Gerichtlich notwendige Feststellungen bei Schadensersatzansprüchen nach einem berührungslosen Unfallgeschehen

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1 Gerichtlich notwendige Feststellungen bei Schadensersatzansprüchen nach einem berührungslosen Unfallgeschehen :52 OLG München, Urteil vom , AZ 10 U 4529/15 Hintergrund Im Berufungsverfahren vor dem OLG München ging es um einen Verkehrsunfall vom , bei dem der Kläger, so seine Angaben, aufgrund einer Behinderung durch einen entgegenkommenden Traktor bei dessen Überholvorgang nach rechts von der Fahrbahn mit seinem PKW abkam. Der Kläger machte seinen Sach- und Vermögensschaden geltend. Das LG München II wies die Klage des Klägers nach der Durchführung einer Beweisaufnahme vollständig ab, weil dem Kläger, so das LG München II der Nachweis eines Verschuldens des Beklagten zu Zwei an dem Unfall misslungen sei. Bei dem Beklagten zu 2) handelte es sich um den Halter und Fahrer des Traktors. Aussage Das OLG München kommt im Ergebnis zu einer Zurückverweisung der Streitsache an das LG München II da das Ergebnis dieses Gerichts einer überzeugenden Grundlage entbehrt, weil sowohl die tatbestandliche Darstellung, als auch die Beweiserhebung unvollständig geblieben sind; überdies sind, so das OLG München, die Beweiswürdigungen und die Anwendung sachlichen Rechts nicht frei von Fehlern. Insbesondere war aufgrund der Auffassung des OLG München die Beweisaufnahme aus folgenden Gründen unzureichend: aa) Die gebotene (BGH NJW 2015, 74; 2013, 2601) persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) ( 141 I, II ZPO) wurde zwar durchgeführt, die Befragungen sind jedoch zu kursorisch geraten und klären entscheidende Umstände des Unfalls nicht. Hinsichtlich des Klägers wäre die gesamte Annäherung an die Unfallstelle, einschließlich der Sichtverhältnisse und Entfernungen, zu erfragen, und mit den Angaben des Beklagten zu 2) und den Ermittlungen eines unfallanalytischen Sachverständigen abzugleichen gewesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) wäre zu erfragen gewesen, wie er sich dem Feldweg angenähert, insbesondere sich eingeordnet oder die Fahrt verlangsamt habe, vor allem aber in welcher Entfernung und in welchem Zeitraum vor Beginn des Abbiegevorgangs er den Blinker gesetzt habe; dies ist mit der Wertung rechtzeitig (Protokoll d. mdl. Verhandlung v , S. 2 = Bl. 86 d. A.) nicht hinreichend beschrieben. Vor allem hätte die Anhörung beider Parteien in Streitfall zwingend in Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen (vgl. grds. BGH VersR 1979, 939 [juris, Rn. 23]; Senat, Beschl. v.

2 W 1643/14; Urt. v U 3964/14 [juris]) stattfinden müssen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren unmittelbar an dem Geschehen beteiligt, ohne eine Beteiligung unfallanalytischer Sachkunde konnten und können deren Angaben weder auf Glaubhaftigkeit und technische Nachvollziehbarkeit überprüft oder verfeinert, noch sachgerechte ergänzende Fragen gestellt und weitere Anknüpfungspunkte oder geeigneter Sachvortrag gewonnen werden. bb) Die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten (56 Js 23498/14 der Staatsanwaltschaft München II) ist nicht zu beanstanden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v , S. 3/4 = Bl. 87/88 d. A.), allerdings hätten dann auch dort auffindbare weitere Ansätze zur Beweiserhebung verfolgt werden müssen. Neben Lichtbildern (auch zur Endstellung des Klägerfahrzeugs) finden sich eine polizeiliche Einschätzung des Unfallhergangs (Bl. 3/4, 9/11 d. A.) und eine Äußerung des Beklagten zu 2) als Betroffener, die Anlass für Vorhalte im Rahmen der Parteianhörungen und Anknüpfungstatsachen für einen unfallanalytischen Sachverständigen geboten hätten. cc) Das Erstgericht hat zwar ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt (Beweisbeschl. v , Bl. 95/96 d. A.), das Beweisthema jedoch rechtsfehlerhaft und ohne Begründung einerseits auf eine einzige Teilfrage beschränkt, andererseits lediglich die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für den Kläger untersucht (Hinweise d. Senats v , Bl. 148/149 d. A.). Dagegen wäre, sowohl von Amts wegen, als auch auf Antrag der Parteien, eine umfassende sachverständige Begutachtung des gesamten Unfallgeschehens geboten gewesen. Sollte das Landgericht den zugehörigen Antrag des Klägers (Klageschrift, Bl. 4 d. A.) in dem Sinne missverstanden haben, dass allein die Sichtbarkeit der rückwärtigen Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs bewiesen werden solle, wäre ein richterlicher Hinweis gemäß 139 I 2 ZPO angebracht gewesen, dass allein eine Erweiterung des Beweisthemas sachgerecht sei. Mit einem vollständigen unfallanalytischen Gutachten ist ohne Weiteres eine weit reichende und weiter führende Aufklärung des Unfallgeschehens, insbesondere der vorstehend aufgelisteten Einzelfragen, zu erwarten. Ein Fall, in welchem der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen könnte (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97), liegt ersichtlich nicht vor, zumal hierfür weder eine nachvollziehbare Begründung gegeben, noch eigene Sachkunde dargelegt wird (vgl. BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v U 4256/13 [juris, Rz , 33]). Der Senat hält folgende tatsächliche Umstände für unfallanalytisch klärungsbedürftig, ergänzend wird auf die Hinweise v (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen: - Ein im Rahmen der Fahrzeughalterhaftung wirksamer Zusammenhang zwischen dem Abkommens des Klägers von der Fahrbahn und dem Betrieb des Traktors der Beklagten kann schon dann entstanden sein, wenn entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des 7 I StVG ein durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusster Schadensablauf vorliegt, also die von einem Kraftfahrzeug typischer Weise verursachten Gefahren zum Schadenseintritt beigetragen haben können (Senat, Urt. v U 70/14 [juris, m. w. N.]). Ein Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (Senat, a. a. O.). Bei Unfällen ohne Fahrzeugberührung (vgl. etwa BGH NJW 2005, 2081) muss vor allem die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs (des als Schädiger in Anspruch genommenen Haftpflichtigen) zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt haben (Senat, Beschl. v U 1984/15 [n. v.]). Deswegen ist entscheidungserheblich, in welchem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang oder Abstand zueinander die Unfallbeteiligten gehandelt haben. - Die (zunächst technische) Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens kann nicht nur anhand einzelner Gesichtspunkte, etwa der Erkennbarkeit der Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs für den Kläger, sowie der Beachtung der doppelten Rückschaupflicht für den Beklagten zu 2), beurteilt werden, sondern muss einerseits das gesamte Fahrverhalten klären, andererseits die Frage, ob ein überdurchschnittlich sorgfältiger und vorsichtiger Kraftfahrer überhaupt in eine derartige Verkehrslage geraten wäre. - Zuletzt ist festzustellen, ob die Unfallschilderungen der Parteien aus technischer Sicht möglich, nachvollziehbar oder auszuschließen sind, und sich mit der Endstellung der Fahrzeuge vereinbaren lassen. Insbesondere erlauben geeignete Computer-Simulationsprogramme eine Berechnung und anschauliche

3 Darstellung verschiedener Unfallhergänge, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Unfallschilderungen der Beteiligten überprüft werden können. Da für die Unterlassung vollständiger sachverständiger Begutachtung einerseits keinerlei Begründung gegeben, andererseits die Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt wurden, muss ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags angenommen werden, mit der Folge eines Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) und somit eines schweren Verfahrensfehlers (s. BGH NJW 1951, 481, Senat, Urt. v U 1722/14 [juris, Rn. 33]; Urt. v U 4147/11 [BeckRS 2012, 04212]). Nach einer erneuten Beweisaufnahme muss erkennbar werden, von welchen tatsächlichen Umständen sich das Erstgericht aus welchen Gründen überzeugt hat. Erst dann können gegebenenfalls im Rahmen einer Abwägung nach 17 I, II StVG alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einbezogen werden, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind. Eine Gewichtung des Verschuldens und Mitverschuldens kann erst nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen (Senat, Urt. v U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Deswegen bildet unter Würdigung aller Gesamtumstände die unterlassene vollständige Beweiserhebung, insbesondere der Verzicht auf ein umfassendes und auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenes unfallanalytisches Sachverständigengutachten (Senat, Urt. v U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, sowie die unterlassene Anhörung des Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien andererseits einen schweren Verfahrensfehler und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v U 2798/13 [juris]). Desweiteren ist das OLG München nach 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Auffassung, dass es angesichts durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung an diese Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden ist. Hierzu führt es aus: aa) Schon die unvollständige, fehlerhafte oder unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses notwendig fehlen müssen (OLG München, Urt. v U 2798/13 [juris]), und mögliche Sorgfaltspflichtverstöße des Beklagten zu 2), sowie etwaige Verkehrsverstöße des und ein Ausschluss der Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gestützt werden. bb) Im Übrigen fehlt dem Ersturteil eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, insbesondere der Beteiligtenangaben, auch unter Berücksichtigung sonstiger Beweisergebnisse (BGH NJW 1992, 1966; NJW 1997, 1988).- Die Auffassung, der Kläger habe eher den laufenden Blinker am Traktor des Beklagten zu 2) übersehen, wurde weder unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gefunden, noch hierfür eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Begründung (BGH NJW 2012, 3439 [3442]; NJW-RR 2011, 270) geliefert. Insbesondere enthält das Ersturteil lediglich eine knappe Wiedergabe der Angaben des Beklagten zu 1) und keinerlei Einschätzung deren Glaubhaftigkeit und deren Beweiswerts (EU 4 = Bl. 129 d. A.), insoweit wird zur Vervollständigung auf die Hinweise des Senats (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen. - Die Wiedergabe der Erklärungen des Klägers beschränkt sich auf unsichere Angaben, ob der Beklagte zu2) geblinkt habe (EU 4 = Bl. 129 d. A.), ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob, gegebenenfalls wie lange vor dem Abbiegen der Beklagte zu 2) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, und ob dem Kläger dies nur deswegen entgangen sein könne, weil tatsächlich kein Blinken stattgefunden habe. - Das Landgericht folgert aus dem Beweisergebnis, dass ein laufender Fahrtrichtungsanzeiger für den Kläger nicht aufgrund dessen Anordnung am Beklagtenfahrzeug hätte übersehen werden können, sowie dass dem Kläger nicht gelungen sei, dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten nachzuweisen (EU 4 = Bl. 129 d. A.). Jedoch sind diese Tatsache weder notwendige, noch hinreichende Bedingungen eines straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverstoßes: Zum ersten kann der Beklagte zu 2) sich trotz ordnungsgemäßer Anwendung des Blinkers verkehrswidrig verhalten haben ( 9 I 4 StVG), zum anderen

4 beweist der Umstand, dass der Kläger einen gesetzten Blinker hätte bemerken können und müssen, noch nicht, dass dieser Blinker auch gesetzt gewesen wäre. - Zuletzt geht das Landgericht von einer unzutreffenden Beweislast aus, selbst wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, aufgrund des berührungslosen Unfalls treffe den Kläger eine erweiterte Beweislast. In diesem Fall hätte der Kläger lediglich zu beweisen, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt habe (Senat, Beschl. v U 1984/15 [n. v.]), wobei eine psychisch vermittelte Kausalität ausreichend wäre (OLG Düsseldorf VersR 1987, 568; OLG München DAR 1990, 340; Beschl. v U 1984/15 [n. v.]). Nicht erforderlich wäre dagegen ein verkehrswidriges Verhalten des (als Verursacher in Anspruch genommenen) Fahrzeugführers (vgl. etwa BGH VersR 1973, 83 f.), oder der Ausschluss eines mitwirkenden Fehlverhaltens des Geschädigten (Senat, Hinweis vom U 3673/14 [n. v., mit weiteren Nachweisen]). Anderenfalls, also wenn das Erstgericht von einer grundsätzlichen Haftung nach 7 I StVG ausgehen wollte, wären zunächst die Beklagten dafür beweisbelastet, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen sei. cc) Insgesamt macht die Begründung des Erstgerichts nicht einmal wenigstens in groben Zügen sichtbar..., dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschl. v U 2378/05 und v U 3590/06). Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Parteivortrag vollständig erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine Auseinandersetzung - individuell und argumentativ (BGH NJW 1988, 566) mit dem Beweiswert der Beweismittel erfolgt sei. Schließlich weist die Entscheidung des OLG München auch deutlich darauf hin, dass das Erstgericht auch entscheidende sachlich rechtliche Fragen der Haftungsbeteiligung und der Feststellungslasten nicht überzeugend beantwortet und begründet hat; hierzu führt es wörtlich aus: a) Grundsätzlich genügt der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast mit der Behauptung, sein Eigentum und Vermögen, sowie sein Körper seien im Straßenverkehr durch einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, das vom Beklagten zu 2) gehalten und gefahren, sowie bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert sei, beeinträchtigt oder verletzt worden (Senat, Urt. v U 601/15 [juris]). Wegen der für einen Fahrzeugführer geltenden Beweislastumkehr muss - auch insoweit - ein Verschulden des Fahrers nicht vorgetragen werden. Deswegen ist der Ansatz des Ersturteils verfehlt, der Kläger müsse dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten oder Verschulden nachweisen. Vielmehr trägt der Kläger die Feststellungslast für einen Zurechnungszusammenhang, der jedoch nach Einschätzung des Senats nahe liegt. b) Dagegen obläge dann den Beklagten jeweils Darlegung und Nachweis, dass - schon dem Grunde nach - entweder die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ihres Fahrzeugführers ausgeschlossen sei ( 18 I 2 StVG), oder ein Fall höherer Gewalt ( 7 II StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses ( 18 III, 17 III StVG) ihre Haftung (ganz) entfallen lasse (Senat, a. a. O.; Verfügung v U 2966/08 [juris]; BGH NJW 1995, 1029; 2007, 1063; 2009, 2605). Hierbei müssten die Beklagten nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden treffe und der Unfall für sie auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Der Senat hält für fernliegend, dass dieser Nachweis gelingt, denn der Beklagte zu 2) hat einen Verstoß gegen 9 I 4 StVO im Grunde eingestanden (iahinhinweis des Senats v , Bl. 149 d. A.). c) Ebenso haben die Beklagten darzulegen und nachzuweisen, dass die Schäden jedenfalls ganz überwiegend vom klägerischen Fahrzeug verursacht oder mitverschuldet worden seien ( 17 I, II, 9 StVG, 254 I BGB), so dass der eigene Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil vernachlässigt werden dürfe. Dies gilt auch dafür, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch dessen Fahrweise wesentlich erhöht gewesen sei, oder den Kläger selbst als Fahrer an dem Unfall ein Mitverschulden treffe (BGH NJW-RR 2007, 1077; Senat, Urt. v U 3964/14 [juris]; Urt. v U 3673/14 [juris], jeweils m. w. N.). Hierüber ist eine Beweiserhebung zwingend geboten, weil der genaue

5 Ablauf und die Ursachen des Verkehrsunfalls zwischen den Parteien streitig sind. d) Dagegen hätte nachfolgend der Kläger die Beweisführungs- und Feststellungslast für jegliche (Mit-)Haftungsbegrenzungen ( 9, 17 III StVG), die seine Haftung entfallen lassen sollen (Senat, Urt. v U 1701/07 [juris]; Urt. v U 3673/14 [juris]; Urt. v U [juris]), insbesondere für den Sachvortrag, dass der Unfall ein für ihn selbst unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Dieser Beweis kann nicht, wie das Erstgericht meint, auf die Frage der Wahrnehmbarkeit der Signalleuchten des Beklagtenfahrzeugs beschränkt werden. e) Zuletzt steht dem Kläger Darlegung und Nachweis offen, dass Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile des Beklagten zu berücksichtigen seien, die eine angemessene Verteilung des Schadens erlauben, und gegebenenfalls sogar die alleinige Haftung der Beklagten begründen können (BGH NZV 2007, 294; NJW 2005, 2081; 1996, 1405; Senat, Beschl. v U 4398/11 [juris]; Urt. v U 2555/06 [juris]; v U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465). Die Notwendigkeit solchen Sachvortrags und Beweises ergibt sich, wenn dem Kläger zuzurechnende Verursachungsbeiträge und Mitverschulden festgestellt worden sein sollten. Dabei dürfen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben, also sich als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach ZPO 286 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Senat, Urt. v U 2226/15 [juris]; Senat, Urt. v U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]). Hierzu wird das Erstgericht tragfähige Feststellungen erst noch zu treffen haben. f) Die Abwägung und Gewichtung der Verursachungsbeiträge und des (Mit-)Verschuldens ist nach 17 I, II StVG vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs geboten ist (Senat, Urt. v U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Dabei wird an die ständige Rechtsprechung des BGH erinnert, wonach eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei (BGH DAR 2015, 455).... Letztendlich hätte das OLG München auch eine eigene Sachentscheidung nach 538 ZPO treffen können, was es auch in Erwägung gezogen, aber abgelehnt hat. Insoweit erfolgte eine Zurückverweisung. Das OLG München verurteilt in äußerst scharfer Weise die Herangehensweise an die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des LG München II in diesem Fall. Als Resümee zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung in solchen Fällen kann folgendes festgestellt werden: Zu den erforderlichen Feststellungen bei einem "berührungslosen" Unfall gehören grundsätzlich - gegebenenfalls unter Heranziehung unfallanalytischen Sachverstands - die Sichtverhältnisse, die Ausgangsgeschwindigkeiten, die Zeitpunkte von Lenkvorgängen und die Fahrlinien. (redaktioneller Leitsatz) In Fällen, in denen eine Anhörung der Parteien zum Unfallgeschehen wegen einer Vier-Augen- Lage geboten ist, bedarf es unter Umständen der Hinzuziehung eines unfallanalytischen Sachverständigen zur Klärung der Plausibilität ihrer Angaben. (redaktioneller Leitsatz) Werden staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, so müssen sie vollständig ausgewertet werden. (redaktioneller Leitsatz) Wer nach einem durch Ausweichen vor einer Lenkbewegung eines anderen Kraftfahrzeugs entstandenen Unfall Schadensersatz gegen dessen Halter geltend macht, muss kein Verschulden oder Fehlverhalten des Fahrers vortragen.

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