landes Nordrhein- Westfalen für den kommunalen Bereich. Neben dieser Vergabeordnung sind im einzelnen Vergabevorgang etwaige Richtlinien und Bedingungen aufgrund von Zuwendungsbescheiden zu beachten. Diese gelten vorrangig vor allen anderen Bestimmungen der Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Verwaltungsablauf wie folgt anzuwenden. 14

15 2 Vergabeart (Leistungsart) Die Art der Vergabe richtet sich: 2.1 Bei Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (VgV) bei Bauleistungen nach der VOB/A, bei Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A, bei Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nach der jeweils anzuwendenden Gebührenordnung. 2.2 Bei Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung (VgV) bei Bauleistungen nach VOB/A a (a-paragraphen), bei Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A a (a-paragraphen), bei Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, nach der jeweils anzuwendenden Gebührenordnung (VOF). 3 Vergabeverfahren 3.1 Das Vergabeverfahren richtet sich bei Leistungen unterhalb des Schwellenwertes ebenfalls bei Bauleistungen nach 3 VOB/A Öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb beschränkte Ausschreibung freihändige Vergabe Liefer- und Dienstleistungen nach 3 VOL/A öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (öffentlich) beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb freihändige Vergabe Direktkauf 15

16 3.1.3 freiberuflichen Dienstleistungen nach 3 VOF Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. 3.2 Das Vergabeverfahren richtet sich bei Leistungen oberhalb des Schwellenwertes ebenfalls bei Bauleistungen nach 3 VOB/A a Offenes Verfahren (EU- weite öffentliche Ausschreibung) Nicht offenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung mit EU-weitem öffentlichem Teilnahmewettbewerb) wettbewerblicher Dialog Verhandlungsverfahren (freihändige Vergabe) Liefer- und Dienstleistungen nach 3 VOL/A- EG offenes Verfahren (EU-weite öffentliche Ausschreibung) Nicht offenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung mit EU- weitem öffentlichem Teilnahmewettbewerb) Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wettbewerblicher Dialog Auslobung bei entsprechenden Leistungen mit freiberuflich Tätigen, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die nicht unter die VOF fallen Freiberufliche Dienstleistungen nach 3 VOF Verhandlungsverfahren mit vorheriger EU-weiter öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. 4 Wertgrenzen Als Höchstgrenzen (ohne Mehrwertsteuer) gelten die Bestimmungen der VOB, VOL, VOF, VgV, GWB und der jeweiligen Erlasse und Bestimmungen für Kommunen des Landes Nordrhein- Westfalen. 4.1 Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte 16

17 4.1.1 Bauleistungen (VOB) Beschränkte Ausschreibungen können bis zu einer Auftragssumme von Tiefbau ,00 Hochbau (Rohbau) ,00 Ausbaugewerke ,00, Freihändige Vergaben können bis zu einer Auftragssumme von ,00, Formloser Preisvergleich kann bis zu einer Auftragssumme von erfolgen ,00, Liefer- und Dienstleistungen (VOL) Beschränkte Ausschreibungen können bis zu einer Auftragssumme von ,00, Freihändige Vergaben können bis zu einer Auftragssumme von ,00, Formloser Preisvergleich kann bis zu einer Auftragssumme von 1.500,00, Direktkauf ohne ein Vergabeverfahren darf bis zu einer Auftragssumme von erfolgen. 500,00 17

18 4.2 Sonstige Bestimmungen Preisumfragen sind grundsätzlich schriftlich durchzuführen (Ausnahme Direktkauf nach Nr ). In begründeten Ausnahmefällen kann eine Preisumfrage auch mündlich erfolgen (nicht bei Projekten, die eine Förderung erhalten) Bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei, ab ,00 Auftragssumme mindestens fünf Firmen - darunter mind. eine auswärtige - zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern Laufende Lieferungen und Leistungen nach VOL (z.b. Verbrauchsmaterialien) sind möglichst in zweckmäßigen Zeitabschnitten gesammelt auszuschreiben. Für diese wiederkehrenden Leistungen ist der Gesamtbetrag als maßgebliche Summe anzusetzen. Dienstleistungsaufträge mit mehrjähriger Laufzeit (z.b. Versicherungs-, Wartungs-, Gebäudereinigungs- oder ähnliche Verträge) sind in der Regel spätestens alle fünf Jahre, im Bereich der Abfallentsorgung alle 8 Jahre neu auszuschreiben Für die Wahl der Vergabeart ist generell eine vorherige Ermittlung des Auftragswertes notwendig. Für die Ermittlung der Wertgrenze bei mehrjährigen Aufträgen ist der gesamte Vertragswert über die ganze vertragliche Laufzeit als Auftragswert zu Grunde zu legen (Auftragswert x Auftragszeitraum). Bei unbefristeten Verträgen oder nicht absehbarer Vertragsdauer ist der Vertragswert aus einer rechnerisch ermittelten Laufzeit von 4 Jahren zu berechnen Bei Wahlmöglichkeit zwischen Kauf und anderen Vertragsarten ist zuvor eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen und das Ergebnis aktenkundig zu machen. Ein Mangel an Haushaltsmitteln reicht als Begründung für das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen nicht aus Reparaturarbeiten geringeren Umfangs, die sich von vornherein nicht eindeutig bestimmen lassen und überwiegend Lohnkosten verursachen, können nach vorangegangener Stundenlohnumfrage freihändig im Stundenlohn vergeben werden Es ist nicht zulässig, durch Auftragsaufteilung die Wertgrenzen zu unterschreiten Die bei der Angebotsabfrage angeschriebenen Bieter sollen möglichst gewechselt werden Aufträge und Lieferung von Heizöl, Benzin sowie Ölbinde- und Schaummittel der Freiwilligen Feuerwehr Sprockhövel können als freihändige Vergabe durchgeführt werden. Als Auftragshöchstgrenze gelten jedoch die Grenzen nach 1 Nr. 3 in den jeweiligen Verordnungen. 18

19 Es ist generell über jeden Auftrag ab einer Auftragssumme von 500,00 ein vollständiger Vergabevermerk zu erstellen Es dürfen nur Gegenstände bestellt und Aufträge erteilt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Arbeit von Kindern stehen Umweltgesichtspunkte sind als Vergabekriterien in der Beschaffung und Herstellung aufzunehmen. 5 Abweichungen von der Vergabeordnung 5.1 Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung der Rechnungsprüfung vor Abfrage von Angeboten über Ausnahmen von Regelungen zu den vorstehenden Vergabearten. Er hat jedoch die Regelungen der VOB, VOF, VOL und der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes NRW für den kommunalen Bereich einzuhalten. 5.2 Die Begründung einer Abweichung von der vorgegebenen Vergabeart mit dem Vorliegen einer besonderen oder zwingenden Dringlichkeit der Auftragsvergabe setzt voraus, dass diese Dringlichkeit auf Ereignissen beruht, die der Auftraggeber nicht selbst verursacht hat und die er nicht voraussehen konnte. 5.3 Die Gründe für das Abweichen von den Wertgrenzen und Vergabearten sind in einem Vergabevermerk konkret darzustellen. 5.4 Bei Aufträgen über ,00 ohne MWSt. ist der zuständige Fachausschuss zu informieren. 6 Zuständigkeit bei Vergaben 6.1 Über die Vergaben von Aufträgen entscheidet bei Aufträgen bis zu einem Wert von ,00 netto und in Fällen äußerster Dringlichkeit unabhängig von der Auftragshöhe der Bürgermeister, bei Aufträgen im Wert von über ,00 netto der zuständige Fachausschuss oder die durch den Fachausschuss ermächtigte Stelle. 6.2 Der Bürgermeister hat den zuständigen Fachausschuss bei Vergabe von Aufträgen nach 6.1 zu unterrichten, sofern der Auftrag als Dringlichkeitsentscheidung ergangen ist und gleichzeitig einen Wert von ,00 übersteigt. Bei Vergabe von Aufträgen zwischen ,00 und ,00 hat der Bürgermeister dem zuständigen Fachausschuss zu berichten. 19

20 6.3 Unabhängig von der Höhe des Auftragswertes ist der Bürgermeister für die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Heizöl, nachwachsende Rohstoffe und Streusalz zuständig. 7 Bekanntmachung und Aufhebung von Ausschreibungen 7.1 Über die Aufhebung von Ausschreibungen entscheidet der Bürgermeister. 7.2 Öffentliche Ausschreibungen sind national in bundesweiten Ausschreibungsblättern und europaweit im EU-Amtsblatt sowie nach den in der Hauptsatzung für öffentliche Bekanntmachungen getroffenen Regelungen zu veröffentlichen. 7.3 Alle Vergaben bedürfen der Schriftform, sofern sie einen Wert von 500,00 übersteigen. 7.4 Mündliche oder fernmündliche Vergaben dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Die schriftliche Bestätigung ist sofort nachzuholen. 8 Sonstige Regelungen 8.1 Weitere Regelungen, wie die Anwendung der VOB, VOL, VOF, HOAI etc., sind in den zur Zeit geltenden Dienstanweisungen enthalten. 8.2 Die o.g. Dienstanweisungen für die Vergabe von Leistungen werden vom Bürgermeister erlassen. Der Rat wird vor Inkrafttreten der Dienstanweisungen informiert. 9 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Vergabeordnung tritt am in Kraft. Die Vergabeordnung vom tritt mit Inkrafttreten dieser Vergabeordnung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende, vom Rat der Stadt Sprockhövel am beschlossene Vergabeordnung der Stadt Sprockhövel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Vergabeordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 20

21 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde, b) diese Vergabeverordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, c) der Bürgermeister / die Bürgermeisterin den Beschluss des Rates der Stadt vorher beanstandet hat oder d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergibt. Sprockhövel, den Der Bürgermeister (Dr. Walterscheid) 21

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