IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: 405-9/503/1/ Betreff: AB AA, 5020 Salzburg; Beschwerde gemäß Slbg Mindestsicherungsgesetz IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde des Herrn AB AA, geboren AC, wohnhaft AD 2/914, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC103/5-2018, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: 1.1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC103/5-2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung von Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf für Feber 2018 und März 2018 gemäß 2, 4, 5, 6, 8, 10 und 21 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden: MSG), abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, welcher AMer Staatsbürger sei, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach 4 Abs 2 Z 2 MSG in Verbindung mit 51-53a Nieder-

2 405-9/503/1/ /11 lassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfülle. Der Beschwerdeführer stehe in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, sei somit nicht Arbeitnehmer im Sinn des 51 Abs 1 Z 1 NAG. Aufgrund seiner freiwilligen Kündigung, welche sein Arbeitsverhältnis per beendet habe, sei die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des 51 Abs 2 NAG auch nicht erhalten geblieben. Zudem sei der Beschwerdeführer erst seit durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig, sodass er auch kein Daueraufenthaltsrecht nach 53a NAG erworben habe. Auch könne er kein Aufenthaltsrecht von Angehörigen nach 52 NAG ableiten. Die am ausgestellte Anmeldebescheinigung sei nicht konstitutiv und könne im Hinblick auf die erfolgte Dienstnehmerkündigung auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 1 Z 1 NAG begründen. 1.2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unter Hinweis auf seine am vom Magistrat Salzburg ausgestellte Anmeldebescheinigung, Zahl 30101/01- xx/1/1-2018, behauptet. 1.3 Mit Schreiben vom , beim Landesverwaltungsgericht am eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der verwaltungsbehördlichen Akten vor und verwies dabei zusammengefasst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 1.4 Am fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten verlesen und die Vertreterin der belangten Behörde gehört und einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat trotz ausgewiesener Ladung im Akt (unentschuldigt) nicht an der Beschwerdeverhandlung am teilgenommen. 2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der am AC geborene Beschwerdeführer ist AMer Staatsbürger und seit mit Hauptwohnsitz in 5020 Salzburg, AD 2/914 gemeldet und aufhältig. An dieser Adresse bewohnt der Beschwerdeführer alleine eine Wohnung, für die er monatlich Euro 380,- an Miete zu leisten hat. Vermieter des Beschwerdeführers ist AN AO, gleichzeitig Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der AP GmbH, bei der der Beschwerdeführer seit eine Lehre zum Bürokaufmann absolviert. Seit ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Verwandte oder sonstige Angehörige des Beschwerdeführers leben nicht Österreich. Von bis war der Beschwerdeführer geringfügig bei der AQ Hotel GmbH in AR als Küchenhilfe beschäftigt. In der Zeit von bis war der Beschwerdeführer als vollversicherter Arbeiter bei der AQ Hotel GmbH in AR als Küchenhilfe beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis beendete der Beschwerdeführer durch eine von

3 405-9/503/1/ /11 ihm selbst ausgesprochene Kündigung (Dienstnehmerkündigung), welche das Arbeitsverhältnis per beendete. Sozialversicherungsrechtlich endete das Beschäftigungsverhältnis nach Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung (von bis ) per Seit ist der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Salzburg arbeitslos gemeldet. In der Zeit von bis erhielt der Beschwerdeführer gemäß 11 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz anlässlich der freiwilligen Kündigung seines Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld. Von bis bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 10,64. Seit absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre zum Bürokaufmann bei der AP GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, AD 2. Am wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat Salzburg eine Anmeldebescheinigung (unter Hinweis auf 51 Abs 1 Z 1 NAG) mit der Zahl 30101/01-xx/1/1-2018, ausgestellt. 3. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt bzw die unter 2. getroffenen Feststellungen ergeben sich nach Einsichtnahme in den vorliegenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie aus dem in der Beschwerdeverhandlung abgeführten Beweisverfahren. Insbesondere wurde die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der AQ Hotel GmbH in AR sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde nicht bestritten und wird zudem durch die vom erkennenden Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszüge sowie der Bestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse belegt. Dass der Beschwerdeführer seit durchgehend in Österreich aufhältig ist bzw keine Verwandten oder engere Familie des Beschwerdeführers in Österreich leben, hat der Beschwerdeführer schon im Zuge seiner Vernehmung am vor der belangten Behörde dargetan und wurde von ihm in seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur seit absolvierten Lehre des Beschwerdeführers zum Bürokaufmann bei der AP GmbH gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst und wurden zudem vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der AP GmbH dem erkennenden Gericht gegenüber am telefonisch bestätigt. 4. Maßgebliche Rechtslage und Rechtliche Erwägungen:

4 405-9/503/1/ /11 Im Beschwerdefall galt es rechtlich zu erörtern, ob die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde in Vorlage gebrachte Anmeldebescheinigung vom ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und sohin die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach 4 Abs 2 Z 2 MSG begründen kann. 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010 idf LGBl Nr 124/2017 lautet: Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Persönliche Voraussetzungen 4 (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 15a und 15b FPG oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) Daueraufenthalt EU gemäß 45 NAG, b) Familienangehöriger gemäß 47 Abs 2 NAG, c) Daueraufenthalt EU eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1. nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2. Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften ( 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; 3. schutzbedürftige Fremde gemäß 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes. (4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.

5 405-9/503/1/ /11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idf BGBl I Nr 145/2017 legen fest: Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt: 1. eine Anmeldebescheinigung ( 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und 2. eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ( 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. (2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt: 1. eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ( 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und 2. eine Daueraufenthaltskarte ( 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. (3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. 4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

6 405-9/503/1/ /11 Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ( 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. (2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1. Anmeldebescheinigung 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 2. nach 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3. nach 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; 4. nach 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5. nach 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6. nach 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7. nach 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

7 405-9/503/1/ /11 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben; 2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder 3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2. (4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten. (5) Ist der EWR-Bürger gemäß 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn 1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat; 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder 3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ( 51) sind und die in 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2. nach 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. (3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen. (4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt. (5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; 2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; 3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

8 405-9/503/1/ /11 4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder 5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang solange er für nötig erachtet wird ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. (6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. (7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( 30), eine Zwangsehe o- der Zwangspartnerschaft ( 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Daueraufenthaltskarten 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. (2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen. (3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß 8 VwGVG gehemmt. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus quotenfrei zu erteilen. (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

9 405-9/503/1/ /11 Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern 57. Die Bestimmungen der 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat, ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Feber 2018 und März 2018 zukommt, ist gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den 51 ff NAG 2005 für diesen Zeitraum verfügt. Die zitierten Bestimmungen des NAG setzen Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) um, wonach Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zukommt, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung gemäß 53 Abs 1 NAG dokumentiert wird. Dieses Recht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation - Unionsbürgern so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (vgl dazu insbesondere die Entscheidung des VwGH vom , Zl Ro 2015/10/0050). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruches die Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthalt (gemäß Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie) prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthaltes bedarf (vgl dazu die zitierte Entscheidung des VwGH vom unter Verweis auf die EuGH-Urteile in der RS C-333/13 Dano und C-67/14 Alimanovic). Der Beschwerdeführer ist als AMer Staatsangehöriger Unionsbürger und kann sein Aufenthaltsrecht in einem (anderen) Mitgliedstaat der Union gemäß 51ff NAG unmittelbar aus der Unionsbürgerrichtlinie ableiten. Art 6 der Richtlinie gewährt jedem Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate kommt gemäß Art 7 der Richtlinie insbesondere allen Arbeitnehmern oder Selbständigen und deren Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat zu. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG sehen die 9 und 53 NAG mit der Anmeldebescheinigung ein eigenes, nicht rechtsbegründend, sondern lediglich deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des in 51, 52 NAG geregelten Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern und damit auch von Unionsbürgern vor. Das Aufenthaltsrecht selbst ergibt sich aus dem Gemeinschafts- bzw Unionsrecht, die Anmeldebescheinigung gemäß 9 NAG ist somit nicht rechtsbegründend, sondern dokumentiert lediglich das dem Betroffenen zukommende Recht (vgl dazu auch die Ausführungen in der RV 330 XXIV. GP).

10 405-9/503/1/ /11 In Ansehung dieser Grundsätze kann sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auch nicht auf seine am vom Magistrat Salzburg ausgestellte Anmeldebescheinigung berufen, weil diese ohne Vorliegen der in Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie normierten Voraussetzungen eben kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen kann (vgl dazu VwGH vom , Zl 2008/18/0763). Der Beschwerdeführer ist seit durchgehend in Österreich aufhältig. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bestand bis und wurde durch eine von ihm ausgesprochene Kündigung beendet; von bis war der Beschwerdeführer arbeitslos und ohne Beschäftigung. Erst seit absolviert der Beschwerdeführer eine Lehre zum Bürokaufmann in Salzburg. Familie oder Angehörige des Beschwerdeführers leben nicht in Österreich. In Ansehung dieses unstrittigen Sachverhaltes kam dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Feber 2018 und März 2018 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der 51 ff NAG zu; insbesondere bewirkte die durch seine Kündigung veranlasste freiwillige Arbeitslosigkeit keinen Erhalt seiner Arbeitnehmereigenschaft nach 51 Abs 2 Z 2 und Z 3 NAG. Auch können beschwerdegegenständlich keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsfall des 51 Abs 2 Z 4 NAG erkannt werden bzw wurden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der AQ Hotel GmbH bestand zumindest gemäß der im verwaltungsbehördlichen Akt liegenden Lohnabrechnung der AS GmbH für Jänner in einer Tätigkeit als Küchenhilfe. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der AP GmbH absolviert der Beschwerdeführer seit eine Lehre zum Bürokaufmann bei der AP GmbH. Für das erkennende Gericht ist daraus kein Zusammenhang bzw eine Kontinuität (vgl dazu die Entscheidung des EuGH in der RS C-413/01 Ninni-Orasche) zwischen dieser Berufsausbildung und der früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Sinn des 51 Abs 2 Z 4 NAG ableitbar. Das Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes bzw eines von Angehörigen abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes scheitert schon an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (entsprechend seiner eigenen Angaben in der Niederschrift vor der belangten Behörde am ) erst seit Jänner 2016 durchgehend in Österreich aufhältig ist bzw keine Angehörigen von ihm in Österreich leben. Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtig das Vorliegen der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach 4 Abs 2 Z 2 MSG mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Feber 2018 und März 2018 verneint; weil der behauptete Anspruch auf Mindestsicherung schon dem Grunde nach nicht besteht, waren weitere Feststellungen und rechtliche Ausführungen zur Leistungshöhe mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine klare

11 405-9/503/1/ /11 Rechtslage vorliegt und die Rechtsfrage, ob eine Anmeldebescheinigung per se ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht konstitutiv begründen kann, durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, was die unter 4. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung veranschaulicht.

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