EINWOHNERSEMEINDE INKW)L

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EINWOHNERSEMEINDE INKW)L"

Transkript

1 ANTENNEN - REGLEMENT 4 Vorbehalten bleibt Art anschlusses müssen Aussenantennen entfernt werden. Betriebsaufsicht Innert einem Jahr nach Inbetriebnahme des Haus hat jeder Hauseigentümer das Recht anzuschliessen. Anschluss 4.1. Sofern der Anschluss an die Anlage möglich ist, dingungen Anschlussbe Prt 4 Verwaltung der Anlage zuständig ist. welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt und die Der Gemeit:de: at kann eine TV Kommission wahlen, b) Die Baukornmission. a) Der Gemeinderat Die Organe ind: und Organisation Art. 3 Sinne von Art. 691 bis 693 ZGB. Dabei sind die Be sowie die Gewährung des Durchleitungsrechtes im Gemeindegebietes, der Anschluss weiterer Gemeinden, Ziel der Anlage sind die Erschliessung des ganzen Ziel der Anlage Art.2 in regionaler Zusammenarbeit mit anschliessenden schaftsantennenanlage (im folgenden Anlage genannt) antennenanlage Herzogenbuchsee eine eigene Utimein gemeinde durch Anschluss an die Gemeinschafts schützen, baut, betreibt und unterhält die Einwohner vor der Verunstaltung durch viele Einzelantennen zu Gemeinden. stimmungen des?ernmelderegals des Bundes zu beachten. ren Stationen zu gewährleisten und um die Ortschaft sowie UKW Rad ioempfang (auch in Stereo) von mehre Um einen guten Fernseh insbesondere Farbferseh Zweck der Anlage Art. 1 Errichtung von Gemeinschaftsantennen für den UKW und Fernsehempfang und dient zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes durch die auf Art. 29 und 30 der Bauverordnung des Kantons Bern vom 26. November Dieses Reglement stützt sich auf das Baureglement der Gemeinde sowie anlage für Fernsehen und UKW Rundspruch. über die Erstellung und den Betrieb einer Gemeinschaft.santennen der Einwohnergemeinde Inkwil EINWOHNERSEMEINDE INKW)L

2 an&;eschlossefl. erhöhten Grundtaxe nach Art. 12.1, lit. b 4.3. Neubauten werden unter Verrechnung einer Neu bauten Anschluss von wird die Erstellung einer Aussenantenne für üebergangslösung 4.2. Ist keine chlussmöglichkeit vorhanden, so eine Uebergangsfrist gestattet Stammnetz, das die eigentliche Hauszuleitung 5.3. Verstärkeranlagen. Kabels ins Gebäude umfasst. bis und mit Hausanschlussdose bei Eintritt des schlüsse erfolgen, wobei die Erstellung des Lei Die Anlage umfasst: 5.1. Koaxil Kabelanlage, eingeteilt in Strecken und Liniennetz. Umfang Art. 5 halb der Bauzone neu zu errichtenden Gebäude können ebenfalls An Lasten der Interessenten gehen. tungsnetzes und eventuelle Verteileranlagen zu Anschluss ausser 4.5. Für die ausserhalb der Bauzone vorhandenen oder zessionsbestimmungen der PTT die Bedingungen kann der Gemeinderat unter Einhaltung der Kon Für Anschlüsse ausserhalb des Gemeindegebietes amateure sowie andere radioelektrische Sendeund Empfangsanlagen. besonders regeln. antennen der Feuerwehr, Polizei, Radiosende Ausnahmen bewilligen für Sende und Empfangs 4.4. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat stück ein Neubau erstellt1 so ist die Einkauf sgebühr nur für allfällige zusätzliche Wohnungen und an seiner Stelle auf dem gleichen Grund Wird ein angeschlossenes Gebäude abgebrochen zu entrichten. und Art sinngemäss. Zeitpunkt (Art. 7, Abs. 2), so gelten Art baues an die Anlage erst auf einen späteren bezug nachträglich, oder der Anschluss des Neu Erfolgt auf Wunsch des Eigentümers der Signal 2

3 Ausbau Art. 6 3, (. r Abschluss der ordentlichen Tiefbauarbeiten im betreffenden der Verursacher diese zu übernehmen. Wunsche eines Hauseigentümers der Gemeinde Mehrkosten, so hat Entstehen während des ordentlichen Ausbaues durch spezielle wenn dies im Interesse der GGA liegt. Fällen, einen Teil dieser zusätzlichen Kosten übernehmen, Gemeinde kann jedoch mit Gemeinderatsbeschluss in besonderen Gemeinde dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Teilgebiet an die GGA angeschlossen wird, so hat er die der Will ein Hauseigentümer, dass sein Haus erst nach den und unterhalten. werden durch die Gemeinde auf ihre Kosten gebaut, betrieben Die unter Art. 5.1., 5.2. und 5.3. genannten Anlageteile Kosten Art. 7 teilen. die entstandenen Kosten im Verhältnis zu Später anschliessende Mitbenützer haben entsprechen. Zuleitung zu Lasten des Verursachers. Die Linienführung hat dem Ausbauprojekt zu gebühren gedeckt werden kann, erfolgt die nicht mit den Einkaufs- und Benützun, s erfordert, der im Sinne von Art Soweit der Anschluss einen Kostenaufwand 6.2. Ausserordentlicher Ausbau daten Anschlüsse massgebend ist. Finanzplan, wobei die Zahl der angemel Die Aiaufolge richtet sich nach einem vom Gemeinderat genehmigten Bau- und 6.1. ordentlicher Ausbau

4 Radio und Fernsehinstallateur erfolgen. stellung darf nur durch einen konzessionierten.. Gebäudeeigentümer oder deren Benützer. Die Er des Gebäudes ab Hausanschlussdose ist Sache der 8.1. Die Erstellung der Verteileranlagen innerhalb :Lusinstal1ationen Art. 8 ist zu erteilen. Auskunft über die Inbetriebnahme der Empfangsgeräte sehapparte dürfen kontrolliert werden. Wahrheitsgetreue lagen zu gestatten. Ille vorhandenen Radio und Fern selx und liadioanschlcissen, Verteil und Verstärkeran Störungen jederzeit) Zutritt zu allen Räumen.mit Fern halt beauftragten Organen ist zu angemessener Zeit (bei Den von der Gemeinde mit dem Bau, Betrieb und Unter Zutrittsrecht Art. 10 nicht an die Gemeindeschaftsantennenanlage angeschlos sen sind. Durchleitung.s Art. g auch wenn die Liegenschaft oder die Eigentumswohnung Entschädigung des verursachten Schadens zu gestatten, Durchleitung der Kabel des Verteilnetzes gegen volle eigentümer haben im Sinne von Art. 691 bis 693 ZGS di Die Grundstück, Liegenschaftschafts und Wohnungs recht Strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten. ein definitiver Anschluss an die Anlage zu er folgen, oder das Provisorium ist zu entfernen. ligung der zuständigen Stelle nicht entfernt werder. verwa1tun gemeldet werden. Innert 14 Tagen hat 8.4. Provisorische Installationen müssen der Gemeinde 8.5. Plomben an Hausanschlussdosen dürfen ohne Bewil ¼.:.. anlage zu entsprechen. schen Anforderungen der Gemeinschaftsantennen 8.3. Das Material der Veiteilanlagen hat den techni Anlagen unterliegen der Meldepflicht Neuanschlüsse und Erweiterungen von bestehenden 4

5 den Betrag von Fr /Monat und Wohnung nicht Gemeindeversammlung festgelegt, dürfen jedoch richten. Die Benützungsgebühren werden von der der Anlage haben die BenUtzer Gebühren zu ent Benutzungsgebühren Art iinkaufsgebühren Art zu bezahlen. Art. 12 einmaligen Wohnungstaxe die Zusatzgebühr nach Für spätere Signalbezüge ist nebst der welchen Anschlussdosen montiert sind. a) Grund taxe für die bei Inkrafttreten In Mehrfamj1aenhjusern :;ind di Wohnurjr,staxen nur für die Anzahl Wohnungen zu bezahlen, in Gebäude Fr c) zusätzliche Taxe pro Wohnung (Art. 4.3.) Die einmaligen inkaufsgebühren betragen: Fr ! b) Grurjdt±xc für Neubauten Fr. büo. dieses Regiementes vorhan Jenen nicht zur Reduktion der Benützungsgebühren, Sende und Empfangsunterbrüche berechtigen gebühr der Gemeindeverwaltung überbinden Der Gemeinderat kann das Inkasso der Benützungs werden. sina1 auf Kosten des Verursachers unterbrochen 30 Tagen nicht bezahlt, so kann das Antennen Werden die Abgaben innert einer Mahnfrist von 30 Tagen nach flechnungsstellung, zu bezahlen. festgelegt werden, erhoben und ist innert Die Benützungsgebühr wird in regelmässigen weilige Signa1bezüger Zeitabständen, welche durch den Gemeinderat 11.3 Schuldner der Benützungsr,ehühr ist der je frei zu unterbrechen (plombieren) zufuhr zu den betreffenden Wohnungen einwand wenn die Hausinstallation erlaubt, die Signal nur auf einen Gebührenbezug verzichtet werden, keinen Gebrauch von der Anlage machen, so kann Wenn in einem Mehrfamilienhaus einzelne Mieter Zweckverbandes Weissenstein und SUISA-Gebühren. übersteigen. Vorbehalten bleiben Programmerweiterungen, Tariferhöhungen der PTT oder des Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation Beitrag für die jährlich anfallenden Rosten für Die Gemeinschaftsanlage ist selbsttragend. Als

6 verflossene Jahr Fr. 50., im Maximum Fr bezahlt wird (Art ) pro Wohnung und für jedes nach dem Anschluss wird (Art ) wenn die Einkaufsgebühr beim Anschluss bezahlt wenn die Einkaufagebühr erst beim Signalbezug Zusatzgebühr für nachträglichen Signalbezug, Zusatzgebühr für nachträglichen Signalbezug, die geschuldete Gebühr nach den Vorschriften des benützte Anschlüsse gesperrt werden. Ausserdem können bereits erstellte und Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Fälligkeit werden zur Bezahlung gemahnt. Schuldbetreihungs und Konkursrechtes erhoben Läuft auch die Nachf rist unbenützt ab, so kann wird der Säumige unter Ansetzung einer Nachfris, Nach unbenütstem Ablauf der Zahlungsfristen zu bezahlen. kr t,1 c-r ai.lag. bestehender Bauten werden mit dein Vertrags Einkaufsgebührtm für spätere hnschlüsse Für Neubauten, die mit einem Anschluss an die GGA Die iinkaufsgebühr wird mit der Bohbauabnahne schliessen. vert: ag bis zur Scanurgerustabnahme abzu ausgerüstet werder sollen, ist der Anschluss zur Zahlung fällig. mit dem Anschluss des Gebäudes an die GGA Die Rinkaufsgebühr wird in der Bauphase nicht bezahlte Gebühren solidarisch. bisherige und der neue igentümcr für noch Grundeigentümer bzw. die Stockwerkeigentümer Schulder der Einkaufsgebühr sind der gemeinschaft. Bei Handänderungen haften dez besonders regeln. zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken Für Anschlüsse, bei welchen die Programme benützt werden, kann der Gemeinderat die Gebühr einer Anschlussdose Fr Gebühr für jede Plombierung Maximum Fr möglichkeit verflossene Jahr Fr. 75., im pro Wohnung und für jedes nach der Anschluss 0

7 Rechnung geführt. Für die emischaftsantennenanlage wird separate Rechnung Art geschlossen werden können. derzeit an die Gemeinschaftsantennenanlage an sind in ihrem Aufbau so zu planen, dass sie je Private Quartier oder Grossantennenanlagen gentümer die Antennenanlage übernehmen. räumen. Wenn immer möglich, sollte der Hausei an den Einrichtungs und betriebskosten einzu benützungsrecht gegen angemessene Beteiligung Der Besitzer einer Antenne hat Dritten das Mit zu verzichten. fang gewährleisten, ist auf eine Aussenantenne Empfang notwendigen Masse und Elemente zu be Diese Antennen sind auf die für einen gutem verwaltung mit offiziellem iormu1ar unter Beilage Art. 4 und 5 des Dekretes über das Baubewilligungsver fahren vom 10. Februar 1970 des Kantons Bern bewi1ligungspflichtig. Die Bewilligung ist bei der Gemeinde wendenden Apparte und Kabel anzufordern. von Skizzen und mit Angaben über die Art der zu ver schränken. Wo Estrichantennen einen guten Emp Art oder ausserhalb des Haugebietes sind gemäss Aussenantennen der in Art und 4.3. genannten Aussenantennen Art. 14 J-.w., 3fl

8 schlusses Zahlungaperiode auf den Anschluss zu verzichten. plombiert. wird auf Kosten des Gebäudeeigentümers Monaten schriftlich zu melden. Der Anschluss unter Einhaltung einer Kdndigungsfrist von 3 Er hat seinen Verzicht der Gemeindeverwaltung oder Wohnungsan Der Benützer hut das Recht, auf Ende der das gesetzliche Beschwerdeverfahren gemäss Art. 57 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes zur Anwendung. führt werden. Gegen Entscheide des Gemeinderates kommt Beschwerdever Art. 18 kann beim Gemeinderat innert 3Q Tagen Beschwerde ge Gegen Entscheide und Verfügungen der Baukominission fahren stimmungen Unterbrechnung der Antennensignale. Januar 1919/4. Mai 1955/ 12. November Verweigerung des Anschlusses. kantonalen oder eidgenössischen Strafbe Reglementes, wobei das Dekret vom 9. über das Susseneröffningsverfahren in den 17.3 Bestrafung mit einer Busse bis zu oder f ahrlässigen Uebertretung dieses Vorb:halLen bleibt die Anwendung der Gemeinden Ant.:Lndung findet. Fr.l000. bei einer vorsitzjichen wie folgt geahndet: Widerhandlungen gegen dieses Re.Uement werden Strafbestimmungen Art.l7 und entschieden. werden durch die Baukornmission behandelt In diesem He4ement nicht geregelte Fälle Besündere Fälle Art.16 weder ganz noch teilweise zurückerstattet. laufende Jahr bezahlten Benützungsgebühren werden die Anschiussgebühren und die für das eines Verschuldens des Abonnenten aufgehoben, Wird ein Anschluss auf Ersuchen oder als Folge Aufhebung des Haus- Art

9 meindeversarnrnlung in inhnr ii am 12. Mai So beraten und angenornn durch die Einwohnerge Ink rat t s e t zu n g: Inkrafttreten Art._19 Der Gemeindeschreiber: Inkwil, 24. Juni 1982 in Kraft geretzt. wurde dieses Re1erncnt mit sofortiger iirkung Mit Gerneinderatsheschluss vom 24. Juni r43frc1%r; wu AUiREI1DN DES KANTONS BERN 29N, den J.kffiuiJjL_. Genuiiuigung der Pmiirektion des Kantons Bern: Kipfer 1/ Y UtV fvv Der Getteindeschreiber: Inkwil, 14. juni 1982 aufgelegt war. Einsprachen und Beschwerden sind keine e inge 1 an t. 12. Mai 1982 öffentlich in der Gemeindeschreiberei vor und 21) Tage nach der Cemeindeversammlung vorn dass das vorstehende Antennenre;1ement je 20 Tage Der unterzeichnete Gemuindeschreiber bescheinigt, Auflagezeugnis 11s. Ingol Kipfer Der Cemeindepräsident: Der Geneindeschreiber: IM NAMEN DR inwoh[1[rgemeinde INKWIL rat festzus.tzenden Zeitpunkt in Kraft. die kantonale Baudirektion auf einen vorn Gemeinde Dieses Heg1eznen tritt nach der Genehmigung durch

10 : - k : N $ 2_ 2 $$ %

11 Art. 12 (Neufassung) Mai 1882 wird wie folgt abgeändert: Das Antennen-Reglement der Einwohnergemeinde Inkwil vom 12. Antennen-Reglement vom 12. Mai 1882 Einwohnergemeinde Inkwil )i2.3 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: 7 Im Namen der Einwohnergemeinde Inkwil Einwohnergemeinde Inkwil am 30. November So beraten und beschlossen von der Versammlung der 1. Januar 1980 in Kraft. migung durch die Baudirektion des Kantons Bern auf den Diese Reglementsänderung tritt nach erfolgter Geneh Inkrafttreten: Gemeindeversammlungsbeschluss vom ). Abs bis 12.8 unverändert. (Textfassung gemäss bezahlen. Wohnungstaxe die Zusatzgebühr nach Art zu Für spätere Signalbezüge ist nebst der einmaligen schlussdosen montiert sind. für die Anzahl Wohnungen zu bezahlen, in welchen An In Plehrfamilienhäusern sind die Wohnungstaxen nur für Neubauten (Art. 4.3.) Fr glementes vorhandenen Gebäude Fr für die bei Inkrafttreten dieses Re c) zusätzliche Taxe pro Wohnung: b) Grundtaxe für Neubauten (Art. 4.3.) Fr. 1 DDD. - diese Reglementes vorhandenen Gebäude Fr a) Grundtaxe für die bei Inkrafttreten 12.1 Die einmaligen Einkaufsgebühren betragen: November 1988 folgende Reglementsänderung beschlossen: Die Versammlung der Einwohnergemeinde Inkwil hat am 30.

12 öffentlich aufgelegt worden sind. sowie 20 Tage nach der beschluss fassenden Cemelndeversammlung Wels auf die Einsprachemögllchkelt publiziert und 20 Tage vor stehenden Reglementsänderungen am 10. November 1989 unter Hin Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass die vor \.f Kipfer Y juvpw Der Gemeindeschreiber: Inkwil, 03. Januar 1990 mentsänderungen keine Einsprachen eingelangt. Während der gesetzlichen Einsprachefrist sind gegen diese Regie f1uflagezeugnis

13

Das Material der Verteilanlagen hat infolge Mehrzweck-Kommunikations-Systemen den Richtlinien des Swisscable-Verbandes zu entsprechen.

Das Material der Verteilanlagen hat infolge Mehrzweck-Kommunikations-Systemen den Richtlinien des Swisscable-Verbandes zu entsprechen. Verordnung über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschaftsantennen- Anlage für Fernsehen, Radio und Mehrzweck-Kommunikations-Systeme (Antennenverordnung) Allgemeines Art. 1 Diese Verordnung stützt sich

Mehr

Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011

Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011 Reglement über das Kommunikationsnetz vom 12. Dezember 2011 (früher Gemeinschaftsantenne) Die Gemeindeversammlung der erlässt gestützt auf die Bundesgesetzgebung, die Baugesetzgebung des Kantons Solothurn

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO ANTENNEN-REGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Aeschi erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, die Baugesetzgebung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BÜETIGEN TV- VERSORGUNGS- REGLEMENT vom 06. Juni 1994 In diesem Reglement verwendete Abkürzungen: AGR Amt für Gemeinden + Raumordnung des Kantons Bern BauG Baugesetz GBB Gemeindebetriebe

Mehr

Einwohnergemeinde Dornach

Einwohnergemeinde Dornach Einwohnergemeinde Dornach REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSANTENNENANLAGE Inhaltsverzeichnis: I. Zweck und Mittel 1 Zweck und Betrieb 2 Eigenwirtschaftlichkeit II. Ausbau des Verteilnetzes 3 Ausbaufolge

Mehr

Reglement (GGA) Gemeinschaftsantennenanlage. über die. vom 16. März 1970

Reglement (GGA) Gemeinschaftsantennenanlage. über die. vom 16. März 1970 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage (GGA) vom 16. März 1970 Revision vom 11. November 1982 29. April 1985 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zweck und Mittel 1 Zweck & Betrieb 1 2 Eigenwirtschaftlichkeit

Mehr

Reglement über die Gemeinschafts-Antennenanlage der Dorfkorporation Kirchberg

Reglement über die Gemeinschafts-Antennenanlage der Dorfkorporation Kirchberg Reglement über die Gemeinschafts-Antennenanlage der Dorfkorporation Kirchberg Mai 2003 Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Kirchberg erlässt, gestützt auf Art. 1 lit. d und Art. 26ff des Gemeindegesetzes

Mehr

Dorfkorporation 9614 Libingen

Dorfkorporation 9614 Libingen Dorfkorporation 9614 Libingen TV-Reglement Reglement der Kabelfernseh-Anlagen der Dorfkorporation Libingen Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Libingen erlässt gestützt auf Art. 1 d und Art. 26 des

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA) vom 10. März 2009 Reglement über die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA) Die Einwohnergemeindeversammlung von Ettingen erlässt,

Mehr

Einwohnergemeinde Niederönz. Kabelnetzreglement

Einwohnergemeinde Niederönz. Kabelnetzreglement Einwohnergemeinde Niederönz Kabelnetzreglement Ausgabe 2011 Grundlagen Dieses Reglement stützt sich auf - das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 - das Bundesgesetz über Natur- und

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN

EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN EINWOHNERGEMEINDE AEFLIGEN REGLEMENT DER KOMMUNIKATIONS- ANLAGE 2009 Genehmigungsexemplar Zweck Art. 1 Die Gemeinde Aefligen betreibt und unterhält eine kabelgebundene Kommunikationsanlage für die Übermittlung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN REGLEMENT ANTENNENANLAGE

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN REGLEMENT ANTENNENANLAGE EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN REGLEMENT ANTENNENANLAGE Stand April 1999 Gestützt auf 3 der Gemeindeordnung erlässt die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen folgendes Reglement: 1 Zweck Um einen guten Fernseh-

Mehr

Reglement über die Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage

Reglement über die Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage Ord. Nr. 10.02 G E M E I N D E P R A T T E L N Reglement über die Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage (GGA-Reglement) vom 21. November 1983 (Stand am 28. Februar 2011) Reglement über die Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage

Mehr

Gemeinde. Bonstetten

Gemeinde. Bonstetten Gemeinde Bonstetten VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ (KABELNETZVERORDNUNG) der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 16. März 2000 2 VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ DER POLITISCHEN GEMEINDE BONSTETTEN (KABELNETZVERORDNUNG)

Mehr

Einwohnergemeinde Heimenhausen. Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR)

Einwohnergemeinde Heimenhausen. Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR) Einwohnergemeinde Heimenhausen Reglement der Gemeinschaftsantennen- Anlage Heimenhausen (GAR) Genehmigt am: 26.02.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Seite 2 Reglement der Gemeinschaftsantennenanlage Heimenhausen

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Antennenreglement der Einwohnergemeinde BETTENHAUSEN EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT. 8. Juni

Antennenreglement der Einwohnergemeinde BETTENHAUSEN EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT. 8. Juni EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN ANTENNENREGLEMENT 8. Juni 011-1 - Die Einwohnergemeindeversammlung Bettenhausen auf Antrag des Gemeinderates beschliesst: Dieses Reglement stützt sich auf - das Bundesgesetz

Mehr

Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang

Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang Kabelfernseh-Anlagen-Reglement der Dorfkorporation Mosnang Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Mosnang erlässt, gestützt auf Art. 1 lit. d und Art 26 ff. des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Kabelfernseh-Reglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Kabelfernseh-Reglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Kabelfernseh-Reglement 2007 1 Gestützt auf folgende gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung vom 14. Juni 2000 Baureglement vom 20. November 1998 Baugesetz des Kantons Bern

Mehr

Gemeinde Erlach. Reglement über. Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach

Gemeinde Erlach. Reglement über. Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach Gemeinde Erlach Reglement über Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeinschafts- Antennenanlage der Einwohnergemeinde Erlach Art. 1 Zweck der Anlage Zur Vermittlung eines guten UKW-Radio- und Fernsehempfanges

Mehr

Reglement über die Ortsantennenanlage

Reglement über die Ortsantennenanlage Reglement über die Ortsantennenanlage Reglement über die Ortsantennenanlage der Einwohnergemeinde Rheinfelden vom 12. Dezember 1986 Stand: Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 2008; gültig ab 1.1.2009

Mehr

REGLEMENT. über die Verteilung von Fernseh-, UKW-Radioprogrammen und Internet

REGLEMENT. über die Verteilung von Fernseh-, UKW-Radioprogrammen und Internet REGLEMENT über die Verteilung von Fernseh-, UKW-Radioprogrammen und Internet über die Gemeinschaftsantennen-Anlage der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Kirchstrasse 16 5643 Sins Tel. 041 / 787 32 30 Fax:

Mehr

GEMEINDE TEUFENTHAL. Antennenreglement

GEMEINDE TEUFENTHAL. Antennenreglement GEMEINDE TEUFENTHAL Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. Mai 2009 In Rechtskraft erwachsen am 07. Juli 2009 GEMEINDERAT TEUFENTHAL Der Gemeindeammann Urs Lehner Der Gemeindeschreiber Stefan Isler

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantennen-Anlage Hölstein

Reglement über die Gemeinschaftsantennen-Anlage Hölstein Reglement über die Gemeinschaftsantennen-Anlage Hölstein (Antennen-Reglement) vom 23. November 2015 GEMEINDE HÖLSTEIN / Antennenreglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. Anhang zu den Statuten. Ausgabe (ersetzt Ausgabe ) Seite 1 von 5

GEBÜHRENORDNUNG. Anhang zu den Statuten. Ausgabe (ersetzt Ausgabe ) Seite 1 von 5 GEBÜHRENORDNUNG Anhang zu den Statuten Ausgabe 5.2011 (ersetzt Ausgabe 4.2007) Seite 1 von 5 GEBÜHRENTARIF - Art. 18 der Statuten Art. 1 Die Mitglieder und Abonnenten anerkennen mit der Vertragsunterzeichnung

Mehr

GEMEINDE BIRSFELDEN 16-6 REGLEMENT ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) BIRSFELDEN

GEMEINDE BIRSFELDEN 16-6 REGLEMENT ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) BIRSFELDEN GEMEINDE BIRSFELDEN 16-6 REGLEMENT ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) BIRSFELDEN Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Organisation... 1 1 Zweck... 1 Wirtschaftlichkeit... 1 B. Ausbau des Verteilnetzes... 1 3 Ordentlicher

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Politische Gemeinde Vilters-Wangs Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Ausgabe März 1998 Reglement für die Kabelfernsehanlage Seite 2 Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Rechtsgrundlagen 1 3 Geltungsbereich

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Kabelfernseh-Reglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Kabelfernseh-Reglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Kabelfernseh-Reglement 007 Gestützt auf folgende gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung vom 4. Juni 000 Baureglement vom 0. November 998 Baugesetz des Kantons Bern vom 9.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG

EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG Auflageexemplar zum Reglements-Referendum vom 23.10.2014 bis 22.12.2014 EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG Gebührenreglement für die Wasserversorgung 1995 Mit Änderung vom 26.05.2014 G E B Ü H R E N R E G L E

Mehr

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach vom. Dezember 009 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Brislach, gestützt auf 47 Absatz des Gemeindegesetzes

Mehr

Nr R E G L E M E N T ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ

Nr R E G L E M E N T ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ Nr. 4.00 R E G L E M E N T ÜBER DAS MULTIMEDIANETZ (MMN) DER GEMEINDE MUTTENZ vom 6. März 00 Reglement über das Multimedianetz (MMN) Nr. 4.00 der Gemeinde Muttenz Seite INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine

Mehr

KURTAXENREGLEMENT. vom 7. Dezember 2017

KURTAXENREGLEMENT. vom 7. Dezember 2017 Einwohnergemeinde Brienz, Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 204, Postfach 728, 3855 Brienz 033 952 22 43, gemeindeschreiberei@brienz.ch 170.111 KURTAXENREGLEMENT vom 7. Dezember 2017 Zwecks Vereinfachung

Mehr

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers Gemeinde Parkplatzreglement _. Allgemeine Bestimmungen 3 Artikel, Zweck 3 Artikel, Geltungsbereich und Kompetenzenregelung 3. Gebühren 4 Artikel 3, Höchstbetrag pro Stunde 4 Artikel 4, Kompetenz Gemeinderat

Mehr

Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes

Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes 773.531 Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargauischen Elektrizitätswerkes, gestützt auf 20 Abs. 3 EnG

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

Einwohnergemeinde Habkern. Kurtaxenreglement

Einwohnergemeinde Habkern. Kurtaxenreglement Einwohnergemeinde Habkern Kurtaxenreglement 1 Kurtaxenreglement der Gemeinde Habkern Die Gemeinde Habkern erlässt gestützt auf Artikel 263 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 und Artikel 7 des Organisationsreglementes

Mehr

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993 R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2

Mehr

Reglement über die Gemeinschaftsantenne. Dorfkorporation Ebnat-Kappel

Reglement über die Gemeinschaftsantenne. Dorfkorporation Ebnat-Kappel Dorfkorporation Ebnat-Kappel Reglement über die Gemeinschaftsantenne INHALTSVERZEICHNIS Art. Seite 1 Zweck der Gemeinschaftsantenne 3 2 Für das Abonnement massgebende Vorschriften 3 3 Verteilnetz 3 4 Hauszuleitungen

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133) Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...

Mehr

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS)

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) 2003 Reglement über die Erstellung und den Betrieb eines Kommunikationsnetzes (Kommunikationsnetz-Reglement) KommunikationsNetzReglement 1 1 Das KommunikationsNetzSpreitenbach,

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN

GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundsatz Auftrag an die Tele-Rätia

Mehr

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT der Gemeinde Safenwil Vom 5. November 06 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend

Mehr

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG KURTAXEN - REGLEMENT Die Gemischte Gemeinde Rüschegg erlässt gestützt auf Artikel 6 des Steuergesetzes vom 1. Mai 000 und Artikel 11 des Organisationsreglementes der Gemischten

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27. Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. Januar 0 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren

Mehr

Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement

Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Einwohnergemeinde Büetigen Kabelnetzreglement Kabelnetzreglement der Einwohnergemeinde Büetigen vom 6.06.04 Art. Zweck der Anlage Zur Vermittlung

Mehr

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins

REGLEMENT. für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins REGLEMENT für die Verteilung von Signalen für TV, Radio, Internet, Festnetztelefonie etc. über das Kabelnetz der Elektrizitätsgenossenschaft Sins Gültig ab 15.05.2017, ersetzt Reglement vom 25.04.2016

Mehr

GGA-Betriebsreglement

GGA-Betriebsreglement Einwohnergemeinde Ormalingen GGA-Betriebsreglement vom 2. Dezember 2005 (Änderung von 22.9.20) Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 Genehmigt durch die Bau- und Umweltschutzdirektion

Mehr

Kurtaxenreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Kurtaxenreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 27. November 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Grundsatz... 3 Organisation... 3 Steuerobjekt... 3 Ansätze 1. Logiernacht... 3 2. Pauschalkurtaxe...

Mehr

Preise und Bedingungen. für die Anschlussbeiträge an die Versorgungsnetze von Elektrizität und Wasser der GEMEINDEWERKE VILLMERGEN

Preise und Bedingungen. für die Anschlussbeiträge an die Versorgungsnetze von Elektrizität und Wasser der GEMEINDEWERKE VILLMERGEN Preise und Bedingungen für die Anschlussbeiträge an die Versorgungsnetze von Elektrizität und Wasser der GEMEINDEWERKE VILLMERGEN Ausgabe 2008 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen... 1 1.2 Zugänglichkeit...

Mehr

Ausgabe vom 11. Dezember Kurtaxen- und Beherbergungsreglement

Ausgabe vom 11. Dezember Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Ausgabe vom. Dezember 07 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art. Abgabepflicht... 3 Art. 3 Höhe der Kurtaxe... 3

Mehr

KURTAXEN- UND BEHERBERGUNGS- REGLEMENT

KURTAXEN- UND BEHERBERGUNGS- REGLEMENT Gemeinde Ettiswil KURTAXEN- UND BEHERBERGUNGS- REGLEMENT der Gemeinde Ettiswil Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2017 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement der Gemeinde Ettiswil 2

Mehr

KURTAXENREGLEMENT. der. Einwohnergemeinde St. Stephan

KURTAXENREGLEMENT. der. Einwohnergemeinde St. Stephan KURTAXENREGLEMENT der Einwohnergemeinde St. Stephan 26. November 2008 Die Gemeindeversammlung von St. Stephan erlässt gestützt auf den Artikel 263 des kantonalen Steuergesetzes vom 2. Mai 2000 und auf

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL. Gebührentarif zum GBL-Reglement

EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL. Gebührentarif zum GBL-Reglement EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Gebührentarif zum GBL-Reglement Ausgabe 06 Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil beschliesst gestützt auf Artikel 7, 9 und 0 sowie die Anhänge und GBL-Reglement vom 0. Januar

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Genehmigung Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 04 Genehmigung Finanz- u. Kirchendirektion vom 7. Januar 05 in Kraft seit. Januar 05 I FKDE Stand. Januar 05 der Einwohnergemeinde Münchenstein

Mehr

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom ) Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU REGLEMENT ÜBER DIE SCHUTZRAUMEINRICHTUNGEN

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU REGLEMENT ÜBER DIE SCHUTZRAUMEINRICHTUNGEN EINWOHNERGEMEINDE WYNAU REGLEMENT ÜBER DIE SCHUTZRAUMEINRICHTUNGEN Reglement über die Schutzraumeinrichtung in der Gemeinde Wynau Oeffentliche Aufgabe Artikel1 1 Die Anschaffung der nach den Bundesvorschriften

Mehr

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...

Mehr

Reglement über. der. Gemeinde Kienberg

Reglement über. der. Gemeinde Kienberg Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Kienberg Gültig per 01.01.2019 Gemeinde Kienberg Reglement Grundeigentümerbeiträge und -gebühren - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. GELTUNGS-

Mehr

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement

Einwohnergemeinde MATTEN. Gebührentarif zu Abfall - Reglement Einwohnergemeinde MATTEN Gebührentarif zu Abfall - Reglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 1992 In Kraft seit 01. September 1992 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... 3 I. Haushaltungen...

Mehr

Radio- und Fernsehanlage- Reglement

Radio- und Fernsehanlage- Reglement E i n w o h n e r g e m e i n d e P f e f f i n g e n Radio- und Fernsehanlage- Reglement vom 7. November 008 Personenbezogene Formulierungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf weibliche

Mehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr der Einwohnergemeinde Rüderswil Inkrafttreten am 1. Januar 2014 Die Einwohnergemeindeversammlung Rüderswil beschliesst das Reglement für

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons

Mehr

E i n w o h n e r g e m e i n d e. P f e f f i n g e n

E i n w o h n e r g e m e i n d e. P f e f f i n g e n E i n w o h n e r g e m e i n d e P f e f f i n g e n REGLEMENT BETREFFEND DIE AUSRUESTUNG DER PRIVATEN SCHUTZRAEUME vom 29. November 1990 - 2 - Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Pfeffingen

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27. Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. April 04 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Alberswil. Kurtaxen- und Beherbergungsreglement. Gemeinde Alberswil

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Alberswil. Kurtaxen- und Beherbergungsreglement. Gemeinde Alberswil Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Alberswil In Kraft ab 1. Januar 2018 Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 07. Dezember 2017 1 Die Einwohnergemeinde Alberswil erlässt gestützt auf das

Mehr

Parkplatzreglement vom in Kraft seit

Parkplatzreglement vom in Kraft seit Parkplatzreglement vom 06.06.996 in Kraft seit 0.0.997 Die Einwohnergemeinde Ittigen erlässt gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Gemeindeordnung folgendes Reglement über die Benützung

Mehr

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und

Mehr

R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E. der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG

R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E. der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG R E G L E M E N T Z U R E R H E B U N G D E R K U R T A X E der EINWOHNERGEMEINDE KANDERSTEG 7. November 009 Mit Änderungen vom 0.06.0 ) Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsatz 3 Organisation 3 Steuerobjekt

Mehr

Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT

Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT Einwohnergemeinde W A H L E R N PARKPLATZ- REGLEMENT vom 1. Januar 2008 PARKPLATZREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WAHLERN 2 Die Einwohnergemeinde Wahlern, gestützt auf - das kantonale Baugesetz BauG - die

Mehr

Wassergebührenreglement

Wassergebührenreglement Wassergebührenreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Einmalige Anschlussgebühren 1 3 Grundgebühren Wohnbauten 2 3 Grundgebühren übrige Bauten 3 3 Verbrauchsgebühren 4 3 Nichtbenützen

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes

Mehr

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement Bennwil/05.12.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE BENNWIL 3 1 Gegenstand 3 2 Steuerfuss, Steuersatz 3 3 Steuerveranlagung

Mehr

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder 8. September 1997 1. Änderung 24.06.2002 2. Änderung 28.04.2003 3. Änderung 21.03.2005 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe

E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h Reglement Erhebung Hundetaxe vom 5. Dezember 2012 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Hundetaxe 3 Taxpflichtige Hunde 3 Meldepflicht 3 Taxbefreite Hunde 3 Nachzahlung,

Mehr

Gemeindenetzwerkreglement

Gemeindenetzwerkreglement Gemeindenetzwerkreglement 2002 G1.3 / 05.06.2014 Gemeindenetzwerkreglement der Einwohnergemeinde Rubigen 1. Allgemeines Grundsatz Signalbeschaffung Behörde / Tiefbaukommission Art. 1 Das Kabelfernsehen

Mehr

Nr 224 ALLGEMEINES GEBÜHRENREGLEMENT

Nr 224 ALLGEMEINES GEBÜHRENREGLEMENT Nr 4 V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4Gebuehrenreglement.docx Präsidiales Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen www.ostermundigen.ch

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinderat gemeindeverwaltung@hergiswil.lu.ch Postfach 7 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Telefon 041979 80 80 Version für die Gemeindeversammlung vom 29.11.2017 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement

Mehr

Gemeindepolizeireglement

Gemeindepolizeireglement Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN

REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN (IN KRAFT SEIT 5. MAI 99) Reglement über die Baugebietsetappierung und über die Erschliessungszonen

Mehr

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995 Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995 Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand Seite 2 Art. 2 Kreis der Abgabepflichtigen

Mehr

R E G L E M E N T Ü B E R D I E G R O S S G E M E I N S C H A F T S - A N T E N N E N A N L A G E ( G G A )

R E G L E M E N T Ü B E R D I E G R O S S G E M E I N S C H A F T S - A N T E N N E N A N L A G E ( G G A ) Gemeinde R E G L E M E N T Ü B E R D I E G R O S S G E M E I N S C H A F T S - A N T E N N E N A N L A G E ( G G A ) Der Grosse Gemeinderat von Zollikofen erlässt, gestützt auf Art. 40 Abs. Ziff lit. h)

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017) EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden

Mehr

Gebührenreglement. vom

Gebührenreglement. vom Gebührenreglement vom. Dezember 04 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen. Erhebung von Gebühren. Übergeordneter Grundsatz 3. Gebührenpflichtt 4. Zusätzliche Auslagen; besonderer Personalaufwand

Mehr

Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen

Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 0. Dezember 08 Inhaltsverzeichnis KAPITEL : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Gegenstand... Art. Kreis der Abgabepflichtigen...

Mehr

GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE

GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE Elektra der Gemeinde Besenbüren Reglement über Anschluss- und Baubeiträge Anhang zum Reglement über die Abgabe elektrischer Energie 1. ANSCHLÜSSE AUS DEM NIEDERSPANNUNGSNETZ

Mehr

GEMEINDE REIGOLDSWIL

GEMEINDE REIGOLDSWIL GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Parkierreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein von der Gemeindeversammlung beschlossen am... F:\Daten\Gemeindeversammlung\Ratschläge\Ra_2008_0918_parkierreglement_gv_reglement_definitiv_2008_0812.doc

Mehr

Liegenschaftssteuerreglement

Liegenschaftssteuerreglement Einwohnergemeinde Frutigen Liegenschaftssteuerreglement der Einwohnergemeinde Frutigen Die Einwohnergemeinde Frutigen gestützt auf Art. 151, 247, 248, 257-262, 266-270 des Steuergesetzes (StG) vom 21.

Mehr