Insektizides, wasserlösliches Granulat Wirkstoff: 200 g/kg Acetamiprid Gefahrensymbol: Xn, N

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1 Kenndaten: Insektizides, wasserlösliches Granulat Wirkstoff: 200 g/kg Acetamiprid Gefahrensymbol: Xn, N Nr ospilan SG ist ein wasserlösliches Insektizid mit Wirkung insbesondere gegen Blattläuse und Weiße Fliege. ospilan SG ist ein Kontakt- und Fraßgift, dessen Wirkstoff schnell in die Pflanzen eindringt und so bereits kurz nach dem Ausbringen in seiner Wirkung gegen saugende Insekten weitgehend wetterunabhängig ist. ospilan SG bietet lang anhaltenden Schutz (inimum 2 4 Wochen) gegen Blattläuse und ca Tage gegen die Weiße Fliege. Von der Zulassungsbehörde genehmigte Anwendungsgebiete Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt Blattläuse, Weiße Fliege Salate (Kopfsalat, Eissalat, Römischer Salat, Schnittsalat, Bindesalat), Gurke, Tomate Hinweis der Zulassungsbehörde zur Genehmigung: ögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an den Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und Anwendungsbedingungen Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt Blattlaus Kernobst Blattlaus, Weiße Fliege Zierpflanzen Für die Anwendung in Salate (Freiland) gilt: Die Anwendung des ittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des ittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des ittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden 149

2 Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. (NT101) Anwendungsflüssigkeiten und dessen Reste, ittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen und Abwasserkanäle. (NW468) Für die Anwendung in Salat (Freiland) gilt: Die Anwendung des ittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen indestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. (NW 605) Reduzierte Abstände Salate (Freiland): 50% 5 m,75% 5 m,90% * Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des ittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. (NW606): 10m Für die Anwendung in Kernobst gilt: Bei der Anwendung des ittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des ittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des ittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des ittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. (NT109) Die Anwendung des ittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -, muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände 150

3 zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen, ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen indestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. (NW607) Kernobst, reduzierte Abstände: 75 % 20 m, 90 % 15 m Für die Anwendung gegen Blattläuse in Zierpflanzen im Freiland gilt: Die Anwendung des ittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des ittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des ittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des ittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. (NT104) (Pflanzenhöhe cm) Die Anwendung des ittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist möglich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten wird. Bei der Anwendung des ittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn - die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder - die Anwendung des ittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des ittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn - angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. (NT105) (Pflanzenhöhe über 125 cm) Für die Anwendung in Zierpflanzen (Freiland) Pflanzenhöhe über 50 cm gilt: Die Anwendung des ittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern ausgenommen nur gele- 151

4 gentlich Wasser führende, aber einschließlich periodisch Wasser führender Oberflächengewässer -, muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S.9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen, ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen indestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. (NW605) Zierpflanzen im Freiland, reduzierte Abstände: Pflanzenhöhe über 50 cm: 50 % 10 m, 75 % 5 m, 90 % * Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des ittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern, - ausgenommen nur gelegentlich Wasser führende, aber einschließlich periodisch Wasser führender Oberflächengewässer -, eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. (NW606) Zierpflanzen im Freiland: Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm 10 m Pflanzenhöhe über 125 cm 15 m Die Anwendung des ittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen indestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden (NW609). Pflanzenhöhe bis 50 cm 5 m Anwendung Obstbau Kernobst Gegen Blattläuse 0,125 kg/ha spritzen je m Kronenhöhe (0,025 %, d.h. 25 g auf 100 l Wasser) Anwendungszeitpunkt: Frühjahr oder Sommer gegen Imagines und Larven nach Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome; max. 1 Anwendung in der Kultur bzw. je Jahr. Bei wiederholten Anwendungen des ittels oder von itteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten 152 oder eingetreten sein. Um Resistenzbildung vorzubeugen, das ittel möglichst im Wechsel mit itteln anderer Wirkstoffgruppen verwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. (WW709) Gemüsebau Salate (Kopfsalat, Eissalat, Römischer Salat, Schnittsalat, Bindesalat) Gegen Blattläuse (Freiland und Gewächshaus) 0,25 kg/ha spritzen, Einsatzzeitpunkt bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symtome/Schadorganismen. Die Spritzabstände betragen 7 14 Tage. ax. 2 Anwendungen

5 Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus) 0,3 kg/ha spritzen, Einsatzzeitpunkt bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symtome/Schadorganismen. Die Spritzabstände betragen 7 14 Tage. ax. 2 Anwendungen Gurke Gegen Blattläuse (Gewächshaus) 0,025 % Pflanzengröße bis 50 cm 0,15 kg/ha Pflanzengröße 50 bis 125 cm 0,225 kg/ha Pflanzengröße über 125 cm 0,3 kg/ha spritzen, Einsatzzeitpunkt bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen. Die Spritzabstände betragen 7 14 Tage. ax. 2 Anwendungen Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus) 0,05 % Pflanzengröße bis 50 cm 0,3 kg/ha Pflanzengröße 50 bis 125 c 0,45 kg/ha Pflanzengröße über 125 cm 0,6 kg/ha spritzen in l/ha Wasser, Einsatzzeitpunkt bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schad - organismen. Die Spritzabstände betragen 7 14 Tage. ax. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr. Tomate Gegen Blattläuse (Gewächshaus) 0,3 kg/ha spritzen, Einsatzzeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Sympto - me/schadorganismen. Die Spritzabstände betragen 7 10 Tage. ax. 2 Anwendungen Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus) 0,6 kg/ha spritzen, Einsatzzeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Sympto - me/schadorganismen. Die Spritzabstände betragen 7 10 Tage. ax. 2 Anwendungen Zierpflanzenbau Gegen Blattläuse (Freiland und Gewächshaus) Pflanzenhöhe bis 50 cm 0,15 kg/ha Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm 0,225 kg/ha Pflanzenhöhe über 125 cm 0,3 kg/ha (0,025 %, d.h. 25 g auf 100 l Wasser) Anwendungszeitpunkt: ärz bis November (Freiland) bzw. nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf (Gewächshaus) gegen Imagines und Larven; max. 1 Anwendung in der Kultur bzw. je Jahr. Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus) Pflanzenhöhe bis 50 cm 0,3 kg /ha Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm 0,45 kg/ha Pflanzenhöhe über 125 cm 0,6 kg/ha (0,05 %, d.h. 50 g auf 100 l Wasser) Anwendungszeitpunkt: gegen Imagines und Larven nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf; max. 3 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7-10 Tagen. Bei wiederholten Anwendungen des ittels oder von itteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildung vorzubeugen, das ittel möglichst im Wechsel mit itteln anderer Wirkstoffgruppen verwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. (WW709) Pflanzenverträglichkeit Nach bisherigen Erfahrungen wird ospilan SG von Zierpflanzensorten und -arten gut vertragen. (WH915) Anwendungstechnik Ansetzen der Spritzbrühe Nie mehr Spritzbrühe ansetzen als unbedingt notwendig. Zur Herstellung der Spritzbrühe den Behälter vor der Zugabe des Produkts mit der Hälfte der erforderlichen Wassermenge auffüllen und dann ospilan SG zugeben. Anschließend bei eingeschaltetem Rührwerk fehlende Wassermenge auffüllen. Bei Spritzanwendung wird eine mittlere Tropfengröße empfohlen; der beabsichtigte 153

6 Düsenausstoß sollte kurz vor der Anwendung kontrolliert werden. Ausbringungstechnik Empfohlene Wasseraufwandmengen Kernobst 500 l/ha und je m Kronenhöhe Zierpflanzen (Freiland und Gewächshaus) Pflanzenhöhe bis 50 cm 600 l/ha Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm 900 l/ha Pflanzenhöhe über 125 cm 1200 l/ha Salate (Freiland und Gewächshaus) _ l/ha Gurke (Gewächshaus) Pflanzenhöhe bis 50 cm 600 l/ha Pflanzenhöhe 50 bis 125 cm 900 l/ha Pflanzenhöhe über 125 cm 1200 l/ha Tomate (Gewächshaus) 600 bis 1200 l/ha ischbarkeit ospilan SG ist mischbar mit z.b., alvin WG, Discus, Kiron, Novagib, Dipel ES oder icrothiol WG. Bei Tankmischungen grund sätzlich zusätzlich die Gebrauchsanleitung der betroffenen Produkte beachten. Wartezeit Obstbau 14 Tage Gemüsebau 3 Tage Zierpflanzen ohne Bedeutung (N) Umweltverhalten Bienen Das ittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten (NB6611). Nützlinge Das ittel wird als nicht schädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen), Typhlodromus pyri (Raubmilbe) und Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft (NN130, NN134, NN160). Das ittel wird als schwach schädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) und Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft (NN265, NN270). Das ittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-arienkäfer) eingestuft eingestuft. (NN361) Fische Das ittel ist giftig für Fischnährtiere (NW263). Gewässer/Grundwasser Wasserschutzgebietsauflage keine Bitte beachten Sie die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz. (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang). Saumstrukturen Bitte beachten Sie die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumstrukturen. (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang). Lagerung Getrennt von Lebens- und Futtermitteln, unzugänglich für Kinder und nur in der verschlossenen Originalpackung aufbewahren. Hinweise für den sicheren Umgang Zur Vermeidung von Risiken für ensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. (SP001) Anwenderschutz Jeden unnötigen Kontakt mit dem ittel vermeiden. issbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. (SB001) SPo5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages (EO005-1). SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften. (EO005-2) Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln empfehlen wir als Arbeitskleidung grundsätzlich den Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und zusätzlich Schutzhandschuhe (Universalschutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen. Kennzeichnung GefStoffV Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R20/22. Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R50/53. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S2. 154

7 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S13. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S35. Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S46. Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden S57. Abpackung 100 g Faltschachtel (4 x 25 g Portionsbeutel) (Orig.-Kart. 20 x (4 x 25 g)) Art.-Nr kg Dose (Orig.-Kart. 4 x 1 kg) Art.-Nr

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