Reglement über Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen

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1 Reglement über Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen vom 10. November Das kantonale Amt für Feuerschutz erlässt in Ausführung von Art. 56b der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Dezember als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Voraussetzungen Art. 1. Dieses Reglement legt die Voraussetzungen, Anforderungen, Organisation, Einordnung in Stufen, Aufgaben und Ausrüstung der Betriebsfeuerwehren und der Betriebslöschgruppen fest. Art. 2. Ein Betrieb wird zur Bildung, zum Unterhalt und zur Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr oder einer Betriebslöschgruppe verpflichtet, wenn: a) er über ein grosses Gefahrenpotential 3 verfügt, insbesondere infolge der Mengen und Eigenschaften der vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle oder infolge anderer Gefährdung, wie hoher Brandbelastung, Lagerung von feuergefährlichen Materialien oder besonderer Personengefährdung; b) die Gemeindefeuerwehr als Schadenwehr überfordert ist. II. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen Mehrere Betriebe können eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschgruppe bilden und betreiben. Stufen Art. 3. Das kantonale Amt für Feuerschutz ordnet Betriebsfeuerwehren a) Einordnung und Betriebslöschgruppen ein in: a) Stufe 1... Betriebslöschgruppen b) Stufe 3... Betriebsfeuerwehren Für die Betriebswehren der Schweizerischen Bundesbahnen (Betriebswehren SBB) gelten die besonderen Typen gemäss dem Betriebswehrkonzept der SBB. FSG bezeichnet das Gesetz über den Feuerschutz, SGS VV zum FSG bezeichnet die Vollzugsverordnung zum FSG, sgs In Vollzug ab 1. Januar sgs Vgl. Art. 2 Abs. 3 der eidgv über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, SR ). Erstellt / fam Seite 1 von 5

2 b) Stufe 1: Art. 4. Für Betriebslöschgruppen der Stufe 1 gelten folgende Vorgaben: Betriebslöschgruppe a) Einsatzbereitschaft...nur während der Arbeitszeit; b) Alarmierung... betriebsintern; c) Bestand... rund 10 Personen; d) Geräte... stationäre Löscheinrichtung, Nassund Schaumlöschposten, mobile Löschgeräte, Chemiewehrausrüstung gemäss Gefahrenpotential; e) Leitung... Unteroffizier, kantonal ausgebildet.. c) Stufe 3: Art. 6. Für Betriebsfeuerwehren der Stufe 3 gelten folgende Betriebsfeuerwehr Vorgaben: a) Einsatzbereitschaft... ständig (24 Stunden) sichergestellt; b) Alarmierung... ständig besetzte Alarmstelle, simultan alarmierbar (z.b. über SIKAN-Pager am Alarmsystem der KNZ angeschlossen). c) Funk... fest, mobil und tragbar; d) Bestand bis 40 Personen mit persönlicher Schutzausrüstung; e) Geräte... mobile Lösch- und Rettungsgeräte, Atemschutz, Schaum, Motorspritze, Chemiewehrausrüstung gemäss Gefahrenpotential; f) Löschmittel... gemäss Gefahrenpotential; g) Atemschutz... wenigstens 9 Geräte; h) Fahrzeuge...Tanklöschfahrzeug und Pikettfahrzeug; i) Leitung... Oberleutnant, kantonal ausgebildet. Anerkennung Art. 9. Das kantonale Amt für Feuerschutz anerkennt Betriebsfeuera) im Allgemeinen wehren der Stufen 3 als Teil der Gemeindefeuerwehr 4. Für jede anerkannte Betriebsfeuerwehr werden in einem besonderen Reglement die nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen erforderlichen Regelungen festgelegt 5. b) Betriebswehren SBB Art. 10. Die Dienstleistung in einer Betriebsfeuerwehr SBB des Typs A1, B1, B1, C1, D1, oder E1, ist hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrabgabe und der Anrechnung von Dienstjahren der Dienstleistung in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr gleichgestellt. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten 6. 4 Vgl. Art. 33 Abs. 2 FSG. 5 Vgl. Art. 33 Abs. 3 FSG. 6 Vgl. Rahmenvereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und dem Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV) vom September 1989 über die Organisation des Feuerwehreinsatzes auf Bahngebiet und Regelung der Zusammenarbeit der Feuerwehren mit den Betriebsfeuerwehren SBB. Erstellt / fam Seite 2 von 5

3 Aufgaben Rekrutierung Art. 11. Jede Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschgruppe leistet Hilfe bei Bränden und anderen Schadenereignissen im Betrieb. Betriebsfeuerwehren der Stufen 3 leisten auch ausserhalb des Betriebes Hilfe. Jede Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschgruppe leistet den Ersteinsatz. Ihr obliegt die Einsatzleitung, bis die Gemeindefeuerwehr die Einsatzleitung übernimmt. Sie arbeitet mit der Gemeindefeuerwehr und dem regionalen Stützpunkt zusammen. Art. 12. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen setzen sich aus Betriebsangehörigen im feuerwehrpflichtigen Alter 7 zusammen. Im Reglement wird der Sollbestand festgelegt. Bei der Rekrutierung für Betriebsfeuerwehren der Stufen 3 ist zu berücksichtigen, dass: a) die betreffenden Betriebsangehörigen den Betrieb von ihrem Wohnort aus innert kurzer Zeit erreichen können; b) die sofortige Alarmierung jederzeit sichergestellt ist. Ausbildung Art. 13. Die Angehörigen der Betriebslöschgruppe werden vom a) Zuständigkeit Kommandanten der Gemeindefeuerwehr ausgebildet. Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren werden von ihrem Leiter nach den Richtlinien des kantonalen Amtes für Feuerschutz ausgebildet. b) Grundsatz Art. 14. Die Ausbildung der Neueingeteilten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 87 und 88 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz 8. Kaderangehörige und Spezialisten aller Stufen sind auf ihrem Spezialgebiet zusätzlich auszubilden 9. Sie haben die notwendigen kantonalen und regionalen Kurse 10 zu bestehen. c) Übungsplan 11 Art. 15. Die Leiter der Betriebslöschgruppen erstellen zu Beginn des Jahres in Absprache mit dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr und zu dessen Handen einen Übungsplan. Die Kommandanten der Betriebsfeuerwehren der Stufen 3 erstellen den Übungsplan in Absprache mit dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr. Der leiter der Betriebsfeuerwehr untersteht dem Kommandanten der Ortsfeuerwehr. d) Übungen Art. 16. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen haben eine dem Gefahrenpotential angepasste Anzahl Übungen durchzuführen. Betriebsfeuerwehren der Stufen 3 haben wenigstens zehn Übungen durchzuführen. Zusätzlich sind durchzuführen: a) sechs Atemschutzübungen b) zwei Maschinistenübung Periodisch sind für Betriebsfeuerwehren gemeinsame Übungen mit der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. 7 Vgl. Art. 35 FSG. 8 sgs Vgl. Art. 89 VV zum FSG. 10 Vgl. Art. 84 ff. VV zum FSG. 11 Vgl. Art. 91 VV zum FSG. Erstellt / fam Seite 3 von 5

4 Betriebsfeuerwehren der Stufen 3 können vom Kommandanten der Gemeindefeuerwehr zu Übungen mit der Gemeindefeuerwehr aufgeboten werden. Sicherheitsmassnahmen Depot Einsatz im Ernstfall Art. 17. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen von Betrieben, die der eidgenössischen Störfallverordnung 12 unterstehen, haben zur Bewältigung von Störfällen Sicherheitsmassnahmen zu treffen, insbesondere 13 : a) die erforderlichen Einsatzmittel bereitzuhalten; b) mit anderen Ereignisdiensten eine Einsatzplanung für Störfälle zu erarbeiten; c) auf der Basis der Einsatzplanung periodisch Übungen durchzuführen. Art. 18. Das Feuerwehrmaterial ist in geeigneten Räumlichkeiten zweckmässig aufzubewahren. Art. 102 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz 14 gilt sachgemäss. Art. 19. Der Einsatz im Ernstfall richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften für den Einsatz der Feuerwehr 15. Für den Einsatz im Ernstfall sind Einsatzpläne zu erstellen und durch Übungen zu erproben. Kosten Art. 20. Die Kosten der Betriebsfeuerwehr oder der Betriebsa) Grundsatz Löschgruppe gehen zu Lasten des Betriebes. Hilfeleistungen ausserhalb des Betriebsareals sind unentgeltlich, soweit das Gesetz über den Feuerschutz 16 nichts anderes vorsieht 17. b) Entschädigung Art. 21. Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr oder der Betriebslöschgruppe wird entschädigt. Die Entschädigungssätze sind nach Möglichkeit auf diejenigen der Gemeindefeuerwehr abzustimmen. c) Beiträge Art. 22. An Betriebsfeuerwehren oder Löschgruppen mit blosser Einsatzbereitschaft während der Betriebszeit werden keine Beiträge aus dem Feuerschutzfonds entrichtet SR Vgl. Anhänge 2.1 und 3 zur eidgv über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, SR ). 14 sgs Art. 105 ff. VV zum FSG 16 sgs Art. 46 ff. FSG. 18 sgs Erstellt / fam Seite 4 von 5

5 Auflösung Art. 23. Die Auflösung einer dem Betrieb verfügten Betriebsfeuerwehr bedarf der vorherigen Zustimmung des kantonalen Amtes für Feuerschutz. Beiträge aus dem kantonalen Feuerschutzfonds an Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung können unter Anrechnung einer angemessenen anteilmässigen Abschreibung zurückgefordert werden 19. III. Schlussbestimmungen Reglement Vollzugsbeginn Art. 24. Mit dem Vollzugsbeginn dieses Reglementes ist für jede anerkannte Betriebsfeuerwehr ein besonderes Reglement zu erlassen. Art. 25. Dieses Reglement 20 wird am 1. Januar 2011 angewendet. St. Gallen,... Kantonales Amt für Feuerschutz Der Leiter: Dr. Lukas Summermatter 19 Vgl. Art. 6 der V über Beiträge aus dem Feuerschutzfond, sgs Vgl. Art. 9 Abs. 2 dieses R. Erstellt / fam Seite 5 von 5

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