Kleingartenverein Sonneneck e.v. Neuhardenberg. Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Seelow e.v. Satzung
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1 Kleingartenverein Sonneneck e.v. Neuhardenberg. Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde Seelow e.v. Satzung In der Fassung vom
2 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Kleinqartenverein, nachfolgend Verein genannt; führt den Namen Kleingartenverein Sonneneck e.v." und hat seinen Sitz in Neuhardenberg. Seine Geschäftsadresse ist die Wohnanschrift des Vorsitzenden. (2) Er ist als rechtsfähiger Verein beim Amtsgericht Bad Freienwalde unter der Nummer 239 eingetragen. Die Gründung erfolgte am mit der Eintragung beim Kreisgericht Seelow unter der Nummer 16. (3) Er ist Mitglied des Regionalverbandes der Kleingartenfreunde Seelow e.v. und Rechtsnachfolger des VKSK Kleingartensparte Sonneneck Neuhardenberg". 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder, die Nutzung der Kleingärten durch seine Mitglieder auf der Grundlage des.bundeskleingartengesetzes zu fördern, als gemeinnützige Tätigkeit zu organisieren und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen. (2) Die Tätigkeit dient nicht der Erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung durch die Mitglieder, hinsichtlich der Eigenversorgung der Familien mit kleingärtnerischen Produkten sowie dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Erhaltung der Gesundheit. Mit der ökologischen Nutzung des Bodens wird den Belangen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung getragen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und konfessionell neutral. (4) Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage ein und fördert seine Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grünanlage der Gemeinde Neuhardenberg. (5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts li Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Erzielte Einnahmen werden ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zugeführt. (7) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele pflegt der Verein enge Kontakte mit den kommunalen Verwaltungen der Gemeinde und des Landkreises Märkisch Oderland. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, wenn sie die Satzung anerkennt und ihren ständigen Wohnsitz hierzulande hat. (2) Natürliche und juristische Personen, die Aufgaben und Zweck des Vereins unabhängig von der Nutzung eines Kleingartens unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. (3) Ein Beitritt zum Verein muss durch formlose schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Bei einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur einer Ablehnung führten, zu nennen. (4) Mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr ist die Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung gilt vom neuen Mitglied als anerkannt, so bald seine erste Zahlung erfolgt ist. 4 Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist berechtigt aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und sich an allen Veranstaltungen zu beteiligen.
3 (2) Es besteht das Recht vereinseigene Einrichtungen zu nutzen. (3) Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht und kann in die Organe des Vereins gewählt werden; ausgenommen: fördernde Mitglieder. (4) Es besteht das Recht auf Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen, die bei Tätigkeiten im Auftrage des Vereins entstanden sind. 5 Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) die Satzung einzuhalten; b) sich auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, der Umweltbestimmungen des Landes Brandenburg, des Landkreises und der Gemeinde Neuhardenberg zu betätigen; c) Mitgliederbeiträge, Umlagen und Pachtzins nach den Festlegungen des Vereins zum festgesetzten Termin zu entrichten; Wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres bei einem Vereinsmitglied Zahlungsverzug festgestellt, werden gem. 284 und 288 BGB Verzugszinsen erhoben. Gem. 286 des BGB hat der Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. d) den Mitgliedern des Vorstandes und Arbeitsgruppen des Betreten des Kleingartens zu gestatten; e) den Festlegungen der Gartenordnung nachzukommen; f) beschlossene Gemeinschaftsleistungen zu erbringen; g) Vereinseigentum fürsorglich zu behandeln und Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihrem Umfeld, sowie Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit mit gebotenen Mitteln durchzusetzen; h) seinen Garten im gepflegten Zustand zu halten, seine Gestaltung nach ökologischen, ästhetischen Gesichtspunkten vorzunehmen und durch ständige Instandhaltung der Baulichkeiten den Anforderungen einer Naherholung nachzukommen. (2) Im Kleingarten darf nach 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz. errichtet werden. Die 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. 6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) schriftliche Austrittserklärung b) Ausschluss c) Tod (2) Der Austritt endet nach dreimonatiger Kündigungsfrist durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so enthält die Austrittserklärung gleichzeitig eine Kündigung des Kleinpachtvertrages seitens des Mitgliedes. (3) Der Ausschluss erfolgt: a) wenn ein Mitglied vorsätzlich Pflichten 'und die Satzung schuldhaft verletzt,
4 Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt; das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos und ehrlos verhält; b) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen und anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz Mahnung und persönlicher Aussprache durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. (4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist rechtzeitig einzuladen. Kann das Mitglied aus zwingenden,gründen oder Krankheit nicht teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes auszusprechen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 3 und 4 ist der Verein berechtigt den bestehenden Kleingartenpachtvertrag zu kündigen. Finanzielle und sonstige Verpflichtungen sind bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft zu begleichen. 7 Organe Organe des Vereins sind: 1) die Mitgliederversammlung 2) der Vorstand 3) die Kassenprüfer 4) der erweiterte Vorstand. 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich des laufenden Geschäftsjahres statt. (2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen: a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Auf diesem Antrag müssen die Verhandlungsgegenstände enthalten sein. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden. b) durch Beschluss des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes. (3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Zeit und Ort schriftlich bzw. durch Aushang im Gelände des Vereins erfolgen. (4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder erforderlich. (5) Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge, müssen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung übernommen werden. (6) Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. (7) Aufgaben der Mitgliederversammlung a) Jährliche Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
5 b) Beschlussfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen / c) Beschlussfassung über Änderungen des Vereins, seiner teilweisen oder vollständigen Auflösung sowie über alle Grundsatzfragen und Anträge d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern e) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Umlagen f) Entlastung des Vorstandes g) Wahl des Vorstands h) Wahl der Kassenprüfer 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitzender Stellvertreter Kassierer Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird vom Vorstand ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand bestellt. (4) Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. (5) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von diesen hat Einzelvertretungsrecht. (6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens, zwei Mitglieder anwesend sind. (7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung von Pflichten der Vorstandsmitglieder entstehende Kosten sind vom Verein zu erstatten. (8) Aufgaben des Vorstandes: a) laufende Geschäftsführung des Vereins b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Kontrolle der Durchführung ihrer Beschlüsse c) zur unterstützenden Vorstandsarbeit kann er bereiterklärende Mitglieder zur Mitarbeit im Vorstand einbeziehen. (9) Kassenführung: Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Kontoguthaben des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Weisung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vorzunehmen.
6 (10) Der Vorstand ist befugt, aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen notwendig redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber zu informieren. 10 Finanzierung (1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. (2) Die anfallenden Kosten für:, Verpflichtungen gegenüber dem Dachverband, Grund- und Bodennutzung und Lieferungen von Energie werden den Abnehmern bzw. Pächtern auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs sowie bestehender Verträge in Rechnung gestellt. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 12 Kassenprüfer (1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. (2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder seiner Organe. (3) Die Kassenprüfer haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben ständig das Recht zu einem von ihnen festgelegten Termin die Kasse und das Kontoguthaben zu kontrollieren. (4) Der Prüfbericht ist dem Vorstand schriftlich einmal jährlich vorzulegen und von einem Kassenprüfer zu unterschreiben. Bei Prüfberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag vor der Mitgliederversammlung. (5) Der Prüfbericht erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Auflösung des Kleingartenvereins "Sonneneck e.v." einberufen werden. (2) Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als 3f4 aller Mitglieder, ist binnen zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit selbiger Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3f4 Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. Hier auf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen nach Abgeltung aller bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen an den Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.v., der es zur Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen hat. 14 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Bad Freienwalde.
7 15 Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung ändert die Satzung vom Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Frankfurt (Oder). Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in der Fassung vom außer Kraft. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit gemäß 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:.. Axel Hoffmann Vereinsvorsitzender
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Kunstverein Tölzer Land e. V.
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Satzung Fluchtraum Bremen e.v.
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