Dienstreglement der Feuerwehr

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1 Dienstreglement der Feuerwehr der Gemeinde Wängi Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 9 des Feuerschutzreglementes der Gemeinde Wängi vom 6. Juni 200 als Reglement I. Abgrenzung Geltungsbereich. Das vorliegende Dienstreglement gilt für die Feuerwehr Wängi sowie für die angeschlossenen oder zugewiesenen Formationen im Rahmen der Unterstellung. Ist für die Amts- und Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gewählt, gilt dies sinngemäss auch für weibliche Personen. Umfang 2. Das Dienstreglement regelt die Details bezüglich Organisation, Bestände, Dienstbetrieb usw.. II. Verfahren Einteilung 3 Der Feuerwehrkommandant informiert die Feuerschutzkommission über die Einteilung geeigneter Personen sowie auf Nichteinteilung von feuerwehrwilligen aber ungeeigneten Personen. Die Einteilung erfolgt auf Jahresbeginn. Die Eingeteilten sollten in der Regel im Einsatzgebiet wohnen und arbeiten. Entlassung 4 Entlassungsgesuche sind nur auf Ende Jahr möglich. Sie sind bis spätestens 30. September schriftlich, unter Angabe der Gründe, an das Feuerwehrkommando zu richten. Die Feuerschutzkommission entscheidet über das Gesuch auf Antrag des Feuerwehrkommandanten..

2 2 Vorübergehende Dispensation 5 Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend vom Feuerwehrdienst, höchstens jedoch für zwei Jahre, dispensieren: Frauen haben sich ab dem 3. Schwangerschaftsmonat bis 6 Monate nach der Niederkunft zu dispensieren. Die Betroffenen bleiben eingeteilt. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet. Umteilung 6 Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen zu den Abgabepflichtigen umteilen, insbesondere wenn: a) b) c) d) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen und unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses darum ersucht; der Gesuchsteller mindestens drei Jahre Feuerwehrdienst geleistet hat; der Dienstpflichtige seinen Dienstpflichten nicht genügend nachkommt; die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst mehr leisten kann oder will. In diesem Fall entscheidet die Feuerschutzkommission, ob die Feuerwehrabgabe rückwirkend erhoben wird. Entschädigung 7 Entschädigungen werden ausgerichtet für: a) Teilnahme an Übungen und Einsätzen b) Pikettdienst c) Feuerwachtdienst d) Verkehrsdienst e) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen f) Delegationen g) Rapporte

3 3 III. Organisation Gliederung 8 Der Sollbestand der Feuerwehr beträgt: a) Stab: - Kommandant - Kommandant Stellvertreter - Fourier - Materialwart - Fahrzeugwart - Chef Fahrer/Maschinisten - Chef Atemschutz - Chef Oel- & Chemiewehr 8 b). c). d). e). Dienstzug: - Zugführer - Chef Verkehr - AdF (Verkehrsgruppe) - Chef Funker - AdF (Funker) - Chef Elektro - AdF ( Elektro ). Zug: - Zugführer - Gruppenführer - Fahrer/Maschinisten - AdF 2. Zug: - Zugführer - Gruppenführer - Fahrer/Maschinisten - AdF Sanitätszug: - Chef Sanität - AdF ( Sanität ) f) Neueintretende Sollbestand Der Maximalbestand inkl. Sanität, exkl Neueintretende soll 90 Personen nicht übersteigen. Der Minimalbestand soll 60 Personen nicht unterschreiten. Wird er unterschritten, so ist eine generelle Musterung durchzuführen. Organigramm und Bestände sind im Anhang detailliert aufgeführt.

4 4 Furier 9 Dem Fourier obliegt insbesondere: a) b) c) d) e) f) Bestandeskontrolle der Feuerwehr und Bearbeitung der Mutationen Aufgebotswesen Entschädigungswesen Verarbeitung der Einsatzrapporte Administrative Arbeiten Weitere Aufgaben nach Angaben des Feuerwehrkommandanten. Benützung von Feuerwehrmaterial 0 Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu anderen Zwecken und dessen Entnahme aus den Depots ausser im Übungs- und Einsatzfall ist ohne Bewilligung des Feuerwehrkommandanten untersagt. IV. Ausbildung und Dienstbetrieb Ausbildung Die Feuerwehr hat jährlich nach Bedarf durchzuführen: a) einen Kurs für Neueingeteilte b)übungen und Rapporte für Kader, Zugsangehörige und Spezialisten. Der Feuerwehrkommandant regelt die Details, wie eine allfällige Staffelung oder Aufteilung auf Tages-, Halbtages- oder Abendübungen. Übungsplan 2 Der Feuerwehrkommandant erstellt einen Jahres-Übungsplan und legt die Ausbildungsschwergewichte für die Übungen fest. Der Übungsplan gilt für die Eingeteilten als Aufgebot. Dienstleistung 3 Die in der Feuerwehr Eingeteilten sind verpflichtet, jedem Aufgebot für Übungen und aktiven Einsatz unverzüglich Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einem Aufgebot zur Übung zu folgen, hat sich vorher beim Zugführer zu entschuldigen. Als Entschuldigungsgründe gelten: Militärdienst, Krankheit, Unfall, Trauerfall in der Familie, Ferien oder andere wichtige Gründe. Über die Anerkennung von Entschuldigungsgründen entscheidet im Zweifelsfall die Feuerschutzkommission nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten.

5 5 Mindestübungszahl 4 Für die Anrechnung als Dienstjahr und für die Befreiung von der Feuerwehrabgabe muss eine Mindestzahl an Übungen besucht werden. Dazu gilt folgende Regelung: a) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 80% der für den jeweiligen Zug oder Spezialistentruppe vorgeschriebenen Übungen besucht, so wird das Jahr nicht als Dienstjahr angerechnet. b) Werden pro Kalenderjahr nicht wenigstens 60% der für den jeweiligen Zug oder Spezialistentruppe vorgeschriebenen Übungen besucht, so hat die betreffende Person rückwirkende Feuerwehrabgabe für das abgelaufene Jahr zu leisten. Der Feuerwehrkommandant regelt die Details. Er kann zusätzliche, freiwillig geleistete Übungen anrechnen. Vorgesetzte 5 Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für gute Disziplin. Sie sind für die fachgerechte Ausbildung ihrer Leute verantwortlich. Die Übungs- und Einsatzleiter kontrollieren nach jeder Übung und nach jedem Einsatz die Retablierung und die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte. Sie machen dem Feuerwehrkommandanten unverzüglich Meldung über Mängel an Einsatzgeräten, Einsatzmitteln und Ausrüstung. Sie unterstützen den Feuerwehrkommandanten in allen Belangen der Ausbildung und im Ernstfalleinsatz. Persönliche Ausrüstung 6 Neueingeteilte haben ihre persönliche Ausrüstung nach dem Erhalt des Aufgebotes zu fassen. Für unbedeutende Reparaturen, wie kleine Flickarbeiten oder Annähen von Knöpfen, haben die Dienstpflichtigen selbst aufzukommen. Werden bei Einsätzen oder Einsatzübungen Privatkleider, private Gegenstände oder persönliche Ausrüstungsgegenstände beschädigt, so kann der Feuerwehrkommandant den Schaden auf Kosten der Feuerwehr vergüten. Derartige Schäden sind sofort dem Einsatz- oder dem Übungsleiter zu melden. Nach der Entlassung ist die vollständige Ausrüstung gereinigt abzugeben.

6 6 Einsatzbereitschaft 7 Der Feuerwehrkommandant stellt die Einsatzbereitschaft sicher. Er überprüft sie bei Bedarf mittels Probealarmen, Alarmübungen und anderen geeigneten Massnahmen. Bei speziellen Anlässen kann die Einsatzbereitschaft erhöht werden. Die Feuerwehr rückt nach der Ausrückordnung aus. Der Feuerwehrkommandant legt die Einzelheiten fest. Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebietes 8 Bei Hilferufen von ausserhalb des Einsatzgebietes bestimmt der Einsatzleiter die Anzahl und die Ausrüstung der ausrückenden Mannschaft. Verhalten der Dienstpflichtigen 9 Die Dienstpflichtigen haben bei Übungen und Ernstfalleinsätzen volle Einsatzbereitschaft und diszipliniertes Verhalten zu zeigen. Das Feuerwehrmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige Beschädigung haftet der Schuldige. Als Disziplinarfehler wird die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht geahndet, insbesondere: a) Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis; b) Stören der Arbeit oder des Übungsbetriebes; c) Nichtbeachten von Befehlen, Weisungen und Aufgeboten. Beschluss des Gemeinderates vom

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