Synopse. Hauptsatzung vom , geändert durch die 1. Änderungssatzung vom Hauptsatzung NEU

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1 Synopse Hauptsatzung vom , geändert durch die 1. Änderungssatzung vom Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl I. S. 286), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wittstock/Dosse in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Stellung (1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt Wittstock/Dosse. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (1) Das Wappen der Stadt Wittstock/Dosse zeigt in Silber eine rote Stadtmauer mit niedrigem, gezinntem Torturm, geöffnetem goldenem Tor und aufgezogenem Fallgatter, die Türöffnung ist schwarz, rechts und links auf der Mauer ist je ein eckiger gezinnter roter Turm mit schwarzer Schießscharte und goldenem Spitzdach dargestellt, auf dem Torturm sitzt in einem goldenen Sessel ein Bischof im Ornat, mit ausgebreiteten Armen, rechts einen goldenen Bischofsstab und links ein offenes Buch haltend. (2) Die Stadtflagge zeigt die Farben Rot, Blau, Weiß horizontal im Verhältnis 1 : 1 : 1 und das in Absatz 1 beschriebene Wappen im blauen Mittelfeld. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt mit der Umschrift Stadt Wittstock/Dosse Landkreis Ostprignitz-Ruppin und einer fortlaufenden Ordnungsziffer. Hauptsatzung NEU Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl I. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wittstock/Dosse in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2018 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name der Stadt ( 9 BbgKVerf) (1) Die Stadt führt den Namen Stadt Wittstock/Dosse. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) (1) Das Wappen der Stadt Wittstock/Dosse zeigt in Silber eine rote Stadtmauer mit niedrigem, gezinntem Torturm, geöffnetem goldenem Tor und aufgezogenem Fallgatter, die Türöffnung ist schwarz, rechts und links auf der Mauer ist je ein eckiger gezinnter roter Turm mit schwarzer Schießscharte und goldenem Spitzdach dargestellt, auf dem Torturm sitzt in einem goldenen Sessel ein Bischof im Ornat, mit ausgebreiteten Armen, rechts einen goldenen Bischofsstab und links ein offenes Buch haltend. (2) Die Stadtflagge zeigt die Farben Rot, Blau, Weiß horizontal im Verhältnis 1 : 1 : 1 und das in Absatz 1 beschriebene Wappen im blauen Mittelfeld. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt mit der Umschrift Stadt Wittstock/Dosse Landkreis Ostprignitz-Ruppin und einer fortlaufenden Ordnungsziffer.

2 3 Ortsteile (1) Die Stadt Wittstock/Dosse hat folgende Ortsteile: Babitz, Berlinchen, Biesen mit den Gemeindeteilen Eichenfelde und Heinrichsdorf, Christdorf, Dossow, Dranse, Fretzdorf, Freyenstein mit dem Gemeindeteil Neu Cölln, Gadow, Goldbeck, Groß Haßlow mit den Gemeindeteilen Klein Haßlow und Randow, Niemerlang mit den Gemeindeteilen Tetschendorf und Ackerfelde, Rossow, Schweinrich, Sewekow, Wulfersdorf, Zempow und Zootzen. (2) Die Ortsteile umfassen jeweils die Gebiete der ehemals selbstständigen Gemeinden in den Grenzen zum Zeitpunkt der Eingliederung in die Stadt Wittstock/Dosse. (3) In jedem Ortsteil wird ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht in Ortsteilen mit bis zu 1000 Einwohnern aus drei Mitgliedern und in Ortsteilen mit über 1000 Einwohnern aus fünf Mitgliedern. Für den Geschäftsgang und das 3 Ortsteile ( 45 ff BbgKVerf) (1) In der Stadt Wittstock/Dosse bestehen folgende Ortsteile: 1. Babitz, in den Grenzen der Gemarkung Babitz 2. Berlinchen, in den Grenzen der Gemarkung Berlinchen 3. Biesen mit den Gemeindeteilen Eichenfelde und Heinrichsdorf, in den Grenzen der Gemarkungen Biesen und Eichenfelde 4. Christdorf, in den Grenzen der Gemarkung Christdorf 5. Dossow, in den Grenzen der Gemarkung Dossow 6. Dranse, in den Grenzen der Gemarkung Dranse 7. Fretzdorf, in den Grenzen der Gemarkung Fretzdorf 8. Freyenstein mit dem Gemeindeteil Neu Cölln, in den Grenzen der Gemarkung Freyenstein 9. Gadow, in den Grenzen der Gemarkung Gadow 10. Goldbeck, in den Grenzen der Gemarkung Goldbeck 11. Groß Haßlow mit den Gemeindeteilen Klein Haßlow und Randow, in den Grenzen der Gemarkung Groß Haßlow 12. Niemerlang mit den Gemeindeteilen Tetschendorf und Ackerfelde, in den Grenzen der Gemarkung Niemerlang 13. Rossow, in den Grenzen der Gemarkung Rossow 14. Schweinrich, in den Grenzen der Gemarkung Schweinrich 15. Sewekow, in den Grenzen der Gemarkung Sewekow 16. Wulfersdorf, in den Grenzen der Gemarkung Wulfersdorf 17. Zempow, in den Grenzen der Gemarkung Zempow 18. Zootzen, in den Grenzen der Gemarkung Zootzen (2) In jedem Ortsteil wird ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht aus drei Mitgliedern.

3 Verfahren in den Ortsbeiratssitzungen ist die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wittstock/Dosse, außer 12 17, analog anzuwenden. (4) Zusätzlich zu den gemäß 46 BbgKVerf festgelegten Anhörungsrechten ist der Ortsbeirat beim Abschluss, der Aufhebung und der Änderung von Grundstücksgeschäften zu hören. 4 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner (1) Die Beteiligung und Unterrichtung von betroffenen Einwohnern der Stadt in Angelegenheiten der Gemeinde erfolgt durch die Einwohnerfragestunde in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, Einsicht in Beschlussvorlagen, Einwohnerversammlungen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und briefliche Befragungen auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Einzelheiten regelt eine gesonderte Satzung. (2) Beschlussvorlagen für öffentliche Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse können in der Stadtverwaltung, Heiligegeiststr im Büro der Stadtverordnetenversammlung während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. (3) Das Einsichtsrecht beginnt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der jeweiligen Sitzung und Tagesordnung und endet eine Stunde vor Sitzungsbeginn. (3) Zusätzlich zu den gemäß 46 BbgKVerf festgelegten Anhörungsrechten ist der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung über Grundstücksgeschäfte im Ortsteil zu hören. 4 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) und Beteiligung- und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen ( 18a BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt Wittstock/Dosse ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung, 2. Einwohnerversammlungen und 3. Einwohnerbefragungen. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus erfolgt die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in sie berührenden Gemeindeangelegenheiten mit folgenden Mitteln: 1. Benennung eines Beauftragten für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen, 2. das aufsuchende direkte Gespräch und 3. durch offene Beteiligung oder projektbezogen durch situative Beteiligung in den Formen a) Diskussionsrunde, b) Workshop und c) Kinder- und Jugendkonferenz. (3) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Beteiligungs- und Mitwirkungsformen werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung und die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Wittstock/Dosse näher geregelt.

4 (4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landesoder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 5 Beauftragter für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen ( 18a BbgKVerf) (1) Dem Beauftragten für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Kinder und Jugendliche berühren, Stellung zu nehmen. Weicht seine Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat er das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (2) Der Beauftragte für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen nimmt das Recht wahr, indem er sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann dem Beauftragten für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in der nächsten Sitzung persönlich vorzutragen. (3) Der Beauftragte für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann (1) Die Stadtverordnetenversammlung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters eine Gleichstellungsbeauftragte. (2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sollte die Gleichstellungsbeauftragte eine abweichende Meinung zur Auffassung des Bürgermeisters haben, so kann sie dieses Votum den Vorlagen an die Aus- 6 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Stand-

5 schüsse und an die Stadtverordnetenversammlung beifügen und dazu gehört werden. (3) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben wer-den, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. 6 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung (1) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach 28 Abs. 2, Ziffern 17 und 18 BbgKVerf vor: über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 25 T übersteigt, den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert der Streitigkeit den Betrag von 10 T übersteigt, zu entscheiden. punkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in der nächsten Sitzung persönlich vorzutragen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. 7 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert nicht unterschreitet ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss ( 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf). (2) Die Entscheidungen trifft bis zu den angegebenen Wertgrenzen nach Abs. 1 der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gemäß 31 Abs.3 BbgKVerf innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich den ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. Der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitsgebers beziehungsweise Dienstherren und der Art der Beschäftigung oder Tätig-

6 keit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. Jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Wittstock/Dosse. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. 8 Stadtverordnetenversammlung (1) Die Stadtverordnetenversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung nach 13 (2) der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Öffentlichkeit wird für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen: (a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten (b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben (c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner (d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten (e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse. 9 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses werden spätestens 7 Tage vor der Sitzung nach 10 Absatz 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: 1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, 2. Grundstücksgeschäften, 3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, 5. Verleihung von Ehrenbürgerschaften- und Ehrenmedaillen. 9 Bildung ständiger Ausschüsse Die Stadtverordnetenversammlung bildet folgende Ausschüsse: 1. Finanzausschuss 2. Wirtschafts, Landwirtschaft- und Bauausschuss 3. Ordnungsausschuss 4. Ausschuss für Kultur und Soziales

7 10 Gemeindebedienstete (1) Der Bürgermeister entscheidet nach 62 BbgKVerf im Rahmen des Stellenplanes über die personalrechtlichen Angelegenheiten der Arbeiter der Angestellten bis zur Entgeltgruppe 11 TVÖD der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 LBesG. 11 Entschädigung Die Aufwandsentschädigungen, der Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Mitglieder der Ortsbeiräte und für sachkundige Einwohner werden in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt. 12 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister. (2) Satzungen, sonstige ortsrechtliche Vorschriften, Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses sowie sämtliche amtliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Änderung/Ergänzung von Bauleitplänen, mit Planfeststellungsverfahren, sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung sowie den aufgrund des Bundes - Immissionsschutzgesetzes geltenden Verfahren werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Märkische Allgemeine Zeitung, Ausgabe Dosse-Kurier, bekannt gemacht. (3) In der Bekanntmachung ist auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. (4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so wird die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch 10 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Abdruck des vollen Wortlauts in der Tageszeitung Märkische Allgemeine, Regionalausgabe Dosse-Kurier. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstücks, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung oder des sonstigen Schriftstücks nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

8 ersetzt, dass sie an einer bestimmten Stelle der Stadtverwaltung Wittstock/Dosse während der öffentlichen Sprechzeiten sowie nach telefonischer Vereinbarung ausgelegt und von jedermann eingesehen werden können. (5) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorstehend festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeignet erscheinender Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die formgerechte Bekanntmachung ist zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen. (6) Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Einladungen zu Ortsbeiratssitzungen werden durch Aushang in den jeweiligen amtlichen Aushängekästen der Stadt Wittstock/Dosse und ihren Ortsteilen an folgenden Standorten bewirkt: (4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht: Stadt Wittstock/Dosse Markt 1, unter der Gerichtslaube OT Babitz Bushaltestelle, vor Dorfstraße 34 OT Berlinchen Kirchplatz OT Biesen Feuerwehrgerätehaus, Biesener Str. 9 OT Christdorf Dorfstr. 46, links neben der Einfahrt OT Dossow Dorfstraße, gegenüber Haus Nr. 32 OT Dranse Dorfstraße 18 a OT Fretzdorf Dorfplatz, gegenüber Haus Nr. 11 OT Freyenstein Marktplatz 6 OT Gadow Dorfstraße 17 OT Goldbeck Burgstraße Haus Nr. 9 OT Groß Haßlow Randower Str.3 OT Niemerlang Tetschendorf, Lindenstraße 2 OT Rossow gegenüber der Brinkstraße 14 OT Schweinrich Wittstocker Straße 26 OT Sewekow Am Brink Ecke Dorfstraße OT Wulfersdorf Dorfstraße 66 OT Zempow Dorfstraße 14 OT Zootzen Dorfstraße 30 Ortsteils Babitz Ortsteils Berlinchen Ortsteils Biesen Ortsteils Christdorf Ortsteils Dossow Ortsteils Dranse Ortsteils Fretzdorf Ortsteils Freyenstein Ortsteils Gadow Ortsteils Goldbeck Ortsteils Groß Haßlow Ortsteils Niemerlang Ortsteils Rossow Ortsteils Schweinrich Ortsteils Sewekow Ortsteils Wulfersdorf Ortsteils Zempow Bushaltestelle, vor Babitzer Straße 34 Parkplatz, gegenüber Berlinchener Dorfplatz 9 Feuerwehrgerätehaus, Biesener Straße 9 Bushaltestelle, vor Christdorfer Dorfstraße 47 Bushaltestelle, gegenüber Dossower Dorfstraße 32 Dranser Dorfstraße 18 a Dorfplatz, Nähe Dorfplatz 11 Marktplatz 6 Dorfgemeinschaftshaus, Gadower Dorfstraße 17 Bushaltestelle, Goldbecker Burgstraße 9 Dorfgemeinschaftshaus, Randower Straße 1 b Tetschendorfer Lindenstraße 2 Spielplatz, gegenüber Brinkstraße 18 a Dorfgemeinschaftshaus, Schweinricher Straße 26 Am Brink Ecke Sewekower Dorfstraße Dorfstraße 66 Dorfgemeinschaftshaus, Zempower Dorfstraße 14

9 Ortsteils Zootzen Dorfgemeinschaftshaus, Zootzener Dorfstraße 30 Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde. (5) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis vom Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde ( 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf). 11 Geschlechtsspezifische Formulierungen Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Stadt Wittstock/Dosse Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.

10 13 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 12 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

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