Regierungsvorlage. 181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 Artikel 6 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972 Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt: Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben ( 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. 2. In 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: (3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. 3. In 2 Abs. 1 wird das Wort Verdacht durch das Wort Anfangsverdacht ersetzt. 4. In 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt: Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden. 5. In 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt: 5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens ( 108a).

2 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext Abs. 1 lautet: (1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Abs. 1a - aus einem Richter und zwei Schöffen. 7. In 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten: 1. Totschlag ( 76 StGB); 2. Schwerer Raub ( 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge Euro übersteigen; 3. Brandstiftung ( 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen ( 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel ( 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung ( 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ( 177a StGB); 4. Vergewaltigung ( 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen ( 206 StGB) und die in 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen; 5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird; 6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag Euro übersteigt; sowie 7. Terroristische Vereinigung ( 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( 278 und 278a StGB) begangen werden. 8. In 37 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt: Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden. 9. In 41 Abs. 1 werden im zweiten Satz das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort Schöffengerichts die Wendung nach 32 Abs. 1 zuständigen eingefügt. 10. In den 41 Abs. 2 und 3 und 42 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt Abs. 1 lautet wie folgt: (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Verdächtiger jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ( 1 Abs. 3) ermittelt wird, 2. Beschuldigter jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden, 3. Angeklagter jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist, 4. Betroffener jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, 5. Verteidiger eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.

3 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 3 von In 48 Abs. 2 werden vor dem Wort Angeklagte das Wort Verdächtige und ein Beistrich eingefügt Abs. 5 entfällt Abs. 4 lautet: (4) Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung ( 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind und deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist, dürfen nur an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an Sicherheitsbehörden außer im Fall des 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ( 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche übermittelt werden. Andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten dürfen Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege, Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege, Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden. Im Übrigen ist eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. 15. In 91 Abs. 2 lautet der letzte Satz wie folgt: Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen stellen kein Ermitteln nach 1 Abs. 2 dar. 16. In 100 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen. 17. In 108 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort Antrag die Wendung längstens binnen vier Wochen eingefügt. 18. Nach 108 wird folgender 108a samt Überschrift eingefügt: Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens 108a. (1) Bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre ab der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlung nicht übersteigen. Über diese Frist hinaus darf das Ermittlungsverfahren fortgeführt werden, wenn wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots ( 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts und das Verhalten des Beschuldigten nicht angenommen werden kann. (2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob das Beschleunigungsgebot im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz verletzt wurde. Die Bestimmungen der 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß. (3) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 2 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen oder das Gericht erneut auf die in Abs. 2 vorgezeichnete Weise zu befassen. Diesfalls hat das Gericht nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorzugehen. (4) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach 197

4 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext abgebrochenes oder ein nach den 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen. 19. In 110 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck. 20. In 110 Abs. 3 lautet die Z 3 wie folgt: 3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder Abs. 3 Z 4 lautet wie folgt: 4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom S In 115 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck. 23. In 126 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen. 24. In 126 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Klammerzitat (Abs. 3) durch das Klammerzitat (Abs. 5) ersetzt. 25. In 126 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt: (5) Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs. 3) oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverständigen zu entheben und die vorgeschlagene oder gegebenenfalls eine andere Person zum Sachverständigen zu bestellen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen seinem Antrag nicht zu folgen ist. Dem Beschuldigten steht dagegen unabhängig von den Einschränkungen des 106 Abs. 1 letzter Satz Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss. 26. In 175 Abs. 5 wird das Wort Beschuldigte durch das Wort Angeklagte ersetzt. 27. In 178 Abs. 3 wird das Wort Beschuldigter durch das Wort Angeklagter ersetzt Abs. 2 lautet wie folgt: (2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund ( 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung ( 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind ( 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist. 29. In 204 Abs. 1 wird nach dem Wort zurücktreten die Wortfolge oder im Fall eines Vorgehens nach Abs. 3 endgültig zurücktreten eingefügt. 30. In 204 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt: In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten Abs. 2 lautet wie folgt: (2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen ( 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen ( 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen ( 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der

5 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 5 von 10 Straftat vorläufig zurückgetreten ( 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn 1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird, 2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag ( 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder 3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. 32. In 205 Abs. 5 wird nach dem Wort Zahlungen die Wortfolge und sonstige Ausgleichsmaßnahmen eingefügt. 33. In 222 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden. 34. In 232 Abs. 2 wird das Wort Ermittelung durch das Wort Ermittlung ersetzt. 35. In 249 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten. 36. In 266 Abs. 1 wird das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt. 37. In 362 Abs. 2 wird das Wort Beschuldigte durch das Wort Angeklagte ersetzt. 38. In 393 Abs. 1a wird das Wort Beschuldigter durch das Wort Angeklagter ersetzt. 39. In 393a Abs. 1 werden die Ziffern 1 bis 4 wie folgt geändert: 1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht Euro, 2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht Euro, 3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Euro, 4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht Euro. 40. In 395 Abs. 5 wird das Wort Beschuldigten jeweils durch das Wort Angeklagten ersetzt. 41. In 438 wird nach dem Wort Justizanstalt die Wortfolge eines Landesgerichts eingefügt. 42. In 451 Abs. 1 wird das Wort Beschuldigten jeweils durch das Wort Angeklagten und im Abs. 3 das Wort Beschuldigte jeweils durch den Ausdruck Angeklagte sowie das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt. 43. In 489 Abs. 1 lautet der zweite Satz: Für das Verfahren gelten die 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß.

6 6 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 44. Nach 490 wird folgendes 23a. Hauptstück samt Überschrift und 491 eingefügt: 23a. Hauptstück Mandatsverfahren 491. (1) Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn 1. es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat, 2. kein Grund für ein Vorgehen nach 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach 37 SMG vorliegt, 3. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreicht und die Interessen des Opfers ( 206) keine Beeinträchtigung erfahren. (2) Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach 495 zuständigen Gericht vorzubehalten. (3) Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach 69 vorgehen. (4) Die Strafverfügung muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters, 2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten, 3. den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in 260 angeführten Punkten, 4. die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes ( 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten, 5. eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. (5) Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen. (6) Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. (7) Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde ( 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu. (8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen ( 455, 488); 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. (9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken. 45. In 514 wird der letzte Absatz in Abs. 24 umbenannt, dort das Zitat 20a Abs. 6 in das Zitat 20a Abs. 1 Z 6 umbenannt und nach diesem Absatz folgender Abs. 25 angefügt: (25) 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. November 2014, die 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222

7 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 7 von 10 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 362 Abs. 2, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. 46. In 516 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Die Bestimmungen der 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen ( 1 Abs. 2). Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 32 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren ( 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden. 2. In Artikel VIII wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt: (4g) 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Inhalt des 34 erhält die Absatzbezeichnung (1) und lautet wie folgt: (1) Suchtmittel und in 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des 26 StGB einzuziehen. 2. In 34 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt: (2) Über Suchtmittel und in 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat. 3. In 47 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt: (13) 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz: Gleiches gilt für Anordnungen gemäß 76a Abs. 2 StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten ( 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von Euro übersteigt.

8 8 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 2. In 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt: Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen. 3. In 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: (4) Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar. 4. In 34c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher ( 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen. 5. Der bisherige Inhalt des 35a erhält die Absatzbezeichnung (1). 6. In 35a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt: (2) Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen. 7. Nach 35a wird folgender 35b samt Überschrift angefügt: Information der Medien 35b. (1) Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien ( 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen. (2) Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden. (3) Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre. (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden. 8. Nach 35b wird folgender 35c samt Überschrift angefügt: Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht ( 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des 5 Abs. 4 und 5 sowie 8 f und 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß. 9. In 42 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt: (18) 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 4 entfällt das Zitat Abs. 2.

9 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 9 von Abs. 3 lautet wie folgt: (3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu. 3. In 9 Abs. 4 wird nach dem Wort Bescheide die Wendung oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte eingefügt lautet wie folgt: 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde. (2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November. (3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit. 5. In 12 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung (2). 6.In 18 Abs. 4 entfällt das Zitat Abs. 2 und In 20 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt: (1c) 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/xxxx folgenden Tag in Kraft. Artikel 6 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972 Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 6 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort dreimonatige die Wendung, im Fall einer Strafverfügung eine einjährige eingefügt. 2. In 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt: (1k) 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx/xxxx in Kraft. Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 135/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 25 Abs. 1a entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz Abs. 3 zweiter Satz lautet: Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.

10 10 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 1. Art. 7 ( 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.

11 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 22 Vorblatt Ziel(e) - Steigerung der Effizienz des strafrechtlichen Verfahrens und Verkürzung der Verfahrensdauer - Klarstellung des Umgangs mit Daten aus einem strafrechtlichen Verfahren und Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens - Verbesserung des Rechtsschutzes für den Beschuldigten und Schutz vor medialer Vorverurteilung durch Trennung zwischen "Verdacht" und "Beschuldigung". - Anpassung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012 Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Änderungen der Bestimmungen im Bereich des Schöffenverfahrens, der Diversion, der Sicherstellung und Beschlagnahme, der Einziehung von Suchtgift, des Gebührenanspruchsgesetzes sowie Einführung eines neuen Mandatsverfahrens für Angeklagte auf Ebene des Bezirksgerichts und des Landesgerichts als Einzelrichter - Änderungen der Bestimmungen im Bereich der Amtshilfe und im Bereich des Staatsanwaltschaftsgesetzes - Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Einführung einer Frist zur Vorlage von Anträgen auf Einstellung an das Gericht zur Stärkung der gerichtlichen Kontrolle, Einführung einer amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, Implementierung von Maßnahmen zur wirksamen Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen, Schaffung des Rechts, mit der Gegenäußerung zur Anklageschrift eine - zum Akt zu nehmende - Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ("Privatsachverständiger") vorzubringen und Gewährung eines selbständigen Fragerechts des Privatsachverständigen bei der Befragung des vom Gericht bestellten Sachverständigen, Erhöhung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auf Niveau der Sätze des Pauschalkostenbeitrags sowie Recht auf Erhalt einer Begründung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens - Änderung des im Geschworenen. und Schöffengesetz 1990 vorgesehenen Instanzenzuges Wesentliche Auswirkungen Mit dem vorgeschlagenen Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 sollen Maßnahmen vorgesehen werden, die dem Ausbau des Rechtsschutzes für den Beschuldigten, der Steigerung der Effizienz der Verfahrensführung, der Verkürzung der Verfahrensdauer, dem sensiblen Umgang mit Daten, die im Zuge des Strafverfahrens gesammelt wurden, sowie der Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaften zur Befriedigung des öffentlichen Informationsbedürfnisses unter gleichzeitiger Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten dienen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Mit Mehrausgaben ist aufgrund der Anhebung der Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten zu rechnen. Die letzte Anpassung der in 393a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von

12 2 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA Verteidigungskosten erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I Nr. 136/2004, welcher eine Indexsteigerung von etwa 20,4% seit dem Jahr 1993 zu Grunde gelegt wurde. Andererseits wurden aber durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 die Sätze des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags in 381 Abs. 3 StPO deutlich, nämlich im Durchschnitt um 115% erhöht. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der oberen Grenzwerte sollen bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen gefällt werden können, die eben in besonderen Verfahren auch mit entsprechend höheren Kostenbeiträgen einhergehen würden. Die Rechtsprechung sollte im Rahmen ihres Ermessens den größeren Spielraum entsprechend nützen, sodass der Ersatzbetrag bei der Mehrzahl der Fälle durchaus im unteren Drittel des Grenzwertes verbleiben könnte und nur bei besonderen Verfahren entsprechende Reserven für einen annähernd adäquaten Zuspruch vorhanden wären. In Anbetracht der trotz erfolgter Erhöhung im Jahr 2005 insgesamt stagnierenden Ausgabenentwicklung im vergangenen Jahrzehnt und der ausdrücklichen Widmung der Höchstbeträge für außergewöhnliche Verfahren, ist letztlich nur mit einer moderaten Belastungssteigerung des Justizbudgets zu rechnen, die wohl nicht 1 : 1 mit der Erhöhung der Kostenersatzhöchstbeträge um (tw. über) 100% gleichgesetzt werden kann. Aus budgetärer Vorsicht wird bei der tabellarischen Aufstellung jedoch von dieser Berechnung ausgegangen. Darüber hinaus werden jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt erwartet. Die Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige schöffengerichtliche Verfahren wird zu einem personellen Mehrbedarf führen, dessen finanzielle Bedeckung jedoch durch die dadurch bewirkte effizientere Verhandlungsführung und auch die Einführung des Mandatsverfahrens ( 491 StPO) ausgeglichen werden sollte. Die Einführung einer Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens ( 108a) wird zu einer kaum spürbaren Mehrbelastung führen, weil eine effiziente Verfahrensführung zur Verkürzung der Verfahrensdauer und damit auch einer Entlastung beitragen wird. Aufgrund der Änderungen im GebAG können allenfalls Einsparungen erzielt werden, die jedoch kaum exakt abschätzbar sind; die Neuregelung sollte jedoch zu einem erhöhten Kostenbewusstsein führen und die in den letzten Jahren zu verzeichnenden Ausgabensteigerungen begrenzen. Durch die weiteren Änderungen werden grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Haushalt erwartet (Unterscheidung von Verdächtigem und Beschuldigtem, Einführung von Maßnahmen zur wirksamen Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen, Attraktivierung des Tatausgleiches, Übermittlung von Daten im Wege der Amtshilfe, Frist für die Vorlage eines Einstellungsantrages nach 108 StPO, Änderungen des JGG, SMG, GSchG und StAG). Durch die Änderungen im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 soll jene Rechtslage umgesetzt werden, die bereits durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffen wurde. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme Maßnahme Erhöhung des Pauschalbeitrages für Kosten der Verteidigung In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

13 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 3 von 22 Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

14 4 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014) Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei. Problemanalyse Problemdefinition Der Nationalrat hat die Bundesministerin für Justiz mit Entschließung betreffend Schlussfolgerungen aus den Beratungen des zur Vorbehandlung des Berichts der Bundesministerin für Justiz betreffend die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 5. November 2009, 53/E XXIV. GP (III-272 d.b.) und des Antrags 150/A(E) der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereinführung des Untersuchungsrichters eingesetzten Unterausschusses des Justizausschusses vom 5. Juli 2013, 333/E XXIV. GP, im Lichte der Ergebnisse der Anhörung von Experten zur Evaluation der Strafprozessreform aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich entsprechende gesetzliche Vorhaben zu unterbreiten, die notwendig sind, um das Reformwerk abzurunden und erkannte Mängel zu beseitigen. Das betrifft u.a. insbesondere folgende Bereiche: - Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; - Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes durch Ausbau der Instrumente des Einspruchs wegen Rechtsverletzung und des Antrags auf Einstellung sowie effektiver höchstgerichtlicher Grundrechtskontrolle; - Verstärkung gerichtlicher Kontrolle gegenüber unangemessener Verfahrensdauer; - Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit von Sachverständigen sowie verstärkte Beteiligungsmöglichkeiten der Verteidigung im Bereich der Bestellung von Sachverständigen und der Kontrolle des Ergebnisses ihrer Tätigkeit; - Neuregelung des Ersatzes der Verteidigungskosten unter Berücksichtigung der vermehrten Notwendigkeit einer Beiziehung von Verteidigern im Ermittlungsverfahren. Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Entschließung. Die weiteren Punkte der Entschließung werden im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294/2013, S. 1) und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L

15 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 5 von /2012, S. 57) umgesetzt werden, wobei die Umsetzung bis zum 27. November 2016 ("RL Rechtsbeistand") bzw. 16. November 2015 ("RL Opfer") zu erfolgen hat. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: 1.) Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens, Einführung des Begriffs "Anfangsverdacht" unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Rolle des Verdächtigen. 2.) Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren. 3.) Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren. 4.) Erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen. 5.) Deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungskosten des freigesprochenen Angeklagten vorgesehenen Höchstbeträge. 6.) Einführung eines neuen Mandatsverfahrens. 7.) Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens. 8.) Verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion. 9.) Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden. Nullszenario und allfällige Alternativen 1.) Ohne Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens durch Einführung des Begriffs "Anfangsverdacht" unter gleichzeitiger Unterscheidung zwischen verdächtigen und beschuldigten Personen würde der materielle Beschuldigtenbegriff, der dem Beschuldigten eigentlich zum Vorteil gereichen sollte, weil er unmittelbar in die Lage versetzt wird, von seinen Rechten auch Gebrauch zu machen, diesen weiterhin der öffentlichen Brandmarkung aussetzen. Ohne Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wäre die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts weiterhin mit einer "Beschuldigung" verbunden. Weiters würde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens weiterhin fehlen. Schließlich würde auch der Zielsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht entsprochen werden. 2.) Ohne Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren wäre ein Beschuldigter, der sich jahrelangen Ermittlungen ausgesetzt sieht, weiterhin zur aktiven Einbringung eines Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gezwungen, wodurch er sich auch in Gefahr eines "Konflikts" mit der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung des Tatverdachts durch das Gericht bringt. Im Übrigen würde auch hier der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht Genüge getan. 3.) Ohne Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren bestünde auf diesem Gebiet weiterhin die überwiegend als unbefriedigend empfundene Situation, dass der Vorsitzende vor allem in der Verhandlungs- und Beratungssituation keine fachkundige Unterstützung fände und ein arbeitsteiliges Vorgehen von vornherein ausgeschlossen ist. 4.) Ohne erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen würde die Diskussion rund um die Gewährleistung eines möglichst objektiven und unabhängigen Bestellungsvorgangs im Ermittlungsverfahren nicht abreißen und bliebe das Ziel Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP, nämlich die Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit der Sachverständigen samt verstärkter Beteiligungsmöglichkeit der Verteidigung inklusive Kontrolle der Ergebnisse ihrer Tätigkeit unerreicht.. 5.) Ohne deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungskosten des freigesprochenen Angeklagten vorgesehenen Höchstbeträge wäre der bei komplexen Verfahren als unbefriedigend kritisierte Zustand, wonach dem Gericht zu wenig Bemessungsspielraum nach oben eröffnet ist, perpetuiert und insbesondere eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum vom Verurteilten maximal zu leistenden Pauschalkostenbeitrag fortgesetzt gegeben.

16 6 von der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 6.) Ohne Einführung eines neuen Mandatsverfahrens wäre im Bereich der Strafverfahren auf Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts, in welchen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, die Durchführung einer zeit- und kostenintensiven öffentlichen Hauptverhandlung weiterhin obligatorisch. 7.) Ohne Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens bestünden fortgesetzt Konflikte mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens. 8.) Ohne verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion, konkret durch Tatausgleich, würde dem Trend einer laufend geringeren Anwendung der Diversion in den vergangenen Jahren nicht wirksam begegnet werden. 9.) Bei Verzicht auf den Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden wären die Vorgaben des VfGH, der mit Erkenntnis vom , G 2/2013 die Bestimmung des 140 Abs. 3 StPO wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz mit Ablauf des als verfassungswidrig aufgehoben hat, nicht umgesetzt. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020 Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Sammlung der Daten in der Verfahrensautomation Justiz (in der Folge kurz: VJ) über die Verwendung neuer Rechtsschutzinstrumente, über Ermittlungsverfahren von überlanger Verfahrensdauer, über die Anzahl erfolgreicher Tatausgleiche, über die Anwendung der Strafverfügung sowie der Erledigung "Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens" sowie über die Einsprüche gegen die Bestellung von Sachverständigen. Buchhalterisch wären die Aufwendungen für die Beiträge zu den Kosten der Verteidigung zu evaluieren. Schließlich wären die Neueinführung des Verdächtigen als Verfahrensbeteiligten, die teilweise Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters in Schöffenverfahren und die damit erhoffte Effizienzsteigerung sowie die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Medienarbeit sowie die Übermittlung von Daten an andere Behörden durch Interviews und qualitative sowie quantitative Erhebungen an Hand von Akten zu evaluieren. Ziele Ziel 1: Steigerung der Effizienz des strafrechtlichen Verfahrens und Verkürzung der Verfahrensdauer Beschreibung des Ziels: 1. Effiziente und arbeitsteilige Abwicklung von komplexen schöffengerichtlichen Verfahren 2. Steigerung der Anzahl von Zuweisungen zum Tatausgleich und der Anwendung diversioneller Maßnahmen, 3. Verbesserung der Durchsetzung von Ansprüchen (privatbeteiligter) Opfer, 4. Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Strafverfahren auf Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts, in welchen eine diversionelle Erledigung nicht möglich ist, die Sachund Rechtslage aber eine rasche Verfahrensabwicklung gestatten würde, 5. Vermeidung der ressourcenintensiven Verwahrung großer Mengen von Suchtgift durch die Schaffung der Möglichkeit einer vorzeitigen Vernichtung, 6. Strengere Konsequenzen für Sachverständige bei der Nicht-Einhaltung von Fristen bei der Erfüllung von Gutachtensaufträgen. Wie sieht Erfolg aus:

17 181 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 7 von 22 Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr 52/2009, wurde vor dem Hintergrund des Bemühens um bessere Verteilung und Auslastung der richterlichen Arbeitskapazität auf den berufsrichterlichen Beisitzer im Schöffenverfahren verzichtet. Diese Maßnahme wurde in der Praxis teils befürwortend, teils ablehnend aufgenommen. Während auf der einen Seite die Entlastung im Bereich finanzieller und personeller Ressourcen als positive Folge der Regelung betont wird, wird andererseits - so etwa auch im Schlussbericht der AG Strafprozess vom August als Argument der Forderung nach einer Rückkehr des zweiten Berufsrichters ins Treffen geführt, dass bei Großverfahren oder sonst rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren der Vorsitzende vor allem in der Beratungssituation Unterstützung fände und der zweite Berufsrichter kontrollierend und fehlervermeidend eingreifen könne. Diese beiden Ansätze berücksichtigend soll der zweite Berufsrichter im Schöffenverfahren wieder eingeführt werden, wobei dies auch im Hinblick auf die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen aber nur jene Fälle umfassen soll, die durch ihre hohe Komplexität gekennzeichnet sind. In den letzten Jahren konnte ein Rückgang des Tatausgleichs (TA) verzeichnet werden. Der TA entfaltet jedoch aufgrund der Auseinandersetzung des Täters mit dem Opfer eine kaum vergleichbare spezialpräventive Wirkung. Darüber hinaus ist der TA jene diversionelle Maßnahme, die die Interessen des Opfers am besten berücksichtigt. Maßnahmen zur Belebung des TA scheinen daher dringend geboten. Bei Erhebung der Ursachen für den Rückgang wird von Praktikern immer wieder ins Treffen geführt, dass prozessual keine Möglichkeit eines vorläufigen Rücktritts besteht, was aufgrund des Erledigungsdrucks als negativ empfunden wird. Zu bemerken ist, dass prozessual ein vorläufiger Rücktritt u.a. bei den diversionellen Maßnahmen einer Probezeit ( 203 StPO) und gemeinnützigen Leistungen ( 201 StPO) sowie im Bereich des SMG ( 35, 37) besteht. Weiters hat die Rechtsprechung (15 Ns 82/19t, 15 Ns 52/11g) im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten ( 37 StPO) zur Konnexität von vorläufig diversionell erledigten Verfahren eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Wendung genommen. Aufgrund dessen entsteht für die Praxis die unangenehme Folge, dass Verfahren, in denen von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten wird (Probezeit, gemeinnützige Leistungen und Tatausgleich), konnex mit sämtlichen danach eingebrachten Strafanträgen sind. Die von der Rechtsprechung im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten entwickelten Grundsätze wurden auf den Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Steigerung der Effizienz von Hauptverhandlungen im Fall von besonders komplexen Verfahren durch die selektive Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters. Dies soll im Wesentlichen eine Entlastung des die Hauptverhandlung führenden Vorsitzenden des Schöffengerichts durch die Arbeitsteilung bewirken und sich auch auf das Verfahrensergebnis auswirken (Verringerung von Feststellungsmängeln durch effizientere Verfahrensführung und damit auch reduzierter Aufwand im Rechtsmittelverfahren). Zielzustand ist die vermehrte Zuweisung von Strafverfahren zum Tatausgleich sowie generell die Steigerung diversioneller Erledigungen und damit Verkürzung von Strafverfahren. Zur Erreichung dieses Zieles sieht der Entwurf auch für die Zuweisung zum Tatausgleich den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung vor, wie dies auch bei anderen diversionellen Maßnahmen (gemeinnützige Leistungen und Probezeit) vorgesehen ist. Der Entwurf sieht andererseits eine Lösung für das Problem vor, dass die Zuständigkeit des Zusammenhanges ( 26 Abs. 2 und 37 Abs. 2 StPO) nach vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung zur unerwünschten Verfahrenskonzentration führen, wodurch die Anwendung der Diversion ebenfalls zurückhaltend ausgeübt wird.

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