LANDWIRTSCHAFTLICHES TECHNOLOGIEZENTRUM AUGUSTENBERG
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- Käte Bader
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1 LANDWIRTSCHAFTLICHES TECHNOLOGIEZENTRUM AUGUSTENBERG Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Neßlerstr. 25, Karlsruhe Weinbauverband Württemberg e.v. Hirschbergstr Weinsberg Datum Name Dr. Glas Durchwahl Aktenzeichen /2098 (Bitte bei Antwort angeben) Genehmigung zur Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) Ihr Antrag vom Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihres o.g. Antrages erteilt Ihnen das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg folgenden Bescheid: I. Genehmigung: 1. Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg genehmigt Ihnen die Anwendung des Pflanzenschutzmittels SpinTor + combi-protec (Zul.-Nr , Zul.-Ende Zul.-Nr , Zul.-Ende ) Wirkstoff(e): Spinosad Schaderreger: Kultur: Anwendungsbereich: 2. Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) Weintrauben (Kelter- und Tafeltrauben) Freiland Neßlerstr Karlsruhe Telefon Telefax UstIdNr.: DE poststelle@ltz.bwl.de
2 - 2 - Die Genehmigung ist befristet bis Die Befristung ergibt sich aus 22 Abs. 5 Satz 2 PflSchG. Sie gilt längstens für die Dauer der Hauptzulassung des genehmigten Pflanzenschutzmittels, soweit dessen Zulassung nicht ruht oder widerrufen wird. 3. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. 4. Die Genehmigung gilt ausschließlich für die antragstellenden Betriebe entsprechend der Ihrem Antrag beigefügten Anschriftenliste. Die Genehmigung ist nicht übertragbar mit Ausnahme der Rechtsnachfolge im Betrieb II. Die Genehmigung erfolgt unter folgenden weiteren Bestimmungen: 1. Für die bestimmungsgemäße Anwendung gilt Folgendes: Schaderreger: Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) Kultur: Weintrauben (Kelter- und Tafeltrauben) Anwendungsbereich: Freiland Anwendungszeitpunkt: a) Stadium der Pflanzen/-art: vor der Ernte b) Stadium des Schadorganismus: bei Befall Maximale Anzahl Behandlungen: max. 6 Zeitlicher Abstand der Behandlungen: ca. 4 Tage Genehmigte Aufwandmengen: SpinTor-Aufwand l/ha combi-protec l/ha Wasseraufwand l/ha 0,005 (5 ml) 1 l 20 l 0,0075 (7,5 ml) 1,5 l 30 l 0,01 (10 ml) 2 l 40 l
3 - 3 - Maximaler Mittelaufwand für die vorgesehene Kultur pro Jahr: 640 ml/ha Anwendungstechnik: Mischungspartner: Wartezeit: sprühen, Frucht-/Laubzone combi-protec (Köderkonzentrat) 7 Tage Weitere Bestimmungen: Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Die Einstufung als Bienengefährlich des Produktes SpinTor bleibt auch bei der Kombination mit combi-protec erhalten. Die Hinweise im Merkblatt "Drosophila suzukii im Weinbau - Empfehlungen 2015" sind zu beachten: entsprechend den Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes darf die Anwendung unter Beachtung des Kirschessigfliegenmonitorings ( und nur bei akuter Befallsgefahr durchgeführt werden. Weiterhin sind auch die Hinweise im Merkblatt zum Bienenschutz in Anlagen mit geschädigten Beeren bzw. Früchten zu beachten. Die Ausbringung von combi-protec ist im Rahmen der Bienenschutzausschüsse zwischen dem Berufsstand und der Imkerschaft vor Ort abzustimmen. Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen und ein Bienenmonitoring sind zu vereinbaren. Die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels SpinTor durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausgesprochenen Auflagen zum Anwenderschutz, zum Schutz der Gewässer und für den Schutz von Fischen, Bienen und Nützlingen sowie die Einstufung nach der Gefahrstoffverordnung werden ohne Einschränkung in die Genehmigung übernommen. Nähere Einzelheiten dazu entnehmen Sie den Gebrauchsanleitungen der beiden Mittel. 2. In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen. 3. Die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
4 - 4 - III. Gebühren Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100 festgesetzt..
5 - 5 - IV. Begründung: Nach 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigt werden. Der Antragsteller und die beantragten Anwendungen entsprechen den Voraussetzungen nach 22 Abs. 2 PflSchG. SpinTor ist als Pflanzenschutzmittel im Weinbau zugelassen. SpinTor ist als bienengefährlich eingestuft und mit einer B1 Auflage versehen. Für das Verfahren SpinTor in Kombination mit dem Zusatzstoff combi-protec besteht derzeit keine pflanzenschutzrechtliche Zulassung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verweist in seinem ablehnenden Bescheid vom an die antragstellende Firma auf die ungenügende Datengrundlage für eine Bewertung. Combiprotec ist aufgrund seiner Fraßstimulanz nicht mit anderen Zusatzstoffen gleichzusetzen und Bienenvergiftungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Andererseits wird SpinTor in Kombination mit combi-protec nur in einer wesentlich reduzierten Aufwandmenge (1/20 der zugelassenen Menge) eingesetzt, so dass eine geringere negative Umweltauswirkung vermutet werden kann im Vergleich zur SpinTor - Anwendung in der vollen Aufwandmenge. Aus der bisherigen Versuchsarbeit und der Praxisanwendung sind keine Bienenschäden bekannt geworden. Da die Kombination eines grundsätzlich bienengiftigen Pflanzenschutzmittels mit combiprotec Risiken für die Bienen beinhaltet, ist ein Bienenmonitoring durchzuführen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die beantragte Anwendung genehmigt werden kann. Die Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, wurden als weitere Bestimmungen in diesen Bescheid aufgenommen. V. Besondere Hinweise 1. Die Genehmigung gilt nur für die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft.
6 Die vorstehende Genehmigung wird auf Antrag und zum wirtschaftlichen Nutzen des Antragstellers erteilt. Das Risiko der Anwendung mögliche Schäden an der behandelten und/ oder nachgebauten Kultur als Folge der genehmigten Anwendung des Pflanzenschutzmittels einschließlich möglicher Überschreitungen der festgesetzten Höchstmengen geht allein zu Lasten des Anwenders. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg, Neßlerstraße 25, Karlsruhe-Durlach, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Glas
GV /08 Centium 36 CS Verfahren zur Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bescheid
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