Satzung. des Kleingärtnervereins "Am Strom" Zingst e.v. Ausgabe Name, Sitz und Geltungsbereich
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- Rainer Krüger
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1 Satzung des Kleingärtnervereins "Am Strom" Zingst e.v. Ausgabe Name, Sitz und Geltungsbereich Der Kleingärtnerverein führt den Namen "Am Strom" Zingst e. V. und hat seinen Sitz in der Gemeinde Ostseeheilbad Zingst. Der Kleingärtnerverein ist beim Kreisgericht / Amtsgericht Ribnitz-Damgarten unter der Nummer 77 registriert. Der Verein baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist die Zusammenfassung seiner Mitglieder unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele. Der Verein stellt die rechtliche und organisatorische Zusammenfassung von 115 Kleingärten mit einer gemeinsamen Außenumzäunung, gemeinsamen Wegen, Wasser-, Energie- und Freizeitanlagen dar. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Kleingartenanlage "Am Strom" und Mitglied des Regionalverbandes der Gartenfreunde Nordvorpommern e. V. 2 Zweck 1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der gegenwärtig gültigen rechtlichen Bestimmungen wie das - Bundeskleingartengesetz - der Abgabenordnung vom (Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke und entsprechende Verfügungen) 2. Wir orientieren unsere Tätigkeit auf: a) Förderung der Naturverbundenheit. b) Erhaltung und vielseitige Ausgestaltung der Kleingartenanlage mit unterschiedlichen Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. c) Betreuung von Kindern und Jugendlichen, um deren Erziehung zur Naturverbundenheit zu unterstützen. d) Förderung der Interessen der Mitglieder zum pfleglichen Umgang mit dem Boden und einer naturnahen Gartengestaltung. e) Weiterverpachtung und Beaufsichtigung des Pachtlandes zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, zur Gewinnung gärtnerischer Produkte für den Eigenbedarf der Familie zur Nichtvergabe der Gartenlaube an Dritte, um zusätzliche Einkünfte für den Pächter des Kleingartens zu erzielen. 1
2 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Mit der Gemeindeverwaltung Zingst pflegt der Verein eine enge Zusammenarbeit. 3 Aufgaben Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten: 1. Abschluss von Kleingartenpachtverträgen mit den Mitgliedern des Vereins als Pächter der Kleingärten. 2. Bei Kündigung der Parzelle einen vom Regionalverband bestätigten Schätzer zu bestellen, den Verkauf/Kauf der Baulichkeiten und gärtnerischen Kulturen auf der Grundlage des Schätzprotokolls zu organisieren und mit dem Käufer einen Pachtvertrag über die Parzelle abzuschließen. Jeder aufgebende Pächter hat das Recht und die Pflicht einen kaufwilligen neuen Pächter zur weiteren Nutzung seines Kleingartens dem Vorstand vorzuschlagen. 3. Abschluss von Versicherungsverträgen für den Verein zur Gewährleistung - des Rechtsschutzes - der Haftpflicht gegenüber Dritten - der Unfallabsicherung bei Tätigkeiten für den Verein - des Schutzes gemeinschaftlicher Anlagen. 4. Förderung der gärtnerischen Tätigkeit durch Fachberatung und praktische Unterweisung der Mitglieder. 5. Unterstützung der individuellen Gestaltung der Kleingärten und einer vereinsspezifischen Ausprägung der Kleingartenanlage als eine naturverbundene Freizeitgestaltung, zur Vertiefung der Heimatliebe, zur Pflege der Schrebergartenbewegung, zur Förderung einer gesunden Lebensweise und dem Schutz der heimischen Flora und Fauna. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und seinen ständigen Wohnsitz im Kreis Vorpommern-Rügen und innerhalb des Dreiecks der Städte Greifswald, Neubrandenburg und Rostock hat. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Vereins. 2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Antragstellung. 3. Die Aufnahme vor dem Vorstand gilt mit der Aushändigung der Satzung, der Gartenordnung und der Überweisung des Mitgliedsbeitrages als vollzogen. 2
3 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied des Vereins verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die Gartenordnung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu erfüllen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedem Mitglied steht das Recht zu a) sich am Vereinsleben zu beteiligen, b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, c) alle Vereinseinrichtungen laut Festlegung des Vorstandes des Vereins zu nutzen. 2. Vornehmliches Recht jedes Mitgliedes ist die Ausübung des Stimmrechts. 3. Jedes Mitglied hat die Pflichten zu erfüllen, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ( 4, Ziff.4) ergeben. 4. Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Pacht des Kleingartens und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, sind laut Aufforderung zu entrichten. Kosten für eine zweite und weitere Aufforderung, wie Mahnungen nebst Verzugszinsen (monatl.5%) hat das Mitglied zusätzlich zu tragen. 5. Rückstände von finanziellen Verpflichtungen können It. Beschluss des Vorstandes eingeklagt werden. 6. Jährlich sind pro Parzelle Arbeitsstunden für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Anlagenteils zu leisten. Bei Nichtleistung erfolgt eine finanzielle Belastung. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Betrages werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 7. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gartenordnung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod. 2. Der Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Gleichzeitig ist die Kündigung des KIeingartenpachtvertrages mit der gleichen Frist einzureichen. 3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos und rücksichtslos verhält, 3
4 c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, d) sich trotz wiederholter Ermahnungen seitens des Vorstandes nicht an die Festlegungen der Satzung und der Gartenordnung hält. 4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. a) Vor der Verhandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen. b) Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandsitzung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen. c) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen sind bis zu dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. 6. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand gesondert zu behandeln, sofern die Umschreibung des Kleingartenunterpachtvertrages 1t. 3, Ziff.2, bei Vorliegen von Kündigungsgründen It. 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes erzwungen wird. 7. Für Nichtmitglieder mit festgesetztem Pachtverhältnis sind a) die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung, b) die finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen der Mitglieder des Vereins bindend. Diese haben eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu entrichten. 7 Baumaßnahmen. Kleintierhaltung. Weitervermietung 1. Baumaßnahmen aller Art bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand. 2. Das Aufstellen von Lauben richtet sich nach dem Bundeskleingartengesetz. Die Genehmigung dazu wird über den Vorstand vom Bauamt der Gemeindeverwaltung Zingst erteilt. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur BRD rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die laut 4
5 Bundeskleingartengesetz zulässige Größe überschreiten oder andere, der kleingärtnerischen Nutzung dienenden baulichen Anlagen, können unverändert genutzt werden. 3. Kleintierhaltung und Kleintierzucht sind in der Kleingartenanlage nicht gestattet. 4. Eine Weitervermietung an, oder Bewirtschaftung des Kleingartens durch Dritte ist nicht zulässig. 8 Organe des Vereins Organe des Kleingartenvereins "Am Strom" Zingst e. V. sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Rechnungsprüfgruppe. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. 3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. 4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. 5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht. 6. Vertreter des Regionalverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung: a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen, b) Wahl des Vorstandes, 5
6 c) Wahl der Rechnungsprüfgruppe, d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Nutzungsgebühren, e) Beschlussfassung über Änderung des Vereins, die Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge, f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) jährliche Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe sowie Entlastung des Vorstandes. 10 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und besteht aus sieben Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) drei Fachberatern. 2. Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen Mitgliedern des Vorstandes a) bis e) ist nicht zulässig. 3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. ( 26 BGB) 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandsitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. 5. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgaberechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. 6. Aufgaben des Vorstandes: a) laufende Geschäftsführung des Vereins, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen, 6
7 d) Gewährleistung und Sicherung von wichtigen Versorgungsleistungen, wie Wasser und Energie, e) zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Rechnungsprüfgruppe Die Rechnungsprüfgruppe des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern und hat die Prüfung der Bankbuch- und Kassenführung des Vereins durchzuführen. Zur Mitgliederversammlung ist ein Prüfbericht vorzulegen. Die Rechnungsprüfgruppe unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. 12 Finanzielle Mittel Der Verein finanziert sich aus: a) Mitgliedsbeiträgen /Pers./Jahr b) Umlagen c) Zuwendungen d) Pachtzins/qm e) Energieanteile lt. Zähluhren Der Kassierer verwaltet das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen. 13 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer Vorstandsitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach Richtlinien des Regionalverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klage anstreben. 7
8 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen an die Gemeinde Ostseeheilbad Zingst zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen, am , am , am , am , am , am und am in dieser vorliegenden Form geändert. 8
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