Satzung. Der Narrenzunft. L i c h t e n a u e r Z i e g e b ö c k e.v.
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- Franz Eberhardt
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1 Satzung Der Narrenzunft L i c h t e n a u e r Z i e g e b ö c k 2004 e.v.
2 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 3 2 Vereinszweck. 3 3 Geschäftsjahr 3 4 Mitgliedschaft 3 5 Beendigung der Mitgliedschaft 4 $ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4 7 Organe des Vereins 4 8 Der Vorstand 4 9 Die Mitgliederversammlung 5 10 Kassenprüfung 5 11 Wahlen und Abstimmungen 5 12 Amtsdauer und Wahlverfahren 5 13 Auflösung des Vereins 6 14 Schlussbestimmung 6
3 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen LICHTENAUER ZIEGEBÖCK 2004 Seinen Sitz hat der Verein in Lichtenau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Unser Zeichen ist das Lichtenauer Stadtwappen. An Stelle des Schwanes findet sich ein Ziegenbock, mit dem Logo Lichtenauer Ziegeböck. 2 Vereinszweck Zweck der Zunft ist die Pflege und Schutz des heimatlichen Fastnachtbrauchtums, besonders das der Maskenträger. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch diie Teilnahme von Traditionsabenden, bzw.. Narrensitzungen und Fastnachtsumzügen unter Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Arbeit. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Ferner können Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht in der Generalversammlung. a) Aktive sind: o Die Vorstandschaft o Dies Häsgruppe b) Passive können sein: o Alle ehemaligen aktiven Mitglieder o Personen auf eigenen Antrag Mitglieder können, auf schriftlichen Antrag, grundsätzlich alle volljährigen Personen werden. Personen unter dem achtzehnten Lebensjahr können nur in Begleitung mit mindestens einem Elternteil eintreten. Über die endgültige Aufnahme als aktives Mitglied wird die Vorstandschaft nach einem Probejahr, ohne Maske, entscheiden. Die Anzahl der aktiven Mitglieder ist auf 20 Personen begrenzt. Ab dieser Personenzahl können jährlich max. zwei Bewerber von der Vorstandschaft aufgenommen werden.
4 5 Beendigung der Mitgliedschaft a ) Die Mitgliedschaft wird beendet: o Durch freiwilligen Austritt ( Austrittserklärung muss 3 Monate vor beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen) o Durch Tod o Durch Ausschluss b) Ausschlussgründe sind: o Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung o Verhalten, welches dem Ansehen des Vereins oder dem fastnächtlichen Brauchtum schadet. o Nichterfüllung der Beitragspflicht ( nach 2 ausstehenden Beiträgen erfolgt eine schriftliche Abmahnung.) Wird daraufhin weiter keine Zahlung geleistet besteht die Möglichkeit eines Ausschlusses. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und dessen Einrichtung. Eigentum des Vereins wie Häs, Maske usw. sind sofort und ohne Verzug an den Verein zurückzugeben. Aufnahmegebühr: 40 Mitgliedsbeitrag: o Aktive: 9,99 pro Halbjahr o Passive: 9,99 pro Jahr 6 Beiträge Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt zwei mal jährlich in den Monaten Februar und August: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung der Beiträge beschließen,. Es können außerdem auch die Aufnahmegebühren für zukünftige aktive Mitglieder erhöht werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder o Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins zu fördern und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu leisten. o Jedes Mitglied hat bei Veranstaltungen ihre komplette Ausrüstung zu tragen und sie in einem ordentliche Zustand zu halten. o Alle Mitglieder haben die Vorschriften der Satzung zu beachten. 8 Der Vorstand In das Amt des Vorstandes kann nur ein aktives Mitglied gewählt werden.
5 Die Vorstandschaft besteht aus: o Erster Vorstand o Zweiter Vorstand o Schriftführer, Kassenwart und 4 aktiven Beisitzern Die Tätigkeiten der Mitglieder im Vorstand sind ehrenamtlich und somit unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen können auf Antrag gewährt werden. Die Vorstandschaft hat regelmäßig halbjährlich oder so oft es erforderlich ist eine Vorstandsitzung abzuhalten. Auf Antrag von mind. 3 Mitgliedern der Vorstandschaft ist binnen acht Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. $ 9 Die Generalversammlung Die Generalversammlung findet im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung der Versammlung soll enthalten: o Bericht des 1. Vorsitzenden o Bericht des Schriftführers o Kassenbericht o Bericht der Kassenprüfer o Entlastung der Vorstandschaft o Neuwahlen, soweit erforderlich o Evtl. Satzungsänderungen o Wünsche, Anträge, Sonstiges Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich angetragen werden. Bei Wahlen, soweit nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit notwendig. Über den Ablauf und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer gegengezeichnet. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt Kassenwart auf 2 Jahre gewählt Schriftführer auf 2 Jahre gewählt Beisitzer auf 2 Jahre gewählt 10 Amtsdauer
6 11 Kassenprüfer Es werden bei der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die gemeinsam das Recht und Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu überwachen und der Versammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 12 Haftpflicht Der Verein haftet in keiner Weise für die aus den Umzügen un Veranstaltungen entstandenen Gefechten und Sachverluste der Mitglieder. Bei mutwilligen Schäden ebenfalls nicht. Es haftet der Verursacher selbst. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung sind die Stimmen von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 14 Schlussbestimmung Für alle Punkte, welche nicht in der Satzung geregelt sind, gelten die Betimmungen des BGB. Die Satzung wurde am...errichtet. Lichtenau, den Vorstand 2. Vorstand
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