Gramme-Aue bestehend aus den Mitgliedsgemeinden

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1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Alperstedt Großmölsen Großrudestedt Kleinmölsen Nöda Ollendorf Udestedt Jahrgang 21 Donnerstag, den 27. Februar 2014 Nummer 2 Schwanseer Carnevals Club

2 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Sprechstunde des Kontaktbereichsbeamten Amtlicher Teil Sprechzeiten/wichtige Rufnummern Sprechzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstr. 16 Telefon: Fax: vg.gramme-aue@t-online.de oder vg.gramme-aue.amtsblatt@t-online.de Internet vg-gramme-aue.de Öffnungszeiten: Montag: Dienstag: und Mittwoch: Donnerstag: und Freitag: Telefonnummern: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr (nur Einwohnermeldeamt und Standesamt) geschlossen Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Gemeinschaftsvorsitzender Herr Bode Hauptamt Frau Eisenmenger und Frau Brüheim Einwohnermeldeamt Frau Hanke Standesamt Frau Wodarz Bauamt Frau Fritz Ordnungsamt Frau Heerwagen Kämmerei Frau Döring Frau Schüler Personalamt/ Amtsblatt Frau Brümmel Kasse Frau Baranowski Frau Beier Wasser/ Abwasser Frau Schmidt Der Kontaktbereichsbeamte Herr Pergelt ist montags bis freitags telefonisch unter der Telefonnummer oder über die Polizeiinspektion Sömmerda unter erreichbar. Sprechzeiten im Dienstzimmer in Großrudestedt, Neue Straße 3a: Dienstag für Kinder und Jugendliche Uhr Donnerstag Uhr Sprechzeiten der Gemeinden Gemeinde Alperstedt, Neuer Anger 2 Dienstag Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters: Uhr oder nach Vereinbarung Tel.: /50039 Fax: /52615 Gemeinde Großmölsen, Hauptstraße 3 Dienstag Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters Dienstag Uhr oder nach Vereinbarung Telefon/Fax:...( ) Gemeinde Großrudestedt, Karl-Marx-Platz 3 Sprechzeiten des Bürgermeisters (im Deutschen Haus ) Dienstag Uhr oder nach Vereinbarung Telefon:...( ) Fax:...( ) Gemeinde Kleinmölsen, Kirchplatz 22 Dienstag Uhr Sprechzeiten der Bürgermeisterin Dienstag Uhr oder nach Vereinbarung Telefon/Fax:...( ) Gemeinde Nöda, Krautgasse 91 Dienstag Uhr Sprechzeit des Bürgermeisters: Dienstag Uhr oder nach Vereinbarung Telefon:...( ) Fax:...( ) Gemeinde Ollendorf, Angergasse 105 Dienstag Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters Dienstag Uhr oder nach Vereinbarung Telefon/Fax:...( ) Gemeinde Udestedt, Wilhelm-Pieck-Straße 28 Dienstag Uhr Sprechzeiten der Bürgermeisterin Dienstag Uhr oder nach Vereinbarung Telefon:...( ) Fax:...( ) Gemeindebibliothek Großrudestedt Öffnungszeiten: Montag: bis Uhr Donnerstag: bis Uhr Öffnungszeiten ab 01. März 2014 Montag: bis Uhr Mittwoch: bis Uhr Abwasserzweckverband Gramme- Vippach Sprechzeit Donnerstag Uhr bis Uhr oder nach Vereinbarung Rufnummer im Havariefall Fa. Klärsysteme Westberg: / Zweckverband Wasserversorgung Gramme-Aue für die Gemeinden Großmölsen, Kleinmölsen, Ollendorf und Udestedt Rufnummer im Havariefall Verantwortlicher: Herr Bode - Gemeinschaftsvorsitzender zu den Öffnungszeiten: / außerhalb der Öffnungszeiten: / Wichtige Rufnummern Polizei Feuerwehr Ärztlicher Bereitschaftsdienst / Krankenwagen / Polizeiinspektion / Öffnungszeiten der Bibliothek (Bürgerhaus) in der Gemeinde Nöda: Montag Uhr Hinweis Das nächste Amtsblatt, Ausgabe Nr. 3/ 2014 erscheint am Donnerstag, den und beinhaltet die Vorschau auf die Termine, Veranstaltungen und Ereignisse für den Zeitraum vom bis Der Sendetermin der Beiträge und Artikel ist Freitag, der , Uhr. Später eingehende Beiträge können nicht berücksichtigt werden. Alle Beiträge sind per E- Mail als Word- Dokument oder PDF zu senden. Bilder sind im Format JPG einzureichen. Die Abgabe ist aber auch per CD oder USB- Stick im gleichen Format möglich. Adresse: VG.GRAMME-AUE.AMTSBLATT@T-ONLINE.DE Die Beiträge werden nicht Korrektur gelesen. Die Verfasser sind für die Beiträge selbst verantwortlich!

3 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Mitteilung des Zweckverbandes Wasserversorgung Gramme-Aue für die Gemeinden Großmölsen, Kleinmölsen, Ollendorf und Udestedt Wasserzählerwechsel 2014 In dem Zeitraum von März bis Mai 2014 werden in einigen Haushalten die Wasseruhren gewechselt, bei denen die Eichzeit der Wasseruhren abgelaufen ist (Einbaujahre 2007 und 2008). Wir haben zur Ausführung dieser Arbeiten die Firma BST Tiefbau GmbH Vor dem Steinberg Elxleben beauftragt. Die genauen Termine werden Ihnen durch die o. g. Firma mitgeteilt. Wir bitten alle Grundstückseigentümer den Mitarbeitern der Firma BST Tiefbau GmbH den Zugang zu dem Standort des Wasserzählers zu gewähren. Poppitz Verbandsvorsitzende Weisheit: Nach manchen Gesprächen mit Menschen hat man den Wunsch, einen Hund zu streicheln. Maxim Gorki Dein Hund und der Winter Nichtamtlicher Teil Jetzt ist wieder die Zeit mit Schnee, Eis und glatten Straßen. Überall wird Salz gestreut um das Rutschen zu verhindern. Oder es schneit und die Natur zeigt sich in einer Weiße Pracht. Was bedeutet es für deinen Hund??? Als erstes viel Spaß!! Die meisten Hunde lieben es im Schnee zu toben. Aber als Hundeführer sollte man da einiges beachten: - Vermeide zu lange auf gestreuten Flächen zu laufen, denn durch Streusalz können Risse in den Pfoten entstehen, die sehr schlecht wieder heilen. Weiter pflegt der Hund seine Pfoten mit seinem Maul, so entstehen schnell Verdauungsprobleme und das Immunsystem kann geschwächt werden. Man kann die Pfoten vor dem Spaziergang mit Melkfett, Vaseline oder Pfotenschutzspray behandeln. Bei der Heimkehr spült man die Pfoten mit lauwarmem Wasser ab. - Wichtig ist auch zwischen den Zehen zu kontrollieren, wenn das Fell zu lang ist und Eis entstehen kann, muss man das Fell schneiden. - Hunde mit langem Fell, welche nicht regelmäßig gebürstet werden, frieren schneller. Denn die abgestorbenen Haare verfilzen im Unterfell, was nicht nur zur schlechten Kälteisolation führt, sondern auch zu Entzündungen. - Sorge für ausreichend Bewegung, damit eine Unterkühlung verhindert wird. Wenn du deinen Hund nur neben dir her laufen lässt, reicht es nicht aus und der Spaß fehlt auch noch. Spiele helfen da, Suchspiele, Ballspiele oder direkt mit Herrchen/Frauchen sind das größte für jeden Hund (wenn der Hund das Spielen gelernt hat). - Beobachte deinen Hund, angesammelter Schnee im Fell lässt den Hund schneller abkühlen, ist unangenehm und behindert die Bewegungsfreiheit. - Im tiefen Schnee sollten nur aktive/fitte Hunde länger laufen, denn es ist Schwerstarbeit. Gerade kleine Hunde sind dann viel mit dem Bauch im Schnee, was schnell zu Blasenentzündung und Co führen kann. - Verhindere, dass dein Hund zu viel Schnee frisst, denn das führt zu Schleimhautentzündungen oder Darmreizungen. - Hat es frisch geschneit musst du sehr auf deinen Weg Obacht geben, da du die vereisten Flächen nicht mehr sehen kannst und das führt schnell zu Unfällen. - Hundemäntel ja oder nein?!?!? Alte Hunde, Hunde mit wenig Fell und kleine Hunde können einen Mantel tragen. Achte aber auf gute Verarbeitung und das der Bauchbereich gut geschützt wird. - Hundesport mit Sprüngen wie Agility sollten im Winter nur eingeschränkt trainiert werden. So kannst du den Winter mit deinem Hund genießen. Geografie-Wettbewerb an RS Schloßvippach mit langer Tradition Auch in diesem Jahr stellten sich die Schüler unserer Schule den kniffligen Aufgaben von DIERCKE WISSEN und kämpften um die Urkunden der Besten rund um die Geografie. Dabei gab es zwei getrennte Wettbewerbe: 1. Die Junioren von Klasse 5 bis 6 ermittelten untereinander ihre Besten. 2. Der Wettbewerb der Klasse führte zur Ermittlung des Klassen- und Schulsiegers. Die folgenden Schüler erreichten im Wettbewerb der 5. und 6. Klassen die besten Ergebnisse: Jonas Müller 5a 18 Punkte Max Willy Augner 5b 17 Punkte Eric Severin 6b 17 Punkte Leon Maler 6a 16 Punkte Elias Molenda 6a 16 Punkte Paul Wierscholowski 6a 16 Punkte Paul Porstmann 6a 15,5 Punkte Paul Hoffmann 6a 14,5 Punkte Kevin Woichechowski 6a 14 Punkte Moritz Eschrich 6b 14 Punkte Daniel Sperrlich 6b 14 Punkte Schulsieger der Klasse wurde mit 16 Punkten Lucas Dechant. Weitere Platzierte: Joseph Martini 10a 15 Punkte Clemens Herre 8b 13 Punkte Florian Pirkhoffer 7b 12 Punkte Lukas Mittelstedt 7a 9 Punkte Jan Reichardt 8c 9 Punkte Paul Heidenreich 9b 6 Punkte Der Sieger aus Klasse 7-10 löst die Aufgaben auf Landesebene Thüringens. Herzlichen Glückwunsch sagen allen Frau Wagner und Frau Ehrenberger

4 Gramme-Aue Nr. 2/ Leistungsschau SÖM am 8. und 9. November 2014 November-Termin hat sich aus Sicht der Unternehmen bewährt Befragungen der Aussteller im März und November 2013 haben ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Unternehmen den Monat November für die Leistungsschau SÖM favorisiert. Die SÖM-Arbeitsgruppe, der zwei Vertreter der Unternehmen angehören, hat sich nach eingehender Prüfung der Stimme der befragten Unternehmen angeschlossen. Landrat Harald Henning hat den von der Arbeitsgruppe unterbreiteten Terminvorschlag für die SÖM 2014 am zweiten Novemberwochenende 2014 befürwortet und bestätigt. Die SÖM 2014 findet somit am 8. und 9. November 2014 in der Unstruthalle Sömmerda statt. Die SÖM bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Produkte und Dienstleistungen einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und direkt mit potenziellen Kunden in Kontakt zu treten. Deshalb sollten die Unternehmen der Region diesen Termin bereits jetzt im Kalender vormerken. Detaillierte Informationen zur Anmeldung erhalten Sie, sobald die Anmeldeunterlagen zum Abruf zur Verfügung stehen. Veranstalter und Organisatoren haben eine Bitte an die potenziellen Aussteller: Der große Rahmen stimmt, das zeigt die überaus positive Resonanz der SÖM 2013 und die beachtliche Zahl ihrer Besucher. Dennoch gibt es immer wieder Punkte, die man besser machen kann und hier bitten wir um Ihre Anregungen. So arbeiten Organisatoren und Aussteller gemeinsam am Erfolg der 21. SÖM und des eigenen Unternehmens. Ansprechpartner für die SÖM 2014 sind: Landratsamt Sömmerda Stadtverwaltung Sömmerda Amt für Wirtschaftsförderung Abt. Wirtschaftsförderung Bahnhofstraße 9, Marktplatz 3-4, Sömmerda Sömmerda Kreishandwerkerschaft Sömmerda Lange Straße Sömmerda IHK Regionales Service-Center Lange Straße 16August-Bebel-Straße Sömmerda Amtlicher Teil Wahlleiter der Gemeinde Alperstedt Frau Christine Richardt c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Bahnhofstraße 16 Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 25. Mai In der Gemeinde Alperstedt sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller

5 Gramme-Aue Nr. 2/2014 beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Alperstedt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 32 Unterschriften, somit 42 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, mittwochs: donnerstags: freitags: und Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Zusätzlich können auch Unterstützungsunterschriften - wenn notwendig - in der Gemeinde Alperstedt, Neuer Anger 2, Alperstedt, am Dienstag, dem in der Zeit von Uhr bis Uhr, geleistet werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Alperstedt, Frau Christine Richardt, c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Zusätzlich können die Wahlvorschläge auch in der Gemeinde Alperstedt, Neuer Anger 2, Alperstedt, dienstags in der Zeit von Uhr bis Uhr eingereicht werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Alperstedt, den 18. Februar 2014 Richardt Wahlleiter der Gemeinde Alperstedt 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Alperstedt Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), in der jeweils gültigen Fassung und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz-ThürKitaG) vom (GVBl. Nr. 17 S. 371) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), hat der Gemeinderat der Gemeinde Alperstedt in der Sitzung am die folgende 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen: 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Alperstedt wie folgt beschlossen: Artikel (Betreuungszeiten) wird wie folgt geändert In Absatz 1 wird die Angabe Uhr durch die Angabe Uhr ersetzt.

6 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Artikel 2 Die 1. Änderung tritt rückwirkend am 01. Januar 2014 in Kraft. ausgefertigt: Alperstedt, den 04. Februar 2014 Hehne - Siegel - Bürgermeister Bekanntmachung Die vorstehende 1. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Alperstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO vorgelegt. Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende rechtsaufsichtliche Bedenken hat die Kommunalaufsicht, als Rechtsaufsichtsbehörde, im Schreiben vom , AZ: :68001, nicht geltend gemacht. Eine vorzeitige öffentliche Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO wird mit Schreiben vom zugelassen. Nach 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über 1. persönliche Beteiligung ( 38Abs. 1 ThürKO) 2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( 35 ThürKO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich und der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Hehne Bürgermeister Alperstedt, den Fäkalschlamm-Entsorgung aus den Kleinkläranlagen der Gemeinde Alperstedt Die Firma SWE Stadtwirtschaft Erfurt GmbH wurde mit der zentralen Entsorgung des Fäkalschlammes aus den Kleinkläranlagen beauftragt. Die Entsorgung erfolgt straßenweise und ist wie folgt vorgesehen: Objekt Termin Alperstedter Landstraße Kies+ Beton Bachgasse Bachgasse Bachgasse 37 a Bachgasse 37 b Bachgasse Bachgasse Bachgasse Bachgasse Bachgasse Bachgasse Bachgasse Backhausgäßchen Backhausgäßchen Breite Gasse Breite Gasse Der Anger Der Anger Der Anger 17 a Der Anger Der Anger Der Anger 19 a Der Anger 19 b Der Anger 19 c Der Anger Der Anger 85 a Der Anger 85 b Der Anger 85 c Der Anger Der Anger Der Anger 87 a Der Anger Großrudestedter Straße Gutsgasse Hinter der Schäferei Kirchgasse Kirchgasse Kirchgasse Kirchgasse Platz der Deutschen Einheit 51 g Siedlung Siedlung Siedlungsweg 74 a Siedlungsweg Sömmerdaer Straße Sömmerdaer Straße Sömmerdaer Straße 56 a Sömmerdaer Straße Sömmerdaer Straße 58 a Sömmerdaer Straße 58 b Sömmerdaer Straße Sömmerdaer Straße Sömmerdaer Straße Vor dem Obertore Die Grundstückseigentümer der Grundstücke, die in dem festgelegten Zeitraum nicht entsorgt werden können, wenden sich bitte selbst an die Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue i. A. Gemeinde Kleinmölsen Frau Schmidt Bahnhofstraße 16 Telefon / um einen Entsorgungstermin zu vereinbaren. Hinweise zur Fäkalschlammentsorgung Der Grundstückseigentümer ist nach dem Gesetz fiir die Funktionsfähigkeit seiner Kleinkläranlage verantwortlich. Er bestimmt, welche Menge Fäkalschlamm (nicht die Schwimmschicht) aus seiner Kleinkläranlage entsorgt werden soll (Richtwert ca. 0,5 m 3 je gemeldetem Einwohner / Grundstück). Er hat dem Entsorgungspflichtigen bzw. dessen beauftragtem Unternehmen den ungehinderten Zugang zur KKA zu ermöglichen. Die KKA muss zum Entsorgungstermin vom Grundstückseigentümer geöffnet werden Kann der Grundstückseigentümer zum Entsorgungstermin nicht auf dem Grundstück sein, sollte er eine Person seines Vertrauens beauftragen den Entsorgungsauftrag zu beaufsichtigen und die Richtigkeit der Entsorgung durch seine Unterschrift bestätigen. Sehr hilfreich wäre die Bereitstellung einer Kanne mit Wasser (ca. 20 ltr.) zur Reinigung der Schläuche. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge können keine Entsorgungsterminwünsche entgegennehmen. Bitte melden Sie zusätzliche Entsorgungstermine oder die Verhinderung bei der planmäßigen Entsorgung rechtzeitig bei dem Entsorgungspflichtigen an. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge werden zukünftig die Grundstückseigentümer telefonisch verständigen, falls der zusätzliche Entsorgungstermin, welcher bereits vereinbart ist, nicht termingerecht eingehalten werden kann. Für Fragen und Hinweise wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Entsorgungspflichtigen. Telefon / Frau Schmidt oder Herr Bode vg.gramme-aue.wasser@t-online de Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Herr Siegfried Siegel zum 65. Geburtstag am Herr Günther Rödiger zum 65. Geburtstag am Frau Erika Henning zum 71. Geburtstag am Frau Gertrud Mittelstedt zum 90. Geburtstag am Frau Martha Mundt zum 84. Geburtstag am Herrn Egon Zeißig zum 85. Geburtstag am Herrn Reinhard Stiem zum 70. Geburtstag am Herrn Wolfgang Schneider zum 79. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: ungerade Woche Dienstag Entsorgung Biotonne: gerade Woche Dienstag Abholung gelbe Tonne Donnerstag, den Abholung blaue Tonne Montag, den Montag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

7 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Amtlicher Teil Wahlleiter der Gemeinde Großmölsen Herr Tobias Ballin c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Bahnhofstraße 16 Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 25. Mai In der Gemeinde Großmölsen sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches.

8 Gramme-Aue Nr. 2/ Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Großmölsen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 24 Unterschriften, somit 34 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, mittwochs: donnerstags: freitags: und Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Zusätzlich können auch Unterstützungsunterschriften -wenn notwendigin der Gemeinde Großmölsen, Hauptstraße 3, Großmölsen, am Dienstag, dem in der Zeit von Uhr bis Uhr, geleistet werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Großmölsen, Herr Tobias Ballin c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Zusätzlich können die Wahlvorschläge auch in der Gemeinde Großmölsen Hauptstraße 3, Großmölsen, dienstags in der Zeit von Uhr bis Uhr eingereicht werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Großmölsen, den 18. Februar 2014 Ballin Wahlleiter der Gemeinde Großmölsen Beschluss des Gemeinderates Beschlussvorlage Nummer 01-34/2013 Datum Beratungsfolge Termin Status Gemeinderat öffentlich abschließend (Betreff:) Bestellung von Vertretern für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Beschluss: Gemäß 48 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- vom 16. August 1993, in der jeweils gültigen Fassung, entsendet der Gemeinderat der Gemeinde Großmölsen als A-Mitglied Herrn Jens Zimmermann und B-Mitglied Frau Nicole Hecker Beschlussergebnisse Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Ballin Bürgermeister - Siegel - Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Herrn Gert Brachmann zum 82. Geburtstag am Herrn Egon Krehan zum 80. Geburtstag am Frau Christel Schülke zum 83. Geburtstag am Herrn Winfried Ritter zum 76. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. u u u u u u u u

9 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Entsorgungstermine In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur Abholung gelbe Tonne ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist Freitag, den der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Abholung blaue Tonne Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur Dienstag, den der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Amtlicher Teil Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster Wahlleiter der Gemeinde Großrudestedt der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass Frau Verena Apel c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen Bahnhofstraße 16 b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 25. Mai Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber 1. In der Gemeinde Großrudestedt mit den Ortsteilen Kleinrudestedt, Kranichborn und Schwansee sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 24 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Großrudestedt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 48 Unterschriften, somit 58 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist.

10 Gramme-Aue Nr. 2/ Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, mittwochs: donnerstags: freitags: und Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Großrudestedt, Frau Verena Apel c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Großrudestedt, im Februar 2014 Apel Wahlleiter der Gemeinde Großrudestedt Fäkalschlamm-Entsorgung aus den Kleinkläranlagen Die Firma SWE Stadtwirtschaft Erfurt GmbH wurde mit der zentralen Entsorgung des Fäkalschlammes aus den Kleinkläranlagen beauftragt. Die Entsorgung erfolgt straßenweise und ist wie folgt vorgesehen: Objekt Termin Bahnhofstraße Goethestraße Karl-Marx-Platz Neue Straße 03/ Kindergarten Nordstraße 4 und Oberanger 02/ Feuerwehr Schloßvippacher Straße Alperstedter Straße 1, 2, 4, 5 und Amselweg 3 und Amtsgerichtsstraße 1 und Amtsgerichtsstraße 3 und An der Ziegelei 1, 2, 3, 5 und Anger 1, 3, 4, 5, 6 und Bahnhofstraße 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und Bahnhofstraße 14, 15, 17 und Bahnhofstraße 19, 21, 23, 24 und Bahnhofstraße 30, 32, 34, 36 und Bahnhofstraße 40, 41, 42 und Breite Straße 1, 5, 7, 9 und Breite Straße 11, 12 und Breite Straße 14, 15, 16, 17 und Breite Straße 20, 20a, 21, 22, 23 und Breite Straße 25, 26 und Erfurter Straße 1, 2, 3,4 und Erfurter Straße 6, 7 und Erfurter Straße 9, 10, 12, 13 und Goethestraße 1, 3, 5, 6, 7 und Goethestraße 13, 15, 17, 19 und Goethestraße 21, 23, 25, 27, 31 und Karl-Marx-Platz 3a und Karl-Marx-Platz 5, 6, 7, 8, 9, 10 und Karl-Marx-Platz 12, 13, 14, 15 und Kittel 1, 3, 4, 5, 6 und Kittel 8, 9, 10, 11, 12 und Kittel 14, 16, 18, 20 und Kleine Gasse 1, 3, 4 und Kleinrudestedter Straße 1, 2 und Kleinrudestedter Straße 5, 6, 7 und Kleinrudestedter Straße 11 und Kranichborner Straße 1, la, 2,3 und 3a Kranichborner Straße Kranichborner Straße 4, 6, 7 und Kranichborner Straße 10 und Lindenstraße 1, 2, 3, 4 und Lindenstraße 6, 7, 8, 9,10 und Lindenstraße 12, 13, 14, 15, 16 und Mittelgasse 2, 3 und Mühlstraße 1, 2 und Mühlstraße Mühlstraße 6, 7, 8, 9, 10 und Mühlstraße 12, 13, 14 und Mühlstraße 16, 17 und Mühlstraße 20, 20a, 21 und Neue Straße 1, 2, 4 und Neue Straße 6, 7, 8, 9, 9a und Neue Straße 11, 12, 13 und Nordstraße 2, 3, 6, 7, 8 und Nordstraße 10, 11, 12, 13 und Oberer Anger Obergasse la/ Mühlstraße Obergasse 1, 2a, 2, 3 und Obergasse 6, 7, 8 und Obergasse 10, ha und Pfarrgasse 1, 2, 3 und Quergasse 1, 2, 3, 4 und Scheunengasse Schiemühle 1 und Schillerstraße 2, 3, 5, 6 und Schloßvippacher Straße 2, 3, 4 und Schloßvippacher Straße 8 und Straße des Friedens Tränkfurt

11 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Über der Gramme 1 und MGV Harmonie 1851 e. V. Großrudestedt Untergasse 1, 2 und Die Grundstückseigentümer der Grundstücke, die in dem festgelegten Zeitraum nicht entsorgt werden können, wenden sich bitte selbst an die Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue i. A. Gemeinde Kleinmölsen Frau Schmidt Bahnhofstraße 16 Telefon / um einen Entsorgungstermin zu vereinbaren. Hinweise zur Fäkalschlammentsorgung Der Grundstückseigentümer ist nach dem Gesetz fiir die Funktionsfähigkeit seiner Kleinkläranlage verantwortlich. Er bestimmt, welche Menge Fäkalschlamm (nicht die Schwimmschicht) aus seiner Kleinkläranlage entsorgt werden soll (Richtwert ca. 0,5 m 3 je gemeldetem Einwohner / Grundstück). Er hat dem Entsorgungspflichtigen bzw. dessen beauftragtem Unternehmen den ungehinderten Zugang zur KKA zu ermöglichen. Die KKA muss zum Entsorgungstermin vom Grundstückseigentümer geöffnet werden Kann der Grundstückseigentümer zum Entsorgungstermin nicht auf dem Grundstück sein, sollte er eine Person seines Vertrauens beauftragen den Entsorgungsauftrag zu beaufsichtigen und die Richtigkeit der Entsorgung durch seine Unterschrift bestätigen. Sehr hilfreich wäre die Bereitstellung einer Kanne mit Wasser (ca. 20 ltr.) zur Reinigung der Schläuche. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge können keine Entsorgungsterminwünsche entgegennehmen. Bitte melden Sie zusätzliche Entsorgungstermine oder die Verhinderung bei der planmäßigen Entsorgung rechtzeitig bei dem Entsorgungspflichtigen an. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge werden zukünftig die Grundstückseigentümer telefonisch verständigen, falls der zusätzliche Entsorgungstermin, welcher bereits vereinbart ist, nicht termingerecht eingehalten werden kann. Für Fragen und Hinweise wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Entsorgungspflichtigen. Telefon / Frau Schmidt oder Herr Bode vg.gramme-aue.wasser@t-online de Bunter Abend im Januar 2014 Wieder einmal war es so weit, die traditionelle Abendunterhaltung - oder für manche auch ganz einfach ein schönes gemütliches Zusammensein - startete am 18. Januar 2014 in den Vereinsräumlichkeiten Kalles Schankwirtschaft. Als neue Vereinswirtin begrüßte uns Doreen Rothe ganz herzlich. Hat unser Sänger Kalle den Staffelstab tatsächlich an die junge Generation weitergereicht? Mit Sicherheit wird der Vollblutgastronom seinem Gewerbe wie auch unserem Chor eng verbunden bleiben. Mit diesem Auftakt waren die aktiven sowie passiven Mitglieder unseres Männergesangsvereins, deren Lebenspartner und Gäste eingeladen, ein paar Stunden in ausgelassener Stimmung zu verbringen. Dazu hatten sich die Sänger, mit ihrem Dirigenten Franz Mader, lange vorbereitet. Nachdem sich alle am reichlichen Buffet gestärkt hatten, eröffnete der erste Vorsitzende, Georg Merten, mit besten Wünschen an alle Anwesenden den bunten Abend. Besonders herzlich wurde Bürgermeister Gerhard Walter mit seiner Frau Gudrun begrüßt. Der Chor trug nun seinen Teil zum Gelingen der Veranstaltung mit drei Liedern zu Beginn und zwei Weiteren zum Abschluss bei. Dazwischen bereicherten mit ihren Soli die Sänger Karsten Iszdon, Georg Merten, Joachim Kraß, Siegfried Langenberg sowie an den Instrumenten Siegfried Möller und Franz Mader das vielseitige Programm. Auch die Wirtinnen Doreen und Bettina Rothe sangen ein Duett mit Klavierbegleitung, das großen Anklang bei den Zuhörern fand. Der tosende Applaus belohnte alle Akteure für ihre Mühen des Einstudierens sowie die vielen Momente mit Lampenfieber bei der Präsentation. Nach der fast zweistündigen Darbietung gingen die gutgelaunten Gäste und Akteure zum gemütlichen Teil des Abends über, bei dem jeder ausgiebig sein Tanzbein schwingen konnte. Hierfür sorgte Sangesbruder Joachim Kraß, welcher zum ambitionierten Vereins- Diskjockey avancierte. Ausgelassene Stimmung brachten viele bekannte Lieder, welche zum mitsingen und Schunkeln einluden, sodass dieses Gemütliche Zusammensein seinen Namen alle Ehre machte! Siegfried Langenberg Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Frau Edith Berbig zum 73. Geburtstag am Herrn Heinz Marsilius zum 76. Geburtstag am Frau Karin Adolph zum 71. Geburtstag am Frau Gabriele Fiebiger zum 66. Geburtstag am Frau Hannelore Coccejus zum 68. Geburtstag am Herrn Wolfgang Deubach zum 73. Geburtstag am Frau Marlies Voigt zum 65. Geburtstag am Frau Renate Hirschleb zum 76. Geburtstag am Herrn Kurt Näther zum 82. Geburtstag am Herrn Ulrich Iszdon zum 79. Geburtstag am Herrn Manfred Latza zum 66. Geburtstag am Frau Edith Coccejus zum 74. Geburtstag am Herrn Hans Arenhövel zum 70. Geburtstag am Frau Monika Schlegel zum 71. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. q q q q q q q q Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Donnerstag, den Abholung blaue Tonne Montag, den Stets beste Bedienung durch Vereinswirtin Doreen Rothe Gäste und Sänger bei bester Stimmung Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle

12 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Nichtamtlicher Teil Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Herrn Bernhard Walter zum 73. Geburtstag am Herrn Erhard Lindenlaub zum 74. Geburtstag am Herr Wilhelm Adam zum 83. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Herrn Dieter Kühn zum 70. Geburtstag am Frau Christa Hacker zum 71. Geburtstag am Herrn Armin Kröder zum 65. Geburtstag am Frau Alice Schollmeyer zum 77. Geburtstag am Frau Rita Hofmann zum 65. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Freitag, den Abholung blaue Tonne Montag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Donnerstag, den Abholung blaue Tonne Montag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle 39 Jahre SCC! Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Frau Gerlinde Mund zum 74. Geburtstag am Herrn Heinrich Fitz zum 94. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. Wir übernehmen wieder die Regentschaft! Am 08. Februar war es nun endlich wieder soweit, die 39. Schlüsselübergabe stand vor der Tür. Mit dem Spielmannszug Schloßvippach zogen wir, der SCC, mit lauten Pauken und Trompeten durch das Schwanseer Land. Dieses Jahr waren unsere Kostüme ganz dem Motto getreu 775 Jahre Schwansee. Dieses Jubiläum wurde letztes Jahr groß gefeiert. Mit Kostümen aus vergangenen Jahren und Uniformen von damals, ließen wir unseren Umzug in einen ganz anderen Glanz erstrahlen. Nach dem Umzug durch unser Dorf, deklarierte Stefan Georgy, vom Vorstand des SCC, wie 775 Jahre Schwansee und der Fasching bei uns regieren. Anschließend übergab unser Bürgermeister Herr Walter dem Schwanseer Carnevals Club den Schlüssel zur Regentschaft. Jedoch ging die Kritik nicht an uns vorbei, dass es dieses Jahr kein Prinzenpaar gibt. Doch ganz dem Motto wollten wir dieses Jahr einmal anders vorgehen. Prinzenpaare aus vergangenen Jahren werden uns zu dieser Saison begleiten und uns durch die schönste Jahreszeit leiten. Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Donnerstag, den Abholung blaue Tonne Montag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Nach einer Stärkung von der Fleischerei Sonnekalb zogen wir mit zahlreichem Publikum in den Schwanseer Saal, um den Tanz in die 5. Jahreszeit einzuläuten. Der Schloßvippacher Spielmannszug beehrte uns mit einer Trommeleinlage. Es kamen Programmpunkte aus vergangenen

13 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Jahren, ein Auszug aus dem aktuellen Kinderprogramm und zahlreiche alte Prinzenpaare wurden mit einem Orden ausgezeichnet. Es war eine gelungene Schlüsselübergabe sowie ein schöner Tanz in die 5. Jahreszeit. Wir freuen uns auf die noch kommenden Veranstaltungstage und möchten uns bei alle Faschingsnarren und Sponsoren herzlich bedanken. Amtlicher Teil Wahlleiter der Gemeinde Kleinmölsen Frau Monika Poppitz c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Bahnhofstraße 16 Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 25. Mai In der Gemeinde Kleinmölsen sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt

14 Gramme-Aue Nr. 2/2014 ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Kleinmölsen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 24 Unterschriften, somit 34 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, mittwochs: donnerstags: freitags: und Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Zusätzlich können auch Unterstützungsunterschriften - wenn notwendig - in der Gemeinde Kleinmölsen, Kirchplatz 22, Kleinmölsen, am Dienstag, dem in der Zeit von Uhr bis Uhr, geleistet werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Kleinmölsen, Frau Monika Poppitz c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Zusätzlich können die Wahlvorschläge auch in der Gemeinde Kleinmölsen Kirchplatz 22, Kleinmölsen, dienstags in der Zeit von Uhr bis Uhr eingereicht werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Kleinmölsen, den 18. Februar 2014 Poppitz Wahlleiter der Gemeinde Kleinmölsen Satzung der Gemeinde Kleinmölsen für das Aussprechen von Glückwünschen (Ehrenordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Kleinmölsen hat auf Grund des 19 und 26 Abs. 2 Ziff.2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 19. November 2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Altersjubiläen (1) Glückwünsche zum Geburtstag erhalten Bürgerinnen und Bürger ab vollendetem 65 Lebensjahr durch das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. (2) Jubilare, die den 70. und 75. Geburtstag feiern, erhalten durch den Bürgermeister einen Blumenstrauß im Wert von 10,00 EUR. (3) Jubilare, die das 80. Lebensjahr erreicht haben, werden durch den Bürgermeister beglückwünscht und erhalten einen Blumenstrauß und ein Präsent im Wert von 25,00 EUR. (4) Ab dem 81. Geburtstag erfolgt die Gratulation durch den Bürgermeister mit Blumen und Präsent im Wert von 15,00 EUR. (5) Ab 85. Geburtstag, jeweils alle 5 Jahre, Gratulation durch den Bürgermeister mit Blumen und Präsent im Wert von 25,00 EUR. 2 Ehejubiläen (1) Geld- bzw. Sachzuwendungen werden wie folgt festgesetzt: - Goldene Hochzeit: Blumen und Präsent 25,00 EUR - Diamantene Hochzeit: Blumen und Präsent 40,00 EUR - Eiserne Hochzeit: Blumen und Präsent 50,00 EUR - Kupferne Hochzeit: Blumen und Präsent 100,00 EUR. (2) Die Gratulation nimmt in der Regel der Bürgermeister wahr bzw. eine von ihm beauftragte Person.

15 Gramme-Aue Nr. 2/ Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. ausgefertigt: Kleinmölsen, den 14. Januar 2014 Poppitz Bürgermeisterin Bekanntmachung Siegel Die vorstehende Ehrenordnung der Gemeinde Kleinmölsen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß 21 Abs. 3 der ThürKO vorgelegt. Gegen die Ehrenordnung der Gemeinde Kleinmölsen wurden mit Schreiben des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht vom 09. Januar 2014 keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht. Nach 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über 1. persönliche Beteiligung ( 38 Abs. 1 ThürKO) 2. die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( 35 ThürKO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich und der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Kleinmölsen, den 14. Januar 2014 Poppitz Bürgermeisterin Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Herrn Gerhard Ketschau zum 65. Geburtstag am Frau Margot Albrecht zum 70. Geburtstag am Frau Gerda Höpfner zum 88. Geburtstag am Frau Christa Münnich zum 65. Geburtstag am Herrn Leo Wrobel zum 75. Geburtstag am Frau Eleonore Hänsel zum 74. Geburtstag am Frau Margit Zettl zum 76. Geburtstag am Frau Edelgard Wiegand zum 71. Geburtstag am Herrn Willi Czudeck zum 76. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. q q q q q q q q Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Freitag, den Abholung blaue Tonne Dienstag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Heimatstube Kleinmölsen Exponat des Monats (14) - Der Granatsplitter vom amerikanischen Beschuss ist im Bürgerhaus eine Heimatstube eröffnet worden. Sie soll ein Domizil sein für alle Gegenstände, die späteren Generationen vom vergangenen und heutigen Leben in Kleinmölsen Zeugnis ablegen können. Es geht um Sachzeugen der Ortsgeschichte, die als Dauerleihgaben von Bürgern, Kirchgemeinde, Traditions- und Kirmesverein sowie aus Gemeindeeigentum hier sicher verwahrt, aber auch zugänglich und zu besichtigen sind. Eine solche zeitgeschichtliche Sammlung ist nie fertig, sondern verändert sich und wird durch Neuerwerbungen immer interessanter. Vorzugsweise Neuerwerbungen sollen an dieser Stelle regelmäßig vorgestellt werden. Der Granatsplitter Nach Jahrzehnten des Zerfalls und der Stille konnte die Kleinmölsener Orgel zum Konzert am 11. Dezember 2010 erstmals wieder kraftvoll erklingen. Vorangegangen war eine gründliche Instandsetzung, die letztlich über Euro kostete und zu einem Gutteil auch aus Spenden aus dem Ort finanziert werden konnte. Durch die Orgelexperten der Fa. Schönefeld (Stadtilm) wurde das Instrument dabei bis ins kleinste Teil zerlegt. Die Überraschung war groß, als in einer der großen eckigen Holzpfeifen unmittelbar an der westlichen Kirchenwand ein Stück Metall ragte. Rasch zeigte sich, dass hier ein Granatsplitter ein tiefes Loch im Holz verursacht und steckengeblieben war. Wie kam er hierher? Über das Kriegsende in Kleinmölsen sind wir durch Augenzeugenberichte, Reports und ein Filmdokument der US-Army gut unterrichtet. Bei der Beschießung des Ortes durch das 385. US-Infanterieregiment am 11. April 1945 lag auch die Kirche im Schussfeld und wurde dabei beschädigt. Eine Granate zerbarst beim Durchschlagen der westlichen Außenwand und blieb stecken. Ein Stück davon durchschlug die Wand gänzlich und blieb in der unmittelbar daran stehenden Orgelpfeife stecken - eben jener Splitter. Eine rasche Reparatur war in der unmittelbaren Nachkriegszeit undenkbar, wie auch der Schadenmeldung an das Kreiskirchenamt Weimar zu entnehmen ist: Kirche durch Granateinschlag Blindgänger leicht beschädigt. Turm durch Granateinschlag mittelschwer beschädigt.... Der Turmhelm ist z. T. entschiefert und die Gebälkkonstruktion durchschlagen.... Der Architekt ist für 1947 mit der Instandsetzung beauftragt. [Die] Materialfrage wird alles entscheidend beeinflussen. Für die Reparatur der Kriegsschäden nahm man wieder die Vieselbacher Baufirma Albert Mempel in Anspruch, deren Inhaber eine familiäre Beziehung zu Kleinmölsen hatte (Familie Schaubs). Er veranschlagte einen Vorzugspreis von 600,- Mark, wobei auch der Verschluss der Einschußlöcher ausdrücklich aufgeführt ist. Der in der Orgelpfeife steckengebliebene Granatsplitter gehört nun der Heimatstube und reiht sich den anderen materiellen Kriegshinterlassenschaften wie Panzer-Kettenglied und Granatgehäuse ein. Er ist 52 mm lang, 25 mm breit, 10 mm hoch und wiegt 54 g. Das nach der Entfernung des Splitters durchgehende Loch in der Pfeife ist genau 65 Jahre später wieder mit Holzkitt verschlossen worden und war danach kaum mehr wahrnehmbar. Text und Foto: Frank Störzner

16 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Amtlicher Teil Wahlleiter der Gemeinde Nöda Herr Gerd Riedel c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Bahnhofstraße 16 Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 25. Mai In der Gemeinde Nöda sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Nöda vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 32 Unterschriften, somit 42 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunter-

17 Gramme-Aue Nr. 2/2014 schriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, und Uhr bis Uhr mittwochs: donnerstags: und Uhr bis Uhr freitags: in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Zusätzlich können auch Unterstützungsunterschriften - wenn notwendig - in der Gemeinde Nöda, Krautgasse 91, Nöda, am Dienstag, dem in der Zeit von Uhr bis Uhr, geleistet werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Nöda, Herr Gerd Riedel c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Zusätzlich können die Wahlvorschläge auch in der Gemeinde Nöda, Krautgasse 91, Nöda, dienstags in der Zeit von Uhr bis Uhr eingereicht werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Nöda, den 18. Februar 2014 Riedel Wahlleiter der Gemeinde Nöda Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Nöda für das Haushaltsjahr 2014 Haushaltssatzung Haushaltssatzung der Gemeinde Nöda Landkreis: Sömmerda für das Haushaltsjahr 2014 Auf der Grundlage des 50 Abs. 2 i. V. m. 55 der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO - vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, Seite 41) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Nöda folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 festgesetzt. 4 Die Hebesätze für nachfolgende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 271 v. H. b) für die Grundsteuer (B) 389 v. H. 2. Gewerbesteuer 357 v. H. 5 Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan 2014 wird auf festgesetzt. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem in Kraft. Nöda, den 04. Februar 2014 Riedel Bürgermeister II. Siegel Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda, als Rechtsaufsichtsbehörde, hat mit Schreiben vom 03. Februar 2014 Az: :68037/2014 gegen die angezeigte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. III. Die Haushaltssatzung, einschließlich Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 liegt, gemäß 57 Abs. 3, Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-, zwei Wochen lang, ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zur Einsichtnahme im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue - Kämmerei -, Bahnhofstraße 16 in, während der nachstehenden allgemeinen Geschäftszeiten, öffentlich aus und steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres gemäß 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO an dieser Stelle, zur Einsichtnahme zur Verfügung. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Nöda, den 04. Februar 2014 Riedel Bürgermeister bis Uhr bis Uhr und bis Uhr bis Uhr bis Uhr und bis Uhr bis Uhr

18 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Fäkalschlamm-Entsorgung aus den Kleinkläranlagen Entsorgungstermine Die Firma SWE Stadtwirtschaft Erfurt GmbH wurde mit der zentralen Entsorgung des Fäkalschlammes aus den Kleinkläranlagen beauftragt. Die Entsorgung erfolgt straßenweise und ist wie folgt vorgesehen: Objekt Termin Alperstedter Weg 125 b Alperstedter Weg 125 d Alperstedter Weg 125 e Hauptstraße 96 a Kleine Kirchgasse Kleine Kirchgasse Neugasse Neugasse Neugasse Neugasse Neugasse Weinbergstraße 128 a Weinbergstraße 129 a Weinbergstraße Weinbergstraße Weinbergstraße 130 b Weinbergstraße 130 c Weinbergstraße Weinbergstraße Weinbergstraße Weinbergstraße Weinbergstraße 134 a Weinbergstraße 134 b Weinbergstraße 134 c Die Grundstückseigentümer der Grundstücke, die in dem festgelegten Zeitraum nicht entsorgt werden können, wenden sich bitte selbst an die Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue i. A. der Gemeinde Nöda Frau Schmidt Bahnhofstraße 16 Telefon / um einen Entsorgungstermin zu vereinbaren. Hinweise zur Fäkalschlammentsorgung Der Grundstückseigentümer ist nach dem Gesetz fiir die Funktionsfähigkeit seiner Kleinkläranlage verantwortlich. Er bestimmt, welche Menge Fäkalschlamm (nicht die Schwimmschicht) aus seiner Kleinkläranlage entsorgt werden soll (Richtwert ca. 0,5 m 3 je gemeldetem Einwohner / Grundstück). Er hat dem Entsorgungspflichtigen bzw. dessen beauftragtem Unternehmen den ungehinderten Zugang zur KKA zu ermöglichen. Die KKA muss zum Entsorgungstermin vom Grundstückseigentümer geöffnet werden Kann der Grundstückseigentümer zum Entsorgungstermin nicht auf dem Grundstück sein, sollte er eine Person seines Vertrauens beauftragen den Entsorgungsauftrag zu beaufsichtigen und die Richtigkeit der Entsorgung durch seine Unterschrift bestätigen. Sehr hilfreich wäre die Bereitstellung einer Kanne mit Wasser (ca. 20 ltr.) zur Reinigung der Schläuche. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge können keine Entsorgungsterminwünsche entgegennehmen. Bitte melden Sie zusätzliche Entsorgungstermine oder die Verhinderung bei der planmäßigen Entsorgung rechtzeitig bei dem Entsorgungspflichtigen an. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge werden zukünftig die Grundstückseigentümer telefonisch verständigen, falls der zusätzliche Entsorgungstermin, welcher bereits vereinbart ist, nicht termingerecht eingehalten werden kann. Für Fragen und Hinweise wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Entsorgungspflichtigen. Telefon / Frau Schmidt oder Herr Bode vg.gramme-aue.wasser@t-online de Entsorgung Restabfall: ungerade Woche Dienstag Entsorgung Biotonne: gerade Woche Dienstag Abholung gelbe Tonne Freitag, den Abholung blaue Tonne Montag, den Montag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Spielzeug- und Kindersachenflohmarkt mit Kuchenbasar Wann? Samstag, den 22.März 2014 von Uhr Wo? Bürgerhaus (ehemalige Turnhalle) in Nöda Schaut doch einfach mal vorbei, es lohnt sich!!! Die Eltern der Kindertagesstätte Kleine Entdecker Ziergeflügel und Exoten Verein Nöda e.v. Die Sparte Ziergeflügel und Exoten Nöda führt eine Vogelbörse am Sonntag, von Uhr im Bürgerhaus, Weinbergstraße 135 in Nöda durch. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Herzliche Einladung an alle! Der Vorstand Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Frau Katharina Habel zum 89. Geburtstag am Frau Christine Schulze zum 65. Geburtstag am Frau Irene Calenius zum 84. Geburtstag am Frau Christel Tzscheuschner zum 67. Geburtstag am Herrn Rolf Thaldorf zum 77. Geburtstag am Frau Marli Müller zum 74. Geburtstag am Herrn Edgar Schmidt zum 90. Geburtstag am Herrn Klaus-Dieter Hecker zum 71. Geburtstag am Herrn Herbert Görsdorf zum 71. Geburtstag am Frau Helga Frank zum 65. Geburtstag am Frau Bärbel Löbner zum 67. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. Amtlicher Teil Wahlleiter der Gemeinde Ollendorf Herr Heinz Reckardt c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Bahnhofstraße 16 Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 25. Mai In der Gemeinde Ollendorf sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO).

19 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlbe- rechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Ollendorf vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 24 Unterschriften, somit 34 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, mittwochs: donnerstags: freitags: und Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Zusätzlich können auch Unterstützungsunterschriften -wenn notwendigin der Gemeinde Ollendorf, Angergasse 105, Ollendorf, am Dienstag, dem in der Zeit von Uhr bis Uhr, geleistet werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste

20 Gramme-Aue Nr. 2/2014 eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Ollendorf, Herr Heinz Reckardt c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Zusätzlich können die Wahlvorschläge auch in der Gemeinde Ollendorf Angergasse 105, Ollendorf, dienstags in der Zeit von Uhr bis Uhr eingereicht werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Ollendorf, den 18. Februar 2014 Reckardt Wahlleiter der Gemeinde Ollendorf Beschlüsse des Gemeinderates Beschlussvorlage Nummer 01-31/2013 Datum Beratungsfolge Termin Status Gemeinderat öffentlich abschließend (Betreff:) 3. Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) für die Gemeinde Ollendorf Beschluss: Der Gemeinderat der Gemeinde Ollendorf beschließt, der vorliegenden 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zuzustimmen. Beschlussergebnisse Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Reckardt Bürgermeister - Siegel - Beschlussvorlage Nummer / 2013 Datum Beratungsfolge Termin Status Gemeinderat öffentlich abschließend Vergabe von Planungsleistungen zum Bauvorhaben Straßenbau und Parkplätze Hanfsack Beschluss: Der Gemeinderat der Gemeinde Ollendorf beschließt, dem Honorarangebot für die Planungsleistungen des Ingenieurbüros Katzung GmbH, Wilhelm-Bode-Straße 29, Weimar, zum Bauvorhaben Straßenbau und Parkplätze Hanfsack in Höhe von (brutto) zuzustimmen. Die Honorarabrechnung erfolgt nach den tatsächlichen Baukosten. Finanzielle Auswirkungen: Die Finanzierung erfolgt durch Entnahme aus dem Vermögenshaushalt 2013 HhSt Beschlussergebnisse Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Reckardt Bürgermeister - Siegel - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Ollendorf für das Haushaltsjahr 2014 I. Haushaltssatzung Haushaltssatzung der Gemeinde Ollendorf Landkreis: Sömmerda für das Haushaltsjahr 2014 Auf der Grundlage des 50 Abs. 2 i. V. m. 55 der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO- vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, Seite 41) in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Ollendorf folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 festgesetzt. 4 Die Hebesätze für nachfolgende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 271 v. H. b) für die Grundsteuer (B) 389 v. H. 2. Gewerbesteuer 357 v. H. 5 Der Höchstbetrag des Kassenkredites zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan 2014 wird auf festgesetzt. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem in Kraft. Ollendorf, den 11. Februar 2014 Reckardt Bürgermeister Siegel II. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda, als Rechtsaufsichtsbehörde, hat mit Schreiben vom 04. Februar 2014, AZ: :68039/2014 gegen die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. III. Die Haushaltssatzung, einschließlich Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 liegt, gemäß 57 Abs. 3, Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-, zwei Wochen lang, ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zur Einsichtnahme im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue - Kämmerei -, Bahnhofstraße 16 in, während der allgemeinen Geschäftszeiten, öffentlich aus und steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres gemäß 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO an dieser Stelle, zur Einsichtnahme zur Verfügung. Geschäftszeiten Montag: bis Uhr

21 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: Ollendorf, den 11. Februar 2014 Reckardt Bürgermeister bis Uhr und bis Uhr bis Uhr bis Uhr und bis Uhr bis Uhr Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Frau Gerdraut Blau zum 73. Geburtstag am Frau Isabella Tschepe zum 82. Geburtstag am Herrn Herbert Zimmermann zum 75. Geburtstag am Herrn Helmut Becker zum 65. Geburtstag am Frau Bärbel Vetter zum 74. Geburtstag am Herrn Werner Reifarth zum 91. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. u u u u u u u u Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Freitag, den Abholung blaue Tonne Dienstag, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Neuer Krippenwagen für die Mäusekinder Da haben wir schon lange drauf gewartet. Dank der großzügigen Spende von 1.500,- durch die Sparkassenstiftung Sömmerda und den Einnahmen durch Kuchenverkauf und des Weihnachtsmarktes der AG Kindergarten vom Heimat- und Kirmesverein, konnten wir unseren Kindern diesen kaufen. Der Krippenwagen für die Mäusekinder kam nach langen 10 Wochen Lieferzeit endlich an. Die Freude war bei den Erzieherinnen und den Kindern groß. Auch der Karton war ein super Spielhaus, leider nur von kurzer Dauer. Nun sind die Ausflüge, bei so viel Fahrkomfort im Dorf und in der Flur, eine bequeme Angelegenheit und dank der Fußsäcke sind die Kinder in der kalten Jahreszeit warm eingepackt. Wir möchten uns nochmals recht herzlich bei der Sparkassenstiftung Sömmerda, vertreten durch Herrn Kruse, der sich am einen Eindruck verschafft hatte, und der AG Kindergarten mit ihrem Engagement um den benötigten Eigenanteil mit Hilfe der Ollendorfer zu erreichen. Bummi -Kinder in Ollendorf ab sofort in neuem Kleinbus unterwegs - Übergabe erfolgte am AG Kindergarten des Ollendorfer Heimatverein und Sparkassenstiftung Sömmerda fördern örtliche KiTa mit einem neuen Krippenwagen für die Kleinsten Der Krippenwagen wird regelmäßig für Ausfahrten benutzt, damit auch die Kinder, welche zu Fuß noch keine weiten Strecken schaffen, viel Zeit an der Luft verbringen und die Umgebung entdecken können. Der bisher verwendete Krippenwagen konnte nicht mehr zuverlässig genutzt werden und war auch nicht mehr für schwierige Witterungsbedingungen, wie Schneefall im Winter, geeignet. Im vergangenen Jahr wurde auf Initiative der AG Kindergarten im Heimat- und Kirmesverein gemeinsam mit der Kindergartenleitung das Ziel ins Auge gefasst, den ausgedienten Wagen durch ein neues Modell zu ersetzen. Dank der großzügigen Unterstützung der Sparkassenstiftung Sömmerda, die sich mit einer Spende von 1500 EUR an den Kosten beteiligte, war es uns möglich, den Kindern und Erziehern der Mäusegruppe im Ollendorfer Kindergarten diesen Wunsch zu erfüllen. Weitere Eigenmittel konnte der Verein aus Rücklagen und Spendeneinnahmen während des Ollendorfer Weihnachtsmarktes im Dezember bereitstellen. Über die AG Kindergarten im Heimat- und Kirmesverein Ollendorf e.v. Um Ihren Kindern im Ollendorfer Kindergarten Bummi die bestmöglichen Bedingungen zu bieten, entschlossen sich engagierte Eltern im Herbst 2012, sich ehrenamtlich für die Förderung des Kindergartens einzusetzen. Die Mitglieder organisieren Spendenaktionen, Kuchenverkäufe und andere Veranstaltungen, um die notwendigen finanziellen Mittel für sinnvolle Projekte im Kindergarten realisieren zu können. Dabei werden in enger Zusammenarbeit mit der Kindergartenleitung, den Erziehern sowie der politischen Gemeinde als Träger der Kindertagestätte die sinnvollsten Projekte ausgewählt, welche die Gemeinde in Folge knapper Kassen nicht allein realisieren kann. Im Jahr 2014 unterstützt die AG den Kindergarten unter anderem dabei, das Qualitätssiegel Bewegungsfreundliche Kindertagesstätte zu erlangen. Ralf Goldammer - Vorsitzender - Heimat- und Kirmesverein Ollendorf e.v. 1. Ollendorfer Rodeln Da war er nun. Der lang ersehnte Schnee und weil es immer mehr Spaß macht mit vielen anderen Rodeln zu gehen, hat der Heimat- und Kirmesverein am Samstag den , als spontane Aktion zum gemeinsamen Rodeln auf der Langen Gasse eingeladen. Schnell noch ein Plakat am Konsum ausgehangen, viele SMS und facebook Einladungen versendet. Damit der Spaß auch lange anhielt, gab es gegen die Kälte Tee und Glühwein. Auch bei Laternenlicht ist die Rodelbahn eine schöne Kulisse gewesen. Wir danken allen die Lust und Laune hatte sich uns anzuschließen und hoffen auf eine baldige Wiederholung und wenn s natürlich erst am Ende des Jahres ist. Schön war es auf jeden Fall.

22 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Amtlicher Teil Veranstaltungen April Feuerwehr Maifeuer auf dem Sportplatz 01. Mai Gemeinde Dorffest auf dem Dorfplatz 29. Mai Juni Heimat- und Kirmesverein Kirmes auf dem Sportplatz 07. Juni Schützenverein Kreismeisterschaft im Kleinkaliberschießen 26./27. Juli Sportverein Sportfest Juni oder September Heimat- und Kirmesverein September Flohmarkt Schützenverein Tag der offenen Tür 10. November Feuerwehr Martini mit Laternenumzug 13. Dezember Heimat- und Kirmesverein Weihnachtsmarkt Wahlleiter der Gemeinde Udestedt Frau Ingetraud Lauß c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Bahnhofstraße 16 Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 25. Mai In der Gemeinde Udestedt sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Großherzogtum Luxemburg, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürK- WG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 3 ThürKWG). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

23 Gramme-Aue Nr. 2/ Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides Statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG). 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag des Landkreises Sömmerda oder im Gemeinderat der Gemeinde Udestedt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (zusätzlich 32 Unterschriften, somit 42 insgesamt). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung der Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt bis zum 34. Tag vor der Wahl April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunter- schriften wird vom Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Einwohnermeldeamt montags, dienstags, und Uhr bis Uhr mittwochs: donnerstags: und Uhr bis Uhr freitags: in, Bahnhofstraße 16, ausgelegt. Zusätzlich können auch Unterstützungsunterschriften - wenn notwendig - in der Gemeinde Udestedt, Weimarischer Hof -Wilhelm-Pieck-Straße 28, Udestedt, am Dienstag, dem in der Zeit von Uhr bis Uhr, geleistet werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014), Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014), Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Udestedt, Frau Ingetraud Lauß c/o Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16, einzureichen. Zusätzlich können die Wahlvorschläge auch in der Gemeinde Udestedt, Weimarischer Hof - Wilhelm-Pieck-Straße 28, Udestedt, dienstags in der Zeit von Uhr bis Uhr eingereicht werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (11. April 2014) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (21. April 2014) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (22. April 2014) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Udestedt, den 18. Februar 2014 Lauß Wahlleiter der Gemeinde Udestedt

24 Gramme-Aue Nr. 2/2014 Fäkalschlamm-Entsorgung aus den Kleinkläranlagen Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Die Firma SWE Stadtwirtschaft Erfurt GmbH wurde mit der zentralen Wilhelm-Pieck-Straße Entsorgung des Fäkalschlammes aus den Kleinkläranlagen beauftragt. Wilhelm-Pieck-Straße Die Entsorgung erfolgt straßenweise und ist wie folgt vorgesehen: Wilhelm-Pieck-Straße Objekt Termin Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße 24 a Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz 06 a Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Karl-Marx-Platz Kirchgasse Kirchgasse Kirchgasse Kirchgasse Kirchgasse Marktstraße Marktstraße Neuer Weg Neuer Weg Neuer Weg Schäfergasse Schäfergasse Schäfergasse Schulplatz Schulplatz Schulplatz Schulplatz Schulplatz Schulplatz Schulplatz Schulplatz Siedlung Siedlung Siedlung Siedlung Siedlung Siedlung Siedlung Siedlung Siedlung Tafelberggasse Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor 10 a Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Vor dem Obertor Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße 10 a Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße 12 a Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelm-Pieck-Straße Die Grundstückseigentümer der Grundstücke, die in dem festgelegten Zeitraum nicht entsorgt werden können, wenden sich bitte selbst an die Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue i. A. der Gemeinde Udestedt Frau Schmidt Bahnhofstraße 16 Telefon / um einen Entsorgungstermin zu vereinbaren. Hinweise zur Fäkalschlammentsorgung Der Grundstückseigentümer ist nach dem Gesetz für die Funktionsfähigkeit seiner Kleinkläranlage verantwortlich. Er bestimmt, welche Menge Fäkalschlamm (nicht die Schwimmschicht) aus seiner Kleinkläranlage entsorgt werden soll (Richtwert ca. 0,5 m 3 je gemeldetem Einwohner / Grundstück). Er hat dem Entsorgungspflichtigen bzw. dessen beauftragtem Unternehmen den ungehinderten Zugang zur KKA zu ermöglichen. Die KKA muss zum Entsorgungstermin vom Grundstückseigentümer geöffnet werden Kann der Grundstückseigentümer zum Entsorgungstermin nicht auf dem Grundstück sein, sollte er eine Person seines Vertrauens beauftragen den Entsorgungsauftrag zu beaufsichtigen und die Richtigkeit der Entsorgung durch seine Unterschrift bestätigen. Sehr hilfreich wäre die Bereitstellung einer Kanne mit Wasser (ca. 20 ltr.) zur Reinigung der Schläuche. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge können keine Entsorgungsteminwünsche entgegennehmen. Bitte melden Sie zusätzliche Entsorgungstermine oder die Verhinderung bei der planmäßigen Entsorgung rechtzeitig bei dem Entsorgungspflichtigen an. Die Fahrer der Einsatzfahrzeuge werden zukünftig die Grundstückseigentümer telefonisch verständigen, falls der zusätzliche Entsorgungstermin, welcher bereits vereinbart ist, nicht termingerecht eingehalten werden kann. Für Fragen und Hinweise wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Entsorgungspflichtigen. Telefon / Frau Schmidt oder Herr Bode vg.gramme-aue.wasser@t-online de Nichtamtlicher Teil Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag und alles erdenklich Gute am Frau Marta Niemann zum 80. Geburtstag am Frau Gerda Bachmann zum 72. Geburtstag am Herrn Dieter Steinmann zum 74. Geburtstag am Herrn Siegfried Born zum 79. Geburtstag am Frau Sigrid Born zum 74. Geburtstag am Herrn Günter Guderat zum 74. Geburtstag

25 Gramme-Aue Nr. 2/2014 am Herrn Wilfrid Weiß zum 67. Geburtstag am Frau Christa Dornberger zum 71. Geburtstag am Frau Erika Ostroga zum 80. Geburtstag am Frau Ingrid Umbreit zum 74. Geburtstag am Frau Edeltraud Heßland zum 77. Geburtstag Hinweis: Jubilare, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht wünschen, bitten wir um schriftliche Mitteilung an das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue. q q q q q q q q Entsorgungstermine Entsorgung Restabfall: gerade Woche Freitag Entsorgung Biotonne: ungerade Woche Freitag Abholung gelbe Tonne Freitag, den Abholung blaue Tonne Mittwoch, den Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind die Termine im Abfallkalender Zuständigkeitsbereich: Landratsamt Sömmerda, Abfallgebührenstelle Institut für Transfusionsmedizin Suhl ggmbh Blutspendetermine Abnahmeort: Udestedt, Dorfgemeinschaftshaus Wilhelm-Pieck-Straße 28 Zeit: 16:00-19:00 Uhr Geplante Spendetermine: Mi Mi Mi Mi Impressum Amtsblatt der VG Gramme Aue Herausgeber: VG Gramme Aue,, Bahnhofstraße 16 Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet; Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke im Verwaltungssitz der VG Gramme-Aue, Bahnhofstraße 16 in kostenlos beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Anzeigenteil ErfolgrEich arbeiten von zu hause

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