AMTSBLATT. der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach. bestehend aus den Mitgliedsorten. - Thüringer Wald-Echo -

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1 AMTSBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach bestehend aus den Mitgliedsorten Großbreitenbach Altenfeld Böhlen Friedersdorf Gillersdorf Wildenspring - Thüringer Wald-Echo Jahrgang Freitag, den 3. April 2009 Nummer 4 Inhalt in Schlagzeilen: - Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsund Gemeinderatsmitglieder in Großbreitenbach, Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf und Wildenspring - Bekanntmachung Abwägungsbeschluss und erneute Offenlage Bebauungsplan Hohe Tanne - Satzung über den Kostensatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Böhlen und Gebührenverzeichnis zur Satzung Impressum: Amtsblatt der VG Großbreitenbach Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach, Markt 13, Großbreitenbach Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, Tel. ( ) , Fax ( ) Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach Verantwortlich für die Textannahme: Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Zuständigkeitsbereich der VG Großbreitenbach. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 e (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen. wünschen allen unseren Bürgerinnen und Bürgern auch namens der Mitgliedsorte der VwG der Vorsitzende und die Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach

2 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 Nächster Redaktionsschluß: Donnerstag, den Stadt Großbreitenbach Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtratsmitglieder in der Stadt Großbreitenbach 1. Am 07. Juni 2009 finden in Thüringen die Kommunalwahlen statt. Die Parteien und Wählergruppen, die sich zur Wahl stellen wollen, sind aufgerufen, ihre Wahlvorschläge für den Stadtrat Großbreitenbach bis spätestens 24. April 2009, Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Großbreitenbach abzugeben. Die gesetzliche Amtszeit des Gemeinderates beginnt am 01. Juli 2009 und dauert 5 Jahre (vgl. 13 Abs. 2 ThürKWG) In der Stadt Großbreitenbach werden - 14 Stadtratsmitglieder gewählt. Zum Stadtratsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, unter den selben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 ThürKWG, 1 ThürKWO) Zum Stadtratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens 3 Monaten ihren Aufenthalt in der Stadt Großbreitenbach haben; der Aufenthalt in der Stadt Großbreitenbach wird vermutet, wenn die Person in der Stadt Großbreitenbach gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 Abs. 1 ThürKWG) Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens nachstehende Zahl von Bewerbern enthalten: - Großbreitenbach 28 Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge, unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie Geburtsdatum, ihres Berufes und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine Nächster Erscheinungstermin: Freitag, @?e? @@@@@ weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchgeführte Versammlung, c) drei Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festle-

3 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 gung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches ( 17 ThürKWO Nr. 3 u. 18, Abs. 2; 15 ThürKWG). 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Stadtrat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tagen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Großbreitenbach Unterstützungsunterschriften 3.1. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von 10 Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von vier mal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund des selben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat vertreten ist Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages ( 14 Abs. 1, Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlages war Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach bis zum 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt Großbreitenbach mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheines vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24. April 2009 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Großbreitenbach einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 24. April 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 04. Mai 2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Stadt erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05. Mai 2009, tritt der Gemeindewahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Für nähere Auskünfte und Informationen zur Vorbereitung der Wahlen stehen Ihnen zu jeder Zeit die Wahlleiter in der Stadt sowie Herr Beyersdorf als Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach und Frau Traute als Hauptamtsleiterin zur Verfügung. Großbreitenbach, den Katrin Schöler Wiesenweg Großbreitenbach - Wahlleiter der Stadt Großbreitenbach - Öffentliche Bekanntmachung Abwägungsbeschluss über die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage sowie der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des B-PIanes Hohe Tanne Der Stadtrat der Stadt Großbreitenbach hat in seiner Sitzung am , Beschluss-Nr. 225/49/009, den Abwägungsbeschluss über die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage sowie der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des B-Planes Hohe Tanne gefasst. Die im Rahmen der Verfahrensschritte gem. 3 (3) BauGB und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Stadtrat im Einzelnen geprüft und abgewogen. Der Bebauungsplan ist gemäß dem Abwägungsbeschluss überarbeitet worden. Das Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wird den betroffenen Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt. Großbreitenbach, den Enders Bürgermeisterin

4 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 Bauleitplanung der Stadt Großbreitenbach Bebauungsplan Hohe Tanne hier: Offenlage Der Stadtrat der Stadt Großbreitenbach hat in seiner Sitzung am den Entwurf des Bebauungsplanes Hohe Tanne in der Fassung vom März 2009 gebilligt und beschlossen, die erneute Offenlage gemäß 4 (3) B BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes mit der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht erfolgt in der Zeit von Dienstag, den bis einschließlich Freitag, den in der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach (Bauamt), Markt 11, Zimmer 207. Jedermann hat während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung Gelegenheit zur Einsichtnahme und die Möglichkeit, Hinweise und Anregungen schriftlich vorzubringen oder zu Protokoll zu geben. Großbreitenbach, den Enders Bürgermeisterin Stadtratssitzung Am 12. März 2009 fand die 49. öffentliche Sitzung des Stadtrates im Seniorenkommunikationszentrum statt. In dieser Sitzung wurden verschiedene Themen beraten und folgende Beschlüsse gefasst: Bürgeranfragen Abwägungsbeschluss über die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des B-Planes Hohe Tanne - Beschluss-Nr. 225/49/09 - mit 10 Ja-Stimmen beschlossen Bebauungsplan Hohe Tanne Offenlage gem. 4 a (3) BauGB - Beschluss-Nr. 226/49/09 - einstimmig mit 10 Ja- Stimmen bestätigt Protokollkontrolle des Protokolls der 48. Sitzung Aufgaben aus der letzten Sitzung Bestellung eines Gemeindewahlleiters zur Kommunalwahl am Beschluss-Nr. 227/49/09 - mit 10 Ja-Stimmen beschlossen Einleitungsbeschluss für die Ausweisung eines Erhaltungsgebietes gem. 172 BauGB - Beschluss-Nr. 228/49/09 - einstimmig bestätigt Planfeststellungsverfahren 380-kV-Trasse/Abschnitt Vieselbach - Altenfeld Informationen der Bürgermeisterin Anfragen und Mitteilungen Gemeinde Altenfeld Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde Altenfeld 1. Am 07. Juni 2009 finden in Thüringen die Kommunalwahlen statt. Die Parteien und Wählergruppen, die sich zur Wahl stellen wollen, sind aufgerufen, ihre Wahlvorschläge für den Gemeinderat Altenfeld bis spätestens 24. April 2009, Uhr, beim Wahlleiter der Gemeinde abzugeben. Die gesetzliche Amtszeit des Gemeinderates beginnt am 01. Juli 2009 und dauert 5 Jahre (vgl. 13 Abs. 2 ThürKWG) In der Gemeinde Altenfeld werden - 12 Gemeinderatsmitglieder gewählt. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, unter den selben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 ThürKWG, 1 ThürK- WO) Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens 3 Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde Altenfeld haben; der Aufenthalt in der Gemeinde Altenfeld wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde Altenfeld gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 Abs. 1 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens nachstehende Zahl von Bewerbern enthalten: - Altenfeld 24 Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge, unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie Geburtsdatum, ihres Berufes und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

5 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchgeführte Versammlung, c) drei Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches ( 17 ThürKWO Nr. 3 u. 18, Abs. 2; 15 ThürKWG). 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tagen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Altenfeld Unterstützungsunterschriften 3.1. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von 10 Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von vier mal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund des selben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages ( 14 Abs. 1, Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlages war Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach bis zum 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde Altenfeld mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheines vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24. April 2009 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Altenfeld einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 24. April 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 04. Mai 2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05. Mai 2009, tritt der Gemeindewahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Für nähere Auskünfte und Informationen zur Vorbereitung der Wahlen stehen Ihnen zu jeder Zeit die Wahlleiter in den Gemeinden sowie Herr Beyersdorf als Vorsitzender der Verwal-

6 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 tungsgemeinschaft Großbreitenbach und Frau Traute als Hauptamtsleiterin zur Verfügung. Großbreitenbach, den Ulrike Ochs Oelzer Str Altenfeld Wahlleiter der Gemeinde Altenfeld - Gemeinde Böhlen Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde Böhlen 1. Am 07. Juni 2009 finden in Thüringen die Kommunalwahlen statt. Die Parteien und Wählergruppen, die sich zur Wahl stellen wollen, sind aufgerufen, ihre Wahlvorschläge für den Gemeinderat Böhlen bis spätestens 24. April 2009, Uhr, beim Wahlleiter der Gemeinde abzugeben. Die gesetzliche Amtszeit des Gemeinderates beginnt am 01. Juli 2009 und dauert 5 Jahre (vgl. 13 Abs. 2 ThürKWG) In der Gemeinde Böhlen werden - 8 Gemeinderatsmitglieder gewählt. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, unter den selben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche ( 1 Abs. 2 ThürKWG, 1 ThürK- WO) Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens 3 Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde Böhlen haben; der Aufenthalt in der Gemeinde Böhlen wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde Böhlen gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 Abs. 1 ThürKWG) Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens nachstehende Zahl von Bewerbern enthalten: - Böhlen 16 Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge, unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie Geburtsdatum, ihres Berufes und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchgeführte Versammlung, c) drei Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ih-

7 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 re Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches ( 17 ThürKWO Nr. 3 u. 18, Abs. 2; 15 ThürKWG). 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlages seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tagen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Böhlen Unterstützungsunterschriften 3.1. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von 10 Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von vier mal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund des selben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages ( 14 Abs. 1, Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlages war Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach bis zum 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde Böhlen mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheines vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24. April 2009 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Böhlen einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 24. April 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 04. Mai 2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04. Mai 2009, 18:00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05. Mai 2009, tritt der Gemeindewahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Für nähere Auskünfte und Informationen zur Vorbereitung der Wahlen stehen Ihnen zu jeder Zeit die Wahlleiter in den Gemeinden sowie Herr Beyersdorf als Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Großbreitenbach und Frau Traute als Hauptamtsleiterin zur Verfügung. Großbreitenbach, den Marlies Haaße Schulstraße Böhlen - Wahlleiter der Gemeinde Böhlen - Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Böhlen vom Aufgrund des 19 Abs. 1 und des 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vorn 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), des 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brandund Katastrophenschulzes (ThürBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBI. S. 684) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBI. S. 22) sowie der 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBI. S. 889), hat der Gemeinderat der Gemeinde Böhlen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Gemeindeverwaltung Böhlen oder beim Ortsbrandmeister zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 3 Abs. 3 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.

8 Amtsblatt der VG Großbreitenbach Nr. 04/09 (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Böhlen nach Maßgabe der Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG. (2) Gebührenpflicht gilt für a) die nach 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie b) alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrlechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten. (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Böhlen zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden. 3 Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in 48 Abs. Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen bzw. der Veranstalter i. S. d. 22 ThürBKG. (2) Gebührenschuldner sind die in 21 Abs. 2 ThürBKG genannten Personen bzw. die Veranstalter i. S. d. 22 Abs. 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuenvehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichem Willen entspricht. (3) Mehrere Kosten- oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. (4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsälze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Gemeinde Böhlen für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Olbindemittel, zuzüglich eines Gemeindkostenzuschlages von 10 v. H.; b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, sofern die Beschädigung oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; c) die Ersatzbeschaffungskosten für die bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht a) für den Kostenersatz i. S. d. 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistungen; b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; c) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde Böhlen ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ursatzung vom , die 1. Änderungssatzung vom und die Satzung vom außer Kraft. Böhlen, den Krannich Bürgermeister der Gemeinde Böhlen - Siegel - Bekanntmachungshinweis: Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Böhlen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Böhlen vom Gebühren für Personaleinsatz bei Brand- oder Hilfeleistungseinsätzen je Fw-Angeh. je Std. 15,00 EUR im Brandsicherheitsdienst je Fw.-Angeh. je Std. 7,50 EUR 2. Gebühren für den Einsatz von Fahrzeugen Tragkraftspritzenfahrzeug je Std. 35,00 EUR pro 1 km 1,00 EUR 3. Gebühr für den Einsatz von Geräten Tragkraftspritzenanhänger TSA je Std. 20,00 EUR Schlauchtransportanhänger StA je Std. 12,50 EUR Tragkraftspritze TS 8 je Std. 15,00 EUR Motorkettensäge je Std. 10,00 EUR Handscheinwerfer je Std. 2,50 EUR Sonstige Geräte je nach Aufwand und Zeit 4. Gebühr für den Einsatz von Atemschutzgeräten Pressluftatmer je Std. 12,50 EUR Atemschutzmaske je Std. 5,00 EUR Die Gebühren erhöhen sich um die jeweiligen Gebühren für Reinigen, Trocknen, Prüfen je Stück 5,00 EUR 5. Wasserfördergeräte und Zubehör Standrohr mit Schlüssel je 24 Std. 4,00 EUR Verteiler je 24 Std. 4,00 EUR Strahlrohr je 24 Std. 4,00 EUR sonstige wasserführende

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