Politische Gemeinde Eschenbach SG

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1 Politische Gemeinde Eschenbach SG 1 Feuerschutzreglernent

2 Seite 2 Der Gemeinderat Eschenbach erl sst in Ausf hrung von Art. 1 des XI. Nachtrags zur Vollzugsverordnung zum Gesetz ber den Feuerschutz vom und des Gesetzes ber den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz ber den Feuerschutz vom 9. Dezember 1969 als Reglement: 1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des ffentlichen Feuerschutzes in der Gemeinde Eschenbach fest. Es wird erg nzt durch Vereinbarungen ber den Feuerschutz mit den Nachbargemeinden oder -organisationen. II. Feuerschutzorgane Gemeinderat Art. 2 Der Gemeinderat erf llt die Aufgaben des Feuerschutzes nach bergeordnetem Feuerschutzrecht. Feuerschutzkommis- Art. 3 sion Die Feuerschutzkommission erf llt die Aufgaben des Feuerschutzes nach bergeordnetem Feuerschutzrecht. Feuerschutzbeamter Art. 4 Sie besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und h chstens 7 Mit gliedern. Sie setzt sich zusammen aus: a) einem Mitglied des Gemeinderates; Pr sident b) dem Feuerwehrkommandanten c) dem Vorsteher der Betriebsfeuerwehr Baumann d) dem Feuerwehrkommandant-Stellvertreter e) weiteren Mitgliedern. Der Aktuar und der Feuerschutzbeamte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Feuerschutzbeamte erf llt die Aufgaben des Feuerschutzes nach bergeordnetem Feuerschutzrecht. Er entscheidet ber brandschutztechnische Bewilligungen, soweit die Entscheidung den Feuerschutzorganen der Gemeinde obliegt. Er er ffnet die Bewilligung nach bergeordnetem Feuerschutzrecht, wenn sie nicht im koordinierten Verfahren er ffnet wird. 2

3 Seite 3 Feuerschauer Art. 5 Kaminfeger Art. 6 Feuerwehr Art. 7 Der Feuerschutzbeamte besorgt die Feuerschau. Der Feuerschauer erf llt die Aufgaben des Feuerschutzes nach bergeordnetem Feuerschutzrecht. Er erstellt M ngelrapporte und f hrt dar ber Kontrolle. Er erstattet der Feuerschutzkommission j hrlich Bericht ber die T tigkeit. Der Kaminfeger f hrt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet sie auf Ende des Jahres der Feuerschutzkommission zur Einsichtnahme. Die Feuerwehr erf llt die Aufgaben des Feuerschutzes nach bergeordnetem Feuerschutzrecht. Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der Feuerschutzkommission die Organisation der Feuerwehr nach bergeordnetem Feuerschutzrecht. III. Schadenbek mpfung 1. Feuerwehrpflicht Feuerwehrdienst Art. 8 Feuerwehrabgabe Art. 9 Die Feuerwehrpflicht wird durch Dienst- oder Abgabeleistung erf llt. Der Dienst wird in der Gemeindefeuerwehr, in einer Betriebsfeuerwehr oder in einer St tzpunktfeuerwehr geleistet. Der Kommandant der Gemeindefeuerwehr entscheidet j hrlich nach Bedarf ber die Musterung neuer Feuerwehrpflichtiger. Er stellt der Feuerschutzkommission Antrag auf Einteilung von geeignetem Personal. Die Feuerwehrabgabe richtet sich nach dem bergeordneten Recht. Der Gemeinderat legt den Tarif f r die Feuerwehrabgabe fest. Sie wird erhoben ab Beginn des Jahres, das dem vollendeten 3

4 Seite Altersjahr folgt. Sie wird nicht mehr erhoben im Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. Von in ungetrennter Ehe und in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Ehegatten und Partnern wird sie nur einmal vom Gesamteinkommen erhoben. Unterliegt nur ein Ehegatte und eingetragener Partner der Abgabepflicht, so ist die Feuerwehrabgabe zur H lfte zu entrichten. Befreiung von der Art. 10 Feuerwehrpflicht Von der Feuerwehrpflicht ist ganz oder teilweise befreit, wer w hrend wenigstens 25 Jahren Feuerwehrdienst geleistet, die verlangten j hrlichen Pflicht bungen erf llt hat und nicht gleichgestellt wurde. Nach erf llten 20 Dienstjahren reduziert sich die Feuerwehrabgabe um die H lfte. Der in einer ausw rtigen Feuerwehr unter gleichen Voraussetzungen geleistete Dienst wird angerechnet. Die Anrechnung der Dienstjahre wird durch die Feuerschutzkommission geregelt. Die Befreiung gilt auch f r den in ungetrennter Ehe und in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Ehegatten und Partner. Entsch digung Art. 11 Der Feuerwehrdienst in der Gemeinde Eschenbach wird entsch digt. Entsch digungen werden ausgerichtet f r: a) Teilnahmen an Eins tzen und bungen; b) Pikettdienst; c) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen; d) Einsatz von Fahrzeugen. Der Gemeinderat legt die Entsch digungen auf Antrag der Feuerschutzkommission fest. Er ber cksichtigt die H chsts tze der vom Regierungsrat festgelegten Entsch digungen f r Feuerwehrdienst im regionalen St tzpunkt. 2. L schwasserversorgung Wasserwart der Politi- Art. 12 schen Gemeinde Der Brunnenmeister der Politischen Gemeinde kontrolliert a) die Einsatzbereitschaft der L schreserve in den Beh ltern der ffentlichen Wasserversorgung; b) jeweils vor dem Einwintern die Betriebsbereitschaft der Hydranten, der Abstelleinrichtungen und der Druckreduzierventile; c) monatlich die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionst chtigkeit des Brandalarmschalters und der L schklappen; d) die ordnungsgem sse Bereitstellung der Hydrantenanlagen 4

5 Seite 5 nach L scheins tzen und bungen; e) die Gebrauchsf higkeit der Stauvorrichtungen und Feuerweiher sowie deren Zug nge. Er meldet dem Feuerwehrkommandanten die M ngel, die er nicht selber beheben kann. Vereinbarung Art. 13 Erfolgt die Wasserversorgung nicht durch die Politische Gemeinde selbst, so regelt sie Wartung, Unterhalt und Kostentragung der L schwasseranlagen mit deren Eigent mern oder den Tr gern der L schwasserversorgung durch Vereinbarung. 3. Gef hrdungsklassen Einteilung Art. 14 Die Einteilung von Bauten und Anlagen in die Gef hrdungsklassen richtet sich nach dem bergeordneten Recht und erfolgt durch den Gemeinderat. Die Inhaber der Bauten und Anlagen sind anzuh ren. Gef hrdungs- Art. 15 Klassen 1 bis 3 a) einmalige Geb hr Die Geb hren f r die Bereitstellung der besonderen Massnahmen werden nach Gef hrdungsklassen abgestuft. Der Inhaber einer Baute oder Anlage hat von den durch die Gef hrdung verursachten Kosten zu tragen: a) in Gef hrdungsklasse 1 60 Prozent; b) in Gef hrdungsklasse 2 75 Prozent; c) in Gef hrdungsklasse 3 90 Prozent. b) wiederkehrende Art. 16 Geb hren Die j hrlich wiederkehrenden Geb hren f r die Gew hrleistung der Einsatzbereitschaft betragen 10 Prozent der einmaligen Geb hr. Mit dem Wegfall der Gef hrdung durch die Anlage oder Baute entfallen auch die wiederkehrenden Geb hren. Der Inhaber der Baute oder Anlage hat den Wegfall der Gef hrdung nachzuweisen. 5

6 Seite 6 IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bis- Art. 17 herigen Rechts Die Feuerschutz-Reglemente von Eschenbach vom , teilrevidiert am , Goldingen vom St. Gallenkappel vom , mit Anh ngen werden aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 18 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch den Gemeinderat und nach unben tztem Ablauf des Referendumsverfahrens ab angewendet. Vom Gemeinderat Eschenbach (Konstituierungsrat) erlassen am Gemeinderat Eschenbach Der emeindepr sident: Der Gemeinderatsschreiber: Josef Bl chlinger Thomas Elser L.. Dem fakultativen Referendum unterstellt: vom 19. November 2012 bis 28. Dezember 2012 mm

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