Antrag auf Registrierung des Betriebes zum Pflanzenhandel entsprechend der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO)

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1 Antrag auf Registrierung des Betriebes zum Pflanzenhandel entsprechend der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Abt. Pflanzenschutzdienst Graf-Lippe-Straße Rostock Angaben zum Antragsteller Name: Straße, Haus-Nr.: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Telefon: Fax: Entsprechend der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) beantrage ich die Registrierung meines Betriebes (Zutreffendes bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen erwünscht!) 1. Der Betrieb gehört zur folgenden Fachsparte Baumschule Gemüsebau Endverkaufsbetrieb Mehrspartenbetrieb Obstbau Zierpflanzenbau Weinbau Holzhandel Forstbaumschule Kartoffelhandel Pflanzkartoffelproduzent Sonstige (Welche?) 2. Der Betrieb produziert und handelt handelt, produziert nicht lagert Produktion / Handel von: Zierpflanzen Gehölzen Obstgehölzen Gemüsepflanzen Erdbeerpflanzen Weinreben Pflanzkartoffeln anderen Kartoffeln Holz Sonstigem (Bitte angeben) Lagerung von: Pflanzenerzeugnissen nach Anlage 3 Der Verkauf dieser Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse erfolgt an: Produktionsbetriebe Weiterverkäufer Endverbraucher private Endverbraucher MFB LALLF Version: 1.0 Seite 1 von 8

2 3. Der Betrieb vermarktet folgende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (siehe Anlage 1) Art der Vermarktung: Abholmarkt Versandhandel Handelsbereich: national EU-Länder Nicht-EU-Länder EU-Schutzgebiete 4. Der Betrieb importiert Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern (siehe Anlage 2) Ja (Herkunftsländer) Nein Ich beantrage, die Ausstellung von Pflanzenpässen und Austauschpässen für die in Anlage 1 angekreuzten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in meinem Betrieb vornehmen zu können. Mit diesem Antrag verpflichte ich mich gegenüber dem Pflanzenschutzdienst Mecklenburg-Vorpommern, die im Pflanzenschutzgesetz und in der Pflanzenbeschauverordnung/Richtlinie 2000/29/EG genannten Auflagen zur Registrierung und Passausstellung einzuhalten, insbesondere verpflichte ich mich: Änderungen der in meinem Betrieb produzierten/gehandelten Pflanzengattungen, der Betriebsform oder sonstige relevante Änderungen dem Pflanzenschutzdienst unaufgefordert mitzuteilen, passpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zum Handel im EU-Binnenmarkt mit einem Pflanzenpass zu versehen, über alle passpflichtigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände Buch zu führen, hinsichtlich Produktion, Lagerung, Zukauf und Verkauf, und diese Angaben mindestens 3 Jahre aufzubewahren, die Ausstellung von Pflanzenpässen und Austauschpässen bei Lieferungen in Schutzgebiete der in der Anlage 4 angegebenen Warenarten nur in Abstimmung mit dem Pflanzenschutzdienst vorzunehmen, Pflanzenpässe zugekaufter Waren mindestens 1 Jahr aufzubewahren, einen Betriebsanbauplan einschließlich aller Betriebsteile auf dem neuesten Stand zur Einsicht bereitzuhalten, das Auftreten gefährlicher Schaderreger dem Pflanzenschutzdienst umgehend mitzuteilen, dem zuständigen Pflanzenschutzdienst als Ansprechpartner persönlich zur Verfügung zu stehen oder eine für Belange der Pflanzenerzeugung und Pflanzengesundheit kompetente Person zu benennen, falls erforderlich Bonitierungen gemäß Leitlinien der zuständigen Behörde durchzuführen, den vom Pflanzenschutzdienst beauftragten Personen Zugang zu allen Betriebsteilen zum Zwecke der Inspektion und/oder Stichprobenentnahme zu gewähren, den vom Pflanzenschutzdienst beauftragten Personen, in die Aufzeichnungen über alle passpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sowie in andere sachdienliche Unterlagen Einsicht zu gewähren, MFB LALLF Version: 1.0 Seite 2 von 8

3 darüber hinaus erforderliche Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften zur Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit, sowie zur Wahrung der Identität des Materials einzuhalten. Ort, Datum Unterschrift MFB LALLF Version: 1.0 Seite 3 von 8

4 Anlage 1a I. Passpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produziert in der EU 1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in allen Handelsstufen passpflichtig sind 1.1 Pflanzen von Solanum-Arten 1.2 Pflanzen, außer Samen von: Gehölzen Amelanchier Chaenomeles Cotoneaster Crataegus Cydonia Eriobotrya Malus Mespilus Photinia davidiana Prunus (außer P. laurocerasus und P. lusitanica) Pyracantha Pyrus Sorbus Camelia Viburnum Solanum jasminoides (einschließlich Samen) Landwirtschaftliche Kulturen Beta vulgaris Hopfenanbau Humulus lupulus Rhododendron (außer R.simsii) Palmaceae Brugmansia spp. (einschl. Samen) 1.3 Pflanzen und deren Teile, außer Früchte und Samen, von: Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden Vitis 1.4 Frische Früchte und deren Hybriden, mit Blättern und Stielen von: Citrus Fortunella Poncirus 1.5 Holz: das ganz oder teilweise aus folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, mit oder ohne Rinde in Form von Brennholz, Plättchen, Schnitzeln, Holzabfällen oder Holzausschuss (anderen als Sägespänen), Rohholz, in Längsrichtung gesägtes Holz mit einer Dicke >6mm, Holzpfähle von: Platanus MFB LALLF Version: 1.0 Seite 4 von 8

5 Anlage 1b 2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt sind (ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete, verkaufsfertige Ware) 2.1 Pflanzen, außer Samen von: Zierpflanzen Gemüsepflanzen Gehölzen Argyranthemum Allium porrum Abies Aster Apium graveolens Castanea Dendranthema Brassica Larix Dianthus und Hybriden Cucumis spp. Picea Exacum Lactuca spp. Pinus Gerbera Spinacia Platanus Gypsophila Populus Impatiens-Neu-Guinea-Hybr. Prunus laurocerasus Leucanthemum Prunus lusitanica Lupinus Pseudotsuga Pelargonium Quercus Solanaceae, außer 1.1 Erdbeerpflanzen Tsuga Tanacetum Fragaria Verbena Obstgehölze andere krautige Pflanzen, außer Pfl. der Familie Rubus Gramineae und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen 2.2 Pflanzen, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat, von: Araceae Musaceae Persea spp. Marantaceae Strelitziaceae 2.3 Samen und Zwiebeln von: Allium ascalonicum Allium cepa Allium schoenoprasum 2.4 Samen Medicago sativa 2.5 Zertifizierte Samen von: Helianthus annuus Lycopersicon lycopersicum Phaseolus 2.6 Zwiebeln und Knollen zum Anpflanzen von: Camassia Hyacinthus Narcissus Chionodoxa Iris Ornithgalum Crocus flavus Golden Yellow Puschkinia Galanthus Ismene Scilla Galtonia candicans Muscari Tigridia Gladiolus (Zwergformen und deren Hybriden) Tulipa MFB LALLF Version: 1.0 Seite 5 von 8

6 Anlage 2a II. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände die aus einem Drittland eingeführt werden 1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen 2. Samen von: Allium cepa Allium schoenoprasum Allium porrum Capsicum spp. Allium ascalonicum Helianthus annuus Lycopersicon Lycopersicum Medicago sativa Oryza spp. Phaseolus Prunus spp. Rubus Zea mays Brugmansia spp. Solanum jasminoides Cruciferae mit Ursprung in Argentinien, Gramineae Trifolium spp. Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland, Uruguay Triticum, Secale, X Triticosecale, mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA 3. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: Acer saccharum mit Ursprung in USA und Kanada Castanea Dendranthema Dianthus Coniferales Gypsophila Phoenix spp. Populus Quercus Solidago Schnittblumen von Orchidaceae mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, von: Prunus Schnittblumen mit Ursprung in außereuropäischen Länder, von: Aster Hypericum Rosa Eryngium Lisianthus Trachelium Blattgemüse: Apium graveolens Ocimum 4. Frische Früchte Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Momordica Solanum melongena Poncirus und deren Hybriden mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, von: Annona Cydonia Diospyros Malus Mangifera Passiflora Prunus spp. Psidium Pyrus Ribes Syzygium Vaccinium 5. Knollen von Solanum tuberosum MFB LALLF Version: 1.0 Seite 6 von 8

7 Anlage 2b 6. Lose Rinde, von: Coniferales mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Quercus, außer Quercus suber Populus Acer saccharum 7. Holz: das ganz oder teilweise aus folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, mit oder ohne Rinde in Form von Brennholz, Plättchen, Schnitzeln, Holzabfällen, Sägespäne, Holzabfälle, Holzausschuss, Rohholz, in Längsrichtung gesägtes Holz mit einer Dicke > 6mm, Holzpfähle, Bahnschwellen, vorgefertigte Gebäude aus Holz von: Quercus, mit Ursprung in den USA Platanus, mit Ursprung in den USA oder Armenien Populus, mit Ursprung in den Ländern des amerikanischen Kontinents Acer saccharum, mit Ursprung in den USA und Kanada Coniferales, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 8. Kultursubstrat, das a) ganz oder teilweise aus Erden oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden besteht (Gilt nicht für reinen Torf!) b) Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Georgien, Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine, Weißrussland oder in außereuropäischen Ländern, ausgenommen Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien. 9. Körner der Gattungen Triticum, Secale, X Triticale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA Anlage 3 III. Pflanzenerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken gelagert oder innergemeinschaftlich verbracht werden mit Ursprung in der Gemeinschaft 1. Knollen von: Solanum tuberosum (Konsumkartoffeln) 2. Früchte von: Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden Citrus und deren Hybriden MFB LALLF Version: 1.0 Seite 7 von 8

8 Anlage 4 IV. Das Verbringen von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete ist über die Richtlinie 2000/29/EG geregelt und mit besonderen Auflagen verbunden Dieses kann folgende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen: Pflanzen, Holz und lose Rinde von Coniferales Holz und lose Rinde von Castanea Kartoffeln (Solanum tuberosum) Feuerbrandswirtspflanzen Pflanzen und Früchte von Vitis Pflanzen und unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Pflanzen zum Anpflanzen von Begonia, Ficus und Hibiscus Samen von Futter- und Zuckerrüben (Beta vulgaris) und Gemüsesamen von Beta vulgaris Bitte wenden Sie sich bei geplanten Exporten an den zuständigen Pflanzenschutzdienst. Zusatzinformationen Unterscheidung der Begriffe Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenerzeugnisse Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Antrag die Definition der o.g. Begriffe nach 2 des Pflanzenschutzgesetzes berücksichtigt worden ist. Danach sind: Pflanzen: Pflanzenerzeugnisse: lebende Pflanzen, d.h. Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt (einschließlich Topfpflanzen) zum Anbau bestimmte Pflanzenteile (z.b. Pflanzkartoffeln) Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren wie Trocknen oder Zerkleinern be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz Pflanzenteile, einschließlich Früchte und Samen, die nicht zum Anbau bestimmt sind, z.b. Pflanzenteile zu Zierzwecken, Schnittblumen, Früchte, Gemüse zu Speiseund Verarbeitungszwecken, Konsumkartoffeln, gefällte Bäume usw. Begriffsbestimmungen: Drittland: Innergemeinschaftliches Verbringen: Schutzgebiet: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der EU einschließlich des Inlandes Gebiet innerhalb der EU, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt werden MFB LALLF Version: 1.0 Seite 8 von 8

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