Information zu Auflagen von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Gewässern und Saumbiotopen
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- Kurt Kohler
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1 TLL Jena/Referat Pflanzenschutz Information zu Auflagen von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Gewässern und Saumbiotopen Stand: 06/2008 Bearbeiter: R. Götz (Tel. 0361/ ; Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) müssen Auflagen zum Schutz der Umwelt beachtet werden. Je nach Mittel und Schutzgut stellen die Auflagen unterschiedliche Anforderungen an den PSM-Anwender. Der nachfolgende Punkt 1 informiert über wichtige Auflagen und im Punkt 2 ist der konkrete Wortlaut der Auflagen dargestellt. 1. Hinweise zu wichtigen PSM-Auflagen Die Auflagen werden spezifisch für das jeweilige PSM und das dazugehörige Anwendungsgebiet bei der Zulassung erteilt. Das führt dazu, dass es bei dem gleichen PSM je nach Indikation (Fruchtart), Aufwandmenge und Anwendungszeitpunkt (Herbst oder Frühjahr) unterschiedliche Auflagen geben kann. Es ist deshalb dringend notwendig, sich vor jeder PSM- Ausbringung anhand der aktuellen Situation vor Ort eingehend über die jeweils gültigen Auflagen in der Gebrauchsanleitung des PSM zu informieren. WICHTIG: Die Auflagen zum Schutz von Gewässern und Saumbiotopen sind in der Regel bußgeldbewehrt. WICHTIG: Beim Einsatz von Tankmischungen sind die Abstände des am ungünstigsten bewerteten Mittels zu Grunde zu legen. 1.1 Auflagen zum Schutz von Gewässern/Grundwasser a) Abstandsauflagen: Diese Auflagen legen einen Abstand (5 bis 20m) fest, der bei der Ausbringung des PSM zu Gewässern einzuhalten ist. Zusätzlich verbietet des Thüringer Wassergesetz die Anwendung von PSM in einem Abstand von 10 m zu Gewässern 1. Ordnung (Saale, Werra etc.) und von 5 m zu Gewässern 2. Ordnung. Die Messung des Abstandes erfolgt ab Gewässerrand im 90-Grad- Winkel zum Schlag. WICHTIG: Die Abstandsregelungen gelten auch für Gräben, die zum Zeitpunkt der Behandlung Wasser führen. Bei den Abständen gibt es feste oder variable Vorgaben. Bei variablen Auflagen kann der Abstand z.b. durch Verwendung von verlustmindernden Düsen verringert werden. b) Randstreifen-Auflagen: Das Abschwemmen von Boden mit PSM-Resten in Gewässer soll durch diese Auflage verhindert werden. Dazu wird ab einer Hangneigung von > 2% (bzw. 4%) ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit festgelegter Breite (10 bis 20m ) zum Gewässer hin vorgeschrieben
2 c) Drainage-Auflagen: Diese Auflage dient zum Schutz des Grundwassers. Sie schreibt einen Zeitraum (z.b. im Winter) vor, in dem die Anwendung des betreffenden PSM nicht gestattet ist. d) Wirkstoffspezifische Auflagen: Aufgrund der Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässer erhielten einige PSM mit bestimmten Wirkstoffen (z. B. IPU, Bentazon) spezielle Auflagen: IPU-Auflagen Inhalt NG 408 NG 409 NG 410 NG 411 Keine Anwendung auf drainierten Flächen zwischen 1. Juni und 1. März Bei Hangneigung > 2 % bewachsener Randstreifen 10 m erforderlich; Ausnahmen möglich Keine Anwendung auf Böden > = 30 % mittleren Tongehalt Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand, schwach toniger Sand mit einem Corg-Gehalt kleiner als 1 % Bentazon- Auflagen NG 315 NG 407 NG 413 Inhalt Keine Anwendung vor dem 15. April des Jahres Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand Keine Anwendung auf Böden mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg) kleiner als 1 % Neben diesen Auflagen existieren noch eine Reihe weiterer Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor PSM-Eintrag. Hierzu gehören die Auflagen zum Schutz von Gewässern vor Verschmutzung durch Restbrühen. 1.2 Auflagen zum Schutz von Saumbiotopen bzw. Nichtzielorganismen a) Abstandsauflagen: Zum Schutz von Saumstrukturen (= an die landwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzende Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln, deren Breite mehr als 3 m beträgt) sind für bestimmte PSM/Anwendungen Mindestabstände (5 bis 25m) zu beachten. Biotope mit einer Breite von weniger als 3 m oder Straßen, angrenzende Wege, Plätze und landwirtschaftliche Flächen sind keine Saumbiotope und erfordern deshalb keinen Abstand. Die Abstandsauflagen gelten nicht für tragbare Pflanzenschutzgeräte und nur eingeschränkt in Gebieten, die über einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen verfügen WICHTIG: Das aktuelle Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile steht im Internet unter zur Verfügung
3 Übersicht Abstandsauflagen zu Saumbiotopen erforderlicher Abstand in Meter bei Verwendung entsprechender Düsentechnik Biotopindex nicht erfüllt Biotop-Index erfüllt oder Auflage (Anteil Kleinstrukturen nicht ausreichend) Hecken auf LN angelegt Stand. 50 % 75 % 90 % Stand. 50 % 75 % 90 % NT NT NT NT NT NT NT NT NT NT Stand: Standard (konventionelle Düsen ohne Abdriftminderung) b) Wirkstoffspezifische Auflagen: Für die Anwendung clomazonehaltiger PSM (z.b. Brasan, Cirrus, Nimbus) existieren spezielle Auflagen. Damit soll Abdrift auf Nachbarflächen, die bei bestimmten Witterungsbedingungen auftreten kann, weitestgehend reduziert werden. Für die Anwendung clomazonehaltiger Mittel in Raps gelten folgende Anwendungsbestimmungen: Clomazone- Inhalt Auflagen NT 114 NT 144 NT m Abstand zu Nachbarflächen, ausgenommen sind nur Straßen, Wege Plätze sowie landw./gärtn. genutzte Flächen, die zum Zeitpunkt der Anwendung keinen Pflanzenbestand aufweisen (z. B. Stoppeln, frisch gepflügte/bearbeitete Flächen Mindestens 300 l Wasser/ha, mindestens 5 m Abstand zu Nachbarflächen (Ausnahmen sh. NT114) und Verwendung einer 90 % abdriftmindernden Düse im folgenden 20 m Randbereich und Verwendung einer Düse mit mindestens 75 % Abdriftminderung auf der Restfläche Bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von > 25 C ist die Anwendung auf eine längere abendliche Abkühlungsperiode zu verlegen WICHTIG: Bei der Ausbringung clomazonehaltiger Herbizide im Winterraps ist die Verwendung von 50 % abdriftmindernden Düsen bzw. von Standarddüsen (z. B. normale Flachstrahldüsen) nicht gestattet
4 2. Wortlaut von wichtigen PSM-Auflagen Gewässer NW200 Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen. NW2001 Anwendung nur in den in der Gebrauchsanleitung genannten Anwendungsgebieten und nur zu den hier beschriebenen Anwendungsbedingungen, ausgenommen die Anwendung im Gewächshaus und unter Glas. NW201 Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. NW203 Anwendung nur auf Gehwegplatten, Betonplatten, Grabsteinen sowie in geschlossenen Räumen. NW232 Keine Anwendung als Tankmischung mit propiconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln. NW261 Das Mittel ist fischgiftig. NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. NW263 Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere. NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. NW265 Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. NW415 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen von Gewässern fernhalten. NW466 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. NW467 Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. NW468 Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. NW469 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. NW600 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei der Anwendung des Mittels einzuhalten: NW601 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: NW602 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend: NW603 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss der im folgenden genannte Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit "*" gekennzeichneten Risikokategorien ist 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten: NW604 Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat. NW605 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. NW606 Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW607 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW608 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden
5 NW609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. NW629 Für die Tauchbehandlung: Keine Anwendung in Nähe von Gewässern. In jedem Fall einen Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einhalten. NW630 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einzuhalten. NW631 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - gegeben ist. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 20 m zu Gewässern einzuhalten. NW639 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer - insbesondere durch Regen oder Bewässerung - ausgeht. In jedem Fall ist zwischen Gewässer und zu behandelnder Fläche ein 20 m breiter Mindestabstand (in Form eines unbehandelten Gewässerrandstreifens) einzuhalten. Dieser Gewässerrandstreifen muß vom Zeitpunkt der Anwendung bis zum Schließen des Bestandes eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen. NW640 Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder - z.b. durch ein Regenereignis nach der Anwendung verursachten - mittelbaren Abschwemmung in die Kanalisation, Drainagen oder Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist. Dies gilt für folgende Anwendungen: NW641 Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen. NW642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig ( 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NW650 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in mittelbarer Nachbarschaft zu Oberflächengewässern muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im folgenden genannten Abstände einzuhalten, wobei der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern nicht unterschritten werden darf:abdriftminderung von mindestens 90 %: *Abdriftminderung von mindestens 75 %: *Abdriftminderung von mindestens 50 %: 5 mfür die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklasse ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels ein Abstand von mindestens 5 m zu Oberflächengewässern eingehalten wird.zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von DM ,- geahndet werden. NW700 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt, wobei aber bei der Anwendung ein Sicherheitsabstand von 5 m zu Oberflächengewässern einzuhalten ist. NW701 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder NW702 Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten werden. NW703 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 4 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder NW704 Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. NW705 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder - 5 -
6 NW706 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder NW710 Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss mindestens die unten genannte Breite haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder NW800 Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März. Grundwasser NG237 Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) NG2371 Für die Tauchbehandlung: Keine Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen. (W1) NG238 Anwendung in Zuflussbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen nur auf Flächen, von denen die Fließzeit des Wassers bis zur Fassungsanlage - nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde - mehr als 50 Tage beträgt, d.h. bei Wasserschutzgebieten, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.v., Eschborn, aufgestellten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt wurden, kann die Anwendung nur in Zone III erfolgen. Keine Anwendung in Zuflussbereichen von Trinkwassertalsperren. (W2) NG239 In Zuflußbereichen (Einzugsgebieten) von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen Durchführung des Tauchvorgangs nur auf Flächen, von denen die Fließzeit des Wassers bis zur Fassungsanlage - nach Auskunft der zuständigen Wasserbehörde - mehr als 50 Tage beträgt, d.h. bei Wasserschutzgebieten, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.v., Eschborn, aufgestellten Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt sind, kann die Anwendung nur in Zone III erfolgen. Die behandelten Pflanzen können jedoch in der Zone II von Wasserschutzgebieten bzw. auf den dieser Zone entsprechenden Flächen anderer Einzugsgebiete von Grundwassergewinnungsanlagen ausgepflanzt werden. Keine Anwendung in Zuflußbereichen von Trinkwassertalsperren. NG300 In Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen von der zuständigen Behörde zum Schutz des Grundwassers abgegrenzten Gebieten ist die Anwendung dieses Mittels verboten. NG310 Anwendung ausschließlich unter Glas auf versiegelten Flächen, wobei in keinem Fall Kontakt zu gewachsenem Boden gegeben sein darf. NG311 Anwendung im Gewächshaus nur in geschlossenen Kultursystemen. NG312 Anwendung nur in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli. NG313 Anwendung des Mittels vor dem 15. Mai eines Kalenderjahres nur mit Aufwandmengen bis zu 0,5 l/ha. NG314 Keine Anwendung zwischen dem 1. September und dem 1. März. NG315 Keine Anwendung vor dem 15. April eines Kalenderjahres. NG320 Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit, wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. NG321 Die maximale Aufwandmenge von 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. NG401 Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muß mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: NG402 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder NG403 Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 1. November und dem 15. März. NG404 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur bewachsener Randstreifen vorhanden sein.dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder NG405 Keine Anwendung auf drainierten Flächen. NG406 Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 17 %. NG407 Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand. NG408 Keine Anwendung auf gedränten Flächen zwischen dem 01. Juni und dem 01. März. NG409 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur - 6 -
7 werden. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder wenn die Anwendung im Mulch- oder Es sind einzuhalten: NG410 Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 30 %. NG411 Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und schwach toniger Sand mit einem Corg.-Gehalt kleiner als 1%. NG412 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur werden. Er muss eine Mindestbreite von 5 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder NG413 Keine Anwendung auf Böden mit einem organischen Kohlenstoffgehalt (Corg.) kleiner als 1 %. Angrenzende Flächen/Saumbiotope NT100 Bei der Anwendung des Mittels muß zu angrenzenden, aktuell nicht behandelten Flächen (ausgenommen versiegelte Straßen, Wege und Plätze) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. NT1001 Bei der Anwendung des Mittels muß zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, versiegelte Straßen, Wege und Plätze, Wirtschafts- und Feldwege, angrenzende Saumstrukturen kleiner als 3 m Breite) ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. NT101 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT1010 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. NT102 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT1020 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. NT103 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT1030 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. NT104 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen - 7 -
8 geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT105 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT106 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT107 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT108 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT109 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit - 8 -
9 sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT110 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 99 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT111 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT112 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NT113 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung dieses Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT114 Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, die zum Zeitpunkt der Anwendung keinen Kulturpflanzenbestand aufweisen) eingehalten werden. NT125 Die Anwendung des Mittels ist bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25 C Lufttemperatur, gemessen an einer geeigneten Wetterstation (z.b. des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder des Deutschen Wetterdienstes), auf eine längere abendliche Abkühlungsperiode mit Temperaturen unter 25 C am Anwendungsort zu verlegen. NT133 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. NT139 Bei Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit einem tragbaren Pflanzenschutzgerät erfolgt oder angrenzende Flächen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z.b. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. NT143 Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. NT144 Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist ein Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten, gilt dies in einer auf diesen Abstand folgenden Breite von mindestens 20 m. Die Anwendung auf der restlichen zu behandelnden Fläche muss mit einem Gerät erfolgen, das in dem vorgenannten Verzeichnis mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. NT643 Köderblöcke so befestigen, dass sie von Nagern nicht verschleppt werden können. NT645 Nach Abschluß der Bekämpfungsaktion nicht angenommene Köder wieder einsammeln. NT646 In bewohnten Gebieten nur anwenden, wenn Haustiere ferngehalten werden können. Keinesfalls in Häufchen auslegen
10 NT647 Zur offenen Ausbringung ausschließlich ungeöffnete Folienbeutel verwenden. NT649 Keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen, um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren. NT658 Haustiere fernhalten. NT659 Nicht offen auslegen/ausbringen. NT660 Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig ( 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NT661 Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. NT662 Anwendung nur auf Wiederaufforstungsflächen nach Sturmwürfen, Schneebruch und Waldbrandereignissen, auf Erstaufforstungs- und Umwandlungsflächen sowie auf Kahlschlags- und Naturverjüngungsflächen. NT665 Nicht in Häufchen auslegen. NT666 Außerhalb von Köderstationen nicht in Häufchen auslegen. NT667 Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. NT668 Falls während und nach Bekämpfungsmaßnahmen tote oder sterbende Ratten oder Mäuse gefunden werden, sind diese sofort wegzuräumen, um Sekundärvergiftungen vorzubeugen. NT669 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; Köder deshalb immer tief und unzugänglich in die Nagetiergänge einbringen. NT670 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild; deshalb immer tief und unzugänglich in die Gänge der zu bekämpfenden Tiere einbringen. NT671 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild. NT676 Verschüttetes Granulat sofort zusammenkehren und entfernen. NT677 Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen. NT678 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. NT679 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden. NT6791 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel; deshalb Saatgut nur in feinkrümelig zubereitetes Saatbett ablegen, nicht in klumpigen und steinigen Böden. In jedem Fall darauf achten, dass das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Beim Ausheben der Säschare Nachrieseln unbedingt vermeiden. NT692 Bei unsachgemäßer Anwendung sind Vergiftungen von Vögeln möglich. NT693 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl, Rosenkohl, Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium. NT6931 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl, Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium. NT6932 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. NT6933 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Grünkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. NT6934 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendung in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten (insbesondere Kopfkohl, Rosenkohl und Kopfsalat) nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. NT6936 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb Anwendungen in allen zur Blattpfützenbildung neigenden Gemüsearten nur bis zum 16-Blatt-Stadium oder unter Kultur- bzw. Vogelschutznetzen. NT6937 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb in Gemüsekulturen, die zur Blattpfützenbildung neigen, nur bis zum 16-Blatt- Stadium anwenden und am Tag der Anwendung nicht beregnen; diese Einschränkung gilt nicht bei Verwendung von Kulturoder Vogelschutznetzen. NT694 Keine Anwendung auf klumpigen oder steinigen Böden. NT698 Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb jegliche Pfützenbildung vermeiden. NT862 Der Hamster ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. NT863 Der Maulwurf ist durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Seine Bekämpfung ist nur erlaubt, wenn schwerwiegende Schäden abzuwenden sind. Hierüber entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. NT864 Der Maulwurf steht unter besonderem Schutz ( 42 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 1 Bundesartenschutzverordnung). Seine Bekämpfung ist nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Abwendung u.a. erheblicher land- oder forstwirtschaftlicher Schäden zulässig ( 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Euro geahndet werden. NT865 Keine Anwendung auf oder an nachgewiesenen Siedlungsflächen des Feldhamsters
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