Bericht aus der ÖbVI-Aufsicht
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- Julia Brodbeck
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1 Bericht aus der ÖbVI-Aufsicht Brandenburger Geodätentag 2016 Bersteland Heinz-W. Kahlenberg
2 Themen 2 1. Statistik 2. Beurkundungsrecht
3 3 1. Statistik
4 ÖbVI - Statistik Anzahl der ÖbVI in 2016: 3 Zulassungen 3 Verzichte für 2016: Stand am
5 ÖbVI - Statistik 50 Altersverteilung am Ø-Alter: 54,5 Jahre > 70
6 ÖbVI - Statistik 6 Personalbestand seit Fachkräfte Andere Stand jeweils am Vollzeit Teilzeit
7 ÖbVI - Statistik Antragsvolumen Teilungsv. Gebäudev. Amtl. Lageplan Sonstige
8 ÖbVI - Statistik 8 Bereitstellung von Geobasisdaten durch ÖbVI Verm.unterlagen sonstige Auszüge tlw. geschätzt
9 ÖbVI - Statistik 9 Bereitstellung von Geobasisdaten durch ÖbVI Verm.unterlagen Verm.unterlagen gesamt sonstige Auszüge tlw. geschätzt
10 ÖbVI - Statistik gemessene, nicht eingereichte Gebäude
11 ÖbVI - Statistik Ahndungen aus Geschäftsprüfungen Gesch.prüf. Ahndungen
12 ÖbVI - Statistik Ahndungsmaßnahmen (gesamt)
13 ÖbVI - Statistik Vorlagen nach Nummer 2.6 VVFortEnt für 2016: Stand am
14 14 2. Beurkundungsrecht
15 Beurkundungsrecht 15 Warum das Thema Beurkundung? Zitat aus dem Schreiben einer Katasterbehörde: Deshalb wage ich die im Jahr 2000 noch als Verwaltungsakt definierte Grenzfeststellung verwaltungsrechtlich als nichtig anzusehen. ( ) Die damalige Anerkennung der Beteiligten sehe ich als unwirksam an.
16 Beurkundungsrecht 16 Warum das Thema Beurkundung? Auszug aus einer Grenzniederschrift: Version A Im Punkt C wurde eine neue Tagesmarke (Grenzstein) abgemarkt. Version B Im Punkt C wurde keine neue Tagesmarke (Grenzstein) abgemarkt.
17 Beurkundungsrecht 17 Warum das Thema Beurkundung? Auszug aus einer Grenzniederschrift: Version A Im Punkt C wurde eine neue Tagesmarke (Grenzstein) abgemarkt. Version B Im Punkt C wurde keine neue Tagesmarke (Grenzstein) abgemarkt.
18 Beurkundungsrecht 18 Warum das Thema Beurkundung? Beispiel (1) einer Skizze zur Grenzniederschrift: Version A Version B
19 Beurkundungsrecht 19 Warum das Thema Beurkundung? Beispiel (2) einer Skizze zur Grenzniederschrift: Version A Version B
20 Beurkundungsrecht fachgesetzliche Vorgaben BbgVermG Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis (1) Die Person gemäß 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, 1. Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden ( ) Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
21 Beurkundungsrecht fachgesetzliche Vorgaben BbgVermG Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung (3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. ( )
22 Beurkundungsrecht fachgesetzliche Vorgaben BeurkG Unberührt bleibendes Landesrecht (1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt: 6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden ( ) zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen; 7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung); 8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Behörden, ÖbVI oder Markscheider;
23 Zentrale Bestimmungen des Beurkundungsrechts 23 9 BeurkG Inhalt der Niederschrift (1) Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie 2. die Erklärungen der Beteiligten. ( ) 10 BeurkG Feststellung der Beteiligten (1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind (2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat.
24 Zentrale Bestimmungen des Beurkundungsrechts BeurkG Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben (1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; ( ) Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen ( ) und von den Beteiligten genehmigt ist. (3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. ( )
25 Beurkundungsrecht (ZPO) 25 Beweiskraft öffentlicher Urkunden: a) nach 415 ZPO: voller Beweis der gegenüber der Urkundsperson abgegebenen Erklärung b) nach 417 ZPO: voller Beweis der in der Urkunde enthaltenen amtlichen Entscheidung c) nach 418 ZPO: voller Beweis der in der Urkunde bezeugten Tatsachen
26 Beurkundungsrecht (ZPO) ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
27 Beurkundungsrecht 27 Warum Beurkunden? Beurkunden Öffentliche Urkunde Beweisfunktion Echtheit Mitwirkung des Beurkundenden Beratung, Belehrung
28 Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen 28 9 BeurkG Inhalt der Niederschrift (1) Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie 2. die Erklärungen der Beteiligten. ( ) 10 BeurkG Feststellung der Beteiligten (1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. (2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat.( )
29 Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen BeurkG Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben (1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; ( ) Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen ( ) und von den Beteiligten genehmigt ist. (3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. ( )
30 Beurkundungsrecht: Muss- und Soll-Bestimmungen 30 Muss-Bestimmungen: Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Soll-Bestimmungen: Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht, stellt aber eine Pflichtverletzung dar. Minderung des Beweiswertes ist nicht auszuschließen.
31 Beurkundungsrecht: Mängel nach 419 ZPO ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
32 Beurkundungsrecht: Mängel nach 419 ZPO 32 Beispiel Einschaltung nach 419 ZPO:
33 Beurkundungsrecht: Mängel nach 419 ZPO 33 Beispiel Einschaltung nach 419 ZPO:
34 Beurkundungsrecht: Mängel nach 419 ZPO 34 Beispiel Streichung nach 419 ZPO:
35 Beurkundungsrecht: Mängel nach 419 ZPO ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Mängel im Sinne der Vorschrift liegen nicht nur vor, wenn feststeht, dass die bereits geschlossene Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern auch dann, wenn dies nach ihrem Erscheinungsbild nur möglich ist. (ständige Rechtsprechung des BGH)
36 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln 36 44a BeurkG Änderungen in den Urkunden (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar besonders unterzeichnet werden. ( ) (2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. ( ) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
37 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln 37 44a BeurkG Änderungen in den Urkunden Änderungen vor Abschluss Änderungen nach Abschluss Vermeidung von Mängeln i.s.d. 419 ZPO Randvermerk mit Unterschrift nur offensichtliche Unrichtigkeiten Nachtragsvermerk mit Unterschrift sonst nur in Form der Niederschrift
38 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln 38 Beispiel: Änderung vor Abschluss der Niederschrift
39 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln 39 Beispiel: Änderung nach Abschluss der Niederschrift (1)
40 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln 40 Beispiel: Änderung nach Abschluss der Niederschrift (2)
41 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln StGB Falschbeurkundung im Amt (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
42 Beurkundungsrecht: Umgang mit Mängeln StGB Falschbeurkundung im Amt (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. nur bei Vorsatz nur bei rechtlich erheblichen Tatsachen
43 Beurkundungsrecht 43 Fazit: das mangelfreie Erscheinungsbild der öffentlichen Urkunde wahren Änderungen nur unter Beachtung der Verfahrensvorschriften vornehmen
44 44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ein angenehmes Wochenende!
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