Statuten. IGKG Züri Interessengemeinschaft kaufmännische Grundbildung Zürich

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1 Statuten IGKG Züri Interessengemeinschaft kaufmännische Grundbildung Zürich

2 Inhalt Seite Kapitel 1 Name und Sitz 3 Art 1 Name und Sitz 3 Kapitel 2 Zweck und Aufgaben 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Übergeordnetes Recht 3 Art. 4 Aufgaben 3 Kapitel 3 Mitgliedschaft 3 Art. 5 Mitgliedschaft und Aufnahme 3 Art. 6 Austritt 4 Kapitel 4 Organe 4 Art. 7 Organe Mitgliederversammlung (MV) 4 Art. 8 Mitgliederversammlung 4 Art. 9 Aufgaben 4 Art. 10 Einberufung 5 Art. 11 Versammlungsleitung 5 Art. 12 Beschlüsse Vorstand (VS) 5 Art. 13 Zusammensetzung 5 Art. 14 Aufgaben des Vorstandes 5 Art. 15 Wahl des Vorstandes, Amtsdauer, Konstituierung 6 Art. 16 Einberufung des Vorstandes Qualitätssicherungskommission (QsK) 6 Art. 17 Zusammensetzung 6 Art. 18 Aufgaben 6 Art. 19 Einberufung der QsK Revisionsstelle (REV) 7 Art. 20 Wahl der Revisionsstelle 7 Art. 21 Aufgaben der Revisionsstelle 7 Kapitel 5 Geschäftsstelle 7 Art. 22 Wahl der Geschäftsstelle 7 Kapitel 6 Finanzen und Haftung 7 Art. 23 Zusammensetzung der Einnahmen 7 Art. 24 Haftung 7 Art. 25 Geschäftsjahr 7 Art. 26 Entschädigung 7 Kapitel 7 Schlussbestimmungen 8 Art. 27 Auflösung 8 Art. 28 Vermögen 8 Art. 29 Inkrafttreten 8 Statuten Seite 2 von 8

3 Kapitel 1 Art 1 Kapitel 2 Art. 2 Name und Sitz Name und Sitz Unter dem Namen Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Züri, im folgenden IGKG Züri genannt, besteht ein Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz in Zürich. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral. Zweck und Aufgaben Zweck Zweck des Vereins ist es, die kaufmännische Grundbildung einerseits mit den Betrieben und andererseits mit den zuständigen staatlichen und privaten Instanzen zu koordinieren und zu fördern sowie die Bestrebungen der IGKG Schweiz gemäss Leistungsauftrag umzusetzen. Art. 3 Art. 4 Übergeordnetes Recht Im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels ist die IGKG Züri rechtlich und finanziell selbstständig. Aufgaben Die Hauptaufgaben des Vereins sind: Kapitel 3 a. Durchführen der überbetrieblichen Kurse der Branche Dienstleistung und Administration (D&A) für kaufmännische Lernende sowie für Büroassistenten/innen mit eidg. Berufsattest (EBA) gemäss den Reglementen, Wegleitungen und Richtlinien der IGKG Schweiz. b. Berufs- und Praxisbildende zu beraten, auszubilden und zu informieren. c. Organisieren und durchführen des betrieblichen Qualifikationsverfahrens, soweit ihm diese Aufgaben vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt übertragen sind. d. Interessenvertretung gegenüber den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying für die kaufmännische Berufsbildung der Branche Dienstleitung und Administration. Mitgliedschaft Art. 5 Mitgliedschaft und Aufnahme 1 Der IGKG Züri können folgende Mitglieder angehören: a. Ausbildungsbetriebe, welche Kaufleute EFZ und / oder Büroassistenten EBA ausbilden und/oder über eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Amtsstelle verfügen. b. Institutionen, welche sich mit der kaufmännischen Grund- und Weiterbildung befassen. c. Interessierte Personen, welche die Anliegen der kaufmännischen Grundbildung unterstützen oder Ausbildungsbetriebe anderer kaufmännischen Ausbildungsbranchen. 2 Die Mitgliedschaft gemäss Abs. 1a wird auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. 3 Die Aufnahme von Mitgliedern gemäss Abs. 1b und 1c erfolgt durch ein Aufnahmegesuch. Dieses ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. 4 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend. Statuten Seite 3 von 8

4 Art. 6 Austritt 1 Der Austritt aus der IGKG Züri kann mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. 2 Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Schadet ein Mitglied dem Ansehen des Vereins oder vernachlässigt es seine Pflichten, kann es der Vorstand nach einmaliger Verwarnung mit sofortiger Wirkung ausschliessen. 3 Ausbildungsbetriebe, welche keine Kaufleute EFZ oder Büroassistenten EBA mehr ausbilden und/oder über keine entsprechende Berechtigung der zuständigen Amtsstelle mehr verfügen, können gemäss Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. 4 Ausgetretene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Bei Austritt erfolgt keine Rückerstattung des im Austrittsjahr bezahlten Beitrages. Kapitel 4 Art. 7 Organe Organe Die Organe des Vereins sind die a. Mitgliederversammlung (MV) 1 b. Vorstand (VS) c. Qualitätssicherungskommission (QSK) d. Revisionsstelle (REV) 4.1. Mitgliederversammlung (MV) Art. 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung 1 ist das oberste Organ der IGKG Züri. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Art. 9 Aufgaben Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Genehmigung von Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Budget sowie Entlastung des Vorstandes b. Festsetzung des Mitgliederbeitrages (Vereinsbeitrag) c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Präsidenten d. Wahl der Revisionsstelle e. Beschlussfassung über weitere traktandierte Geschäfte und die Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes f. Entscheidungen über Statutenänderungen g. Entscheid mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern h. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins 1 Vereinsversammlung gemäss Art 64 ff ZGB Statuten Seite 4 von 8

5 Art. 10 Einberufung 1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im Frühjahr, statt. 2 Die Mitgliederversammlung wird einberufen: a. auf Beschluss des Vorstandes oder b. wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen. 3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in der Regel spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich (Brief oder Mail) und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Art. 11 Versammlungsleitung 1 Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt den Vorsitz und leitet die Mitgliederversammlung. 2 Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Art. 12 Beschlüsse 1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Statuten keine andere Regelung vorsehen. 2 Jeder Betrieb und jede Institution verfügt über 1 Stimme. Die Mitglieder gemäss Art. 5 Abs. 1c sind ebenfalls stimm- und antragsberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 3 Beschlüsse können nur zu Geschäften gefasst werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. 4 Beschlüsse, die an einer Mitgliederversammlung gefasst werden, können den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet werden. Sie muss innert 120 Tagen durchgeführt werden, sofern mindestens ein Fünftel der Mitglieder innert 30 Tagen das Begehren auf Urabstimmung stellen. Diese Frist läuft von dem Tag an, an dem der angefochtene Beschluss gefasst worden ist. Im Begehren sind 3 bis 7 Mitglieder zu bezeichnen, die durch Mehrheitsbeschluss berechtigt sind, das Begehren namens der Unterzeichnenden zurückzuziehen. Der Vereinsvorstand kann von sich aus die Urabstimmung anordnen. Er hat einen diesbezüglichen Beschluss ebenfalls innert der obenerwähnten Frist zu fassen. 5 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt Vorstand (VS) Art. 13 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Es ist anzustreben, dass die Vorstandsmitglieder aus einem Ausbildungsbetrieb stammen und eine ausgewogene Vertretung der Verbundpartner gewährleistet ist. Art. 14 Aufgaben des Vorstandes In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen insbesondere: a. Beschlussfassung über die Geschäfte der IGKG Züri b. Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Budgets und der Vereinsaktivitäten zuhanden der Mitgliederversammlung c. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen Statuten Seite 5 von 8

6 d. Ernennung der Mitglieder der Qualitätssicherungskommission (QsK) für die Dauer von 3 Jahren. Die Wahl erfolgt im selben Turnus wie die Wahl der Vorstandsmitglieder, jeweils in der Vorstandsitzung zur Vorbereitung der GV e. Regelung der Geschäftsbesorgung, insbesondere der Verantwortlichkeiten, Kompetenzen, Zeichnungsberechtigungen und Geschäftsführung Art. 15 Wahl des Vorstandes, Amtsdauer, Konstituierung 1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes sowie den Präsidenten. 2 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. 3 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Wer im Zeitpunkt der Wahl das 65. Altersjahr erreicht hat, scheidet aus. Die Vertreter der Lehrbetriebe, Verbundpartner können dem Vorstand angehören solange sie die Funktion ausüben, derentwegen sie im Vorstand sind. Art. 16 Einberufung des Vorstandes 1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn dies von drei anderen Vorstandsmitgliedern verlangt wird. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. 3 Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt Qualitätssicherungskommission (QsK) Art. 17 Zusammensetzung Die Qualitätssicherungskommission besteht aus 7-9 Mitgliedern. Über deren Zusammensetzung bestehen Richtlinien. Art. 18 Aufgaben In den Aufgabenbereich der QsK gehören insbesondere a. Umsetzung der öffentlichen und internen Vorgaben in den überbetrieblichen Kursen, einschliesslich der Qualitätssicherung b. Antragsstellung bei Erkennung von Verbesserungspotential zuhanden des Vorstandes c. Entwicklung und Umsetzung einer systematischen Beurteilung des ÜK Unterrichts d. Regelmässige Berichterstattung zuhanden des Vorstandes. Art. 19 Einberufung der QsK 1 Die QsK versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn dies von drei anderen QsK Mitgliedern verlangt wird. 2 Die QsK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig. 3 Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Statuten Seite 6 von 8

7 4.4. Revisionsstelle (REV) Art. 20 Wahl der Revisionsstelle 1 Die Mitgliederversammlung wählt als Revisionsstelle eine zugelassene Revisionsgesellschaft. 2 Die Revisionsgesellschaft wird alle 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 21 Aufgaben der Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und Jahresrechnung gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts zur eingeschränkten Revision. Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Prüfungsergebnis. Kapitel 5 Geschäftsstelle Art. 22 Wahl der Geschäftsstelle Der Vorstand wählt die Geschäftsleiterin / den Geschäftsleiter. Der Vorstand erstellt ein Pflichtenheft. Er entscheidet über die finanziellen Mittel und die personelle Organisation der Geschäftsstelle und beaufsichtigt die Arbeiten der Geschäftsstelle. Kapitel 6 Finanzen und Haftung Art. 23 Zusammensetzung der Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: a. Mitgliederbeiträgen b. Beiträgen der Lehrbetriebe für die überbetrieblichen Kurse c. Subventionen von Bund und Kanton d. Entschädigungen für Dienstleistungen e. allfälligen weiteren Einnahmen Art. 24 Haftung 1 Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von Vorstands- oder Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. 2 Schädigt ein Vorstandsmitglied den Verein absichtlich oder fahrlässig, so muss es persönlich für den Schaden einstehen 3 Der Vorstand ist in Vertretung des Vereins und im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit und Verantwortung ermächtigt, für von der GV genehmigte Projekte sowie zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen Kredite aufzunehmen. Art. 25 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der IGKG Züri entspricht dem Kalenderjahr Art. 26 Entschädigung Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Qualitätssicherungskommission arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten für die Sitzungsteilnahme und für ihre Arbeiten zugunsten des Vereins aus der Vereinskasse eine angemessene Entschädigung. Der Vorstand legt deren Höhe in einem Entschädigungsreglement fest. Statuten Seite 7 von 8

8 Kapitel 7 Schlussbestimmungen Art. 27 Auflösung Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn an der Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Art. 28 Vermögen Die Versammlung übergibt das verbleibende Vereinsvermögen mit einfachem Mehr und auf Antrag des Vorstands der IGKG Schweiz zur Verwaltung. Bei einer Wiedergründung der IGKG Züri innert fünf Jahren geht das Vermögen zurück an die IGKG Züri. Nach Ablauf dieser Frist wird das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zweckbindung übergeben. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 29 Inkrafttreten Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 12. April 2002 und die Änderungen vom 14. Mai 2007, 19. Mai 2010, 12. Dezember 2011, 7. April 2015, 7. Dezember 2015 sowie 4. Mai Sie wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. Oktober 2018 genehmigt und treten sofort in Kraft. Statuten Seite 8 von 8

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