Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart
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- Helga Martin
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1 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart Mit Urnenabstimmung vom 3. September 0 sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (BR ; Brandschutzgesetz) angenommen I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Besoldung und das Strafwesen der Feuerwehr der Gemeinde Landquart. Zweck Art. Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei: Feuerwehr Aufgaben a) Suche und Rettung von Menschen und Tieren; b) Bränden und Explosionen; c) Naturereignissen und Katastrophen; d) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden; e) Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes. Der Gemeindevorstand kann die Angehörigen der Feuerwehr zu weiteren Dienstleistungen und Einsätzen neben der allgemeinen Schadenwehr gegen Entschädigung beiziehen, wenn: a) Fachwissen und Ausrüstung der Feuerwehr erforderlich sind; b) die Einsätze sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lassen und c) die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sichergestellt ist. 3 Die Stützpunkt-Feuerwehr LANDQUART kann im Einverständnis mit der Gebäudeversicherung Aufgaben im Feuerwehrwesen für Nachbargemeinden übernehmen. II. DIENSTPFLICHT Art. 3 Feuerwehrpflichtig sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Landquart. Feuerwehrpflicht
2 00.00 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart Die Feuerwehrpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem das 0. Altersjahr erfüllt wird und endet am Schluss des Jahres der Erfüllung des 50. Altersjahres. 3 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder die Bezahlung der Ersatzabgabe erfüllt. Niemand hat Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. 4 Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant entscheidet wer die Kriterien für den aktiven Feuerwehrdienst erfüllt. Dabei wird nach folgenden Eignungskriterien beurteilt: a) Persönliche Eignung b) Erreichbarkeit c) Bedarf bezüglich Soll-Bestand 5 Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant kann zur Abklärung der Diensttauglichkeit jederzeit eine ärztliche Untersuchung anordnen. 6 Personen, die jünger sind als die Feuerwehrpflichtigen, aber mindestens das 8. Altersjahr erfüllt haben, können ebenfalls aktiven Feuerwehrdienst leisten, wenn sie die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Art. 4 Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit: a) Mitglieder des Gemeindevorstandes; b) Geistliche und Ordenspersonen; c) Angehörige der Kantonspolizei; d) Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung; e) Alleinerziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern; f) Schwangere oder stillende Mütter; g) Personen, die in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Dienst leisten; h) Feuerwehrpflichtige die in der Gemeinde mind. 0 Jahre Feuerwehrdienst geleistet haben.
3 00.00 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart 3 Die Feuerwehrkommission kann in begründeten Fällen weitere Personengruppen vom aktiven Feuerwehrdienst befreien. Art. 5 Von der Feuerwehrpflicht befreit sind: a) Mitglieder des Gemeindevorstandes; b) Bei Ehepaaren ist nur eine Person feuerwehrpflichtig. Für das Ende der Feuerwehrpflicht ist das Alter des Hauptverdieners massgebend; Befreiung von der Feuerwehrpflicht c) Feuerwehrpflichtige die in der Gemeinde mind. 0 Jahre Feuerwehrdienst geleistet haben; d) Studenten, welche ein Vollzeitstudium absolvieren und jährlich einen Antrag, mit Nachweis der Immatrikulation, stellen. Art. 6 Liegt ein ärztliches Zeugnis vor, das eine zukünftige Leistung vom aktiven Feuerwehrdienst nicht mehr zulässt, endet der aktive Feuerwehrdienst. III. ORGANISATION Art. 7 Der Gemeindevorstand übt die Oberaufsicht über die Feuerwehr aus. Oberaufsicht Art. 8 Der Gemeindevorstand wählt: a) die Feuerwehrkommission b) die Kommandantin oder den Kommandanten sowie die Vizekommandantin oder den Vizekommandanten Art. 9 Die Feuerwehrkommission, mit Ausnahme der Vertreterin oder dem Vertreter der Vertragsgemeinden, wird vom Gemeindevorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus folgenden Mitgliedern: Vorzeitige Entlassung Gemeindevorstand Feuerwehrkommission
4 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart Präsident: Mitglieder: Ressortvorsteherin oder Ressortvorsteher im Gemeindevorstand Landquart Gemeindevorstandmitglied aus jeder Vertragsgemeinde Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant Vizekommandantin oder Vizekommandant - weitere Mitglieder Fourier als Protokollführerin oder Protokollführer, ohne Stimmrecht Art. 0 Aufgaben der Feuerwehrkommission Der Feuerwehrkommission obliegen insbesondere: a) Festlegung des Sollbestandes der Feuerwehr; b) Vorschläge z.hd. des Gemeindevorstandes für die Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten, der Vizekommandantin oder des Vizekommandanten und der Feuerwehrkommission; c) Versetzung und Entlassung ungeeigneter Feuerwehrleute; d) Dringliche Anschaffungen und Reparaturen ausserhalb des Budgets bis Fr. 5' pro Jahr; e) Disziplinarbussen bis Fr ; f) Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Feuerwehrkommandaten; g) Überwachung der Dienst- und Einsatzbereitschaft der Feuerwehr; h) Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst gemäss Art. 4; i) Erstellen und Genehmigen der Pflichtenhefte für das Kommando und den Stab. Art. Kommando Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant leitet und beaufsichtigt die gesamte Feuerwehr Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant vertritt die Feuerwehr nach aussen
5 00.00 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart 5 Art. Rechte und Pflichten des Stabs und der Offiziere werden in entsprechende Pflichtenhefte durch die Feuerwehrkommission geregelt. Stab / Offiziere Art. 3 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den Aufgeboten Folge zu leisten. Dienstpflichten Sie haben die zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. 3 Sie können zur Weiterbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden. Sie haben die entsprechenden Kurse und Übungen zu besuchen und die mit dem Grad oder Funktion verbundenen Dienste zu leisten. 4 Die Aufgaben und Kompetenzen der Kaderchargen sind in den von der Feuerwehrkommission genehmigten Pflichtenheften geregelt. 5 Die Feuerwehrkommission legt die Entschuldigungsgründe fest, der Stab entscheidet über Ausnahmen. Art. 4 Die Angehörigen der Feuerwehr werden für ihre Tätigkeit besoldet. Besoldung Art. 5 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheiten im Zusammenhang mit Feuerwehrdiensten in üblichem Umfang versichert sind und über die notwendigen Informationen verfügen. Versicherung Art. 6 Die Feuerwehr Landquart kann vom Kanton Stützpunktaufgaben übernehmen. Zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden im Aufgabenbereich Erweiterte Feuerwehraufgaben der Feuerwehr kann der Gemeindevorstand entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
6 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart Art. 7 Die Feuerwehr Landquart kann eine Jugendfeuerwehr führen. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind nicht Angehörige der Feuerwehr im Sinne dieses Gesetzes. IV. ALARMIERUNG/ERNSTEINSATZ Art. 8 Alarmierung Personen, die ein Feuer entdecken, sind gehalten, die Feuerwehr über den Feuerwehrnotruf 8 zu alarmieren. Die Alarmierung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt über das Alarmierungssystem der Gebäudeversicherung Graubünden. Die Gemeinde stellt die allenfalls notwendigen Endgeräte zur Verfügung. Art. 9 Jugendfeuerwehr Gemeindepersonal/Gemeindematerial Das Gemeindepersonal, wie Brunnen- oder Werkmeister stehen der Einsatzleitung nach Bedarf zur Verfügung. Das Material der Gemeinde, wie Maschinen und Fahrzeuge stehen der Feuerwehr nach Bedarf zur Verfügung. V. ÜBUNGSDIENST Art. 0 Übungsdienst Jede aktiven Dienst leistende Person erhält zu Beginn des Feuerwehrjahres einen Übungsplan. Der Übungsplan gilt als Aufgebot. Verschiebungen werden frühzeitig mitgeteilt. Art. Zutrittsrecht Die Hausbewohner beziehungsweise -eigentümer sind verpflichtet, in oder an ihren Objekten Übungen abhalten zu lassen und der Feuerwehr Zutritt bis.30 Uhr zu gewähren. Übungsobjekte oder deren Bestandteile sind unter bestmöglicher Schonung zu benutzen. Bei der Wahl der Übungsobjekte sind die Eigentümer beziehungsweise Bewohner rechtzeitig zu informieren. Auf
7 00.00 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart 7 allfällige Krankheitsfälle und weitere besondere Umstände ist Rücksicht zu nehmen. VI. ERSATZ Art. Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 5 von der Pflicht befreit werden, haben eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten. Ersatzabgabe Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt im Minimum Fr und im Maximum Fr Der Gemeindevorstand legt die Feuerwehrersatzabgabe fest. 3 Stichtag für die Erhebung der Ersatzgebühr ist der 3. Dezember, für das betreffende Kalenderjahr. Eine Pro Rata Abrechnung findet nicht statt. 4 Der Einzug obliegt dem Steueramt VII. STRAFBESTIMMUNGEN Art. 3 Angehörige der Feuerwehr, welche Vorschriften der Feuerwehrgesetzgebung oder Befehlen der Vorgesetzten zuwiderhandeln, können mit einer Busse bis Fr bestraft werden. In leichten Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Zuständig ist die Feuerwehrkommission auf Antrag des Kommandos. Bussen Unentschuldigtes Fernbleiben bei Aufgeboten aller Art wird gemäss Bussenreglement gebüsst. Art. 4 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Feuerwehrgesetzgebung oder gegen Befehle der Vorgesetzten kann neben der Busse auch der Ausschluss aus der Feuerwehr verfügt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Feuerwehrkommission auf Antrag des Kommandos. Ausschluss
8 Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart VIII. RECHTSMITTEL Art. 5 Instanzen Entscheide der Feuerwehrkommission können innert 30 Tagen an den Gemeindevorstand weiter gezogen werden. Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tage an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden. IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6 Vollzug Der Gemeindevorstand erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Reglemente. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Feuerwehrgesetz der Gemeinde Igis vom 6. April 997 sowie das Feuerwehrgesetz der Gemeinde Mastrils vom. Dezember 998 werden aufgehoben. Art. 8 Inkrafttreten Das Feuerwehrgesetz tritt rückwirkend auf den. Januar 0 in Kraft. GEMEINDEVORSTAND LANDQUART Der Gemeindepräsident: E. Nigg Der Gemeindeschreiber: F. Niggli Von der Gebäudeversicherung mit Verfügung vom genehmigt. Gebäudeversicherung Graubünden Der Direktor: Markus Feltscher Der Feuerwehrinspektor: Hansueli Roth
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