Überwachung von Beschäftigten
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- Leon Breiner
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1 Überwachung von Beschäftigten IHK 30. August 2012 Referent: Jörg Zarth FRITZ-DOBISCH-STR SAARBRÜCKEN Tel.: +49 (0)681 / poststelle@datenschutz.saarland.de URL:
2 DATENSCHUTZSCHLAGZEILEN
3 32 Bundesdatenschutzgesetz Als Ausfluss der Datenschutzskandale wurde BDSG eingeführt Er regelt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis Problem: 32 ist zu allgemein gefasst, deckt nicht alle Fragestellungen ab und enthält unbestimmte Rechtsbegriffe insbesondere die Erforderlichkeit.
4 Videoüberwachung
5 Videoüberwachung Gesetzliche Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen Bereichen und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen Beachten Sie hierzu bitte die ausgelegte Orientierungshilfe zur Videoüberwachung!!!
6 Öffentlich zugängliche Bereiche zb. Kaufhäuser, Tankstellen, 6b BDSG Danach ist die Videoüberwachung nur zulässig wenn sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Maximale Speicherfrist 48 Stunden (unverzüglich)
7 Nicht öffentlich zugängliche Bereiche Keine spezielle Rechtsgrundlage vorhanden. Im privaten Beschäftigungsverhältnis gelten die Vorschriften des 32 BDSG (Videoüberwachung erlaubt etwa zur Aufdeckung einer Straftat nach konkreten Anhaltspunkten, erforderlich und nicht unverhältnismäßig) Abwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Toilette, Raucherraum, Serverraum, Videoüberwachung ist am Arbeitsplatz nicht zulässig zur Verhaltens- und Leistungskontrolle
8 Nicht öffentlich zugängliche Bereiche Rechtsprechung Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft eines Briefzentrums ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2004 Az. 1 ABR 21/03. Bereiche, in denen sich die Mitarbeiter nicht länger als 15 Minuten aufhalten, dürfen videoüberwacht werden. BAG 1.Senat AZ: 1 ABR/16 07
9 und Internet
10 / Internet (und Telefon) Hier kommt es darauf an, ob im Unternehmen eine private Nutzung erlaubt ist. Wenn ja: Arbeitgeber = Telediensteanbieter( 11 Abs.1 Nr.1 TMG) U.a. Beachtung des Fernmeldegeheimnisses Wenn nein: Behandlung wie dienstliche Post. OH im Internetangebot zu finden Betriebsvereinbarung ratsam (IHK, AK, BEST) Musterbetriebsvereinbarung unter
11 Telefondatenerfassung Zulässig zur Kosten-/Wirtschaftlichkeits- und Missbrauchskontrolle Keine Profilbildung der Beschäftigten 100 Abs.3 TKG Erfassung zulässig bei konkreten Anhaltspunkten für Betrug und Leistungserschleichung Telefongespräche: grds. unzulässig Ausnahmeregelungen beispielsweise in Callcentern und mit Einwilligung beider Gesprächspartner
12 Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz Von Datenschutzseite schon seit mehr als 30 Jahren gefordert Vieles aus der Rechtssprechung findet im Entwurf seinen Niederschlag Keine Umsetzung in Sicht Keine Einschränkung durch geplante EU- Datenschutzverordnung, da die Regelungen im Beschäftigungsverhältnis im jeweiligen Mitgliedstaat verbleiben.
13 Handlungshilfe zum Beschäftigtendatenschutz Broschüre der Arbeitskammer des Saarlandes Datenschutz am Arbeitsplatz Ab abrufbar unter
14
Newsletter Datenschutz
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