Niederschrift. 2. Änderung der Anlagen 2, 3 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames

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1 Veröffentlichung am: Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./ Nr. Tagesordnungspunkt Seite 1. Änderung der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) zum ; hier: Auswirkungen des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz) 3 2. Änderung der Anlagen 2, 3 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Neuer Personengruppenschlüssel (PGR) 124 für Heimarbeiter erst ab dem Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Anpassung der Fehlerprüfungen bei Meldungen der Bundeswehr 4. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Kennzeichnung von Meldungen, die mit einer Ausfüllhilfe erstellt werden 5. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Anpassung der Fehlerprüfung im Zusammenhang mit der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV 6. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Prüfung des Tätigkeitsschlüssels 7. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Fehlerprüfungen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei Stornierungen 8. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Ergänzende Fehlerprüfung im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei einem unfallversicherungspflichtigen Entgelt (UV-Entgelt) von mehr als 0,00 EUR

2 9. Änderung der Anlage 17 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Aufnahme der Mobil ISC GmbH als Datenannahmestelle 10. Erweiterung der Anlage 19 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Neuaufnahme einer Liste mit den Betriebsnummern der Unfallversicherungsträger und deren angeschlossenen Unternehmen als Teil c 11. Erweiterung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung um eine Anlage 22; hier: Prüfung der Mitgliedsnummer gegen ein zentrales Verzeichnis der Mitgliedsnummern (ZMNRV) aller Unfallversicherungsträger (UV-Träger) 12. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach 22 Datenerfassungsund übermittlungsverordnung (DEÜV) ; hier: Modul Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen Rückmeldungen von Versicherungsnummern im Sofortmeldeverfahren

3 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./ Änderung der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) zum ; hier: Auswirkungen des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz) Aufgrund der Novellierung der Regelungen im 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV infolge des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes haben die Krankenkassen nicht die Sozialversicherungsbeiträge, sondern die der Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtentgelte bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, die mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegen oder (ab dem ) die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, an die Arbeitgeber zurück zu melden. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./ wurden unter TOP 1 dazu bereits die ersten erforderlichen textlichen Anpassungen im gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Nunmehr sind ergänzende Anpassungen im Rundschreiben und in der GKV-Monatsmeldung sowie der Krankenkassenmeldung erforderlich. 1. Anpassungen in der GKV-Monatsmeldung 1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung Erfolgt aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung, prüft die Krankenkasse, ob das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt ( 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV), sofern die beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte aus den weiteren Beschäftigungsverhältnissen feststellen, dass die Anwendung der Gleitzone zum Tragen kommt und sie diese Feststellung mit dem entsprechenden Kennzeichen zur Gleitzone in der GKV-Monatsmeldung der Krankenkasse anzeigen. Das bedeutet, dass die grundsätzliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung des Beschäftigten auch bei Mehrfachbeschäftigten bei den beteiligten Arbeitgebern liegt

4 Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der abgegebenen GKV-Monatsmeldungen fest, dass die Gleitzone anzuwenden ist, teilt sie mit einer Krankenkassenmeldung den beteiligten Arbeitgebern das Gesamtentgelt mit. Sollte die Krankenkasse feststellen, dass die Anwendung der Gleitzone ausgeschlossen ist, informiert sie die Arbeitgeber ebenfalls mit einer Krankenkassenmeldung und einem entsprechenden Kennzeichen über die Nichtanwendung der Gleitzone. Die Regelungen zur Gleitzone finden nach 20 Abs. 2 SGB IV Anwendung, wenn das in einem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Um den Mitteilungspflichten gemäß 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV gerecht zu werden, bedarf es daher einer Erweiterung der GKV- Monatsmeldung um ein Feld regelmäßiges Jahresentgelt. Aufgrund fehlender Kenntnis über zu berücksichtigende Einmalzahlungen können die Krankenkassen anderenfalls nicht zweifelsfrei prüfen, ob die Anwendung der Gleitzone überhaupt zum Tragen kommt. Dies gilt auch für die Feststellung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes, welches bei dauerhaften Entgelterhöhungen sowie bei schwankenden Bezügen Auswirkungen auf die Beurteilung der Anwendung der Gleitzone haben kann. Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresentgelts durch den Arbeitgeber gelten die Ausführungen im gemeinsamen Rundschreiben vom zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. Abschnitt 4.2) mit der Maßgabe, dass auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen das regelmäßige Jahresentgelt immer auf 12 volle Kalendermonate hochzurechnen ist. Die Ermittlung ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften wesentlichen Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Durch eine entsprechende Ausgestaltung des DBKV wird sichergestellt, dass das Feld regelmäßiges Jahresentgelt nur dann zu befüllen ist, wenn der Arbeitgeber das Kennzeichen Gleitzone mit dem Wert 1 (Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone) angibt. 1.2 Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Kurzarbeitergeld und Altersteilzeit Ab dem prüft die Krankenkasse, ob die dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Ist - 4 -

5 dies der Fall, ermittelt die Krankenkasse in Anwendung des 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die nach den einzelnen Versicherungszweigen getrennten Gesamtentgelte und teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit. Auf Grundlage dieser Werte berechnen die Arbeitgeber die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze. Eine Mitteilungspflicht nach 28 Abs. 2a Nr. 3 SGB IV liegt regelmäßig dann vor, wenn mindestens in einem Versicherungszweig der Sozialversicherung die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. In den anderen Versicherungszweigen, in denen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, wird ebenfalls die Summe der laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Gesamtentgelt) zurückgemeldet. Mithin sind auch die Fallkonstellationen zu berücksichtigen, in denen in den einzelnen Versicherungszweigen abweichende beitragsrechtliche Regelungen zu beachten sind. So werden z. B. bei Bezug von Kurzarbeitergeld die Beiträge in der Arbeitslosenversicherung lediglich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Dies führt ggf. dazu, dass das in der Arbeitslosenversicherung vorliegende Gesamtentgelt die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Diese Fallkonstellation wird bereits durch das Feld Beitragsbemessungsgrundlage Kurzarbeitergeld im DBKV berücksichtigt. Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, ist zu beachten, dass nach 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, als beitragspflichtige Einnahme gilt. Diese zusätzliche beitragspflichtige Einnahme ist hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung auch bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach 22 Abs. 2 SGB IV heranzuziehen. Mithin ist das Feld Beitragsbemessungsgrundlage Entgelt Altersteilzeit in den DBKV aufzunehmen. 1.3 Sonstige Änderungen Die für die Beitragsberechnung notwendigen Informationen über die Elterneigenschaft sowie die besondere Beitragsberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge nach 58 Abs. 3 SGB XI sind nicht mehr erforderlich. Die Felder werden zum in Reservefelder umdeklariert. Ferner ist im Feld Kennzeichen-Gleitzone der Wert 2 (Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone mit Verzicht auf die Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung) entbehrlich. Der Wert 2 wird gestrichen. Abschließend werden die Felder Beitragsgruppe und Kennzeichen Rechtskreis in den DBKV eingefügt. Durch die Berücksichtigung sämtlicher - 5 -

6 maßgeblicher Informationen in der GKV-Monatsmeldung kann eine Rückmeldung der Krankenkassen erfolgen, ohne weitere Unterlagen (z. B. den Meldebestand) heranziehen zu müssen. 2. Anpassungen in der Krankenkassenmeldung 2.1 Konkretisierung der Angaben Im Datenbaustein Anforderung GKV-Monatsmeldung (DBMM) wird mit der Aufnahme des Kennzeichens 3 konkretisiert, dass in Zeiten, in denen ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag festgelegt wird und mithin ein Sozialausgleich durchzuführen ist, die Abgabe der GKV- Monatsmeldung trotz Wegfalls der maßgeblichen Mehrfachbeschäftigung bei Vorliegen einer weiteren beitragspflichtigen Einnahme (z. B. Witwenrente) weiterhin erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des Wegfalls der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung durch den Arbeitgeber wieder eigenständig durchzuführen ist. Im DBGZ werden im Feld Kennzeichen Gleitzone die vorhandenen Kennzeichen präzisiert und zwei weitere Kennzeichen aufgenommen. Mit den neuen Kenzeichen 3 und 4 wird die Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung abgebildet, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung generell nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Mit dieser Information wird gewährleistet, dass der Arbeitgeber, bei dem die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, in der Arbeitslosenversicherung lediglich das eigene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen hat. 2.2 Angabe der Soziaversicherungstage bei Teilmonaten Darüber hinaus wird ein zusätzliches Feld über die maßgeblichen Sozialversicherungstage eingefügt. Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln; ferner sind die maximal zu berücksichtigenden Sozialversicherungstage mitzuteilen (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./ TOP 6). 2.3 Sonstige Änderungen Der DBBG wird in der Form modifiziert, dass die laufenden Gesamtentgelte getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen übermittelt werden. Die Rückmeldung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung erfolgt an den Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt hat; ebenfalls getrennt nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Mit dem Feld Kennzeichen Rechtskreis wird die Konstellation abgebildet, in der eine Beschäftigung in - 6 -

7 den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt wird und eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen des 22 Absatz 2 SGB IV zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber aus den neuen Bundesländern erhält mit dem Kennzeichen W die Information, bei der Aufteilung der Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West) anzuwenden. Im Übrigen gelten die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie der Insolvenzgeldumlage entsprechend. Maßgeblich für die Aufteilung der Arbeitsentgelte ist dabei das Gesamtentgelt Arbeitslosenversicherung. Insgesamt wurden folgende Dokumente angepasst: Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung 28b Abs. 2 SGB IV Gemeinsame Grundsätze - Textteil Anlage 4 - Datensatz Meldung In den Gemeinsamen Grundsätzen werden überdies im Textteil unter den Ziffern 1 und 2.4 die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einhergehenden Veränderungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab dem berücksichtigt (nur noch ein Bundesträger Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der in Angelegenheiten der Krankenversicherung unter dem Namen landwirtschaftliche Krankenkasse fungiert). Die erweiterten Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV sind als Anlagen beigefügt. Der GKV-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren nach 28b Abs. 2 SGB IV einleiten und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens informieren. Gemeinsames Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Gemeinsames Rundschreiben - Textteil Anlage Fehlerprüfungen - 7 -

8 Anlage 13 - Datensatz Krankenkassenmeldung Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der festgelegt. Anmerkung: Das geänderte gemeinsame Rundschreiben sowie die geänderten Anlagen 9.4 und 13 sind Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom (Version 2.48)

9 GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV in der vom an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden. Die gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert. 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Gemeinsamen Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am XX.XX.XXXX genehmigt. Seite 1 von 13

10 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Versicherungsnummer Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Schlüsselzahlen für die Personengruppen Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit Sonderregelungen Unständig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte Kurzfristig Beschäftigte GKV-Monatsmeldungen Sofortmeldungen Berufsständische Versorgungseinrichtungen Automatisiertes Meldeverfahren Allgemeines Datensätze und Datenbausteine Datensatz Kommunikation (DSKO) Datensatz Meldung (DSME) Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Datensatz Beitragserhebung (DSBE) Stornierung von Meldungen Verarbeitungsbestätigung...11 Seite 2 von 13

11 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Datenübermittlung Allgemeines Datenübertragung Dateiaufbau Datenannahmestellen Übergangsregelungen zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung Abkürzungsverzeichnis...13 Anlagen 1 Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV 2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV 3 Schlüsselzahlen für die Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV 4 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV 5 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung Seite 3 von 13

12 1 Allgemeines Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen - die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen, - die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe, - die Schlüsselzahlen für die Personengruppen und - den Aufbau des Meldedatensatzes und der Datenbausteine. Die Besonderheiten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (siehe 31 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV -) bleiben unberührt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die besondere Aufgaben nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beziehungsweise dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wahrnimmt, hat an diesen Grundsätzen im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitgewirkt. Soweit in diesen gemeinsamen Grundsätzen der Begriff Einzugsstelle verwendet wird, sind damit sowohl die Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Minijob-Zentrale gemeint. 1.1 Versicherungsnummer Die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in die Meldung zu übertragen. Soweit die Versicherungsnummer nicht bekannt oder noch nicht vergeben ist, können die Anmeldungen auch ohne Versicherungsnummer, dann aber mit den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer, übermittelt werden. Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen. 1.2 Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Die Mitgliedsnummer wird von der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Dauer der Mitgliedschaft vergeben. Sie ist in die Meldung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen. Soweit die Mitgliedsnummer nicht bekannt oder nicht vergeben ist, muss in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung verwendet werden. 1.3 Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit dem vierstelligen numerischen Schlüssel zu Seite 4 von 13

13 verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer (siehe Anlage 1) anzugeben. 1.4 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Die Abgabegründe sind in den Meldungen zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Für jede Meldegruppe ist entsprechend dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel (siehe Anlage 2) anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) beziehungsweise der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben. 1.5 Schlüsselzahlen für die Personengruppen Die Personengruppen sind in den Meldungen dreistellig numerisch (siehe Anlage 3) zu verschlüsseln. Die erste Stelle des Schlüssels (Ziffer 1) ist fest vorgegeben und dient der Einzugsstelle als Identifikationsmerkmal der Meldung eines Arbeitgebers. Weitere Ziffern in der Stelle 1 sind dem Meldeverfahren mit anderen Stellen vorbehalten. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 beziehungsweise 140 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 fortfolgende beziehungsweise 141 fortfolgende. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Soweit Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen zu erstellen sind, ist stets die Personengruppe 190 zu verwenden. 1.6 Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit Die ausgeübten Tätigkeiten sind in den Meldungen zu verschlüsseln. Der Schlüssel enthält Angaben zur ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf und die Ausbildung des Versicherten. Der Schlüssel für die Angaben zur Tätigkeit ist derzeit noch fünfstellig und wird für Meldezeiträume ab (Beginn des Meldezeitrums oder Ende des Meldezeitraums liegt nach dem ) durch einen neunstelligen Schlüssel ersetzt. Er enthält dann Angaben für den ausgeübten Beruf nach der Klassifikation der Berufe 2010, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss und den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss des Beschäftigten sowie Angaben über Leiharbeit und der Vertragsform der Beschäftigung. Details zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Gemeinsames Melde- Seite 5 von 13

14 verfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. 2 Sonderregelungen 2.1 Unständig Beschäftigte Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter ( 186 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die pauschale Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 109 einzutragen. Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist mit 6 und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung - sofern nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird - mit 5 zu verschlüsseln; wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 1 zu verwenden (siehe zu den Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen auch Anlage 1). Liegt für diese Beschäftigung eine Befreiung nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 zu verwenden und die Meldung auch bei der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen einzureichen. Als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder - bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit - Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wobei bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach 163 Absatz 8 SGB VI von monatlich 155 Euro zu beachten ist. Als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung ist im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. 2.3 Kurzfristig Beschäftigte Auch für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie Seite 6 von 13

15 für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob- Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist hingegen als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden. Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV zu beachten. Darüber hinaus kann die kurzfristige Beschäftigung - auch innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages - nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden. 2.4 GKV-Monatsmeldungen Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 242b Absatz 3 SGB V und zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung und des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen durch die Krankenkassen nach 28h Absatz 2a Nummern 2 und 3 SGB IV haben Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt, eine monatliche Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben ( 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 4a SGB IV). Diese Meldung ist auch abzugeben, sofern der Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich nicht vollständig durch eine Verringerung des monatlichen Beitragsanteils des Arbeitnehmers begleichen kann ( 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V). Aufgrund des durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten und am im Bundesanzeiger verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 EUR für das Jahr 2012 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. GKV-Monatsmeldungen sind daher im Jahr 2012 nur abzugeben, sofern eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt, damit die Krankenkassen auf deren Grundlage die Anwendung der Gleitzonenregelung und das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen prüfen können. Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten. Seite 7 von 13

16 Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist in das Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds nicht eingebunden und auch am Risikostrukturausgleich nicht beteiligt. Von der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Daher werden deren Mitglieder nicht von dem Sozialausgleich erfasst. Eine GKV-Monatsmeldung ist für Arbeitnehmer, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, nicht abzugeben. 2.5 Sofortmeldungen Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in 28a Absatz 4 Satz 1 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftzweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldung). Die Sofortmeldung ist mit dem DSME und dem Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) zu erstatten. 2.6 Berufsständische Versorgungseinrichtungen Nach 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die - nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, - Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und - in dieser Beschäftigung einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitragsanteil gemäß 172 Absatz 2 SGB VI haben, die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Datensätze und Datenbausteine (nicht jedoch die Datenbausteine Europäische Versicherungsnummer, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Knappschaft/See und Sofortmeldung) zusätzlich an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit 0 zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Die Meldungen zur Beitragserhebung nach 28a Absatz 11 SGB IV sind ausschließlich gegenüber der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erstatten. Seite 8 von 13

17 3 Automatisiertes Meldeverfahren 3.1 Allgemeines Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Vom an dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen für die maschinelle Datenübermittlung genutzt werden (vergleiche Abschnitt 4). Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend. 3.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind die nachstehend beschriebenen Datensätze - Datensatz Kommunikation (DSKO) - Datensatz Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen - Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) zu verwenden (siehe Anlage 4). Für die monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach 28a Absatz 11 SGB IV gegenüber der Datenannahmestelle der berufständischen Versorgungseinrichtungen sind der Datensatz DSBE und die Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden Datensatz Kommunikation (DSKO) Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen DSKO, der insbesondere die folgenden Daten enthält: - PROD-ID - Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung), - MOD-ID - Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer) Datensatz Meldung (DSME) Seite 9 von 13

18 Der DSME enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, GKV-Monatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: - Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) - Datenbaustein Name (DBNA) - Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB) - Datenbaustein Anschrift (DBAN) - Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) - Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) - Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS) - Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) - Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Nach 5 Absatz 5 DEÜV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) unverzüglich zu melden. Mittels DSBD teilen die Arbeitgeber alle relevanten Änderungen im Rahmen des eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe dem BNS mit Datensatz Beitragserhebung (DSBE) Der DSBE enthält die Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: - Datenbaustein Mitgliedsidentifikation (DBMI) - Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag (DBHB) 3.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln. Dabei sind im DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Seite 10 von 13

19 Dem DSME folgt der DBME beziehungsweise der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-) Meldung. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Entgeltmeldungen für Meldezeiträume vor dem Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der neuen Version (02) des DSME wiedergeben. 3.4 Verarbeitungsbestätigung Die Datenannahmestelle bestätigt dem Absender der Datenlieferung (Ersteller der Datei, zum Beispiel Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) die Datenannahme (Verarbeitungsbestätigung). Positive Verarbeitungsbestätigungen werden dem Ersteller der Datei entweder über den Kommunikationsserver oder per zugestellt, wobei der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO auf die Übermittlung von positiven Verarbeitungsbestätigungen (die Datei enthält ausschließlich fehlerfreie Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) verzichten kann. Auf die Zustellung einer negativen Verarbeitungsbestätigung (die Datei enthält fehlerhafte Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) kann dagegen nicht verzichtet werden. Allerdings kann der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO steuern, ob negative Verarbeitungsbestätigungen in Dateiform (Rückgabe fehlerhafter Datensätze beziehungsweise Datenbausteine mit angehängtem Fehlerdatenbaustein) verschlüsselt über den Kommunikationsserver oder per als Fehlerprotokoll unter Angabe eines Fehlertextes (Fehlertext gemäß Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils geltenden Fassung) zugestellt werden sollen. Gleiches gilt für die Rückmeldung der Versicherungsnummer sowie sonstige Rückmeldungen. 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Abschnitt 3.2 gilt entsprechend. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist nicht zulässig. Seite 11 von 13

20 5 Datenübermittlung 5.1 Allgemeines Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen. Die Aufstellung der Normen wird in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern veröffentlicht. 5.2 Datenübertragung Für die Datenübertragung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind die Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 5.3 Dateiaufbau Jede Datei beginnt mit einem Vorlaufsatz und endet mit einem Nachlaufsatz. Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze. 5.4 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Einzugsstellen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die zuständigen Krankenkassen weiter. Die Sofortmeldungen sind von den Arbeitgebern unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen weiter. 6 Übergangsregelungen zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung Eine Angabe des UV-Grundes B04 bis B06 oder B09 im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) bei einem gemeldeten UV-Entgelt von 0,00 EUR ist erst ab dem verpflichtend. Für die Zeit bis zum wird es nicht beanstandet, soweit bei Entgeltmeldungen, die ab dem mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR abgegeben werden, ein UV-Grund B04 bis B06 oder B09 im DBUV bereits angegeben wird. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung gilt für alle Entgeltmeldungen, die nach dem erstattet werden. Dies gilt nicht für Meldezeiträume vor dem Die geleisteten Arbeitsstunden sind spätestens in Entgeltmeldungen aufzunehmen, die nach dem erstattet werden. Dies gilt nicht für Meldezeiträume vor dem Seite 12 von 13

21 7 Abkürzungsverzeichnis ABV ALG BNS BMG DBAN DBEU DBGB DBHB DBKS DBKV DBME DBMI DBNA DBSO DBUV DEÜV DSBD DSBE DSKO DSME FELEG KVLG 1989 MOD-ID PROD-ID SGB SVLFG Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit Bundesministerium für Gesundheit Datenbaustein Anschrift Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer Datenbaustein Geburtsdaten Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag Datenbaustein Knappschaft/See Datenbaustein Krankenversicherung Datenbaustein Meldesachverhalt Datenbaustein Mitgliedsidentifikation Datenbaustein Name Datenbaustein Sofortmeldung Datenbaustein Unfallversicherung Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Datensatz Betriebsdatenpflege Datensatz Beitragserhebung Datensatz Kommunikation Datensatz Meldung Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes Sozialgesetzbuch Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Anlagen Seite 13 von 13

22 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV Anlage VOSZ - Vorlaufsatz Zeichendarstellung: an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung an M KENNUNG KE Kennung des Vorlaufsatzes VOSZ an M VERFAHRENS- MERKMAL VFMM an M BBNR- ABSENDER BBNRAB an M BBNR- EMPFAENGER BBNREP n M DATUM-ERSTELLUNG ED n M LFD-DATEI-NR DTNR an K NAME-ABSENDER NAAB n M VERSIONS-NR VERNR Merkmal, um welche Art von Datenaustausch es sich handelt: AGDEU = Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen (DEÜV) KVDEU = Meldungen der Einzugsstellen an die Arbeitgeber (DEÜV) AGTRV = Meldungen der Arbeitgeber an die Rentenversicherung RVTAG = Meldungen der Rentenversicherung an die Arbeitgeber AGBVD = Meldungen der Arbeitgeber an die berufsständische Vorsorgungseinrichtung BVAGD = Meldungen der berufsständischen Vorsorgungseinrichtung an die Arbeitgeber Betriebsnummer des Erstellers der Datei (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Betriebsnummer des Empfängers der Datei (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Datum der Erstellung der Datei in der Form: jhjjmmtt Dateifolgenummer Kurzbezeichnung des Absenders Versionsnummer des Vorlaufsatzes 01 Gültig ab: Anlage 4 Seite 1 von 24

23 4.2 DSKO - Datensatz Kommunikation Zeichendarstellung: an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung an M KENNUNG KE Kennung des Datensatzes Kommunikation DSKO an M VERFAHREN VF Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist: DEUEV = DEÜV-Meldeverfahren an M BBNR-ABSENDER BBNRAB Betriebsnummer des Absenders der Datei (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) Feldinhalt muss identisch sein mit dem Inhalt des Feldes Betriebsnummer des Absenders aus dem Vorlaufsatz und dem Datensatz DSME an M BBNR-EMPFAENGER BBNREP n M VERSIONS-NR VERNR n M DATUM-ERSTELLUNG ED n M FEHLER-KENNZ FEKZ n M FEHLER-ANZAHL FEAN an M BBNR-ERSTELLER BBNRER an M PRODUKT- IDENTIFIER PROD-ID an M MODIFIKATIONS- IDENTIFIER MOD-ID an M NAME1-ABSENDER NAME an K NAME2-ABSENDER NAME an K NAME3-ABSENDER NAME an M PLZ-BETRIEB PLZ nnnnnnnn Betriebsnummer des Empfängers der Datei (Datenannahmestelle; 8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Versionsnummer des übermittelten Datensatzes Kommunikation (DSKO) Zulässig ist der Wert 02 für diese Version. Er gilt bis zur Bekanntgabe einer neuen Version. Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes in der Form: jhjjmmtt (Datum) hhmmss (Uhrzeit) msmsms (Mikrosekunde) (Wert > 0 in den letzten 6 Stellen optional) Kennzeichnung für fehlerhafte Datensätze 0 = Datensatz fehlerfrei 1 = Datensatz fehlerhaft Anzahl der Fehler des Datensatzes Betriebsnummer des Erstellers der Datei. Sie ist auf dem Weg zur Datenannahmestelle identisch mit der Betriebsnummer des Absenders der Datei; Stellen 010 bis 024 (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen). nnnnnnnn Produkt-Identifier des geprüften Softwareproduktes, das beim Ersteller der Datei eingesetzt wird. Sie wird von der ITSG, eindeutig für jedes systemuntersuchte Programm, vergeben. Modifikations-Identifier des geprüften Softwareproduktes, das beim Ersteller der Datei eingesetzt wird. Sie wird je geprüfter Produktversion von der ITSG vergeben. Name des Erstellers der Datei Zweiter Namensbestandteil des Erstellers der Datei Dritter Namensbestandteil des Erstellers der Datei Postleitzahl des Erstellers der Datei Gültig ab: Anlage 4 Seite 2 von 24

24 Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung an M ORT-BETRIEB Betriebssitz des Erstellers der Datei ORT an K STRASSE-BETRIEB Strasse des Betriebssitzes des Erstellers der Datei STR an K HAUS-NR-BETRIEB NR Hausnummer des Betriebssitzes des Erstellers der Datei an M ANREDE- ANSPRECHPARTNER ANR-AP Anrede des Ansprechpartners beim Ersteller der Datei M = Männlich W = Weiblich an M NAME- ANSPRECHPARTNER NAME-AP an M TELEFON- ANSPRECHPARTNER TEL-AP an K FAX- ANSPRECHPARTNER FAX-AP an M - EMPFAENGER- PROTOKOLLE -AP Name des DEÜV-Ansprechpartners beim Ersteller der Datei Rufnummer des DEÜV-Ansprechpartners beim Ersteller der Datei Faxrufnummer des DEÜV-Ansprechpartners beim Ersteller der Datei -Adresse des Empfängers der Protokolle beim Ersteller der Datei Steuerung der Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermeldungen an M VER-BESTAETIGUNG VERBEST an M KENNZ-FEHLRUECK FERUECK an M RESERVE Blank = Grundstellung Daten zum Fehlersachverhalt 416-xxx Bestätigung der fehlerfreien Verarbeitung erwünscht: J = Ja N = Nein Verschlüsselte Rückgabe fehlerhafter Datensätze bzw. Datenbausteine mit angehängten Fehlerdatenbausteinen und sonstigen Rückmeldungen mittels Datensatz erwünscht: J = Ja, über K = Rückmeldungen über den Kommunikationsserver der Datenannahmestellen Es folgen ggf. ein oder mehrere Datenbausteine DBFE- Fehler gemäß den Angaben in dem Feld FEKZ. Die Anzahl der Fehlerdatenbausteine ergibt sich aus dem Feld FEAN. Gültig ab: Anlage 4 Seite 3 von 24

25 4.3 Datensatz: DSBD - Datensatz Betriebsdatenpflege Zeichendarstellung: an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung Daten zur Steuerung an M KENNUNG KE Kennung, um welchen Datensatzes es sich handelt DSBD an M VERFAHREN VF Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist BTRAG = Betriebsdatenpflege durch Arbeitgeber an M BBNR-ABSENDER BBNRAB Betriebsnummer des Erstellers des Datensatzes (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) an M BBNR-EMPFAENGER BBNREP n M VERSIONS-NR VERNR n M DATUM-ERSTELLUNG ED n M FEHLER-KENNZ FEKZ nnnnnnnn Betriebsnummer des Empfängers des Datensatzes (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Versionsnummer des übermittelten Datensatzes 01 Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes in der Form: jhjjmmtt (Datum) hhmmss (Uhrzeit) msmsms (Mikrosekunde) (Wert > 0 in den letzten 6 Stellen optional) Kennzeichnung für fehlerhafte Datensätze 0 = Datensatz fehlerfrei 1 = Datensatz fehlerhaft n M FEHLER-ANZAHL FEAN Anzahl der Fehler des Datensatzes Daten zur Identifikation an M BBNR- BETRIEBSSTAETTE BBNRBS an M RESERVE RESERVE an K BBNR- ABRECHNUNGS- STELLE BBNRAS n M ABGABEGRUND GD an m RESERVE RESERVE an M NAME- BEZEICHNUNG1 NAME1 Betriebsnummer der Betriebsstätte, für die die Meldung vorgenommen wird (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Reservefeld Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (z.b. Steuerberater - 8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Grund der Abgabe 11 = Änderung der Betriebsbezeichnung 12 = Änderung der Anschrift 13 = Änderung des Status/Ruhendkennzeichens 14 = Änderung des Ansprechpartners 15 = Änderung im Datenbaustein DBKA 16 = Änderung der Meldenden Stelle 17 = Kombination aus = Kombination aus 11 mit mindestens einem weiteren Grund aus Reservefeld Name / Bezeichnung des Betriebes Teil 1 Gültig ab: Anlage 4 Seite 4 von 24

26 Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung an K NAME- Name / Bezeichnung des Betriebes Teil 2 BEZEICHNUNG2 NAME an K NAME- Name / Bezeichnung des Betriebes Teil 3 BEZEICHNUNG3 NAME an M POSTLEITZAHL- ZUSTELL Postleitzahl (zustellbezogen) (5 Stellen numerisch linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) PLZZU an M ORT Ort des Betriebes ORT an K STRASSE STR an K HAUSNUMMER HNR an K POSTLEITZAHL- POSTFACH PLZPO an K POSTFACH POSTFACH an M RUHEND- KENNZEICHEN RUHEND an K MELDENDE-STELLE BBNRME an K ANREDE- ANSPRECHPARTNER ANR-AP an K NAME- ANSPRECHPARTNER NAME-AP an K TELEFON- ANSPRECHPARTNER TEL-AP an K FAX- ANSPRECHPARTNER FAX-AP an K - ANSPRECHPARTNER -AP an k AKTENZEICHEN- VERURSACHER AZ-VU Gültig ab: Anlage 4 Seite 5 von 24 Straße des Betriebes Hinweis: Wenn die Hausnummer nicht separat abgelegt werden kann, ist es zulässig, die Hausnummer in das Feld Straße zu übernehmen. In solchen Fällen muss dann das Feld Hausnummer auf Grundstellung (Leerzeichen) stehen. Hausnummer des Betriebes Postleitzahl (postfachbezogen) (5 Stellen numerisch linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) Postfach des Betriebes Bestätigung über die Betriebstätigkeit bzw. Einstellung der Betriebstätigkeit (Mitteilung für Betriebseinstellungen bis Ende des lfd. Kalenderjahres möglich) A = aktiver Betrieb R = Betriebsaufgabe Betriebsnummer der meldenden Stelle (betriebsintern) (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Hinweis: Bei Unternehmen, die über mehrere Betriebsstätten mit unterschiedlichen Betriebsnummern verfügen, wird die Betriebsstätte, welche die Meldungen zur Sozialversicherung erstattet, als meldende Stelle bezeichnet. Dies ist somit kein externer Dienstleister wie zum Beispiel ein Steuerberater. Geschlecht zur Anrede des Ansprechpartners M = Männlich W = Weiblich N = Keine Einzelperson Name des Ansprechpartners Rufnummer des Ansprechpartners Faxrufnummer des Ansprechpartners -Adresse des Ansprechpartners Dieses Feld steht dem Verursacher zur Verfügung. Bei der Datenübermittlung zwischen dem Arbeitgeber und der Datenannahmestelle: z. B. Aktenzeichen / Personalnummer des Beschäftigten

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