impf-report Newsletter
|
|
- Benedict Stein
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 22/2007 Von Eltern für Eltern 13. Okt Inhalt: [01] IFG-Anfrage Nr. 03b "Immunität durch Antikörper" [02] Einladung zur Referentenschulung "Grundlagen der Impfkritik" [03] Impressum [01] IFG-Anfrage Nr. 03b "Immunität durch Antikörper" Worum geht es in dieser Anfrage? Grundsätzlich geht es um die Frage, ob ein in Deutschland zugelassener Impfstoff bei seiner Zulassung jemals ernsthaft und nach streng wissenschaftlichen Kriterien eine Wirksamkeit nachweisen musste. Es war zunächst zu klären, welche Messgrößen von den Bundesbehörden bei der Beurteilung der Wirksamkeit eines Impfstoffs herangezogen werden. Meiner Ansicht nach bestand diese Messgröße ausschließlich aus dem sog. AK-Titer (Antikörper-Titer) im Blut. Vom Robert-Koch-Institut (RKI), der für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten zuständigen Bundesbehörde hatte ich schon im Februar 2005 die Auskunft erhalten, dass der AK-Titer nur bedingt etwas ü- ber Immunität aussagt. Ein fehlender Titer sei - aufgrund anderer Immunitätsmechanismen nicht gleichbedeutend mit fehlender Immunität. Der Titer sei auch nur eine Ersatzmessgröße (genauer Wortlaut siehe impf-report Nr. 28, März/April 2007, Seite 13). Diese Auskunft musste verwundern, denn bei der Zulassung von Impfstoffen wurden meines Wissens von der Zulassungsbehörde, dem Paul- Ehrlich-Institut (PEI), hauptsächlich oder sogar ausschließlich der AK-Titer als Wirkungsnachweis herangezogen. Um nicht auf reine Vermutungen angewiesen zu sein, wollte ich es genau wissen und stellte die nachfolgende Anfrage an das PEI, in der ich bestätigt haben wollte, dass ausschließlich der AK-Titer als Wirkungsnachweis herangezogen wird und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage die Verwendung als Messgröße steht. Das PEI bestritt vehement, das ausschließlich der AK-Titer verwendet wird, konnte allerdings nur zwei als "innovativ" bezeichnete Impfstoffe benennen, bei denen es anders sein soll, bei denen also Geimpfte und Ungeimpfte miteinander verglichen worden waren. Eine vollständige Liste aller Impfstoffe mit einem direkten Wirkungsnachweis (Vergleich von Geimpften und Ungeimpften aufgrund tatsächlicher Krankheitssymptome) wurde mir verweigert. Man lässt
2 es bei PEI anscheinend sogar auf eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ankommen. Wortlaut: Doch was die wissenschaftliche Grundlage für die Verwendung des AK- Titers als Messgröße also solches anging, hatte sich das PEI ausgeschwiegen. Erst im Juli dieses Jahres hatte ich auch zu diesem Punkt nachgehakt. Das PEI stellt sich allerdings auch hier auf den Standpunkt, man müsse mir trotz Informationsfreiheitsgesetz keine Auskunft geben. Nun, vielleicht hatte ich die Anfrage damals nicht ganz optimal formuliert. Wie dem auch sei, jedenfalls ist jetzt auch dieser Vorgang (IFG-Anfrage Nr. 03b) bei meinem Anwalt. Wortlaut meiner Anfrage per am 13. Mai 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, als alleiniges Kriterium für den Nutzennachweis von Impfstoffen, die von Ihrer Behörde zugelassen werden, dient ein als ausreichend angesehener spezifischer Antikörperspiegel im Blut des Impflings bzw. Impfkandidaten. Falls diese Einschätzung zutrifft, habe ich hierzu folgende Fragen: 1. Ist der Zusammenhang zwischen dem als ausreichend angesehenen AK-Spiegel und der Immunität 100%ig? 2. Wenn nein, auf wie viel Prozent beziffern Sie den Anteil der Impfversager trotz ausreichendem AK-Spiegel? 3. Nennen Sie mir bitte die für das PEI maßgebenden wissenschaftliche Grundlagenstudien bzw. Publikationen, die den Zusammenhang zwischen AK-Spiegel und Immunität (im Sinne von tatsächlicher Nichterkrankung über einen längeren Zeitraum) belegen. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung. MfG Hans Tolzin Kommentar: Das Paul-Ehrlich-Institut bestritt in seiner Antwort vehement, dass allein der Antikörpertiter das Kriterium für den Wirkungsnachweis sei, der für eine Zulassung erbracht werden muss. Siehe: Auf die Fragen 1. bis 3. ging das Institut gar nicht erst ein, so dass ich schließlich noch einmal nachhaken musste. Meine Rückfrage an das PEI am 11. Juli 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss nochmal auf meine untenstehende IFG-Anfrage vom 13. Mai 2006 zurückkommen. Sie haben haben meiner Grundannahme, wonach ausschließlich der AK-Titer als Wirkungsnachweis dient, widersprochen. Das entbindet Sie jedoch nicht von der Beantwortung meiner Fragen Nr. 1 bis 3. Ich bitte diese innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten. MfG, Hans Tolzin
3 Ablehnender Bescheid des PEI am 25. Juli 2007 Sehr geehrter Herr Tolzin, hinsichtlich Ihrer Anfrage vom und vom (per ) ergeht folgender Bescheid: 1. Das mit vom und vom übermittelte Auskunftsersuchen wird abgelehnt 2. Gebühren werden nicht erhoben Gründe: Das Auskunftsersuchen vom und vom , das Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt haben, ist abzulehnen, weil es nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen des Paul- Ehrlich-Instituts abzielt. Nach 1 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, das heißt Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind, soweit die begehrten Informationen nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Ihre Fragen vom , erneut gestellt mit vom , betreffen die wissenschaftliche Bewertung der Wirksamkeit von Impfstoffen, ausgehend von der unzutreffenden Annahme, als alleiniges Kriterium für den Nutzennachweis von Impfstoffen diene ein als ausreichend angesehener spezifischer Antikörperspiegel im Blut des Impflings bzw. Impfkandidaten. Da Ihre Annahme nicht zutrifft, sind beim Paul-Ehrlich-Institut auch keine Unterlagen vorhanden, zu denen Ihrem Anliegen entsprechend Zugang gewährt werden könnte. Zur Frage 3 sind Ihnen mit vom maßgebliche Leitlinien, sowie einfache Zugangsmöglichkeiten genannt worden. Ihre Fragen sind mithin als allgemeine Anfragen anzusehen, die außerhalb eines Verwaltungsverfahrens an das Paul-Ehrlich-Institut gerichtet worden sind. Inwieweit das Paul-Ehrlich-Institut derartige Anfragen beantwortet, steht in seinem Ermessen. Dementsprechend ist Ihnen mit der vom geantwortet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antwort nach Art und Umfang ermessenswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass das Paul-Ehrlich-Institut sich mit auf falschen Annahmen gründenden Spekulationen umfänglich befasst. Als einfache schriftliche Auskunft ergeht dieser Bescheid gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Paul-Ehrlich- Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Str , Langen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. MfG, im Auftrag
4 Widerspruch meines Rechtsanwalts am Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für die Übersendung einer Kopie Ihres Bescheides vom , der vorsorglich in Kopie beigefügt ist. Mit dem Inhalt Ihrer Antwort können wir indes in keiner Weise einig gehen. Vielmehr erhebe ich gegen Ihren Bescheid vom namens und im Auftrag meines Mandanten Widerspruch. Zur Begründung beziehe ich mich einstweilen auf das bisherige Vorbringen meines Mandanten. Eine weitere Begründung folgt jedoch nach. MfG, RA Ohne finanzielle Unterstützung keine Durchsetzung der IFG-Anfragen! Sie können zur Klärung vieler offener Fragen im Zusammenhang mit dem Impfen beitragen, indem Sie entweder selbst eine Anfrage nach dem IFG stellen - oder eine der bereits laufenden Anfragen finanziell unterstützen. Überweisen Sie Ihre Spende bitte auf folgendes Konto: "Arbeitsgemeinschaft Bürgerrecht & Gesundheit e.v." (gemeinnützig), Kto.-Nr.: BLZ: Bank: LBBW Stichwort: "Rechtsfonds" Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Eingang und Verwendung Ihrer Spenden werden auf folgender Webseite dokumentiert: [03] Impressum Der "impf-report" Nachrichtendienst ist ein Angebot des freien Journalisten Hans U. P. Tolzin. Die Inhalte des "impf-report" Newsletters und der "impf-report" Zeitschrift sind nicht identisch. Ein kostenloses Probeheft der Zeitschrift können Sie bei untenstehender Adresse anfordern. Der Bezug des Nachrichtendienstes ist grundsätzlich kostenlos. Seine Aufrechterhaltung nimmt natürlich einen nicht unerheblichen Zeitaufwand in Anspruch. Sie können diese Arbeit durch eine jährliche Kostenbeteilung ab 24 Euro unterstützen. Verbunden ist damit zusätzlich ein Zugang zum Internet-Archiv der "impf-report" Zeitschrift. Bei entsprechendem Interesse schreiben Sie mir bitte unter dem Stichwort "Kostenbeteiligung für Nachrichtendienst". Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Alle Texte ohne Gewähr. Ich fordere meine Leser ausdrücklich auf, jede in dieser Publikation verbreitete Aussage, sei sie für oder gegen das Impfen, sorgfältig zu prüfen! Ich kann keinerlei Verantwortung für die Folgen gesundheitlicher Entscheidungen übernehmen, die sich auf diese Publikation berufen.
5 Bitte ziehen Sie immer rechtzeitig einen Arzt oder Heilpraktiker Ihres Vertauens zu Rate. Alle Rechte bei Hans U. P. Tolzin bzw. den jeweiligen Autoren. Kontakt: Hans U. P. Tolzin Marienstr Leinfelden-Echterdingen Fon 0711/ Fax 0711/ Webseite: redaktion@impf-report.de
impf-report Newsletter
impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 26/2007 Von Eltern für Eltern 23. Okt. 2007 Inhalt: [01] IFG-Anfrage Nr. 07: "Meldedaten-Diskrepanz" [02] IFG-Anfrage Nr.
impf-report Newsletter
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ impf-report Newsletter +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen
Kurzinfo für alle Abonnenten der impf-report -Zeitschrift: Die verspätete Ausgabe Jan.-März 2013 erscheint voraussichtlich im Mai.
impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 08/2013 6. April 2013 Inhalt [01] Kurzseminare Impfentscheidung mit Hans U. P. Tolzin [02] Buchauszug: Die Antikörperfrage
Impfstoffe Wirksamkeitsnachweis auf dem Prüfstand
Impfstoffe Wirksamkeitsnachweis auf dem Prüfstand Hans U. P. Tolzin Da es keinen Impfstoff mit einer hundertprozentigen Wirksamkeit gibt, lassen im Grunde nur ausreichend große Vergleichsstudien zwischen
impf-report Newsletter
Seite 1 von 8 impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 03/2009 Von Eltern für Eltern 8. April 2009 Inhalt: [01] Kostenbeteiligung für "impf-report"-newsletter [02]
Informationsfreiheit ist...
Informationsfreiheit ist... Inhalt Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 4 Das Informationszugangsrecht steht voraussetzungslos jedweder Person zu! 5 Welche Informationen
Informationsfreiheit ist...
Informationsfreiheit ist... Inhalt Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 4 Das Informationszugangsrecht steht voraussetzungslos jedweder Person zu! 5 Welche
Zum Anschauen hier klicken:
impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 22/2013 23. Nov. 2013 ---------------------------------------------------------------------- Inhalt: [01] Video-DVD vom
hier: Abwehr von Arzneimittelrisiken Testung auf Antikörper gegen Hepatitis-B-Core-Antigen (anti-hbc) im Blutspendewesen
Paul-Ehrlich-Institut Postfach 63207 Langen An die Inhaber der Zulassung von zellulären Blutkomponenten und gefrorenem Frischplasma sowie Inhaber von Genehmigungen von allogenen Stammzellzubereitungen
impf-report Newsletter. Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen
impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 03/2011 28. März 2011 ------------------------------------------------------------------- Inhalt: [01] Kostenbeteiligung
impf-report Newsletter
impf-report Newsletter Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Sonderausgabe Von Eltern für Eltern 17. Dezember 2009 ------------------------------------------------------------------- Liebe Empfänger
Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses
Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Ausgabe Mai 2018 Im Newsletter Februar 2018 haben wir erläutert, dass die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nur unter engen Voraussetzungen
Hier: Ihr Antrag vom 05./ auf Zugang zu amtlichen Informationen nach Informationsfreiheitsgesetz (lfg); Bescheid
Abschrift Bescheid Gematik vom 2.5.2013, Seite 1. Dieses Dokument findet man gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbh. Friedrichstr. 136, 10117 Berlin Herr Rechtsanwalt Jan
REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG
Deutsche Botschaft Stand: Januar 2015 REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Dieses Merkblatt ist für Sie interessant, wenn: Ihr Visumantrag abgelehnt wurde und Sie mit dieser Entscheidung
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge, Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge, Rechte und Pflichten Baustein: V9 Bescheide und Ämter Ziel: Sensibilisierung, Erlernen des Umgangs mit Post von Ämtern und mit Bescheiden Kurzbeschreibung:
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
Landratsamt München. Mariahilfplatz München. per Telefax an Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren
Kirchheim, den 12.11.2008 Landratsamt München Mariahilfplatz 17 81341 München per Telefax an 089 6221 2278 Ihr Zeichen: 2.1 436-2 Sehr geehrte Damen und Herren Es wird Akteneinsicht in oben genanntes Zeichen
Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch
7 K 2696/10 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den
VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES
10 K 1140/07 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Kläger - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Archiv- und Urheberrecht Deutscher Bundestag WD /16
Archiv- und Urheberrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Archiv- und Urheberrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,
Zweck: diese Empfehlung gewährleistet, dass die aus der Sicht der Absender und der Adressaten notwendigen Aspekte berücksichtigt werden.
01212 Ablehnung der Zulassung zur Abschluss- / Gesellenprüfung (Muster) Zweck: diese Empfehlung gewährleistet, dass die aus der Sicht der Absender und der Adressaten notwendigen Aspekte berücksichtigt
Antrag auf Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen im Zuge eines Studiengangwechsels
Version 06.10.2015 Fakultät Informatik Studienfachberatung/Prüfungsamt Antrag auf Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen im Zuge eines Studiengangwechsels Bitte beachten Sie die Fristen für einen
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
auf Ihren mit Schreiben vom 18. April 2017 eingegangenem Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid:
Bundesministerium des lnnern Bundesministerium des lnnern, 11014 Berlin Gegen Postzustellungsurkunde Herrn Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. c/o Open Knowledge Foundation Deutschland
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: /001 II#0251
Von: "Referat 15" An: "informationsfreiheit.zr4@bundestag.de" Cc: BCc: Gesendet: Di 07.11.2017 11:31:38 Betreff: Eingabe des Herrn Mohamend
Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 - V1.0
Inhalt 1. Versionsstand dieses Dokuments... 1 1.1 V1.0 Stammfassung... 1 2. Hinweise zu diesem Muster... 1 3. Musterbrief... 2 1. VERSIONSSTAND DIESES DOKUMENTS 1.1 V1.0 Stammfassung Redaktionsschluss
SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch
Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt
Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Autor: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden.
An Frau Dr. Eva König Gesundheitsamt Gaildorfer Str. 12 D Schwäbisch Hall Herrenberg, den 16. Februar 2018
D-71083 Herrenberg Widdersteinstr. 8 Fon: 07032/784 849-1 Fax: 07032/784 849-2 Email: redaktion@impf-report.de Internet: http://www.impf-report.de impf-report * Widdersteinstr. 8 * 71083 Herrenberg An
Auswirkungen der 12. AMG-Novelle auf die klinische Forschung in Deutschland, Bilanz nach einem Jahr:
Auswirkungen der 12. AMG-Novelle auf die klinische Forschung in Deutschland, Bilanz nach einem Jahr: Bilanz der Neuregelungen aus Sicht der forschenden Arzneimittelhersteller Dr. Dieter Götte 1 Erwartungen
1 von :21
PEI Liste zugelassener e gegen Typhus http://www.pei.de/cln_236/nn_160086/de/arzneimittelsicherheit-vigil... 1 von 1 04.10.2012 16:21 Freiwilliger Chargenrückruf Typhim Vi von EurimPharm Der Hersteller
Untätigkeitsklage. Deutsche Umwelthilfe e.v., vertreten durch den Vorstand, Hackescher Markt 4, Berlin, - Kläger - - Beklagte -
Vorab per Telefax: 04621/861277 Verwaltungsgericht Schleswig Brockdorff-Rantzau-Str. 13 24837 Schleswig 22. Januar 2016 Untätigkeitsklage Deutsche Umwelthilfe e.v., vertreten durch den Vorstand, Hackescher
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen
Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. März 2017
Reglement für die Vergabe des Labels Qualität in Palliative Care
Schweizerischer Verein für Qualität in Palliative Care Reglement für die Vergabe des Labels Qualität in Palliative Care Geltungsbereich 1. Das Label wird an stationäre Einrichtungen und mobile Dienste
Die 10 wichtigsten Tipps zum Umgang mit dem Jobcenter
Rechtsanwalt Karl Lang Kleine Präsidentenstraße 4 10178 Berlin www.sozialerechte.de info@sozialerechte.de T 030. 20 23 99 27-7 F 030. 20 23 99 27-8 Skype: sozialerechte.de www.twitter.com/sozialerechte
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund
Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Deutsch-Französischen Studiengang International Business an der Fachhochschule Dortmund Vom 29. Februar 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 43
Keine Unterschriften für Waldorf Frommer die nur Versuchen mit einer Unterschrift extremst hohe Gelder einzufahren! Aktennummer 01349 / 2015 Firma Ingbert Hoffmann Dr. Robert Hoffmann Zollstrasse 32 CH-8219
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 33 03.09.2014 Seite 237 I n h a l t - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 BayBO - Neubau eines Logistikzentrums mit Außenanlagen,
Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen
und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium
Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15.
Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014, aktualisiert am 7. Dezember 2015 (ISIM 12 316:313*3) 1 Mit
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bzw.
Beschluss. Frankfurt, 20 Juli In dem Sanktionsverfahren. (Name der Emittentin), Beteiligte, abgebende Behörde: Geschäftsführung der FWB
Frankfurt, 20 Juli 2009 Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Neue Börsenstraße 1 60487 Frankfurt am Main Beschluss Postanschrift 60485 Frankfurt am Main Telefon +49-(0) 69-2 11-15163 In dem Sanktionsverfahren
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG)
SICHERHEITSDIREKTION BASEL-LANDSCHAFT Formular 2 Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG) Anträge Entschädigung Vorschuss auf Entschädigung (Gesuch
Musterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 9 Verwaltung und Recht Hilfsmittel:
Kapitel 15 Was tun, wenn Leistungen verweigert werden? Wie wehre ich mich gegen vermeintliches Unrecht der Behörde?
228 Kapitel 15 Was tun, wenn Leistungen verweigert werden? Wie wehre ich mich gegen vermeintliches Unrecht der Behörde? Die Bundesrepublik ist ein Rechtsstaat. Deshalb braucht kein Bürger Entscheidungen
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.
Gerichts- und Verwaltungspraxis 2014
Gerichts- und Verwaltungspraxis 2014 V. Rechtspflege se zeitliche Aufwand bereits in der sehr hohen Anzahl der aufgewendeten Stunden berücksichtigt wurde. (...) Somit ist bei der Bemessung des Ersatzes
Öffentliche Ausschreibung über die :
12.01.2011 Öffentliche Ausschreibung über die : Planung und Durchführung einer Veranstaltung "Bürgerdialog Pflege 2011" für das Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung gem. 12 Abs.2 VOL/A a) Bezeichnung
Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die angegebene Anschrift. Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hamm Alter Uentroper Weg 2 59071 Hamm (Westfalen)
Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit
Eigenimport-Informationen April 2017
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne unterstützen wir Sie beim Import Ihres Fahrzeugs nach Österreich. Nähere Informationen entnehmen Sie den angeführten Unterpunkten. Abhängig vom Alter und dem Land,
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO lêçåìåö òìê=céëíëíéääìåö=çéê=äéëçåçéêéå=sçêäáäçìåö ÑΩê=ÇÉå=aÉìíëÅÜJpé~åáëÅÜÉå=píìÇáÉåÖ~åÖ fåíéêå~íáçå~ä=_ìëáåéëë ~å=çéê=c~åüüçåüëåüìäé=açêíãìåç
AGB Newsletter. (Stand: )
AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
Musterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 9 Verwaltung und Recht Hilfsmittel:
Sehr geehrte/r Anmelder/in, sehr geehrte/r Klient/in,
Sehr geehrte/r Anmelder/in, sehr geehrte/r Klient/in, vielen Dank für Ihr Interesse an einem Therapieplatz im Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm (BFU). Die Anmeldung sollte erfolgen über oder gemeinsam
Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)
Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.
Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:
Amtsblatt. für die Gemeinde Brieselang. mit den Ortsteilen Bredow und Zeestow. Nummer 01/ Januar 2011
Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang mit den Ortsteilen Bredow und Zeestow Nummer 01/2011 17. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen 2. zur Grundsteuer A und B, Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Abgelehnt! Widerspruch!
Abgelehnt! Widerspruch! Strategien zur Durchsetzung von Sozialleistungen Übersicht I. Das Verwaltungsverfahren II. Warum widersprechen? III. Form und Frist des Widerspruchs IV. V. Widerspruchsfrist versäumt
Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit
An die Dresden, 08. Juni 2007 Mitglieder des KVS (außer Krankenkassen- und Sparkassenbereich) Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Berechnung des Ruhegehalts von
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 PKH 6.15 VG 3 K 1200/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO (Facebook Version) - V1.0
Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO (Facebook Version) - V1.0 Inhalt 1. Versionsstand dieses Dokuments... 1 1.1 V1.0 Stammfassung... 1 2. Hinweise zu diesem Muster... 1 3. Musterbrief... 2 1. VERSIONSSTAND
Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker - Stufenplanbeteiligte nach 63 AMG -
Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker - Stufenplanbeteiligte nach 63 AMG - Maarweg 10 / 53123 Bonn Tel. 0228 / 962 899 00 Fax 0228 / 962 899 01 E-Mail : amk@amk-heilpraktiker.de Information
* H10943* Ihr Zeichen: 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16) 1. schnellstmöglich einen Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen;
Matthias J. Maurer Rechtsanwalt Steffen Wünsch Rechtsanwalt RAe StB Maurer u. Kollegen Maxim-Gorki-Str. 10 06114 Halle (Saale) *20160004464H10943* Landgericht Halle Hansering 13 06108 Halle (Saale) Thomas
Auf der Suche nach dem Wirksamkeitsnachweis
September/Oktober 2007 impf-report Kriterien für eine Plausibilitätsprüfung bei Impfstoffen Auf der Suche nach dem Wirksamkeitsnachweis Seit über 200 Jahren gelten Impfungen als wirksame Methode der Krankheitsvorsorge.
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten
Informationen zu der Anleihegläubigerversammlung am 28. November 2014
Newsletter 3 Informationen zu der Anleihegläubigerversammlung am 28. November 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen zum vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07
Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Münster, 1 K 560/07 Datum: 07.03.2008 Gericht: Verwaltungsgericht Münster Spruchkörper: 1. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 560/07 Tenor: Die Klage wird
Sie hatten sich mit folgenden Anliegen an mich gewandt:
POSTANSCHRIFT Der Datenschutzbeauftragte, Postfach 1468, 53004 Bonn An Herrn HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO TELEFON TELEFAX E-MAIL BEARBEITET VON INTERNET Husarenstraße 30, 53117 Bonn Friedrichstraße 50,
Ihr aktuelles Problem stellt sich wie folgt dar:
Sehr geehrte Damen und Herren, das Unternehmen Momentum Groupe Europe Ltd. Aufgrund der Zuverlässigkeit in der Abwicklung und der großen Erfolgsquote verweisen in vielen Fällen Anwälte und Steuerberater
Datenschutzerklärung:
Datenschutzerklärung: Datenschutz Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen
BESCHLUSS DES VORSTANDS vom 30/04/2004 zur Änderung der Geschäftsordnung der Stiftung
BESCHLUSS DES VORSTANDS vom 30/04/2004 zur Änderung der Geschäftsordnung der Stiftung DIE EUROPÄISCHE STIFTUNG FÜR BERUFSBILDUNG - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
B E S C H E I D. 1. Der Ausgleichsbetrag für das Ausbildungsjahr 2017/2018 wird festgesetzt auf
Einrichtung Ansprechpartner Str. Hausnummer PLZ Hamburg 13. Dezember 2017 ID-Nr.: Bitte geben Sie bei allen Zahlungen stets die angegebene ID-Nr. an Sehr geehrte Damen und Herren, die Hamburgische Pflegegesellschaft
Newsletter Impfentscheidung Unabhängiger Nachrichtendienst rund ums Impfen Ausgabe Nr. 02/2014 3. Februar 2014 ---------------------------------------------------------------------- Inhalt: [01] Neue Ausgabe
Einladung und Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung [Name der Krankenkasse]
Briefkopf Adresse Einladung und Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung [Name der Krankenkasse] Sehr geehrte Frau/geehrter Herr [Name], zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit lade
Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des Vereins.
Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich Landesverband Wien Allgemeine Informationen Das Gesetz unterteilt die Vereinsgründung in zwei Phasen: die Errichtung und die Entstehung des
BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID
BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID Ziel eines Bürgerbegehrens ist es, eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen, über die normalerweise der Gemeinderat bzw. der Kreistag entscheidet.
Das Schweigen der Ämter. Der medienrechtliche Auskunftsanspruch und seine Durchsetzung
Das Schweigen der Ämter Der medienrechtliche Auskunftsanspruch und seine Durchsetzung Auskunftsanspruch: Träger n Vertreter der Presse und des Rundfunks, 4 bzw. 5 LPG; 9a RStV; Art. 5 GG n Mediendienste
LANDWIRTSCHAFTLICHES TECHNOLOGIEZENTRUM AUGUSTENBERG
LANDWIRTSCHAFTLICHES TECHNOLOGIEZENTRUM AUGUSTENBERG Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Neßlerstr. 25, 76227 Karlsruhe Weinbauverband Württemberg e.v. Hirschbergstr. 2 74189 Weinsberg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Bonn
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen 53221 Bonn Antrag nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich und Anbieter (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Sie über das Bestellformular auf der Website www.2a-verlag.de
Seit wann hat Ihre Behörde Affenversuche in der Hirnforschung am MPI genehmigt und wann lief die letzte Genehmigung aus?
Auseinandersetzung mit der tierversuchsgenehmigenden Behörde Regierungspräsidium Tübingen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes wegen Schicksal der Tiere am Max Planck Institut Tübingen Nachstehend
Seit wann hat Ihre Behörde Affenversuche in der Hirnforschung am MPI genehmigt und wann lief die letzte Genehmigung aus?
Auseinandersetzung mit der tierversuchsgenehmigenden Behörde Regierungspräsidium Tübingen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes wegen Schicksal der Tiere am Max Planck Institut Tübingen Nachstehend
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
Herr Roland EXNER Viereckweg Berlin Dienstgebäude: c4. Betrifft. Grundwasserauskunft von Sende Ihnen eine Kopie wie vereinbart.
Herr Roland EXNER Viereckweg 107 13125 Berlin Dienstgebäude: c4, Brückenstraße 6 10179 Berlin-Mitte Zimmer 2,115 Telefon (030) 90 25 2034 Fax (030) 90 25 2543 intern (925) Datum 16.06.2005 Betrifft. Grundwasserauskunft