Niederschrift. 5 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung

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1 Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ Seite 1. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Einführung eines Abgabegrundes für einen besonderen Meldetatbestand in der Unfallversicherung 2. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Optimierung des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) 3. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Änderung der Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung 4. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Erweiterung des Personengruppenschlüssels (PGR) 123 durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes 5 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Zusammenfassung der Änderungen für die Fassung ab dem Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach 22 Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (DEÜV); hier: Einführung des qualifizierten Meldedialoges und der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung zum Änderung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Prüfung der Unfallversicherungsdaten durch die Rentenversicherungsträger

2 Seite 8. Änderung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Ergänzung der Beispiele zum Personengruppenschlüssel (PGR) 190 um Beschäftigte, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung versicherungspflichtig sind Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Fehlerprüfungen für den neuen Tätigkeitsschlüssel 2010 (TS2010) 10. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Einschränkung des Wertevorrates im Feld AKTENZEICHEN- VERURSACHER (AZ-VU) 11. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Erweiterung der Fehlerprüfungen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) 12. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Stornierungsmeldungen mit dem Statuskennzeichen 1 oder Änderung der Anlage 9.5 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Anpassung der Fehlerprüfungen für die Meldung von beitragslosen Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II 14. Änderungen der Anlagen 9.4 und 9.5 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Meldung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II nach 39 Abs. 2 Satz 2 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus 15. Änderung der Anlage 13 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Konkretisierung der Meldegründe im Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) 16. Änderung der Anlage 20 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Änderungen bei einzelnen Unfallversicherungsträgern

3 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Einführung eines Abgabegrundes für einen besonderen Meldetatbestand in der Unfallversicherung In den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./ und 23./ wurde festgestellt, dass es einmalig gezahlte Arbeitsentgelte gibt, die lediglich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind. Bisher lösten diese Sachverhalte aufgrund der nicht vorliegenden Meldepflicht in der übrigen Sozialversicherung in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen keine Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis einfließen zu lassen, ist der separate Abgabegrund (GD) 91 für die Unfallversicherung einzuführen. Beispiel: Das Beschäftigungsverhältnis endet zum Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April GSV: keine Entgeltmeldung erforderlich UV: Sondermeldung UV (GD 91) - Meldezeitraum bis Die gesetzliche Grundlage zur Abgabe einer Sondermeldung für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelte erfolgt voraussichtlich mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in 11 Abs. 4 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zum (Bundesrats-Drucksache 315/11, Artikel 16 Nr. 1 und Artikel 23 Nr. 1). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben in einer temporären Arbeitsgruppe am 07./ die Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV sowie das gemeinsame Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung um einen neuen GD 91 wie folgt ergänzt: 5

4 1. Ergänzung der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV. 2. Ergänzung der Anlagen 1, 3 und 4 des gemeinsamen Rundschreibens. 3. Anpassung der bestehenden Fehlerprüfungen DSME251, DBME044, DBME062. DBME063 und DBME092 in der Anlage Beschreibung einer neuen Fehlerprüfung: DBUV182 Bei Abgabegrund 91 ist das Feld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung (UVEG) in Grundstellung (Nullen) nicht zulässig. Fehlertext kurz: UV-EG bei Abgabegrund 91 ist Grundstellung Fehlertext lang: Bei Abgabegrund 91 ist das Feld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung (UVEG) in Grundstellung (Nullen) nicht zulässig Darüber hinaus wird mit der Einführung des neuen GD 91 für besondere Meldetatbestände in der Unfallversicherung die bisherige Verfahrensweise bei Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt während einer gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung angepasst. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./ wurde unter TOP 7a zu Nr. 3 festgelegt, dass die Anpassung des 11 Abs. 3 DEÜV bei März-Klauselfällen in der Form auszulegen ist, dass zwei Sondermeldungen (GD 54) bei den betroffenen Sachverhalten zu erstatten sind. Dabei galt die Besonderheit, dass eine Sondermeldung für die Unfallversicherung im Zuflussjahr das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt (UV-EG) und die Arbeitstunden (ARBSTD) im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) enthielt, während das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im Feld ENTGELT nicht enthalten war. Die zweite Sondermeldung für das Jahr vor dem Zufluss enthielt ausschließlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Einmalzahlung. Der DBUV in dieser Sondermeldung war ohne UV-EG und ohne ARBSTD zu melden. Diese Sonderlösung, die nur bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis greift, ist durch die Einführung eines eigenen GD 91 für die Unfallversicherung nicht mehr notwendig. 6

5 Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt kann nunmehr mit einer Sondermeldung GD 54 für das Jahr vor dem Zufluss (ohne UV-EG und ohne ARBSTD) abgesetzt werden. Für das Jahr des Zuflusses der Einmalzahlung ist eine Sondermeldung UV (GD 91) mit enthaltenem UV-EG und ARBSTD abzugeben. Die Werte des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes sind in dieser Meldung nicht anzugeben. Beispiel: Ein Arbeitnehmer bezieht Krankengeld vom bis Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen. Im Februar 2012 erhält er ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. GSV: Sondermeldung GD 54 - Meldezeitraum bis UV: Sondermeldung UV GD 91 - Meldezeitraum bis Sofern das Beschäftigungsverhältnis nach dem Bezug des Krankengeldes wieder aufgenommen wird, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Sinne des 11 Abs. 4 DEÜV-E hinsichtlich der Unfallversicherung in der nachfolgenden Entgeltmeldung zu berücksichtigen. Die seinerzeit beschriebene Änderung der Fehlerprüfung DBUV094 kann bei Einführung des GD 91 wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden. Diese Maßnahme führt im Meldeverfahren zu einer höheren Verfahrenssicherheit. Anpassung DBME094: Der GD 53 ist zu entfernen und durch GD 54 zu ersetzen (für GD 54 ist die Grundstellung im Feld ENTGELT unzulässig). Als Einsatztermin für das Kernprüfungsprogramm wird der festgelegt. Anmerkung: Die geänderten Anlagen 1, 3, 4 und 9.4 sind Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom (Version 2.45). Der Entwurf der erweiterten Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem ist unter TOP 5 dokumentiert. 7

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7 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Optimierung des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) Um bestehende Verbesserungspotentiale im Verfahren zum DSBD auszuschöpfen, fand gemäß der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 23./ unter Leitung des Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) am eine Arbeitsgruppensitzung statt. Anhand der durch den BNS identifizierten Optimierungsbedarfe wurden die innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger bestehenden Standards verglichen und jeweils festgestellt, ob und in welcher Form ein einheitlicher Standard möglich sein könnte. Auf dieser Grundlage wurden folgende Maßnahmen erarbeitet: Kurz- und mittelfristige Maßnahmen: Der durch einen unrealistisch hohen Zugang an DSBD entstandene Bestand wird durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) unter Einsatz maschineller Hilfsmittel um nicht verwertbare DSBD reduziert. Bis auf Weiteres wird aus den bei der BA eingehenden DSBD grundsätzlich nur die Änderung der Anschrift des Betriebes sowie des Status bearbeitet. Andere Änderungsinformationen, insbesondere die Betriebsbezeichnung 1-3, werden ignoriert. Diejenigen DSBD, die durch die oben genannte Maßnahme ausgesondert werden, werden gelöscht. Die Verbesserungspotentiale der von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See (KBS) gesendeten DSBD werden gemeinsam mit dem BNS bearbeitet. Sowohl seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) also auch seitens der Krankenkassen bleibt der Versand von DSBD im Jahr 2011 zurückgestellt. Lediglich aufgrund der im Wirkungsbereich der Betriebskrankenkassen vereinzelt nicht mehr aufzuhaltenden Marktfreigabe für die Übermittlung von geänderten Betriebsdaten aus dem Kran

8 kenkassenbestand kann es zum Versand von DSBD kommen. Diese DSBD werden nicht verarbeitet. Langfristige Maßnahmen: Die Erfahrung mit den derzeit eingehenden DSBD zeigt, dass sich die Qualität der Informationen bezüglich der einzelnen Änderungen unterscheidet. Hinzu kommt, dass zurzeit nicht erkennbar ist, welche Änderungen zur Generierung eines DSBD geführt haben. Derzeit können die Änderungen nur mithilfe eines manuellen Abgleichs mit der zentralen Betriebedatenbank der BA ermittelt werden. Die Analyse der derzeit eingehenden DSBD und die Rücksprache mit Anwendern zeigen, dass der automatische Versand des DSBD ohne Eingriffsmöglichkeit des Anwenders wesentlich zu der minderen Qualität und dem überhöhten Volumen beiträgt. Es werden auf diese Weise DSBD erzeugt, die keine nach 5 Abs. 5 Datenerfassungs- und - übermittlungs-verordnung mitzuteilende Änderung enthalten. Ein Entgeltabrechnungsprogramm, das dem Anwender die Möglichkeit bietet, die zu versendende Information zu prüfen und zu korrigieren, führt zu besserer Datenqualität und einem geringeren Volumen eingehender DSBD. Mit der Einführung eines qualifizierten Wertes im Datensatz ( Schalter ) für die Art der Änderung wird die Voraussetzung geschaffen, die eingehenden DSBD zu sortieren, zu priorisieren und teilautomatisiert zu verarbeiten. Hierzu wird die Anlage 4.3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV modifiziert (Anlage). Eine zeitgleiche Umsetzung dieser Modifikation mit den Maßgaben des qualifizierten Meldedialogs auf Basis der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung sowie dem neuen Tätigkeitsschlüssel zum wird allerdings aufgrund des Umsetzungsvolumens als kritisch bewertet. Insoweit erfolgt eine Anpassung des DSBD erst zum Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das diesbezügliche Genehmigungsverfahren nach 28b Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Frühjahr 2012 einzuleiten und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens zu informieren. In der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26./ werden die notwendigen Anpas

9 sungen in der Anlage 9.4 zum gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen (Fehlerprüfungen zum DSBD). Sonstige Maßnahmen: Dem erklärten Ziel der Erreichung eines einheitlichen und aktuellen Datenbestandes fühlen sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung unverändert verpflichtet. Zur Erreichung einer hohen Datenqualität des zentralen Datenbestandes der BA tragen alle Partner bei. Hierzu wird unter anderem eine Informationskampagne über die Publikationsmedien der Partner im Meldeverfahren angestrebt. Der BNS wird im 4. Quartal des Jahres 2011 den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechende Textbausteine zur Verfügung stellen. Weiterhin wird in bilateraler Zusammenarbeit zwischen dem BNS und der DRV Bund versucht, das Verfahren zum DSBD zu verbessern. Weitere Aktivitäten bezogen auf die von den Arbeitgebern gesendeten DSBD werden durch den BNS im Rahmen des diesjährigen GKV-InfoShops der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) vorgestellt

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11 4.3 Datensatz: DSBD Datensatz Betriebsdatenpflege Zeichendarstellung: an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung Daten zur Steuerung an M KENNUNG KE Kennung, um welchen Datensatzes es sich handelt DSBD an M VERFAHREN VF Verfahren, für das der Datensatz bestimmt ist BTRAG = Betriebsdatenpflege durch Arbeitgeber an M BBNR-ABSENDER BBNRAB Betriebsnummer des Erstellers des Datensatzes (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) an M BBNR-EMPFAENGER BBNREP n M VERSIONS-NR VERNR n M DATUM-ERSTELLUNG ED n M FEHLER-KENNZ FEKZ nnnnnnnn Betriebsnummer des Empfängers des Datensatzes (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Versionsnummer des übermittelten Datensatzes 01 Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes in der Form: jhjjmmtt (Datum) hhmmss (Uhrzeit) msmsms (Mikrosekunde) (Wert > 0 in den letzten 6 Stellen optional) Kennzeichnung für fehlerhafte Datensätze 0 = Datensatz fehlerfrei 1 = Datensatz fehlerhaft n M FEHLER-ANZAHL FEAN Anzahl der Fehler des Datensatzes Daten zur Identifikation an M BBNR- BETRIEBSSTAETTE BBNRBS an M RESERVE RESERVE an K BBNR- ABRECHNUNGS- STELLE BBNRAS n M ABGABEGRUND GD an m RESERVE RESERVE an M NAME- BEZEICHNUNG1 NAME1 Betriebsnummer der Betriebsstätte, für die die Meldung vorgenommen wird (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Reservefeld Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (z. B. Steuerberater (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Grund der Abgabe 11 = Änderung der Betriebsbezeichnung 12 = Änderung der Anschrift 13 = Änderung des Status/Ruhendkennzeichens 14 = Änderung des Ansprechpartners 15 = Änderung im Datenbaustein DBKA 16 = Änderung der Meldenden Stelle 17 = Kombination aus 12 bis = Kombination aus 11 mit mindestens einem weiteren Grund aus Reservefeld Name / Bezeichnung des Betriebes Teil 1

12 Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung an K NAME- Name / Bezeichnung des Betriebes Teil 2 BEZEICHNUNG2 NAME an K NAME- Name / Bezeichnung des Betriebes Teil 3 BEZEICHNUNG3 NAME an M POSTLEITZAHL- ZUSTELL Postleitzahl (zustellbezogen) (5 Stellen numerisch linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) PLZZU an M ORT Ort des Betriebes ORT an K STRASSE Straße des Betriebes *) STR an K HAUSNUMMER Hausnummer des Betriebes HNR an K POSTLEITZAHL- POSTFACH PLZPO an K POSTFACH POSTFACH an M RUHEND- KENNZEICHEN RUHEND an K MELDENDE-STELLE BBNRME an K ANREDE- ANSPRECHPARTNER ANR-AP an K NAME- ANSPRECHPARTNER NAME-AP an K TELEFON- ANSPRECHPARTNER TEL-AP an K FAX- ANSPRECHPARTNER FAX-AP an K - ANSPRECHPARTNER -AP an k AKTENZEICHEN- VERURSACHER AZ-VU an k DATENSATZ-ID DATENSATZ-ID Postleitzahl (postfachbezogen) (5 Stellen numerisch linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) Postfach des Betriebes Bestätigung über die Betriebstätigkeit bzw. Einstellung der Betriebstätigkeit A = aktiver Betrieb R = Betriebsaufgabe Betriebsnummer der meldenden Stelle (unternehmensintern) (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn Hinweis: Bei Unternehmen, die über mehrere Betriebsstätten mit unterschiedlichen Betriebsnummern verfügen, wird die Betriebsstätte, welche die Meldungen zur Sozialversicherung erstattet, als meldende Stelle bezeichnet. Dies ist somit kein externer Dienstleister wie zum Beispiel ein Steuerberater. Geschlecht zur Anrede des Ansprechpartners M = Männlich W = Weiblich N = Keine Einzelperson Name des Ansprechpartners Rufnummer des Ansprechpartners Faxrufnummer des Ansprechpartners -Adresse des Ansprechpartners Dieses Feld steht dem Verursacher zur Verfügung. Bei Datenübermittlung zwischen dem Arbeitgeber und der Datenannahmestelle: z.b. Aktenzeichen / Personalnummer des Beschäftigten. Dieses Feld steht dem Verursacher zur Verfügung.

13 Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung an K BBNR-KK BBNRKK Betriebsnummer der für einen Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle oder berufsständischen Versorgungseinrichtung (8 Stellen linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) nnnnnnnn an M RESERVE RESERVE Reservefeld Kennzeichen, ob Datenbausteine für den Arbeitgeber und die Sozialversicherung vorhanden sind an M MM-ABWEICHENDE ANSCHRIFT MMKA Datenbaustein DBKA - Abweichende Korrespondenzanschrift vorhanden: N = Nein J = Ja Hinweis: Die Korrespondenzanschrift muss zum Unternehmen gehören. Sie gehört somit nicht zu einem Dienstleister wie zum Beispiel einem Steuerberater. Kennzeichen, ob zusätzliche Datenbausteine für die Sozialversicherung vorhanden sind (bei der Datenübermittlung zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle ist hier jeweils nur N zulässig) an M MM-TEILNAHME- PFLICHTEN MMTN an M RESERVE RESERVE 542-xxx xxx-xxx Datenbaustein DBTN - Teilnahmepflichten vorhanden: N = Nein J = Ja Reservefeld Daten zum Sachverhalt Es folgen ggf. die Datenbausteine gemäß den Angaben zu den Feldern Stellen Die Reihenfolge der Datenbausteine muss identisch sein mit der Reihenfolge der Merkmale im DSBD. Datenbaustein für Arbeitgeber und die Sozialversicherung: DBKA - Abweichende Korrespondenzanschrift Daten zum Fehlersachverhalt Es folgen ggf. ein oder mehrere Datenbausteine DBFE- Fehler gemäß den Angaben in dem Feld FEKZ. Die Anzahl der Fehler-Datenbausteine ergibt sich aus dem Feld FEAN. *) Wenn die Hausnummer nicht separat abgelegt werden kann, ist es zulässig, die Hausnummer in das Feld Straße zu übernehmen. In solchen Fällen muss dann das Feld Hausnummer auf Grundstellung (Leerzeichen) stehen.

14 4.4 Datenbaustein: DBKA - Abweichende Korrespondenzanschrift Zeichendarstellung: an = alphanumerisches Feld, linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen; Grundstellung = Leerzeichen n = numerisches Feld, rechtsbündig mit führenden Nullen; Grundstellung = Null K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen Stellen Lg Typ Art Name Inhalt / Erläuterung Datenbaustein-Abweichende Korrespondenzanschrift (DBKA) an M KENNUNG KE Kennung, um welchen Datenbaustein es sich handelt DBKA an M NAME- Name / Bezeichnung Teil 1 BEZEICHNUNG1 NAME an K NAME- Name / Bezeichnung Teil 2 BEZEICHNUNG2 NAME an K NAME- Name / Bezeichnung Teil 3 BEZEICHNUNG3 NAME an M POSTLEITZAHL- ZUSTELL Postleitzahl (zustellbezogen) (5 Stellen numerisch linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) PLZZU an M ORT Ort ORT an K STRASSE Straße *) STR an K HAUSNUMMER Hausnummer HNR an K POSTLEITZAHL- POSTFACH PLZPO an K POSTFACH POSTFACH an M RESERVE RESERVE Postleitzahl (postfachbezogen) (5 Stellen numerisch linksbündig mit nachfolgenden Leerzeichen) Postfach Reservefeld *) Wenn die Hausnummer nicht separat abgelegt werden kann, ist es zulässig, die Hausnummer in das Feld Straße zu übernehmen. In solchen Fällen muss dann das Feld Hausnummer auf Grundstellung (Leerzeichen) stehen.

15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Änderung der Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem geltenden Fassung mit der Auflage genehmigt, für das Fehlerrückmeldeverfahren keine Papiermeldungen mehr zuzulassen. Diesem Genehmigungsvorbehalt folgt auch die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Dies hat seinen Niederschlag im Dokument Rückmeldungen auf Datenlieferungen der Arbeitgeber und Zahlstellen in der Version 1.2 gefunden. Nach diesem gemeinsamen Beschluss muss auch die Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen nach 28b Abs. 2 SGB IV entsprechend angepasst werden. Die weiteren Änderungen in dieser Anlage sind redaktioneller Art und entsprechen den nachgeordneten Verfahrensbeschreibungen und Spezifikationen. Der Entwurf der erweiterten Anlage 5 der Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem ist unter TOP 5 dokumentiert

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17 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Erweiterung des Personengruppenschlüssels (PGR) 123 durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom (BGBl Teil 1 Seite 687 ff.) wird ab dem mit dem Bundesfreiwilligendienst ein weiterer Jugendfreiwilligendienst eingeführt. Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sind sozialversicherungsrechtlich dem Personenkreis der Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr gleichgestellt. Die Gleichstellung ergibt sich aus 13 Abs. 2 Satz 1 BFDG, wonach auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die für Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, entsprechende Anwendung finden soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist. Mithin sind für die Bundesfreiwilligendienste im Meldeverfahren die gleichen Regelungen zu beachten, die für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen und freiwilligen ökologischen Jahr gelten. Aktuell sind Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, mit dem PGR 101 zu melden. Da Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr von der Zahlung eines Zusatzbeitrages ausgenommen und deshalb von anderen Beschäftigten abzugrenzen sind, wurde in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./ festgelegt, dass dieser Personenkreis ab dem mit dem neu aufgenommenen PGR 123 zu melden ist (TOP 1). Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst sind demzufolge aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Gleichstellung in der Zeit ab dem bis zum mit dem PGR 101 und ab dem mit dem PGR 123 zu melden

18 Die Erweiterung des PGR 123 um den Bundesfreiwilligendienst wird in der Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätzen nach 28b Abs. 2 SGB IV entsprechend dokumentiert. Flankierend werden die Anlagen 2 und 16 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung angepasst. Anmerkung: Die geänderten Anlagen 2 und 16 sind Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom (Version 2.45). Der Entwurf der erweiterten Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem ist unter TOP 5 dokumentiert

19 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); hier: Zusammenfassung der Änderungen für die Fassung ab dem Im Hinblick auf die Ergebnisniederschriften zu TOP 1, 3 und 4 sind die Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV vom in der Fassung ab dem sind um folgende Sachverhalte zu erweitern: Anlage 2 - Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Ergänzung eines gesonderten Abgabegrundes 91 sowie der Klarstellung im Abgabegrund 54 (TOP 1). Anlage 3 - Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Ergänzung des Personengruppenschlüssels 123 um den Bundesfreiwilligendienst (TOP 4). Anlage 5 - Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung Entfall der Option von Papierrückmeldungen und redaktionelle Anpassungen (TOP 3). Die erweiterten Dokumente sind als Anlagen beigefügt. Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren nach 28b Abs. 2 Satz 2 SGB IV einzuleiten und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens zu informieren

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21 GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV in der vom an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden. Die gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert. 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den gemeinsamen Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am XX.XX.XXX zugestimmt. Seite 1 von 14

22 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Versicherungsnummer Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Schlüsselzahlen für die Personengruppen Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit Sonderregelungen Unständig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte Kurzfristig Beschäftigte GKV-Monatsmeldungen Sofortmeldungen Berufsständische Versorgungseinrichtungen Automatisiertes Meldeverfahren Allgemeines Datensätze und Datenbausteine Datensatz Kommunikation (DSKO) Datensatz Meldung (DSME) Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Datensatz Beitragserhebung (DSBE) Stornierung von Meldungen Verarbeitungsbestätigung Seite 2 von 14

23 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Datenübermittlung Allgemeines Datenübertragung Dateiaufbau Datenannahmestellen Übergangsregelung zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung Abkürzungsverzeichnis Anlagen 1 Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV 2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV 3 Schlüsselzahlen für die Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV 4 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV 5 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung Seite 3 von 14

24 1 Allgemeines Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen - die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen, - die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe, - die Schlüsselzahlen für die Personengruppen und - den Aufbau des Meldedatensatzes und der Datenbausteine. Die Besonderheiten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (siehe 31 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV -) bleiben unberührt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der für die landwirtschaftliche Sozialversicherung besondere Aufgaben nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beziehungsweise dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wahrnimmt, hat an diesen Grundsätzen im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitgewirkt. Soweit in diesen gemeinsamen Grundsätzen der Begriff Einzugsstelle verwendet wird, sind damit sowohl die Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Minijob-Zentrale gemeint. 1.1 Versicherungsnummer Die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in die Meldung zu übertragen. Soweit die Versicherungsnummer nicht bekannt oder noch nicht vergeben ist, können die Anmeldungen auch ohne Versicherungsnummer, dann aber mit den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer, übermittelt werden. Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen. 1.2 Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Die Mitgliedsnummer wird von der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Dauer der Mitgliedschaft vergeben. Sie ist in die Meldung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen. Soweit die Mitgliedsnummer nicht bekannt oder nicht vergeben ist, muss in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung verwendet werden. Seite 4 von 14

25 1.3 Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit dem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer (siehe Anlage 1) anzugeben. 1.4 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Die Abgabegründe sind in den Meldungen zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Für jede Meldegruppe ist entsprechend dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel (siehe Anlage 2) anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) beziehungsweise der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben. 1.5 Schlüsselzahlen für die Personengruppen Die Personengruppen sind in den Meldungen dreistellig numerisch (siehe Anlage 3) zu verschlüsseln. Die erste Stelle des Schlüssels (Ziffer 1) ist fest vorgegeben und dient der Einzugsstelle als Identifikationsmerkmal der Meldung eines Arbeitgebers. Weitere Ziffern in der Stelle 1 sind dem Meldeverfahren mit anderen Stellen vorbehalten. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 beziehungsweise 140 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 fortfolgende beziehungsweise 141 fortfolgende. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Soweit Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen zu erstellen sind, ist stets die Personengruppe 190 zu verwenden. 1.6 Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit Die ausgeübten Tätigkeiten sind in den Meldungen zu verschlüsseln. Der Schlüssel enthält Angaben zur ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf und die Ausbildung des Versicherten. Der Schlüssel für die Angaben zur Tätigkeit ist derzeit noch fünfstellig und wird für Meldezeiträume ab (Beginn des Meldezeitrums oder Ende des Meldezeitraums liegt nach dem ) durch einen neunstelligen Schlüssel ersetzt. Er enthält dann Angaben für den ausgeübten Beruf nach der Klassifikation der Berufe 2010, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss und den höchsten beruflichen Seite 5 von 14

26 Ausbildungsabschluss des Beschäftigten sowie Angaben über Leiharbeit und der Vertragsform der Beschäftigung. Details zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. 2 Sonderregelungen 2.1 Unständig Beschäftigte Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter ( 186 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die pauschale Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 109 einzutragen. Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist mit 6 und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung - sofern nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird - mit 5 zu verschlüsseln; wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 1 zu verwenden (siehe zu den Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen auch Anlage 1). Liegt für diese Beschäftigung eine Befreiung nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 zu verwenden und die Meldung auch bei der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen einzureichen. Als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder - bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit - Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wobei bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach 163 Absatz 8 SGB VI von monatlich 155 Euro zu beachten ist. Als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung ist im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Arbeitsentgelt anzugeben, das Seite 6 von 14

27 beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. 2.3 Kurzfristig Beschäftigte Auch für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob- Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist hingegen als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden. Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV zu beachten. Darüber hinaus kann die kurzfristige Beschäftigung - auch innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages - nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden. 2.4 GKV-Monatsmeldungen Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 242b Absatz 3 SGB V haben Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt, eine monatliche Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben ( 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit Absatz 4a SGB IV). Diese Meldung ist auch abzugeben, sofern der Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich nicht vollständig durch eine Verringerung des monatlichen Beitragsanteils des Arbeitnehmers begleichen kann ( 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V). Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind in das Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds nicht eingebunden und auch am Risikostrukturausgleich nicht beteiligt. Von den landwirtschaftlichen Krankenkassen werden keine Zusatzbeiträge erhoben. Daher werden deren Mitglieder nicht von dem Seite 7 von 14

28 Sozialausgleich erfasst. Eine GKV-Monatsmeldung ist für Arbeitnehmer, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, nicht abzugeben. 2.5 Sofortmeldungen Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in 28a Absatz 4 Satz 1 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftzweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldung). Die Sofortmeldung ist mit dem DSME und dem Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) zu erstatten. 2.6 Berufsständische Versorgungseinrichtungen Nach 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die - nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, - Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und - in dieser Beschäftigung einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitragsanteil gemäß 172 Absatz 2 SGB VI haben, die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Datensätze und Datenbausteine (nicht jedoch die Datenbausteine Europäische Versicherungsnummer, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Knappschaft/See und Sofortmeldung) zusätzlich an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit 0 zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Die Meldungen zur Beitragserhebung nach 28a Absatz 11 SGB IV sind ausschließlich gegenüber der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erstatten. 3 Automatisiertes Meldeverfahren 3.1 Allgemeines Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der Seite 8 von 14

29 beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Vom an dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen für die maschinelle Datenübermittlung genutzt werden (vergleiche Abschnitt 4). Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend. 3.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind die nachstehend beschriebenen Datensätze - Datensatz Kommunikation (DSKO) - Datensatz Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen - Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) zu verwenden (siehe Anlage 4). Für die monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach 28a Absatz 11 SGB IV gegenüber der Datenannahmestelle der berufständischen Versorgungseinrichtungen sind der Datensatz DSBE und die Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden Datensatz Kommunikation (DSKO) Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen DSKO, der insbesondere die folgenden Daten enthält: - PROD-ID - Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) - MOD-ID - Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer) Datensatz Meldung (DSME) Der DSME enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, GKV-Monatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: Seite 9 von 14

30 - Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) - Datenbaustein Name (DBNA) - Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB) - Datenbaustein Anschrift (DBAN) - Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) - Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) - Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS) - Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) - Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Nach 5 Absatz 5 DEÜV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) unverzüglich zu melden. Mittels DSBD teilen die Arbeitgeber alle relevanten Änderungen im Rahmen des eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe dem BNS mit Datensatz Beitragserhebung (DSBE) Der DSBE enthält die Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: - Datenbaustein Mitgliedsidentifikation (DBMI) - Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag (DBHB) 3.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln. Dabei sind im DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Dem DSME folgt der DBME beziehungsweise der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-) Meldung. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Entgeltmeldungen für Meldezeiträume vor Seite 10 von 14

31 dem Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der neuen Version (02) des DSME wiedergeben. 3.4 Verarbeitungsbestätigung Die Datenannahmestelle bestätigt dem Absender der Datenlieferung (Ersteller der Datei, zum Beispiel Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) die Datenannahme (Verarbeitungsbestätigung). Positive Verarbeitungsbestätigungen werden dem Ersteller der Datei entweder über den Kommunikationsserver oder per zugestellt, wobei der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO auf die Übermittlung von positiven Verarbeitungsbestätigungen (die Datei enthält ausschließlich fehlerfreie Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) verzichten kann. Auf die Zustellung einer negativen Verarbeitungsbestätigung (die Datei enthält fehlerhafte Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) kann dagegen nicht verzichtet werden. Allerdings kann der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO steuern, ob negative Verarbeitungsbestätigungen in Dateiform (Rückgabe fehlerhafter Datensätze beziehungsweise Datenbausteine mit angehängtem Fehlerdatenbaustein) verschlüsselt über den Kommunikationsserver oder per als Fehlerprotokoll unter Angabe eines Fehlertextes (Fehlertext gemäß Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils geltenden Fassung) zugestellt werden sollen. Gleiches gilt für die Rückmeldung der Versicherungsnummer sowie sonstige Rückmeldungen. 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Abschnitt 3.2 gilt entsprechend. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist nicht zulässig. 5 Datenübermittlung 5.1 Allgemeines Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Seite 11 von 14

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