Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel für die Anwendung auf Golfplätzen
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- Nicole Neumann
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1 Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel für die Anwendung auf Golfplätzen Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet werden. 17 des Pflanzenschutzgesetztes lässt drei Möglichkeiten zu: 1. Zugelassene PSM mit geringem Risiko Derzeit sind hier keine PSM zu finden, weil auf EU-Ebene bisher noch keine Wirkstoffe genehmigt wurden, die diese Kriterien erfüllen. 2. Zugelassene PSM, deren Eignung in einem Zulassungsverfahren festgestellt worden ist. Derzeit: Dithane NeoTec, Previcur Energy, Karate Zeon 3. Zugelassene PSM, die vom BVL für die Anwendung genehmigt worden sind Fungizide: Banner Maxx ( Aufbrauchfrist ), Fonganil Gold, Heritage, Signum Herbizide: Banvel M, Duplosan KV Combi ( Aufbrauchfrist ), sowie Regalis Plus, Primo maxx ( Aufbrauchfrist ) Der Gesetzgeber hat im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ein hohes Schutzniveau für Anwender, unbeteiligte Dritte und den Naturhaushalt vorgesehen. Das beinhaltet eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden Zulassungssituation auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Aus diesem Grund haben sich bei den Fungiziden Banner Maxx, Dithane NeoTec, Fonganil Gold und dem Herbizid Duplosan KV-Combi Veränderungen im Zulassungsstand ergeben. Die daraus resultierenden Abverkaufs- und Aufbrauchfristen entnehmen Sie bitte der unten stehenden Tabelle. Ein Einsatz der genannten Produkte nach Ablauf der Aufbrauchfrist ist ordnungswidrig und zieht ein Bußgeld nach sich. Präparat Schadorganismus Anwendungsbereich Abverkaufsfrist * Aufbrauchfrist * Banner Maxx Golfplatz: Greens und Tees erloschen Fonganil Gold Pythium-Arten Golfplatz: Greens und Tees erloschen Duplosan KV-Combi Zweikeimblättrige Unkräuter Golfplatz: Tees, Fairways, Driving-Range erloschen Auf Golfplätzen dürfen zudem diverse Moosvernichter und Unkrautvernichter mit Rasendünger eingesetzt werden. Die Produkte, die hierfür festgelegten Risikominderungsmaßnahmen, in Form der Anwendungstechnik, sowie zusätzliche Anwendungsbestimmungen, sind der Tabelle des BVL zu entnehmen. Download der kompletten Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit den zugelassenen und genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind: 1.2_cid322? blob=publicationfile&v=30
2 Auflagen, Anwendungsbestimmungen, Wartezeiten Das BVL ( Bundesamt für Lebensmittelsicherheut und Verbraucherschutz ) versieht Zulassungen und Genehmigungen mit Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Wartezeiten. Deren Inhalte sind auf dem Etikett und in den Gebrauchsanweisungen zu finden. Zudem gibt es für die unter 17 genehmigten Mittel darüber hinaus gehende zusätzliche Auflagen, die dann wiederum in der Tabelle 17 zu finden sind. Zusammengenommen stellen sie Risikominderungsmaßnahmen da, und sind damit die bindende Voraussetzung für einen Einsatz der jeweiligen Mittel. Ein Missachten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Schutz von besonders gefährdeten Personengruppen, Anwohnern und Mitarbeitern. Dies spiegelt sich z.b.: in den Bestimmungen zur Information und Sperrung der Flächen wieder. Zudem schreibt das Pflanzenschutzgesetz vor, dass alle Mittel nur nach Einhalten der Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingesetzt werden dürfen. Diese beinhalten Vorschriften zu den Bereichen Mittelauswahl, Ausbringungstechnik, Lagerung und Entsorgung. Zur sachgerechten Anwendung gehört zudem die sorgfältige Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung zum Schutz der Anwender. Art und Umfang sind ebenfalls festgelegt und auf dem Etikett zu finden. Nähere Informationen können der Richtlinie Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln entnommen werden. Einen guten Überblick über die derzeitige Rechtslage liefert die Internetseite des BVL ( unter der Rubrik Pflanzenschutzmittel. SF Behandelte Flächen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. SF 251 / 254 Während der Behandlung und bis zum Antrocknen der Spritzbrühe ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen auf oder unmittelbar neben der zu behandelnden Fläche aufhalten. SF 252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren, z.b. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 Stunden nach der Anwendung.
3 NG 314 Keine Anwendung zwischen dem 1. September und dem 1. März NG 412 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. NT 101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT 103 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT 108 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des
4 Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NW 605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. NW 606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW 607 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. Reduzierte Abstände: 10% 15m, 75% 10m, 90% 5m
5 NW Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW 706 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. NW800 Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März. NW 802 Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem Drainagesystem (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf Golfplätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet.
6 PSM/Zulassungs nummer Wirkstoff Aufwandmenge/ha, Max. Anzahl Anwendungen pro Jahr, Mindestabstand zw. Behandlungen Schadorganismus Kultur (Anwendungsbereich) Datum Ende Hauptzulassung Auflagen Anwendungsbestimmungen Banner Maxx g/l Propiconazol 3,0 l/ha in l max. 4x, mind. 14 Tage Aufbrauchfrist: NW 605 SF (50%5m,75%*,90%*) NW 606 MW 802 Dithane Neo Tec g/kg Mancozeb 2,0 kg/ha max l max. 3x, mind. 8 Tage Pilzliche Blattfleckenerreger,Schneeschimm el, Typhula-Fäule NT 101 SF 251 NW SF 252 (50%15m,75%10m,90% 5m) NW 802 Fonganil Gold / ,16 g/l Metalaxyl-M 0,84 l/ha in mind l 1x Pythium-Arten Rasen ( Golfplatz: Greens und Tees ) Aufbrauchfrist: NW SF 251 SF SF 252 Heritage g/kg Azoxystrobin 0,5 kg/ha in l max. 4x, mind. 14 Tage Rasen (Golfplatz: alle Funktionsflächen) NW 607 (90%20m) NW 706 NW 800 SF 251 Signum g/kg Pyraclostrobin 267 g/kg Boscalid 1,5 kg/ha in max.1000 l max. 2x, mind. 14 Tage NW 605 (50%5m,75%5m,90%*) NW 606 (5m) NW 607 SF 251 Previcur Energy g/l Propamocarp 310 g/l Fosetyl 2,5 l/ha in 600 l max. 2x, mind.7 Tage Pythium-Arten NW SF 251 Banvel M g/l Dicamba 340 g/l MCPA 6,0 l/ha in 1000 l max. 2x, mind. 28 Tage Zweikeimblättrige Unkräuter Rasen (Golfplatz: Tees, Fairways, Driving-Range) NT 103 NW (5m) NW SF 251 Duplosan KV- Combi g/l Mecoprop-P 160 g/l 2,4 D 4,0 l/ha in l, 1x pro Jahr Zweikeimblättrige Unkräuter Rasen (Golfplatz: Tees, Fairways, Driving-Range) Aufbrauchfrist: NT 108 NW NW 802 SF 251 NG 314 SF 252
7 Karate Zeon g/l Lambda- Cyhalothrin 0,075 l/ha in l max.2x, mind. 10 tage Erdraupen Rasen (Golfplatz:Greens, Tees, Fairways) NT 108 NW SF 251 Zusätzlich können in einzelnen Bundesländern, auf Grund länderspezifischer Regelungen, weitere PSM nach 22 PflSchG genehmigt sein. Auch für diese Mittel existieren Auflagen im Rahmen der Zulassung, die es zu beachten gilt und die den zugestellten Einzelfallgenehmigungen entnommen werden können. Die in diesem Artikel gegebenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Dennoch weisen wir darauf hin, dass der Greenkeeper Verband Deutschland e.v. keine Gewähr für Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernehmen kann.
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