Beschluss. Frankfurt, 20 Juli In dem Sanktionsverfahren. (Name der Emittentin), Beteiligte, abgebende Behörde: Geschäftsführung der FWB

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1 Frankfurt, 20 Juli 2009 Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Neue Börsenstraße Frankfurt am Main Beschluss Postanschrift Frankfurt am Main Telefon +49-(0) In dem Sanktionsverfahren Fax +49-(0) (Name der Emittentin), abgebende Behörde: Geschäftsführung der FWB Beteiligte, Internet deutsche-boerse.com sanktionsausschuss-fwb@ deutsche-boerse.com - haben die Mitglieder des Sanktionsausschusses, (Namen der Mitglieder des Sanktionsausschusses) im Umlaufverfahren wie folgt entschieden: 1. Die Beteiligte wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von belegt. 2. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. - hat der Vorsitzende des Sanktionsausschusses entschieden: Die Verfahrensgebühr beträgt Geschäftsführung Frank Gerstenschläger (Vorsitzender) Rainer Riess (stv. Vorsitzender) Roger Müller Jürgen Röthig

2 Seite 2 von 5 Gründe I. Die auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Beteiligten sind seit zum geregelten Markt -Prime Standard- zugelassen (Zulassungsbeschluss vom ) und gelten seit dem gemäß 52 Abs. 7 BörsG vom (BGBl. I S. 1330,1351) - nachfolgend zit. BörsG - als zum regulierten Markt (Prime Standard) zugelassen. Das Geschäftsjahr der Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Beteiligte übermittelte den Jahresfinanzbericht 2007 der FWB zwar in deutscher Sprache bereits am , jedoch in englischer Sprache erst nach Erinnerung vom am Den 1. Quartalsfinanzbericht 2008 übermittelte die Beteiligte der FWB in deutscher Sprache am , in englischer Sprache jedoch erst am Bereits in den Jahren 2003 bis 2007 soll die Beteiligte nach Angaben der FWB mehrmals gegen ihre Berichtspflichten verstoßen haben, ohne dass Sanktionsverfahren eingeleitet worden sind. Am hat die Geschäftsführung der FWB das Verfahren an den Sanktionsausschuss abgegeben. Sie rügt, dass die Beteiligte sowohl den Jahresfinanzbericht 2007 als auch den 1. Quartalsfinanzbericht 2008 in englischer Fassung bedingt vorsätzlich nicht fristgerecht übermittelt habe. Die Beteiligte sei deshalb wegen des Fristverstoßes hinsichtlich des Jahresfinanzberichts 2007 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von und wegen des Fristverstoßes hinsichtlich des 1. Quartalsberichts 2008 mit einem Verweis zu belegen. Am hat der Sanktionsausschuss das Sanktionsverfahren gegen die Beteiligte eingeleitet. Die Beteiligte hat die Fristversäumnisse eingeräumt, gleichzeitig aber in Abrede gestellt, dass dies vorsätzlich geschehen sei. Auf den Ablauf der Übermittlungsfrist habe die FWB vor Fristablauf nicht hingewiesen, erst im April 2009 habe die FWB auf die Fristversäumnisse aufmerksam gemacht. Auf ihrer Internetseite habe die Beteiligte den englischen Geschäftsbericht 2007 nur wenige Tage nach Fristablauf eingestellt, so dass sich englischsprachige Anleger dort über die Geschäftszahlen hätten informieren können. Der englischsprachige 1. Quartalsfinanzbericht 2008 sei wegen nicht termingerechter Übersetzung des externen Dienstleisters geringfügig verspätet übermittelt worden. Die Beteiligte sei bemüht, zukünftig die fälligen Berichte fristgerecht zu übermitteln und bedauere ihr Fehlverhalten sehr, von einer Sanktionsmaßnahme

3 Seite 3 von 5 bitte man abzusehen, Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingegangenen Schriftsätze, insbesondere das Abgabeschreiben der Börsenaufsichtsbehörde vom und die Erwiderung der Beteiligten vom , Bezug genommen. 1. Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren, weil dem Verfahrensgegenstand nicht die für eine mündliche Erörterung gebotene besondere Bedeutung ( 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Börsenverordnung vom , GVBl. I S. 1061, im Folgenden: BörsVO) zukommt. II. 2. Der Sanktionsausschuss ist gegenüber der Beteiligten als Emittentin nach 32 BörsG zu Maßnahmen nach 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG bei Verstößen gegen ihre Pflichten aus der Zulassung befugt, nachdem die Geschäftsführung der FWB das Verfahren abgegeben hat ( 25 BörsVO). 3. Die Beteiligte hat gegen ihre Pflichten aus der Zulassung verstoßen, indem sie den Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2007 in englischer Fassung nicht gemäß 42 Abs. 1 BörsG i. V. m. 47 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 BörsO (Stand: ) spätestens vier Monate nach Ende des Berichtszeitraums am ( 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB), sondern erst am , d. h. fast ein Jahr zu spät, der Geschäftsführung der FWB übermittelt hat. Die Beteiligte hat weiterhin gegen Pflichten aus der Zulassung verstoßen, indem sie den 1. Quartalsbericht 2008 nicht gemäß 42 Abs. 1 BörsG i. V. m. 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 BörsO (Stand ) auch in englischer Sprache spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums ( ), d. h. am Montag, den ( 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 188 Abs. 2, 193 BGB), sondern erst zwei Tage später, übermittelt hat. 4. Die beiden Verstöße sind zu sanktionieren, weil das Personal der Beteiligten, für das sie einzustehen hat (vgl. 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG), die Verstöße teils bedingt vorsätzlich, teilweise zumindest fahrlässig begangen hat. Der Beteiligten stand der Jahresfinanzbericht 2007 in englischer Fassung nicht fristgerecht zur Übermittlung zur Verfügung, denn sie hat ihn nach eigenem Bekunden auch nicht rechtzeitig auf ihrer Internetseite einstellen können. Insofern hätte sie die englischsprachige Fassung des Jahresfinanzberichts 2007 selbst dann nicht fristgerecht übermitteln können, wenn sie sich dieser Zulassungsfolgepflicht bewusst gewesen wäre. Dass die für die Übermittlung

4 Seite 4 von 5 des Jahresfinanzberichts 2007 zuständigen Mitarbeiter sich damals bewusst waren, dass auch eine englische Fassung des Jahresfinanzberichts 2007 der FWB zu übermitteln war, ist der Beteiligten nach Aktenlage allerdings nicht nachzuweisen, im Übrigen wenig wahrscheinlich. Gegen auch nur bedingten Vorsatz spricht, dass die Mitarbeiter der Beteiligten es fast ein Jahr unterließen, den Jahresfinanzbericht 2007 der FWB zu übermitteln., obwohl er während dieser Zeit auf ihrer Homepage einsehbar war. Für eine bewusste Vorenthaltung gegenüber der FWB ist kein Beweggrund ersichtlich. Dass die Beteiligte nach Erinnerung seitens der FWB im April 2009 innerhalb von zwei Wochen den Geschäftsbericht 2007 in englischer Sprache übermittelte, spricht auch gegen Vorsatz. Die zuständigen Mitarbeiter der Beteiligten haben allerdings die verkehrserforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als sie die Übermittlung der englischsprachigen Fassung des Jahresfinanzberichts 2007 unterließen, denn sie hatten sich jederzeit zu vergewissern, welche Folgepflichten aus der Zulassung zum Prime Standard des regulierten Marktes erwachsen. Sie konnten sich nicht darauf verlassen, dass die FWB vor Fristablauf oder alsbald nach Fristablauf bei fälligen Berichtspflichten auf den Fristablauf hinweist, denn hierzu ist sie nicht verpflichtet.. Bei der verspäteten Übermittlung der englischsprachigen Fassung des 1. Quartalsberichts 2008 hat die Beteiligte bzw. ihr zuständiger Mitarbeiter bedingt vorsätzlich gehandelt, denn trotz Wissens um den Fristablauf wurde nicht dafür gesorgt, dass der beauftragte externe Dienstleister rechtzeitig die englischsprachige Fassung des Berichts hergestellt, sondern man ließ es auf die Fristversäumnis ankommen. 5. Die Belegung mit einem Verweis genügt nicht, um der Beteiligten das ihr zuzurechnende Fehlverhalten ihres Personals im Interesse der Funktionsfähigkeit der Börse und des Vertrauens des Publikums in die zum Prime Standard des regulierten Marktes zugelassenen Wertpapiere vor Augen zu führen, vielmehr ist die Belegung mit einem Ordnungsgeld in der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Höhe erforderlich, aber auch ausreichend entfallen auf die fahrlässigerweise erheblich verspätete Übermittlung der englischsprachigen Fassung des besonders wichtigen Jahresfinanzberichts 2007, 500 auf die demgegenüber nur geringfügig verspätete bedingt vorsätzliche Übermittlung des 1. Quartalsberichts Der Sanktionsausschuss hat bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt, dass die Beteiligte im Wesentlichen einsichtig ist sowie, dass sie zu den kleineren Emittenten gehört. Ob und inwieweit die Beteiligte bereits früher gegen ihre Berichtspflichten verstoßen hat, hat der Sanktionsausschuss entsprechend dem Wunsch der Geschäftsführung der FWB nicht untersucht und deshalb auch nicht erschwerend ins Gewicht fallen lassen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BörsVO.

5 Seite 5 von 5 7. Die nach 32 Abs. 4 Satz 3 BörsVO festgesetzte Gebühr entspricht 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 HessVwKostG und berücksichtigt den Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung der Sache für die Beteiligte andererseits. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstr. 18, Frankfurt am Main, erhoben werden. Sie ist zu richten gegen die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt am Main. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben.

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