18. Jahrgang Freitag, den 17. Januar 2014 Nr. 1. Amtlicher Teil

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "18. Jahrgang Freitag, den 17. Januar 2014 Nr. 1. Amtlicher Teil"

Transkript

1 Amtsblatt der Gemeinde MASSERBERG mit den Ortschaften Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett, Einsiedel 18. Jahrgang Freitag, den 17. Januar 2014 Nr. 1 Amtlicher Teil Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), des 48 Abs. 1 und 6 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. Seite 22) sowie der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Gemeindeverwaltung Masserberg, dem Ortsbrandmeister oder dem Wehrführer zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs. 1 ThBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Masserberg nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG. (2) Gebührenpflicht gilt für a. die nach 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie b. alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen 2. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten 3. Tragehilfen in Verbindung mit Rettungseinsätzen (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Masserberg zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden. 3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Für Einsätze werden Kostenersatz und Gebühren nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für den Fahrzeugeinsatz incl. der verwendeten Geräte ist die Benutzungsdauer. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. (4) Die Höhe des Kostenersatzes sowie der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen des Gebührenverzeichnisses (Anlage). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstandenen Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Gemeinde Masserberg für verbrauchtes und zu prüfendes Material, wie z.b. Schaummittel, Feuerlöscher, Schläuche, Atemschutzgeräte mit Masken und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H. b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.

2 Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Nr. 1/ Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen enspricht. (3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht a) für den Kostenersatz i. S. d. 22 und 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde Masserberg ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Masserberg, den Gemeinde Masserberg gez. Friedel Hablitzel -- Anlage Gebührenverzeichnis Entsprechend 1 bis 3 der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Masserberg und seinen Ortsteilen wird folgendes Gebührenverzeichnis wirksam: 1. Personaleinsätze - bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen incl. Brandwache je Feuerwehrangehöriger/Stunde 25,00 Euro - beim Brandsicherheitsdienst je Feuerwehrangehöriger/Stunde 15,00 Euro 2. Fahrzeugeinsatz pro Einsatzstunde incl. Beladung (Gerätenutzung) - Löschgruppenfahrzeug LF 10/6-80,00 Euro - Löschgruppenfahrzeug LF 8/6-80,00 Euro - Kleinlöschfahrzeug KLF Thüringen - 50,00 Euro - Mehrzweckfahrzeug MZF - 40,00 Euro 3. Pauschalgebühren für bestimmte Einsatzarten - Fehlalarmierung Brandmeldeanlage - 400,00 Euro - Tragehilfe - 200,00 Euro - Tierrettung wird nach auf Aufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 75,00 Euro pro Einsatz 4. Verbrauchsmaterial Die Selbstkosten der Gemeinde Masserberg für verbrauchtes und zu prüfendes Material, wie z. B. - Schaummittel - Feuerlöscher (Füllung und Prüfung) - Ölbindemittel - Atemschutzgeräte mit Masken (Füllung, Reinigung und Prüfung) - Schläuche (Prüfung und Reinigung) werden zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 % berechnet. Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates vom Bestätigung des Protokolls vom Das vorgenannte Protokoll wird ohne Ergänzung/Änderung bestätigt. Beschluss-Nr.: 335/39/13 2. Beschluss 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Anlagen 2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 mit Anlagen. Beschluss-Nr.: 336/39/13 3. Beschluss über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages der Bürgerinitiative Abwasser Oberer Wald vom Der Einwohnerantrag der Bürgerinitiative Abwasser Oberer Wald vom Im Namen der Mehrheit der Einwohner der Ortsteile Einsiedel, Fehrenbach, Heubach und Schnett wird beantragt, die Umsetzung des derzeit gültigen ABK der Gemeinde Masserberg insbesondere die Baumaßnahmen im OT Fehrenbach A.-Bebel-Str. und Talstraße zu stoppen und auszusetzen, bis eine vernünftige Entscheidung zwischen ABK der Gemeinde und ABK der Bürgergenossenschaft erfolgt ist bzw. von der Landespolitik eine begründete Entscheidung zur Phosphatfällung getroffen wurde. Der entsprechende Gemeinderatsbeschluss vom ist aufzuheben. ist unzulässig. Beschluss-Nr.: 337/39/13 4. Änderung Aufstellungsbeschluss Bauleitplanung Wintersportanlage Heidental in Heubach - Beschluss-Nr.: 23725/12 vom zu B-Plan SO Skiarea/Wintersportlernland Heubach am Höheberg/ Heidental Der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg beschließt die Änderung zum Aufstellungsbeschluss Nr. 237/25/12 vom zur Bauleitplanung Wintersportanlage Heidental in Heubach wie folgt: 1. Die Bauleitplanung Wintersportanlage Heidental in Heubach ist aus formellen Gründen in einen qualifizierten Bebauungsplan SO Skiarea/Wintersportlernland Heubach am Höheberg/Heidental zu ändern. 2. Für das Gebiet Gemarkung Heubach mit den Flurstücksnummern 3233, 3235 und Teilflächen von 3096, 3095, 3094, 3093/3, 3092, 3090 sowie Teilfläche 3177 (Holzbergweg) wird der Bebauungsplan Sondergebiet Skiarea/Wintersportlernland Heubach am Höheberg/ Heidental nach 11 BauGB aufgestellt. 3. Es wird folgendes Planungsziel angestrebt: Schaffung von Baurecht durch Ausweisung von Bauflächen, um die weitere touristische Entwicklung und Ergänzung der Infrastruktur im Bereich der Talstation im Skigebiet zu ermöglichen. 4. Mit der Aufstellung des Plans wird das Bauplanungsund Sachverständigenbüro Fabig + Partner, Markt 6, Schleusingen beauftragt. Beschluss-Nr.: 338/39/13

3 Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Nr. 1/2014 Öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde Masserberg als Eigentümer verkauft auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung folgendes Objekt: Objekt: Nutzung: Standort: Ehemaliges Waldschwimmbad Schnett (Baujahr: in freiwilliger Arbeit) Fläche für Sport- und Spielanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Eingefriedetes Außenbereichsgrundstück im Rottmannsgrund (Ortsteil Schnett) Flurstück/-größe: Grundbuchblatt: 1091 Flurstücke: - 988/3 mit m mit m 2 und mit 1359 m 2. Gebäude/ Technische Anlagen: Bebaut mit je einem Sport-, Nichtschwimmer- und Planschbecken, ein Eingangs- und Wirtschaftsteil - erweitert um einen Sanitärteil und Eingangsüberdachung (1985) - als 1-geschossiger Mauerwerksbau, Umkleidekabinen und eine Umwälzanlage. Weiterhin eine Mehrkammerkläranlage. Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Masserberg (Träger der Straßenbaulast). Die Allgemeinverfügung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Masserberg wirksam. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Masserberg, Hauptstraße 37 in Masserberg Widerspruch erhoben werden. Masserberg, den 08. Januar 2014 Gemeinde Masserberg Hablitzel sprechstunden für den Januar 2014 Donnerstag, Rathaus Masserberg Donnerstag, Rathaus Masserberg Donnerstag, Rathaus Masserberg in der Zeit von Uhr bis Uhr. Die Sprechstunden werden unter Vorbehalt durchgeführt. Außerhalb der vorgenannten Sprechstunden können nach Absprache individuelle Termine vereinbart werden. Zustand: Das Objekt befindet sich in einem guten Zustand. Lediglich die Umkleidekabinen weisen einen erheblichen Reparaturstau auf. Mitteilungen Als Mindestgebot für dieses Objekt werden EUR festgesetzt. Für das Objekt liegt ein Gutachten über den Verkehrswert vor. Angebote können bei der Vergabe nur berücksichtigt werden, wenn diese bis zum 01. Februar 2014 in der Gemeindeverwaltung eingehen und in diesen eine konkrete Kaufsumme benannt wird. Das Kaufangebot ist schriftlich in einem verschlossenen Umschlag an: Gemeindeverwaltung Masserberg, Hauptstraße 37, Masserberg zu richten. Zusätzlich ist der Umschlag mit dem Vermerk Angebotsunterlagen Liegenschaft ehemaliges Waldschwimmbad Schnett zu kennzeichnen. Die Entscheidung über den Verkauf trifft der Gemeinderat der Gemeinde Masserberg. Es besteht keine Pflicht, an einen bestimmten Bieter zu verkaufen. Interessenten können weitere Informationen über Frau Beez - Bauverwaltung ( ) oder Herrn Unger - Hauptamt ( ) erhalten. Besichtigungstermine können vereinbart werden. Allgemeinverfügung der Gemeinde Masserberg zur Widmung der Gemeindestraße Holzbergweg im Ortsteil Heubach Gemäß 6 Abs. 2 i. V. mit 3 Thüringer Straßengesetz vom (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom (GVBL. S. 58) wird die Widmung einer Teilfläche aus den Flurstück- Nr und 3235 (Zufahrt zum Sondergebiet Skiarea/Wintersportlernland Heubach am Höheberg/ Heidental vom Abzweig Dachsbachstraße bis zum Planbereich) in der Gemarkung Heubach für den öffentlichen Verkehr verfügt. Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße (Einteilung der öffentlichen Straßen - 3 Thüringer StraßenG). Die Straße erhält die Straßennamenbezeichnung Holzbergweg. Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2014 Aufgrund des 8 Abs. 1, 12 Satz 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 2 sowie 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tierseuchengesetzes (ThürTierSG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GVBl. S. 98), hat der Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 19. September 2013 folgende Satzung beschlossen: 1 (1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2014 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt: 1. Pferde (einschließlich Ponys und Fohlen) je Tier 4,20 Euro 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 2.1 Rinder in amtlich anerkannten BVDVunverdächtigen Beständen gem. Satz 3 und in reinen Mastbeständen Rinder bis 24 Monate je Tier 4,50 Euro Rinder über 24 Monate je Tier 5,50 Euro 2.2 sonstige Rinder Rinder bis 24 Monate je Tier 5,50 Euro Rinder über 24 Monate je Tier 6,50 Euro 3. Schafe 3.1 Schafe bis 9 Monate je Tier 0,10 Euro 3.2 Schafe über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 1,50 Euro 3.3 Schafe über 18 Monate je Tier 1,50 Euro 4. Ziegen 4.1 Ziegen bis 9 Monate je Tier 2,60 Euro

4 Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Nr. 1/ Ziegen über 9 Monate bis 18 Monate je Tier 2,60 Euro 4.3 Ziegen über 18 Monate je Tier 2,60 Euro 5. Schweine 5.1 Zuchtsauen nach der ersten Belgung weniger als 20 Sauen je Tier 1,20 Euro und mehr Sauen je Tier 1,60 Euro 5.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 Euro 5.3 sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg weniger als 50 Schweine je Tier 0,90 Euro und mehr Schweine je Tier 1,20 Euro 6. Bienenvölker je Volk 1,00 Euro 7. Geflügel 7.1 Legehennen über 18 Wochen und Hähne je Tier 0,07 Euro 7.2 Junghennen bis 18 Wochen einschließlich Küken je Tier 0,03 Euro 7.3 Mastgeflügel (Broiler) einschl. Küken je Tier 0,03 Euro 7.4 Enten, Gänse und Truthühner einschließlich Küken je Tier 0,20 Euro 8. Tierbestände von Viehhändlern = vier v. H. der umgesetzten Tiere (nach 2 Abs. 7) 9. Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer insgesamt 6,00 Euro Für Fische und Gehegewild werden für 2014 keine Beiträge erhoben. Die Anwendung der Beitragssätze nach Satz 1 Nr. 2.1 erfolgt, sofern der Rinderbestand vor dem 3. Januar 2014 amtlich als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand nach der BVDV-Verordnung anerkannt und die Anerkennung durch den Tierbesitzer bis zum 31. Januar 2014 der Tierseuchenkasse nachgewiesen wurde. (2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. (3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, unterliegen nicht der Beitragspflicht. (4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr , 5.2 und wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn: 1. Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen- Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 in die Kategorie I eingestuft worden. 2. Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen als Salmonellen überwacht und ist auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe mindestens in Kategorie II eingestuft. Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung gemäß Anlage 2 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch den Tierbesitzer bis zum 28. Februar 2014 schriftlich vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird. 2 (1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker ist entscheidend, wie viele Tiere oder Bienenvölker bei der gemäß 18 Abs. 1 ThürTierSG durchgeführten amtlichen Erhebung am Stichtag 3. Januar 2014 vorhanden waren. (2) Die Tierbesitzer haben unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und Bienenvölker oder die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) anzugeben. Für jede Tierhaltung, die nach der Viehverkehrsverordnung registrierpflichtig ist und eine entspre- chende Registriernummer hat, ist ein eigener Meldebogen auszufüllen. (3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach 1. (4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf einen neuen Tierbesitzer übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn der Tierbesitzer für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes für das Jahr 2014 nachgekommen ist. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen. (5) Tierbesitzer, die bis zum 28. Februar 2014 keinen amtlichen Erhebungsvordruck (Meldebogen) erhalten haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2014 der Tierseuchenkasse schriftlich anzuzeigen. (6) Hat ein Tierbesitzer der Tierseuchenkasse seine der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des 35 ThürTierSG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen. (7) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2014 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl vier v. H. der im Vorjahr umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die 1. mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und 2. Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben. 3 Die Beiträge werden gemäß 7 Abs. 3 ThürTierSG durch die Tierseuchenkasse von den Tierbesitzern erhoben. Die Beiträge nach 2 Abs. 1 werden am 31. März 2014 fällig, die Beiträge nach 2 Abs. 3, 5 und 7 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht. 4 (1) Für Tierbesitzer, die schuldhaft 1. bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder 2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, entfällt gemäß 69 Abs. 3 und 4 TierSG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach 20 und 21 ThürTierSG. 69 Abs. 1 und 2 TierSG bleibt unberührt. (2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn der Tierbesitzer die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach 18 Abs. 1 und 2 ThürTierSG oder der Beitragserhebung nach 17 Abs. 1 ThürTierSG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat.

5 Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Nr. 1/2014 (3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird. 5 Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 werden in den 2 bis 4 Angaben und Verweisungen wie folgt ersetzt: 1. in 2 Abs. 1 und 6, 3 Satz 1 sowie 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 jeweils die Angabe ThürTierSG durch die Angabe ThürTierGesG, 2. in 2 Abs. 4 Satz 2 die Angabe Tierseuchengesetzes durch die Angabe Tiergesundheitsgesetzes, 3. in 4 Abs. 1 a) in Satz 1 die Verweisung 69 Abs. 3 und 4 TierSG durch die Verweisung 18 Abs. 3 und 4 TierGesG und die Verweisung 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG durch die Verweisung 16 Abs. 4 TierGesG, b) in Satz 3 die Verweisung 69 Abs. 1 und 2 TierSG durch die Verweisung 18 Abs. 1 und 2 TierGesG. 6 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 19. September 2013 beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2014 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom gemäß 8 Abs. 2 und 12 Satz 2 i. V. m. 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierSG genehmigt. OT Schnett zum 69. Geburtstag Frau Schramm, Heidemarie zum 85. Geburtstag Frau Koch, Ilse zum 87. Geburtstag Frau Koch, Klara zum 74. Geburtstag Herrn Willig, Siegward zum 79. Geburtstag Herrn Schramm, Ottomar zum 77. Geburtstag Frau Will, Thea zum 67. Geburtstag Frau Edelmann, Ursula zum 66. Geburtstag Herrn Beez, Viktor Herzlich willkommen am 16. Dezember 2013 erblickte Rosalie Wagner Eltern: Wagner, Carolin und Wagner, Denis aus dem OT Heubach und am 29. Dezember 2013 erblickte Sophie Rauh Eltern: Rauh, Jens und Rauh, Anja aus dem OT Masserberg Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Jena, den 09. Oktober 2013 Dr. Karsten Donat Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse das Licht der Welt. Wir wünschen dem neuen Erdenbürger, den Eltern und den Großeltern Gesundheit und alles Gute für die Zukunft. Friedel Hablitzel... zum Geburtstag Wir gratulieren OT Einsiedel zum 89. Geburtstag Frau Bauer, Irmgard OT Fehrenbach zum 72. Geburtstag Herrn Heß, Rudolf zum 70. Geburtstag Frau Koch, Ursula zum 72. Geburtstag Frau Fischer, Ruth zum 87. Geburtstag Frau Koch, Trude zum 70. Geburtstag Frau Hummrich, Hella zum 67. Geburtstag Frau Hummrich, Helga zum 66. Geburtstag Frau Bock, Christina zum 78. Geburtstag Frau Wagner, Gerda zum 76. Geburtstag Frau Koch, Margard zum 84. Geburtstag Frau Seifferth, Walli zum 80. Geburtstag Frau Binder, Gerda zum 82. Geburtstag Frau Müller, Ruth zum 80. Geburtstag Frau Schmidt, Anna OT Heubach zum 66. Geburtstag Frau Einhorn, Jutta zum 69. Geburtstag Herrn Schmidt, Detlef zum 76. Geburtstag Herrn Hörnlein, Rolf OT Masserberg zum 80. Geburtstag Frau Enders, Doris zum 74. Geburtstag Herrn Dr. Schröder, Klaus-Dieter zum 78. Geburtstag Frau Haack, Marie zum 80. Geburtstag Frau Hahn, Melitta zum 76. Geburtstag Herrn Koch, Reinhard zum 76. Geburtstag Frau Hinz, Melitta zum 66. Geburtstag Herrn Preißer, Helmut Vereine und Verbände Jahre Fehrenbach Vor 450 Jahren wurde Fehrenbach erstmals urkundlich erwähnt. Dieses Jubiläum wollen wir in einer Festwoche vom 13. bis 22. Juni mit unseren Einwohnern und Gästen würdig und unseren Verhältnissen angemessen begehen. (Näheres in den folgenden Ausgaben) Vieles wurde bereits im Vorfeld von uns geschaffen, erneuert und wiederhergestellt. Beispielsweise die Bergweihnacht an der Werraquelle, die Instandsetzung der Schulturmuhr, Arbeiten an der Fehrenbacher Hütte, Aufstellen von Ruhebänken usw. Ein herzliches Dankeschön an Alle, die uns dabei unterstützt haben. Sehr gerne möchten wir auch die Glocke im Läuthäuschen wieder aktivieren. Vor langer Zeit ertönte sie täglich um 18 Uhr um den Feierabend einzuläuten sowie bei besonderen Anlässen im Ort. Ein Kostenvoranschlag bescheinigt, dass unsere bereits erwirtschafteten Mittel dazu leider bei weitem nicht ausreichen. Wir erwarten einen positiven Bescheid über eine finanzielle Zuwendung vom Land Thüringen. Darüber hinaus bauen wir auf die Heimatverbundenheit und Brauchtumspflege unserer Bürger und bitten hiermit um Unterstützung. Dies ist möglich über eine Spendenliste, die im Nah-Kauf Fehrenbach ausliegt oder mit einer Einzahlung auf das Sparkassenkonto der Dorfgemeinschaft Fehrenbach e.v. Konto , BLZ (Überweisungsträger werden in den nächsten Tagen zugestellt) Ein herzliches Dankeschön im Voraus. Dorfgemeinschaft Fehrenbach e.v.

6 Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Nr. 1/2014 Veranstaltungen Schulnachrichten Alle Narren auf nach Schnett zum traditionellen Kappenball am Samstag, den 08. Februar 2014 im Saal des Hotels Frankenblick in Schnett Uhr Kinderfasching mit lustigen Spielen Uhr Eröffnung des Kappenballs Bunte Showeinlagen der Schnetter Vereine und stimmungsvolle Tanzmusik Eintritt: 99 Cent Narrensteuer Stimmungsvolle Weihnachtsfeiern der Grundschule Schönbrunn Mit den traditionellen Weihnachtsfeiern der Klassen 3 und 4 am 06. Dezember 2013 sowie der Klassen 1 und 2 am darauffolgenden Tag wurde im Kulturhaus Gießübel für die Schüler der Grundschule Schönbrunn die Weihnachtszeit eingeleitet. Abwechslungsreiche Programme unter Mitwirkung aller Schüler begeisterten Eltern, Großeltern und Gäste. Viele kleine Künstler rezitierten Gedichte, sangen Lieder, lasen Geschichten vor und musizierten auf verschiedenen Instrumenten. Die Interessengemeinschaft Theater des Hortes präsentierte das Stück Junker Prahlhans. Ein heftiger Beifall belohnte alle Mitwirkenden für ihren Fleiß. Im Anschluss an das Programm gab es erstmals einen Weihnachtsbasar mit selbst hergestellten Weihnachtsdekorationen sowie leckerem Gebäck aus der schulischen Weihnachtsbäckerei. Der Erlös der Einnahmen fließt in die Finanzierung des neuen Spiel- und Sportgerätes für unsere Kinder. Fröhlich und ausgelassen konnten sich die Schüler bei Musik und Spielen mit DJ Marko betätigen. Der Nikolaus überraschte die Kinder mit kleinen Geschenken. Ein herzliches Dankeschön geht an die fleißigen Mitglieder und Helfer des Fördervereins der Grundschule, die auch dieses Mal das Fest mit viel Liebe und Engagement gut vorbereiteten und für das leibliche Wohl aller Gäste sorgten. Ebenso bedanken wir uns auch bei unserem, Herrn Heiko Schilling sowie bei den Mitarbeitern des Bauhofes der Gemeinde Schleusegrund für die tatkräftige Unterstützung. Kirchliche Nachrichten Informationen des Kirchgemeindeverband Heubach für Heubach, Schnett/Einsiedel und Masserberg/Fehrenbach Januar 2014 Monatsspruch für Januar Lass mich am Morgen hören deine Gnade; denn ich hoffe auf dich. Tu mir kund den Weg, den ich gehen soll; denn mich verlangt nach dir. Psalm 143, :00 Uhr - Gottesdienst in der Kirche Fehrenbach :00 Uhr - Gottesdienst in der Kapelle der Volhard-Klinik :00 Uhr - Gottesdienst im Pfarrhaus Heubach Jeden Dienstag Gottesdienst um 19:00 Uhr in der Kapelle der Volhard-Klinik => Durch den Gottesdienst führt der Klinikseelsorger Pfarrer Kaiser. Hinweise und Veranstaltungen Seniorennachmittage :00 Uhr im Pfarrhaus Heubach :30 Uhr in der Kirche Fehrenbach :00 Uhr im Pfarrhaus Masserberg Es sind alle Senioren aus den Ortsteilen, den Hotels und Pensionen recht herzlich dazu eingeladen. In den Monaten Januar bis März finden die Gottesdienste in Heubach im Pfarrhaus und in Masserberg in der Kapelle der Volhard- Klinik statt. Schönbrunn, Lehrer und Erzieher der Grundschule Schönbrunn Impressum Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Herausgeber: Gemeinde Masserberg Geltungsbereich: Gemeinde Masserberg mit den Ortschaften Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett und Einsiedel Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, Tel / , Fax / , info@wittich-langewiesen.de, Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Gemeinde Masserberg, Tel.: / 57 00, Fax: / Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

7 Amtsblatt der Gemeinde Masserberg Nr. 1/2014 Sonstiges DANKE Dies Wort, scheint mir, kommt aus der Mode. Ich hab es erst neulich wieder gedacht als ich mich bei jemand bedankte, der mir eine Freude gemacht. Hab dich nicht so, ist doch gerne geschehn! Ich glaub das sogar, ohne Frage. Doch lass es bitte auch geschehn, dass ich das Wort DANKE sage. Ich dank meinem Schatz, für eine schöne Zeit, für nette Gesten meinem Kind. Der Freundin, wenn sie einen Fehler verzeiht. Merkst du, wie das Wort an Bedeutung gewinnt? Ich mag diese Formel, die mich Mutter gelehrt und wünschte, sie hätte auch heute noch Wert. So manches erhält erst den richtigen Sinn, wenn ich dankbar für eine Sache bin. Hella Hummrich, Fehrenbach Nächster Redaktionsschluss Montag, den Nächster Erscheinungstermin Freitag, den

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greiz.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greiz. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greiz Präambel Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

Neubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Gemeinde

Neubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Gemeinde Neubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung Rodeberg Aufgrund des Artikel III der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993, in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Artern

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Artern Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Artern Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürK0) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.

Mehr

Standort der Tierhaltung (angeben, falls abweichend von Wohnadresse) Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. Gehegewild. Rinder. Kameliden.

Standort der Tierhaltung (angeben, falls abweichend von Wohnadresse) Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. Gehegewild. Rinder. Kameliden. Gemeinsamer Meldebogen zur Anmeldung einer Tierhaltung nach Thüringer Tiergesundheitsgesetz und Anzeige gemäß Viehverkehrsverordnung, Fischseuchenverordnung und Bienenseuchen-Verordnung für das Jahr 2016

Mehr

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und (Feuerwehr- Kostenersatz- und Gebührensatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der

Mehr

2 Entgeltliche Leistungen

2 Entgeltliche Leistungen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pennewitz vom 12. Mai 2011 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Stützerbach

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Stützerbach 1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Stützerbach - Neufassung 2015 Aufgrund des 19 der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Meisenheim vom 28.06.2013 Der Verbandsgemeinderat Meisenheim hat auf

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der

Mehr

Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistung

Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistung Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wernshausen (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) Aufgrund des 19

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf. vom 18.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf. vom 18. 1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf vom 18. Dezember 2002 Der Stadtrat Herdorf hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

2 Entgeltliche Leistungen

2 Entgeltliche Leistungen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Herschdorf vom 15. Juni 2010 Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen vom 1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen vom 17.03.2011 Die Fassung berücksichtigt: 1. Änderung vom 21.07.2011 1 Grundsatz

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt. Aufgrund der 19, 20, ThürKO vom 19.08.1993 (GVBI. S. 501), des 38 Abs. 1-3 des

Mehr

S A T Z U N G. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis

S A T Z U N G. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis Gemeinde Kirchworbis Beschluss Nr. 715 166 29 / 2013 vom 26.08.2013 S A T Z U N G über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde

Mehr

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Bösleben- Wüllersleben vom 21.11.2001 (Ausfertigungsdatum) Aufgrund des

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Sulza

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Sulza Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Sulza Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Oppurg

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Oppurg Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Oppurg Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August

Mehr

4 Schuldner 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren .../ 3

4 Schuldner 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren .../ 3 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 09. November 2007 Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat auf

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems vom 30. September 2014 Der Verbandsgemeinderat von Bad Ems hat auf Grund

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Grundsatz

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Grundsatz Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 10.10.2006 Der Verbandsgemeinderat Nieder-Olm hat auf Grund des

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Leinefelde-Worbis

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Leinefelde-Worbis Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Leinefelde-Worbis Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göpfersdorf

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göpfersdorf Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göpfersdorf Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 38

Mehr

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz 3 Recht, Sicherheit und Ordnung 3-07 Satzung über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz Der Stadtrat

Mehr

Grundsatz / Geltungsbereich

Grundsatz / Geltungsbereich Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ruhla (Gebührensatzung Feuerwehr) vom 19.11.2001 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz

Mehr

C4 Gebührensatzung Feuerwehr Stand vom

C4 Gebührensatzung Feuerwehr Stand vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), zuletzt

Mehr

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Weißenthurm unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Weißenthurm unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Weißenthurm vom 01. Januar 2006 (in der zur Zeit geltenden Fassung) Der Verbandsgemeinderat

Mehr

Lgl.-Niederhain, den Werner Bürgermeister. (Siegel)

Lgl.-Niederhain, den Werner Bürgermeister. (Siegel) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Aufgrund des 9 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO),

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom 17.11.2006 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

S a t z u n g. S a t z u n g (Feuerwehr-, Kostenersatz- und Gebührensatzung) 1 Grundsatz

S a t z u n g. S a t z u n g (Feuerwehr-, Kostenersatz- und Gebührensatzung) 1 Grundsatz S a t z u n g über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Römhild Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016 Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2016 Zum 28.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 6 Absatz 2 Nummer 4 und des 14 AGTierGesG in der

Mehr

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes vom 26.05.2016 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harztor

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harztor Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harztor Auf der Grundlage der 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalburg-Ebersdorf

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalburg-Ebersdorf Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalburg-Ebersdorf Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der

Mehr

S a t z u n g. 1 Grundsatz

S a t z u n g. 1 Grundsatz S a t z u n g über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rüdesheim vom 6. Juli 2015 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rüdesheim

Mehr

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. vom 03. März 1997

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. vom 03. März 1997 Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Moorgrund vom 03. März 1997, in die die EURO-Anpassungs-Satzung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren Ilmenau (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren Ilmenau (Feuerwehrgebührensatzung) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren Ilmenau (Feuerwehrgebührensatzung) vom 23. Mai 2007 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Neubekanntmachung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für die Hilfe- und Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohes Kreuz [SatzKostErsFw]

Satzung über den Kostenersatz für die Hilfe- und Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohes Kreuz [SatzKostErsFw] Gemeinde Hohes Kreuz Satzung über den Kostenersatz für die Hilfe- und Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohes Kreuz [SatzKostErsFw] Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau Haseltal Bote Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund 29. Jahrgang Freitag, den 17. August 218 33. Woche / Nr. 8 Nächster Redaktionsschluss Montag, den 1.9.218 Nächster Erscheinungstermin Freitag,

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für. Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Daun vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für. Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Daun vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Daun vom 19.05.2017 Der Verbandsgemeinderat Daun hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Stadt Andernach vom 30.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Stadt Andernach vom 30. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Andernach vom 30. März 2006 Der Stadtrat von Andernach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels vom 22. Dezember 2006 Der Verbandsgemeinderat von Annweiler

Mehr

3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Liebenstein Feuerwehrgebührensatzung Aufgrund des 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer

Mehr

Satzung (Feuerwehr - Kostenersatz - und Gebührensatzung)

Satzung (Feuerwehr - Kostenersatz - und Gebührensatzung) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 14. April 1998 (GVBI. S. 73), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Cochem vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Cochem vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Cochem vom 27.06.2012 Der Verbandsgemeinderat Cochem hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez vom 30.03.2006 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Diez hat auf Grund

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 12.05.2014 Der Verbandsgemeinderat Nieder-Olm hat auf Grund des

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn Präambel Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim vom 20.01.2009. Der Verbandsgemeinderat Bad Sobernheim

Mehr

(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Kirchheim nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Kirchheim nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Kirchheim vom 15.10.2001 (Ausfertigungsdatum) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom 01.04.2011 Der Verbandsgemeinderat Wirges hat am 31.03.2011 auf Grund

Mehr

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen S a t z u n g über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO),

Mehr

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rennerod

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rennerod SATZUNG über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rennerod vom 30. August 1995 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rennerod

Mehr

Wie man einer Feuerwehr eine Gebühr zahlt

Wie man einer Feuerwehr eine Gebühr zahlt Seite 1 von 5 Seiten Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim vom 22.09.2017 Der Verbandsgemeinderat

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfs- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Wissen. vom 24.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfs- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Wissen. vom 24. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfs- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wissen vom 24. Juni 1991 i. d. F. vom 17. Dezember 2001 1 Satzung über den Kostenersatz

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 15.12.2016 Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat auf

Mehr

Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen

Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Triptis Auf der Grundlage des 19 der Thüringer

Mehr

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in 33 LBKG aufgeführten Leistungen.

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in 33 LBKG aufgeführten Leistungen. Bekanntmachung Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg vom 7.6.2007 Der Verbandsgemeinderat Schönenberg-Kübelberg

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr 1/17 der Stadt Ingelheim am Rhein vom 19.03.2016 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat am 18.

Mehr

I. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen

I. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen I. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz)

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) vom 17.12.1986 geändert durch Änderungssatzung vom 18.10.1991

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Vallendar vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Vallendar vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Vallendar vom 19.12.2002 Der Verbandsgemeinderat von Vallendar hat auf Grund des 24

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Maikammer vom 23.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Maikammer vom 23. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Maikammer vom 23. März 2007 Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat auf Grund des

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heukewalde vom 26.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heukewalde vom 26. Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich ist die jeweils im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Sprottental veröffentlichte

Mehr

1 Grundsatz. Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mutterstadt Vom 30. Dezember 1986 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt Seite 1 von 6 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 10. September 2001 Der Verbandsgemeinderat Wörrstadt

Mehr

Jahrgang 2015 Leinefelde-Worbis, den Nr. 30. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis

Jahrgang 2015 Leinefelde-Worbis, den Nr. 30. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2015 Leinefelde-Worbis,

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr 1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 38 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) Auf der Grundlage des 19 der Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Selters vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Selters vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Selters vom 04.04.2017 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Langenlonsheim vom 16.07.2012 Der Verbandsgemeinderat von Langenlonsheim hat auf

Mehr

Dresden, den. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dr. Stephan Koch Abteilungsleiter

Dresden, den. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dr. Stephan Koch Abteilungsleiter Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Satzung über die Beiträge der Sächsischen Tierseuchenkasse (Beitragssatzung) Das Sächsische Staatsministerium für

Mehr

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. 710-51 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen vom 03.07.2006 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde

Mehr

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Freinsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Freinsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Freinsheim vom 01. Oktober 2009 Der Verbandsgemeinderat Freinsheim hat auf Grund

Mehr

Feuerwehrgebührensatzung

Feuerwehrgebührensatzung Feuerwehrgebührensatzung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am

Mehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez vom 30.03.2006 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Diez hat auf Grund

Mehr

Lindenblatt. Frohe Weihnachten

Lindenblatt. Frohe Weihnachten Lindenblatt Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Drognitz mit den Ortsteilen Lothra, Neidenberga, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda und der Gemeinde Altenbeuthen 21. Dezember 2018 Jahrgang 21 Ausgabe

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 1)

S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 1) S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 1) 1 Einsatz der Feuerwehr (1) Die Stadt St. Ingbert unterhält eine kommunale

Mehr

1 Grundsatz. 2 Unentgeltlichkeit

1 Grundsatz. 2 Unentgeltlichkeit Auf Grundlage des 98 Abs. 1 der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 14. 04. 1998 (GVBl. Nr. 5 Seite 73) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2001 (GVBl. S. 257) i. V. m. 38

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale Präambel Auf Grund des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

4 Höhe des Kostenersatzes 5 Kostenschuldner und Entstehung des Kostenersatzanspruches sowie Fälligkeit 6 Entgeltpflichtige Leistungen

4 Höhe des Kostenersatzes 5 Kostenschuldner und Entstehung des Kostenersatzanspruches sowie Fälligkeit 6 Entgeltpflichtige Leistungen Satzung der Stadt Lengerich über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Lengerich (Westfalen) vom 19.10.2017 I. Leistungen der Feuerwehr 1 Leistungen der Feuerwehr

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schmalkalden (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) vom 11. Januar 2002

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heringen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heringen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heringen Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr einschließlich der Anlage 1 und Anlage 2

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr einschließlich der Anlage 1 und Anlage 2 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr einschließlich der Anlage 1 und Anlage 2 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom

Mehr

N e u f a s s u n g d e r S a t z u n g

N e u f a s s u n g d e r S a t z u n g N e u f a s s u n g d e r S a t z u n g über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Simmern/Hunsrück vom 24.09.2001 Der Verbandsgemeinderat

Mehr

- Neufassung - vom

- Neufassung - vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Rudolstadt (Rudolstädter Feuerwehrgebührensatzung - RuFeuGebS) - Neufassung - vom 20.10.2011

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Lingenfeld vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Lingenfeld vom Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Lingenfeld vom 21.12.2006 Der Verbandsgemeinderat von Lingenfeld hat auf Grund des

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom Landkreis Aue-Schwarzenberg Große Kreisstadt Schwarzenberg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom 26.06.2007

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.12.2011 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf/Rhein vom 02.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf/Rhein vom 02. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf/Rhein vom 02. Juni 2009 Der Stadtrat von Bendorf/Rhein hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom 1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bingen am Rhein vom 06.06.2005 Der Stadtrat von Bingen am Rhein hat auf Grund des 24 der

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg Ä n d e r u n g: 1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 *1) I n h a l t s v e r

Mehr