Examensrepetitorium. Wintersemester 2015/16. Examensrepetitorium Europarecht Prof. Dr. Matthias Pechstein. Fall 3 Zambrano + McCarthy
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1 Examensrepetitorium Wintersemester 2015/16 Examensrepetitorium Europarecht Prof. Dr. Matthias Pechstein Jean-Monnet-Lehrstuhl für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Europarecht Fall 3 Zambrano + McCarthy Stichworte: Unionsbürgerschaftliches Aufenthaltsrecht, Grundrechte. Die Aufgabe hat 6 Seiten. Sachverhalt: Herr Alvarez ist kolumbianischer Staatsangehöriger, der mit seiner kolumbianischen Ehefrau und seinem dort geborenen Kind im Jahre 1999 in Belgien Asyl beantragte. Dies wurde abgelehnt und eine Ausweisung verfügt, die jedoch aufgrund des in Kolumbien andauernden Bürgerkrieges ausgesetzt wurde. Im Jahre 2001 nahm Herr Alvarez eine sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäße abhängige Beschäftigung bei einer belgischen Firma auf. In den Jahren 2003 und 2005 kamen das zweite und dritte Kind der Familie Alvarez zur Welt. Beide erhielten nach belgischem Recht die belgische Staatsangehörigkeit, da das kolumbianische Recht Kindern, die außerhalb des kolumbianischen Hoheitsgebiets geboren werden, die kolumbianische Staatsangehörigkeit nicht zuerkennt, sofern ihre Eltern wie hier geschehen dies nicht ausdrücklich beantragen. Sein Einkommen ermöglichte Herrn Alvarez den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, ohne Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Mehrere in der Zwischenzeit gestellte Anträge auf Legalisierung seines Aufenthalts sowie des seiner Ehefrau lehnten die belgischen Behörden ab. Als Herr Alvarez Ende 2005 arbeitslos wurde, beantragte er Arbeitslosengeld, welches ihm jedoch verweigert wurde. Die Behörde begründete dies damit, dass er die erreichten Versicherungszeiten nicht im Einklang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften auf Aufenthalt und Beschäftigung erworben habe. Eine noch während des Verfahrens im Jahre 2006 erneut aufgenommene abhängige Beschäftigung musste Herr Alvarez infolge einer behördlichen Kontrolle ebenfalls aufgeben. Auch das insoweit beantragte Arbeitslosengeld wurde mit gleicher Begründung abgelehnt. Gegen beide behördlichen Entscheidungen legte Herr Alvarez Rechtsmittel ein. Er macht geltend, dass ihm als drittstaatsangehöriger Vater unionsbürgerlicher Kinder nach Unionsrecht sowohl ein Aufenthaltsrecht als auch ein Recht auf Arbeit zustehen. Das damit befasste nationale Gericht hat den Rechtstreit ausgesetzt und sich an das Gericht mit der Frage gewandt, ob dies nach Unionsrecht der Fall sei. In dem bei Gericht anhängigen Verfahren weisen die belgische Regierung sowie die Kommission darauf hin, dass im Hinblick auf die Situation des Herrn Alvarez und seiner beiden jüngsten Kinder ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vorliege, auf den das Unionsrecht keine Anwendung finde. Allein belgisches Recht sei hier einschlägig. Daher sei auch die Vorlagefrage bereits unzulässig. Allenfalls könnten Herrn Alvarez abgeleitete Rechtspositionen zustehen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass seine beiden jüngsten Kinder Unionsbürger seien. Die einschlägige Richtlinie 2004/38/EG sei aber wohl auf einen Fall wie diesen nicht anwendbar. Auch aus dem Primärrecht könne Herr Alvarez bzw. seine jüngsten Kinder nichts herleiten. Der Prozessvertreter des Herrn Alvarez wendet hiergegen ein, dass man die Richtlinie 2004/38/EG im Lichte der den Kindern zustehenden Unionsbürgerschaft nach Art. 20 Abs. 1 AEUV als
2 dem grundlegenden Status der Unionsbürger im Verhältnis zur Union auslegen müsste. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rs. Zhu und Chen (was zutrifft), dass drittstaatsangehörigen Eltern unionsbürgerlicher Kinder ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV abgeleitetes primärrechtliches Aufenthaltsrecht zustehe, sofern sich auch die Kinder auf diese Bestimmung berufen können. Das sei hier zumindest nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 AEUV doch der Fall. Weiterhin sei ein abgeleitetes Aufenthalts- und Arbeitsrechts des Herrn Alvarez doch jedenfalls vor dem Hintergrund der EU-Grundrechte aus Art. 24 und 33 der Grundrechte-Charta geboten. Den beiden jüngsten Kindern als Unionsbürgern stünden diese Rechte zu und könnten hier auch geltend gemacht werden. Würden die belgischen Behörden Herrn Alvarez das Aufenthalts- und Arbeitsrecht verweigern können, so würde dies letztlich dazu führen, dass dieser seine Familie nicht unterhalten und mit ihr Belgien in Richtung Kolumbien verlassen müsste. Die Unionsbürgerschaft seiner beiden jüngsten Kinder wäre in einem solchen, dann durchaus wahrscheinlichen Fall völlig entwertet, weil die Kinder die damit verbundenen Rechte tatsächlich wohl nie tatsächlich in Anspruch nehmen könnten. Hierauf entgegnet die belgische Regierung, dass der Unionsbürgerstatus nach Art. 20 Abs. 1 AEUV nur eine von der nationalen Staatsangehörigkeit abgeleitete Rechtsposition sei, an der die Verweigerung des Aufenthalts- und des Arbeitsrechts des Herrn Alvarez im Hinblick auf die belgische Staatsangehörigkeit seiner beiden jüngsten Kinder keinesfalls gemessen werden könne. Wie wird der EuGH entscheiden? Abwandlung: Frau Shirley McLaine, eine britische Staatsbürgerin kraft Geburt, lebt seit dieser in England, wo ihr Aufenthalt in dieser Eigenschaft keinerlei Voraussetzungen oder Einschränkungen unterliegt. Dort bezieht sie auch staatliche Sozialleistungen. Im Jahre 2010 heiratete sie den jamaikanischen Staatsangehörigen John McLaine, der nach den innerstaatlichen Zuwanderungsvorschriften im Vereinigten Königreich nicht aufenthaltsberechtigt gewesen ist und es auch nicht als Ehegatte einer dort auf Dauer ansässigen Person wurde. Frau McLaine besitzt neben ihrer britischen Staatsangehörigkeit auch die irische Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Eheschließung beantragte sie zum ersten Mal überhaupt einen irischen Reisepass. Ihrem Antrag wurde stattgegeben, da ihre Mutter in Irland geboren ist. Ihren Aufenthaltsstatus als britische Staatsangehörige beeinträchtigte dies nach britischen Vorschriften nicht. Anfang 2011 ersuchte Frau McLaine als Unionsbürgerin bei der zuständigen britischen Behörde um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Großbritannien. Einen entsprechenden Antrag stellte auch Herr McLaine als ihr drittstaatsangehöriger Ehegatte. Beide Anträge wurden abgelehnt und zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich Frau McLaine in einer Situation wie ihrer weder auf sekundäres noch primäres Unionsrecht für den Aufenthalt im Vereinten Königreich berufen könne und auch gar nicht müsse angesichts ihrer britischen Staatsangehörigkeit. Daher sei auch für den Aufenthalt ihres Ehegatten allein britisches Recht maßgeblich, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts stehe ihm nicht zu. Gegen die ablehnenden Bescheide legten Frau McLaine und ihr Ehegatte Widerspruch beim zuständigen Gericht ein. Dieses setzte das Verfahren aus und wandte sich an den Gerichtshof mit der Frage, ob einer Unionsbürgerin in einer Situation wie der von Frau McLaine ein Aufenthaltsrecht zustehe, aus welchem sich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten Urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung verboten. 2
3 ergeben würde oder ob das Unionsrecht im Übrigen gebiete, dass ihrem drittstaatsangehörigen Ehegatten ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei. Im dem Verfahren vor dem Gerichtshof beruft sich Frau McLaine auf die vom EuGH entschiedene Rs. Garcia Avello. In dieser wandten sich zwei seit ihrer Geburt nur in Belgien lebende Kinder mit einer doppelten belgisch-spanischen Staatsangehörigkeit gegen Vorschriften des belgischen Namensrechts. Nach diesen konnten die Kinder ihren Nachnamen nur nach belgischem, nicht aber nach spanischem Recht bilden, welches den von ihnen begehrten Doppelnamen zugelassen hätte. Sie sahen darin eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 Abs. 1 AEUV. Der Gerichthof entschied, dass ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV gegeben sei. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verträge im Sinne dieser Vorschrift wurde dabei auf die unionsbürgerliche Freizügigkeit der Kinder aus Art. 21 Abs. 1 AEUV gestützt. Vor diesem Hintergrund ist Frau McLaine der Ansicht, dass auch sie sich in ihrer Situation jedenfalls auf die unionsbürgerliche Freizügigkeit berufen könne. Beantworten Sie nur die Vorlagefrage. Auszug aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, : Erwägungsgründe: (1) Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. (3) Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen. Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Gegenstand Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; Urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung verboten. 3
4 c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a und b genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. "Familienangehöriger" a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird; d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben. Artikel 3 - Berechtigte (1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsange-hörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Kapitel II Recht auf Ausreise und Einreise Artikel 4 - Recht auf Ausreise (1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften haben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung verboten. 4
5 Artikel 5 - Recht auf Einreise (1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden. Kapitel III Aufenthaltsrecht Artikel 6 - Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Artikel 7 - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder Kapitel IV - Recht auf Daueraufenthalt Abschnitt I - Erwerb Artikel 16 - Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. Urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung verboten. 5
6 (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Hinweise zur Vertiefung: Pechstein, Entscheidungen des EuGH, 8. Aufl. 2014, Fall 123. Haratsch/ Koenig/ Pechstein, Europarecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 723 ff. und 748 ff. Urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung verboten. 6
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