HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)

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1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 9. August 2011 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 8. August 2011 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Sozialminister vertreten. A. Problem Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst, wie bei Rechtsvorschriften in Hessen üblich, nur befristet gelten und tritt deshalb gemäß 58 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Außerdem erwies sich in der Praxis insbesondere die bisherige Regelung des Kostenausgleichs zwischen den Gemeinden für den Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb der Wohngemeinde besucht ( 28), als zu unbestimmt. B. Lösung Die Geltungsdauer des Gesetzes soll verlängert werden. Änderungen werden insbesondere in Bezug auf die Kostenausgleichsregelung in 28 HKJGB vorgenommen, indem der Begriff der ausgleichenden Kosten konkretisiert wird unter Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Außerdem wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder durch die Einführung einer Bildungsund Erziehungspartnerschaft betont und der Planungsauftrag der kreisangehörigen Gemeinden nach 30 HKJGB konkretisiert. C. Befristung Das Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2013 befristet werden. D. Alternativen E. Finanzielle Mehraufwendungen 1. Auswirkungen auf die Liquiditäts- oder Ergebnisrechnung Einmalig im Haushaltsjahr Einmalig in künftigen Haushaltsjahren Laufend ab Haushaltsjahr Liquidität Ergebnis Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag Eingegangen am 10. August 2011 Ausgegeben am 15. August 2011 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Auswirkungen auf die Vermögensrechnung 3. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung 4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches Vom Artikel 1 Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu 14 das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch "Familiengerichts" ersetzt. 2. In 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Angabe "in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306)" eingefügt 3. In 3 Abs. 1 wird die Angabe "im Sinne des 69 Abs. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen. 4. In 6 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Hessischen Gemeindeordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," und nach den Wörtern "Hessischen Landkreisordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)," eingefügt Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Als Nr. 7 wird angefügt: "7. eine Person zur Vertretung des Landesbehindertenrats Hessen." b) In Satz 2 wird die Angabe "6" durch "7" ersetzt wird wie folgt gefasst: " 11 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger von Einrichtungen nach den 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und von Diensten zur Erbringung von Unterstützungsleistungen nach 30, sozialpädagogischen Betreuungsleistungen nach 31 sowie der Hilfe zur Erziehung in Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch." 7. In 14 wird in der Überschrift und in Satz 1 das Wort "Vormundschaftsgerichts" jeweils durch "Familiengerichts" ersetzt. 8. In 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " 34" durch "den 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "differenzierte" die Wörter "Bildungs- und" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteilig-

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/4272 ten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft)." b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Über das Rauchverbot in den Räumen nach 1 Nr. 9 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 86), hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten." 10. Dem 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken." wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und es werden folgende Sätze angefügt: "Hierbei können alle für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlichen Kosten, insbesondere die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Investitionskosten und der Kosten, die von dritter Seite gedeckt werden, berücksichtigt und auf die Anzahl der in der Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Plätze in der Einrichtung umgelegt werden. Auf Verlangen legt die Standortgemeinde der Wohngemeinde die geltend gemachten Kosten dar." b) Als Abs. 2 wird angefügt: "(2) Die Standortgemeinde unterrichtet die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ihres Gemeindegebiets." 12. In 30 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf berücksichtigt werden." Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden. Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsspezifischen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen." 14. In 58 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2013" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft; abweichend hiervon tritt Art. 1 Nr. 14 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Begründung Zu Art. 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht) Notwendige Folgeänderung aufgrund einer Änderung des Bundesrechts (Neuregelung im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG). Zu Art. 1 Nr. 2 ( 1 Jugendhilfe) Notwendige Änderung aufgrund der Aufnahme der korrekten Vollzitate (Fundstellenangabe). Zu Art. 1 Nr. 3 ( 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe) Notwendige Folgeänderung aufgrund einer Änderung des Bundesrechts. Zu Art. 1 Nr. 4 ( 6 Jugendhilfeausschuss) Notwendige Änderung aufgrund der Aufnahme der korrekten Vollzitate (Fundstellenangabe). Zu Art. 1 Nr. 5 ( 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses) a) Vor dem Hintergrund der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom , BGBl. II S. 1419) wird dem Wunsch des Landesbehindertenrates Hessen auf Erweiterung des Landesjugendhilfeausschusses um ein Mitglied mit beratender Stimme Rechnung getragen. b) Notwendige Folgeänderung von Art. 1 Nr. 5 a. Zu Art. 1 Nr. 6 ( 11 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger von Einrichtungen und Diensten) Notwendige Änderung, da der Landeswohlfahrtsverband Hessen auch Träger von Diensten zur Erbringung von Unterstützungsleistungen nach 30, sozialpädagogischen Betreuungsleistungen nach 31 sowie Einrichtungen nach 35a Abs. 2 Nr. 4 ist. Zu Art. 1 Nr. 7 ( 14 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts) Notwendige Folgeänderung aufgrund einer Änderung des Bundesrechts (Neuregelung im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG). Zu Art. 1 Nr. 8 ( 17 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten) Notwendige Änderung, da der Landeswohlfahrtsverband Hessen auch Träger von Einrichtungen nach 32 und nach 35a Abs. 2 Nr. 4 ist. Zu Art. 1 Nr. 9 ( 26 Aufgaben) Abs. 1 beschreibt die Anforderungen, die insbesondere unter dem Blickwinkel des Bildungs- und Erziehungsauftrags an Tageseinrichtungen für Kinder zu stellen sind. Der Begriff "Erziehungsarbeit" in Abs. 1 Satz 3 entspricht allerdings nicht mehr den aktuellen Grundsätzen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach 22 und 22a SGB VIII und ist daher um den Bildungsaspekt zu ergänzen. Weiterhin berücksichtigt 26 bislang nur unzureichend die Kooperationsverpflichtungen von Kindertageseinrichtungen. Zur Konkretisierung und Anpassung der Aufgaben ist daher Abs. 1 um die Verpflichtung zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zu ergänzen. Tageseinrichtungen für Kinder sollen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammenarbeiten. Eltern sind nicht nur "Konsumenten" erbrachter pädagogischer Leistungen des Fachpersonals einer Einrichtung, sondern wichtige Partner bei der Schaffung optimaler Entwicklungsbedingungen für ihre Kinder. Eine gut funktionierende Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist die Grundlage eines gelingenden Entwicklungsverlaufes des Kindes. Auch der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan bezieht sich auf das Konzept einer erweiterten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. Durch die

6 6 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/4272 Verwendung dieses Begriffes wird die gemeinsame Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Kinder betont. In Abs. 3 wird ein Hinweis auf das allgemeine Rauchverbot nach dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz eingefügt, ohne den Inhalt des speziellen Rauchverbots nach dem HKJGB zu verändern. Zu Art. 1 Nr. 10 ( 27 Elternbeteiligung, Elternversammlung und Elternbeirat) Mit der Ergänzung des Abs. 1 um einen neuen Satz 2 soll eine regelmäßige Beteiligung der Eltern im Sinne der in 26 definierten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sichergestellt werden. Es handelt sich um eine Konkretisierung der in 26 Abs. 1 benannten Aufgabe. Dies lässt die eigenverantwortliche Ausgestaltung der Beteiligungsform durch den Träger unberührt, schließt jedoch eine nur sporadische Kooperation mit den Eltern aus. Siehe hierzu auch Begründung zu 26. Zu Art. 1 Nr. 11 ( 28 Kostenausgleich) Eltern haben in der Regel ein Interesse daran, dass ihre Kinder am Wohnort eine Kindertageseinrichtung besuchen, dort Freundschaften schließen und später gemeinsam mit ihren Spielkameraden in die Schule gehen. Die Mitnahme des Kindes zum Arbeitsort oder die Wahl einer Einrichtung mit besonderem pädagogischem Konzept im Nachbarort ist nicht die regelhafte Lösung. Zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach 5 SGB VIII muss jedoch für Eltern auch eine solche organisatorische Lösung möglich sein. Die Regelung des 28 flankiert dieses Wunsch- und Wahlrecht mit einem Kostenausgleich zwischen Wohn- und Standortgemeinde bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder. 28 liegt der Gedanke zugrunde, den beteiligten Kommunen den notwendigen Handlungsspielraum zu belassen, sich über die Höhe des Kostenausgleichs im Wege einer Vereinbarung zu einigen. Damit soll den beteiligten Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, sich interkommunal zu verständigen. So können die Kommunen insbesondere pauschale Ausgleichszahlungen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung erhöht die Planungssicherheit und mindert das Kostenrisiko für die Städte und Gemeinden. Auch zur Verwaltungsvereinfachung sind Vereinbarungen, z.b. von pauschalen Ausgleichszahlungen, sinnvoll und empfehlenswert. Die Kommunen sind aufgrund des Gesetzes aufgefordert, die Verständigung untereinander zu suchen und passgerechte Lösungen für die Situation vor Ort zu entwickeln. Die bisherige Regelung des Kostenausgleichs zwischen den Gemeinden für den Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb der Wohngemeinde besucht ( 28), erwies sich in der Praxis als zu unbestimmt. Nach überwiegender Auffassung ist der Begriff der auszugleichenden Kosten im Wege einer gesetzlichen Änderung des 28 zu konkretisieren. Diese Anregung soll aufgegriffen und der Kostenausgleichsbegriff unter Klarstellung der bisherigen Rechtslage definiert werden. Hierbei wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 zum Kostenausgleich nach 28 HKJGB (Aktenzeichen 10 A 1448/10) berücksichtigt. Klargestellt wird darüber hinaus, dass die Standortgemeinde der Wohngemeinde die geltend gemachten Kosten auf Verlangen darzulegen hat. Die Darlegungspflicht dient der Transparenz und damit der Vertrauensbildung und Konfliktvermeidung. Frühzeitige Informationspflichten zwischen den Gemeinden sowie die Berücksichtigung ortsübergreifender Bedarfe bei der Bedarfsplanung sollen sicherstellen, dass die Gemeinden die Betreuungssituation und die Kostenfolgen im Falle des ortsübergreifenden Besuchs von Kindern in Tageseinrichtungen besser vorhersehen können. Zu Abs. 1 Die bisherige Regelung des 28 HKJGB wird unverändert in Abs. 1 Satz 1 und 2 übernommen. Damit bleibt es bei der Regelung eines Kostenausgleichs zwischen Wohn- und Standortgemeinde für den Fall, dass Kinder eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb ihrer Wohngemeinde besuchen.

7 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Der Kostenausgleichsanspruch nach Abs. 1 Satz 2 besteht dabei nicht nur in Bezug auf gemeindefremde Kinder, die gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung haben, sondern nach Maßgabe der Bedarfskriterien in 24 Abs. 2, 3 SGB VIII auch im Hinblick auf Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter (vgl. auch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011, Aktenzeichen 10 A 1448/10). In Abs. 1 wird ein neuer Satz 3 angefügt. Dieser konkretisiert die in Abs. 1 Satz 2 gesetzlich festgelegte Kostenausgleichshöhe auf der Grundlage der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 (Aktenzeichen 10 A 1448/10). Unverändert können die Wohn- und die Standortgemeinde abweichende Regelungen zur Höhe des Kostenausgleichs treffen (z.b. Festlegung von Pauschalen). Danach richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs im Ergebnis nach den Aufwendungen der Standortgemeinde zu den Betriebskosten der Einrichtung pro gemäß der Betriebserlaubnis genehmigtem Platz. Die Standortgemeinde kann bei der Berechnung ihrer für den Kostenausgleich maßgeblichen Aufwendungen alle Kosten, die für den Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, insbesondere die Personal- und Sachkosten, berücksichtigen. Die Kosten, die von dritter Seite gedeckt werden (z.b. Landesförderung, Elternbeiträge, Eigenanteile der Träger), sowie Investitionskosten (inkl. Auszahlungen für Investitionen) darf die Standortgemeinde hingegen nicht als "Aufwendungen zu den Betriebskosten" berücksichtigen. Auf die nach der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze und nicht auf die betreuten Kinder wurde insbesondere deshalb abgestellt, um eine möglichst einfache Ermittlung der Kostenausgleichshöhe für die Kommunen zu gewährleisten. Die Konkretisierung des gesetzlichen Kostenbegriffs soll im Einklang mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 zum Kostenausgleich nach 28 HKJGB (Aktenzeichen 10 A 1448/10) insbesondere klarstellen, dass der Kostenausgleich nicht nur die der Standortgemeinde durch das Kind zusätzlich entstehenden Kosten ohne Berücksichtigung der Vorhaltekosten oder nur die Kosten, die durch den Vorgang der "Aufnahme" entstehen, umfasst. Vielmehr gilt der umfängliche, oben dargelegte Kostenbegriff. Die Standortgemeinde kann ihre Aufwendungen für die Betriebskosten pro Einrichtungsplatz weiter differenzieren nach Betreuungsart (z.b. Krippenplatz, Kindergartenplatz, Hortplatz) und Betreuungsumfang (z.b. Ganztagsplatz, Halbtagsplatz). Sie kann ihre platzbezogenen Aufwendungen jedoch auch ohne diese Differenzierung auf pauschalierter Grundlage geltend machen (vgl. auch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011, Aktenzeichen 10 A 1448/10). Die Dauer des Einrichtungsbesuchs ist für die Ausgleichshöhe zu berücksichtigen (z.b. ein Drittel der jährlichen Platzkosten bei Besuch von lediglich 4 Monaten). Der neu eingefügte Satz 4 in Abs. 1 stellt klar, dass die Standortgemeinde der Wohngemeinde die geltend gemachten Kosten auf Verlangen darzulegen hat. Die Standortgemeinde erfüllt diese Anforderung durch Vorlage einer Kostenaufstellung, welche die Kriterien des konkretisierten Kostenbegriffs in nachvollziehbarer Weise beachtet. Grundsätzlich richtet sich das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach 5 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da die Gemeinden nach 30 HKJGB für die Durchführung der Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich sind, müssen auch die Wohngemeinden das Wunsch- und Wahlrecht beachten. Auch die Standortgemeinde muss das Wunsch- und Wahlrecht eines gemeindefremden Kindes beachten, wenn hier freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom , 4 B 37/01; OVG Brandenburg, Beschluss vom , 4 B 275/04). Zu Abs. 2 Neu eingefügt wird mit Abs. 2 eine Informationspflicht der Standortgemeinde. Damit soll die rechtzeitige Bedarfs- und Kostenplanung der Wohngemeinde ermöglicht werden. Der Anspruch auf Kostenausgleich bleibt hiervon unberührt.

8 8 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/4272 Zu Art. 1 Nr. 12 ( 30 Bedarfsplan und Sicherstellung des Angebots) Die Ergänzung in Abs. 1 konkretisiert die bereits bestehende Pflicht der Gemeinden, in Durchführung der Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf an Betreuungsplätzen zu ermitteln und zu planen. Auch im Vorfeld der Befassung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Bedarfsplänen der Gemeinden müssen diese bereits nach geltendem Recht bestehende überörtliche Belange mit berücksichtigen. Eine Bedarfsplanung, die ortsübergreifende Bedarfe mit berücksichtigt, umfasst dabei sinnvollerweise auch eine Zusammenarbeit der betroffenen Gemeinden bereits bei der Bedarfsplanung. Zu Art. 1 Nr. 13 ( 35 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung) Die individuellen geschlechtsspezifischen Bedürfnisse werden in der bisherigen Fassung nur unzureichend berücksichtigt. Die Beteiligung der Mädchen und jungen Frauen, der Jungen und jungen Männer an der Entwicklung der Bundesangebote sollte mit Blick auf die subjektive weibliche und männliche Identität unter der Prämisse einer geschlechtsspezifischen Berücksichtigung erfolgen. Zu Art. 1 Nr. 14 ( 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst, wie bei Rechtsvorschriften in Hessen üblich, nur befristet gelten. Da es sich im Laufe seines Bestehens bewährt hat, soll seine Geltungsdauer verlängert werden. Zu Art. 2 (Inkrafttreten) Die lückenlose Geltung des HKJGB wird sichergestellt. Daher wird ein gespaltenes Inkrafttreten des Gesetzes gewählt. Wiesbaden, 9. August 2011 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier Der Hessische Sozialminister Grüttner

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