HAUPTSATZUNG DER HANSESTADT KYRITZ
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- Franz Buchholz
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1 HAUPTSATZUNG DER HANSESTADT KYRITZ Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung der Stadt Kyritz beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS 1 Name, Bezeichnung, Gebiet und Ortsteile ( 9 BbgKVerf) 2 2 Stadtwappen, Flagge, Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) 2 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) 2 4 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) 3 5 Seniorenbeauftragter ( 19 BbgKVerf) 4 6 Hansebotschafter für die Hanse der Neuzeit 4 7 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs.3 BbgKVerf) 4 8 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) 5 9 Hauptausschuss ( 49, 50 BbgKVerf) 5 10 Zusätzliche Entscheidungsbefugnisse des Hauptausschusses ( 28 Abs.2 Nr. 17 BbgKVerf) 5 11 Ortsteile, Ortsbeiräte und Ortsvorsteher ( 45 ff. BbgKVerf) 6 12 Bürgermeister ( 53 ff. BbgKVerf) 6 13 Stellvertretung des Bürgermeisters ( 56 BbgKVerf) 7 14 Gemeindebedienstete ( 62 BbgKVerf) 7 15 Bekanntmachungen 7 16 Abführung von Vergütungen ( 97 Abs. 8 BbgKVerf) 9 17 Geschlechtsspezifische Formulierungen 9 18 Inkrafttreten 9
2 1 Name, Bezeichnung, Gebiet und Ortsteile ( 9 BbgKVerf) (1) Die Stadt Kyritz führt vor ihrem Namen Kyritz die Bezeichnung Hansestadt. (2) Die Hansestadt Kyritz ist kreisangehörige Stadt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. (3) Die Gebietskörperschaft der Hansestadt Kyritz umfasst die Stadt Kyritz und die Ortsteile Bork, Berlitt, Drewen, Gantikow, Holzhausen, Kötzlin, Lellichow, Mechow, Rehfeld und Teetz-Ganz. (4) Das Gebiet der Hansestadt Kyritz umfasst die Gemarkungen Kyritz, Bork- Lellichow, Berlitt, Drewen, Gantikow, Holzhausen, Kötzlin, Mechow, Rehfeld und Teetz. 2 Stadtwappen, Flagge, Dienstsiegel ( 10 BbgKVerf) (1) Das Wappen der Hansestadt Kyritz zeigt in Silber eine viertürmige rote Burg mit ungezinnter Mauer und geschlossenem Tor, belegt mit einem grünen Schild mit einer goldenen Lilie. Tingierung: Reichsgold oder Gelb HKS 4 Britanniasilber oder Weiß Rot HKS 12 Grün HKS 60 Schwarz (2) Die Flagge der Hansestadt Kyritz zeigt das Stadtwappen auf gelbem Grund. (3) Die Hansestadt Kyritz führt ein Dienstsiegel, das in 3 Größen verwendet wird. Sie haben einen Durchmesser von 35 Millimeter, 20 Millimeter und 13 Millimeter. Das Siegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift Stadt Kyritz Landkreis Ostprignitz-Ruppin und ist kreisrund. (4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann weitere Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Hansestadt Kyritz ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich durch Einwohnerfragestunden in der Stadtverordnetenversammlung, den Fachausschüssen und Ortsbeiratssitzungen sowie durch Einwohnerversammlungen. (2) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Fachausschüsse und der Ortsbeiräte sind alle Personen, die in der Stadt Kyritz ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Stadtverordnetenversammlung oder den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht über- Seite 2 von 9
3 schreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen. (3) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Stadt durchgeführt werden. (4) Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgermeister oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Stadt bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. (5) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Angelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss mindestens von 5,0 von Hundert der Einwohner der Stadt unterschrieben sein. (6) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. (7) Unbeachtet der Absätze 1 bis 6 hat gem. 36 Abs. 4 BbgKVerf jedermann das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses Recht kann bis zum Tage vor der Sitzung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Kyritz, Marktplatz 1, im Bürgerbüro wahrgenommen werden. Während der öffentlichen Sitzung sind die Beschlussvorlagen zur Einsichtnahme auszulegen. 4 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und hat der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zu geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten beiden Sitzungen persönlich vorzutragen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. Seite 3 von 9
4 5 ( 19 BbgKVerf) Seniorenbeauftragter (1) Zur Vertretung der besonderen Interessen der Gruppe der älteren Bürgerinnen und Bürger (Senioren) in der Stadt benennt die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Seniorenbeauftragten. (2) Die Regelungen in 4 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung gelten entsprechend. 6 Hansebotschafter für die Hanse der Neuzeit (1) Die Stadtverordnetenversammlung benennt einen ehrenamtlichen Beauftragten als Botschafter der Hansestadt Kyritz. (2) Dem Hansebotschafter ist Gelegenheit zu geben, neben dem Bürgermeister an den Hansetreffen teilzunehmen und zu Anliegen der Hanse zu sprechen. Seine Empfehlungen sind innerhalb von vier Monaten im Ausschuss für Wirtschaft zu beraten. 7 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Stadtverordnete, Ortsbeiratsmitglieder und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von 4 Wochen nach der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich und unaufgefordert ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: a) der oder die ausgeübte(n) Berufe. Gegebenenfalls sind zusätzlich die Angabe des Arbeitgebers / Dienstherren und die Art der Beschäftigung oder der Tätigkeit erforderlich, soweit diese für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sind. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Kyritz. (2) Jede Änderung der nach Abs.1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Die Angaben nach Absatz 1 werden gem. 31 Abs. 3 BbgKVerf im Amtsblatt der Stadt Kyritz öffentlich bekanntgemacht. Die zusätzliche Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 im Internet ist nur möglich, wenn der Mitteilende dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Seite 4 von 9
5 8 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse sowie von Einwohnerversammlungen werden spätestens sechs Tage vor der Sitzung nach 15 Abs. 6 dieser Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. (2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, b) Grundstücksgeschäfte und Vergaben, c) Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten, e) Prozessangelegenheiten und Vergleiche. 9 Hauptausschuss ( 49, 50 BbgKVerf) (1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Mitgliedern (5 Stadtverordnete und Bürgermeister). (2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder des Hauptausschusses bestimmt. (3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des 8 Abs. 2 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 10 Zusätzliche Entscheidungsbefugnisse des Hauptausschusses ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) (1) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben oder darüber zu verfügen: a) bei dem Erwerb und der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen oder Rechten bis 25 T ; b) bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 10 T ; c) Der Hauptausschuss entscheidet über den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften bis zu einem Wert von 10 T, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Darüber hinaus entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. (2) Weiterhin wird dem Hauptausschuss die Befugnis übertragen, bei der Vergabe von Einzelaufträgen, einschließlich Nachtragsaufträgen, gemäß VOB/VOL und HOAI zu entscheiden, sofern die Stadtverordnetenversammlung der Maßnahme insgesamt zugestimmt hat. Seite 5 von 9
6 11 Ortsteile, Ortsbeiräte und Ortsvorsteher ( 45 ff. BbgKVerf) (1) In den Ortsteilen Bork, Berlitt, Drewen, Gantikow, Kötzlin, Lellichow, Mechow und Rehfeld wird je ein Ortsbeirat, der aus 3 Mitgliedern besteht, gewählt. In den Ortsteilen Holzhausen und Teetz-Ganz wird je ein Ortsbeirat, der im Ortsteil Holzhausen aus 5 Mitgliedern und im Ortsteil Teetz-Ganz aus 6 Mitgliedern besteht, gewählt. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. (2) Die Wahl der Ortsbeiräte richtet sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. (3) Der Ortsbeirat ist neben den in 46 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf aufgeführten Anhörungsrechten vor der Beschlussfassung des Hauptausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung zu allen Entscheidungen, die den jeweiligen Ortsteil betreffen, zu hören. (4) Die in den Anlagen zu den Eingliederungsverträgen aufgeführten kommunalen Einrichtungen der jeweiligen Ortsteile, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, unterliegen dem Entscheidungsrecht des Ortsteiles im Sinne des 46 Abs. 3 BbgKVerf. (5) Die Aufhebung oder Änderung von Ortsteilen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der Durchführung eines Bürgerentscheides in dem betreffenden Ortsteil. 12 Bürgermeister ( 53 ff. BbgKVerf) (1) Der Bürgermeister ist Leiter der Stadtverwaltung, rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Hansestadt Kyritz. (2) Umbesetzungen und Neueinstellungen von Verwaltungsmitarbeitern zählen zu wichtigen Angelegenheiten, über die der Bürgermeister die Stadtverordneten unterrichtet. (3) Der Bürgermeister hat die Stadtverordnetenversammlung bzw. den Hauptausschuss über alle Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf gelten insbesondere: a) die Bewirtschaftung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß 70 Abs.1 BbgKVerf im Rahmen der Wertgrenze der jeweils gültigen Haushaltssatzung; b) Erlass der Stadt zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 5 T ; c) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen mit dem Gegenstandswert bis zu 20 T und unbegrenzt zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Hansestadt Kyritz unter Anwendung des 58 BbgKVerf; d) die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5 T ; Seite 6 von 9
7 e) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften bis zu einem Wert von 5 T ; f) Abschluss von Erbbaurechts- und Kaufverträgen gemäß Sachenbereinigungsund Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; g) für die Vergabe von Aufträgen gemäß VOB / VOL, einschließlich Nachtragsaufträgen, bis zu einer Höhe von 500 T ; h) für die Vergabe von Aufträgen nach HOAI bis zu einer Höhe von 50 T. 13 Stellvertretung des Bürgermeisters ( 56 BbgKVerf) Die Stadtverordnetenversammlung benennt gem. 56 Abs. 3 auf Vorschlag des Bürgermeisters den allgemeinen Stellvertreter. Der Bürgermeister kann gem. 56 Abs. 3 S. 3 weitere Stellvertreter bestimmen. 14 Gemeindebedienstete ( 62 BbgKVerf) (1) Der Bürgermeister entscheidet gemäß 62 Abs. 1 BbgKVerf über die personalrechtlichen Angelegenheiten der tariflich Beschäftigten. (2) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 12. (3) Der Bürgermeister hat bei beabsichtigter fristloser und außerordentlicher Kündigung eines tariflich Beschäftigten den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, den Vorsitzenden des Hauptausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden vor Entscheidung umfänglich zu informieren. 15 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister der Stadt Kyritz. (2) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen sind, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in ihrem vollen Wortlaut und ggf. mit der vollen Genehmigungsverfügung unter Angabe des Datums und der Genehmigungsbehörde bekannt zu machen. (3) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Hansestadt Kyritz, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im Amtsblatt für die Stadt Kyritz. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Bekanntmachungen sowie die Veröffentlichung von Beschlüssen. (4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 3. dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Bürgerbüro des Kyritzer Rathauses ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird von der Bürgermeisterin angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Seite 7 von 9
8 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. In den Fällen, in denen der Plan (z.b. Bebauungsplan) die eigentliche Satzung darstellt, wird die Bekanntmachungsanordnung zusammen mit dem Satzungsbeschluss veröffentlicht. (5) Das Amtsblatt für die Stadt Kyritz erscheint als Beilage im Kyritzer Knatterblatt. Das Kyritzer Knatterblatt verbunden mit dem Amtsblatt für die Stadt Kyritz als Beilage wird in alle Kyritzer Haushalte zugestellt und liegt zusätzlich im Bürgerbüro des Rathauses, Marktplatz 1 in Kyritz aus. (6) Abweichend von Abs. 3 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und von Einwohnerversammlungen im Internet unter und durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Hansestadt Kyritz öffentlich bekannt gemacht: a) Rathaus Kyritz, Marktplatz 1; b) Prignitzcenter Kyritz, Straße der Jugend 3; c) Einkaufsmarkt, Wittstocker Straße 34; d) Heinrichsfelde, Heinrichsfelde Nr. 28 a; e) Rüdow, Bushaltestelle vor dem Grundstück Hausnummer 17; f) Stolpe, L14, Bushaltstelle; g) OT Gantikow, Bushaltestelle vor dem Grundstück Hausnummer 37; h) OT Mechow, Hauptstraße 62 (ehemaliges Gutshaus); i) OT Bork, Bushaltestelle Borker Straße/Dorfplatz; j) OT Lellichow, Lellichower Chaussee 16 vor dem Gemeindebüro; k) OT Holzhausen, Jürgen-Specht-Platz 4 am Gemeindezentrum; l) OT Holzhausen, Buswendeschleife Vollmersdorfer Straße; m) OT Kötzlin, Kötzliner Straße 28 neben dem Gemeindebüro; n) OT Rehfeld, Rehfelder Friedensstraße neben dem Gemeindebüro; o) OT Rehfeld, Bushaltestelle Wilhelmsgrille; p) OT Rehfeld, Klosterhof vor dem Grundstück Klosterhof Nr. 6; q) OT Berlitt, Berlitter Dorfstraße an der Feuerwehr; r) OT Teetz, Bushaltestelle Ganzer Straße; s) OT Ganz, Bushaltestelle am Dorfplatz; t) OT Drewen, Drewener Dorfstraße 21. (7) Abweichend von Abs. 3 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ortsbeiräte durch Aushang in den Bekanntmachungskästen des jeweiligen Ortsteiles gem. Abs. 6 Buchstabe g-t veröffentlicht. (8) Die gem. Absatz 6 bzw. 7 betreffenden Schriftstücke sind 6 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde. (9) Verwaltungsakte und sonstige Informationen werden im Internet oder im Kyritzer Knatterblatt veröffentlicht. Sie können auch in den Bekanntmachungskästen ausgehängt werden. (10)Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Internet unter und durch Seite 8 von 9
9 Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus, Marktplatz 1, Kyritz veröffentlicht. (11)Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei wird der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme sind auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. (12)Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Kyritz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Hansestadt Kyritz ( 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf). 16 Abführung von Vergütungen ( 97 Abs. 8 BbgKVerf) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Hansestadt in wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen sind gemäß 97 Abs. 8 BbgKVerf an die Hansestadt Kyritz abzuführen, wenn sie einen jährlichen Betrag in Höhe von 500 übersteigen. 17 Geschlechtsspezifische Formulierungen Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Stadt Kyritz verwendet werden, führen Frauen in weiblicher und Männer in männlicher Form. 18 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom außer Kraft. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Kyritz, den gez. Nora Görke Bürgermeisterin (Siegel) Seite 9 von 9
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