Hauptsatzung des Amtes Nennhausen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hauptsatzung des Amtes Nennhausen"

Transkript

1 Hauptsatzung des Amtes Nennhausen Aufgrund der 4, 136 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl. I S.286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBL. INr. 18) hat der Amtsausschuss am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden (1) Das Amt führt den Namen "Amt Nennhausen". (2) Der Sitz des Amtes ist in Nennhausen, Fouquè Platz 3. (3) Mitgliedsgemeinden sind: Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen und Stechow- Ferchesar. 2 Dienstsiegel Das Amt Nennhausen führt ein Dienstsiegel und ist gem. 5 Abs. 8 Anlage Muster 10 der Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung HzVO) vom (GVBl. II/07, [Nr. 09], S. 106) zu gestalten. 3 Aufgaben des Amtes (1) Neben dem ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach 133 bis 135 Abs. 1 bis 4 der BbgKVerf erfüllt das Amt einzelne ihm von mehreren Mitgliedsgemeinden nach 135 Abs. 5 BbgKVerf übertragene Selbstverwaltungsaufgaben. (2) Alle Mitgliedsgemeinden haben auf das Amt übertragen: a) Aufgaben der Schiedskommission b) Aufgaben aus der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband (3) Die Mitgliedsgemeinden Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen und Stechow- Ferchesar haben die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft der Kindertagesstätten ergeben, auf das Amt übertragen. (4) Die Mitgliedsgemeinden Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen und Stechow- Ferchesar haben die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft der Grundschule ergeben, auf das Amt übertragen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Amtsausschusses (1) Beabsichtigt ein Amtsausschussmitglied von seinem Recht nach 30 Abs. 3 BbgKVerf, Vorschläge einzubringen und Anträge zu stellen, Gebrauch zu machen, sind diese dem Vorsitzenden des Amtsausschusses oder der Amtsdirektorin zuzuleiten. Sie sollten eine Begründung enthalten. (2) Die Amtsausschussmitglieder haben die Vorschriften der BbgKVerf über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht, die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen zu beachten. (3) Die Amtsausschussmitglieder haben dem Vorsitzenden des Amtsausschusses Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich: Hauptsatzung des Amtes Nennhausen vom , Seite 1 von 6

2 a) bei unselbständiger Arbeit auf die Angabe des Arbeitgebers und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung; b) bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder auf die Bezeichnung des Berufszweiges; c) auf vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts; d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt. Die Auskunft ist ohne besondere Aufforderung unverzüglich nach Konstituierung des Amtsausschusses bzw. nach Erwerb der Mitgliedschaft im Amtsausschuss schriftlich an den Vorsitzenden des Amtsausschusses zu richten. Jede Änderung ist ihm ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Amtsausschusses stehen, gespeichert, genutzt und durch die Amtsdirektorin nach Zustimmung des Amtsausschusses allgemein bekannt gemacht werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. (5) Für jedes von den Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern entsandte weitere Mitglied des Amtsausschusses können die Gemeindevertretungen jeweils einen Stellvertreter wählen. Die Gemeindevertretung hat die Reihenfolge der Vertretung festzulegen. (6) Die Amtsausschussmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses oder eines Fachausschusses verpflichtet. Ein Amtsausschussmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden des Amtsausschusses möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung. Im Falle der Verhinderung hat er außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen. Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes teilnehmende Amtsausschussmitglied bzw. der Vertreter persönlich eintragen muss. (7) Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach 21 BbgKverf oder des Mitwirkungsverbotes nach 22 BbgKverf, haften die Amtsausschussmitglieder, wenn dem Amt hierdurch ein Schaden entsteht. Amtsausschussmitglieder haften auch, wenn sie vorsätzlich der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden. 5 Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung Für Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung für Amtsausschussmitglieder und dem Vorsitzenden des Amtsausschusses bzw. dessen Vertreter gilt die jeweilige, vom Amtsausschuss beschlossene Entschädigungssatzung. Hauptsatzung des Amtes Nennhausen vom , Seite 2 von 6

3 6 Vorsitzender des Amtsausschusses und Stellvertreter (1) Zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Amtsausschusses wird bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. (3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende des Amtsausschusses seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort. 7 Einberufung des Amtsausschusses (1) Der Amtsausschuss tritt spätestens am 74. Tag nach der Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. (2) Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Amtsausschussmitglieder oder die Amtsdirektorin es verlangen ( 34 BbgKVerf); im übrigen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate. (3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. 8 Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Beschlussvorlagen (1) Im Rahmen des 13 BbgKVerf hat jeder Einwohner des Amtes das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. (2) Das Recht kann er während der Dienststunden bis zum Beginn der öffentlichen Sitzung im Verwaltungsgebäude des Amtes Nennhausen, Fouqué Platz 3, Nennhausen wahrnehmen. 9 Zuständigkeiten der Amtsdirektorin (1) In Angelegenheiten der Amtsverwaltung obliegen der Amtsdirektorin die in 54 BbgKVerf genannten Aufgaben. (2) Als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des 54 Abs. 1 Ziffer 5. BbgK- Verf gelten insbesondere: a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne von 1 VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A) bis zu einem Gesamtbetrag von ,00, Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis ,00, Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis ,00 ; b) die dem Amt zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträge: Niederschlagung über Erlass über Stundung über Hauptsatzung des Amtes Nennhausen vom , Seite 3 von 6

4 c) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte und Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 5.000,00 ; d) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften bis zu einem Wert von 5.000,00, e) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über die Begründung von bzw. den Verzicht auf Hauptforderungen bis zu einem Betrag in Höhe von ,00 ; f) Aufnahme von Krediten bis zu einem Betrag von ,00. Im Falle dauerhafter bzw. wiederkehrender Leistungen, Lieferungen etc. gilt zur Berechnung der vorstehenden Höchstbeträge der jeweilige Jahreswert. (3) Die Amtsdirektorin regelt die Organisation der Amtsverwaltung und die Geschäftsverteilung. Sie ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Amtes. (4) Der Amtsausschuss beauftragt die Leiterin des Amtes für Bauen und öffentliche Ordnung bzw. im Falle deren Verhinderung die Leiterin des Amtes für Finanzen und allgemeine Verwaltung mit der allgemeinen Vertretung der Amtsdirektorin. (5) Die Amtsdirektorin und ihre Vertreterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 10 Bedienstete des Amtes (1) Die Amtsdirektorin entscheidet gemäß 62 Abs. 3 BbgKVerf im Rahmen des Stellenplanes über die personalrechtlichen Angelegenheiten der Arbeiter, Angestellten und Beamten, mit Ausnahme der Amtsleiter. (2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse (für die im Abs. 1) genannten Arbeiter und Angestellten unterzeichnet die Amtsdirektorin allein. 11 Gleichberechtigung von Frau und Mann (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben. (2) Weicht die Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten von der der Amtsdirektorin ab, hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, sich an den Amtsausschuss zu wenden. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden des Amtsausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen. 12 Geschlechtsspezifische Formulierungen Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen des Amtes Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. Hauptsatzung des Amtes Nennhausen vom , Seite 4 von 6

5 13 Bekanntmachungen (1) Das Verfahren und die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften richtet sich nach 3 Abs. 3 BbgKVerf in Verbindung mit der jeweils gültigen Bekanntmachungsverordnung des Ministers des Innern. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch die Amtsdirektorin. (3) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, insbesondere auch die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften, erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem Amtsblatt für das Amt Nennhausen. (4) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang im Kasten für amtliche Bekanntmachungen bewirkt. Der Kasten für amtliche Bekanntmachungen befindet sich am Verwaltungsgebäude des Amtes Nennhausen, Fouquè Platz 3, Nennhausen. Zuständig für die sonstigen Bekanntmachungen ist die Amtsdirektorin. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses (Einberufung) werden durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht: a) Gemeinde Kotzen, OT Kotzen, Dorfstr. 40, b) Gemeinde Kotzen, OT Kriele, Hauptstr. 40, c) Gemeinde Kotzen, OT Landin, Steinstr. 6, d) Gemeinde Märkisch Luch, OT Barnewitz, Bauernende 1, e) Gemeinde Märkisch Luch, OT Buschow, Buschower Dorfstr. 41c, f) Gemeinde Märkisch Luch, OT Garlitz, Garlitzer Dorfstr. 28, g) Gemeinde Märkisch Luch, OT Möthlow, Möthlower Hauptstr. 10 h) Gemeinde Nennhausen, Fouqué Platz 3, i) Gemeinde Nennhausen, OT Bamme, Lindenstr. 37, j) Gemeinde Nennhausen, OT Buckow, Buckower Dorfstr. 17, k) Gemeinde Nennhausen, OT Damme, Dammer Dorfstr. 13 a, l) Gemeinde Nennhausen, OT Gräningen, Nennhausener Str. 14, m) Gemeinde Nennhausen, OT Liepe, Breite Str. 4, n) Gemeinde Nennhausen, OT Mützlitz, Döberitzer Str. 36, o) Gemeinde Stechow-Ferchesar, OT Ferchesar, Dorfstr. 9, p) Gemeinde Stechow-Ferchesar, OT Stechow, Friedensstr. 33. Die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses hat 6 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Wird der Amtsausschuss aus dringenden Gründen kurzfristig zu einer Sitzung einberufen, hat die öffentliche Bekanntmachung 2 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. Der Tag der Sitzung und der Tag des Anschlages werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde. (6) Der wesentliche Inhalt von Beschlüssen des Amtsausschusses ist, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter, der Amtsausschuss etwas anderes entscheidet, gemäß Abs. 3 zu veröffentlichen. Hauptsatzung des Amtes Nennhausen vom , Seite 5 von 6

6 14 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich treten die Hauptsatzung vom , sowie deren Änderung außer Kraft. Nennhausen, gez. M. Spieck Vorsitzender des Amtsausschusses gez. A. Thielicke Amtsdirektorin Hauptsatzung des Amtes Nennhausen vom , Seite 6 von 6

Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Eichwalde

Hauptsatzung der Gemeinde Eichwalde Hauptsatzung der Gemeinde Eichwalde Auf der Grundlage der 3, 4 und 28 Absatz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Tschernitz

Hauptsatzung der Gemeinde Tschernitz Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286 [Nr. 19]), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Schenkendöbern

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Schenkendöbern H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Schenkendöbern Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) hat die Gemeindevertretung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Jüterbog

Hauptsatzung der Stadt Jüterbog Hauptsatzung der Stadt Jüterbog Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jüterbog, Ausgabe 12/2015 vom 09.12.2015 Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Brüssow

Hauptsatzung des Amtes Brüssow Hauptsatzung des Amtes Brüssow Auf Grund der 4, 28 Abs. 2 Nr. 2 und 140 Abs.1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S.286), hat der Amtsausschuss des Amtes

Mehr

Hauptsatzung. der Stadt Lieberose vom Präambel

Hauptsatzung. der Stadt Lieberose vom Präambel Hauptsatzung der Stadt Lieberose vom 09.03.2009 Präambel Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1 S. 286) in der jeweils

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Teupitz

Hauptsatzung der Stadt Teupitz Hauptsatzung der Stadt Teupitz Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide

Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide Hauptsatzung der Gemeinde Schorfheide vom 29. Oktober 2008 Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), hat die Gemeindevertretung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe)

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe) Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe) Beschluss Nr. 003/2006 Der Gemeinschaftsausschuss beschließt die in der Anlage befindliche Neufassung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Burg (Spreewald)

Hauptsatzung des Amtes Burg (Spreewald) 1 Hauptsatzung des Amtes Burg (Spreewald) Das Amt Burg (Spreewald) erlässt aufgrund des 140 Abs. 1 i. V. m. den 4 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Rathenow

Hauptsatzung der Stadt Rathenow Hauptsatzung der Stadt Rathenow Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow in ihrer

Mehr

Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Zeuthen

Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Zeuthen Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Zeuthen Auf Grund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 8. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), hat die Gemeindevertretung

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Vierlinden vom

Hauptsatzung der Gemeinde Vierlinden vom Hauptsatzung der Gemeinde Vierlinden vom 02.02.2015 Gliederung Präambel 1 Name der Gemeinde 2 Wappen, Flagge 3 Allgemeine Vorschriften 4 Ortsteile 5 Förmliche Einwohnerbeteiligung 6 Entscheidungen der

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Einführungsbeitrag im Rahmen der Beratung Bürgerschaftlich engagierte SeniorInnen in ihren Kommunen 30. Juni 2009 Jens Graf Städte-

Mehr

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g H a u p t s a t z u n g für den Landkreis Eichsfeld Aufgrund des 99 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Heidesee

Hauptsatzung der Gemeinde Heidesee Hauptsatzung der Gemeinde Heidesee Auf Grund der 6 Abs.1 und 35 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G Gemeinde Claußnitz Landkreis Mittelsachsen H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Claußnitz vom 18. 06. 2012 Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Hauptsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom Hauptsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 26.02.2009 Gemäß der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Hauptsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom vom 29.01.2015 Gemäß der 4 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674,

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau

Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.08.2009 / 01.12.2009 und mit Genehmigung des

Mehr

RF01 Hauptsatzung der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück Kreis Schleswig-Flensburg i.d.f. der I. Nachtragssatzung vom

RF01 Hauptsatzung der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück Kreis Schleswig-Flensburg i.d.f. der I. Nachtragssatzung vom Hauptsatzung der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück Kreis Schleswig-Flensburg i.d.f. der I. Nachtragssatzung vom 13.12.2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal

Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal Die Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 1. Dezember 2016 durch die Gemeindevertretung beschlossen. Nachträge hierzu wurden noch nicht beschlossen. Im Folgenden

Mehr

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Werder (Havel) -(HS)- Vom

Hauptsatzung der Stadt Werder (Havel) -(HS)- Vom der Stadt Werder (Havel) -(HS)- Vom 09.03.2009 Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), hat die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land

Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land Hauptsatzung der Gemeinde Löwenberger Land Präambel Auf der Grundlage der 4 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286 in der derzeit

Mehr

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke Stadt Bad Saulgau B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke (Neufassung unter der Einbeziehung der 1. Änderungssatzung vom 02. 10.2003) Auf Grund von 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes

Mehr

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE REINSDORF

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE REINSDORF HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE REINSDORF Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55,

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Zossen

Hauptsatzung der Stadt Zossen Hauptsatzung der Stadt Zossen Aufgrund der 116 i.v.m. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf - Hauptsatzung -

Hauptsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf - Hauptsatzung - Hauptsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf - Hauptsatzung - Rechtsstand: 02.11.2016 Beschlussfassung der Hauptsatzung: 19.02.2009 (Bekanntmachung Amtsblatt 3/2009) Beschlussfassung der 1. Änderungssatzung:

Mehr

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück Satzung S Sparkasse Osnabrück Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz und Träger 3 2 Aufgaben 3 3 Allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik der Sparkasse 4 4 Organe 4 5 Vorstand 4 6 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher

Mehr

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte Aufgrund des 82 Abs. 5 in Verbindung mit 62 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1951 (GVBL. I S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Änderungen: 1. 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04.11.2008 Aufgrund

Mehr

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29.

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbruch vom 24.03.1995, 1. Änderung durch Satzung vom 07.12.2001 und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Juni 2010 Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.03.1995 auf

Mehr

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark 881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss

Mehr

Anlagen 1 bis 3: Räumliche Abgrenzung, Wappen, Flagge des Landkreises Prignitz

Anlagen 1 bis 3: Räumliche Abgrenzung, Wappen, Flagge des Landkreises Prignitz Hauptsatzung des Landkreises Prignitz - einschließlich der ersten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Prignitz vom 14.12.2009 und der zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt

Mehr

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Güby Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung der Gemeinde Güby Kreis Rendsburg-Eckernförde Hauptsatzung der Gemeinde Güby Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Güby vom 14. Oktober 2003 und mit Genehmigung

Mehr

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland H A U P T S A T Z U N G des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Oranienburg

Hauptsatzung der Stadt Oranienburg 1 veröffentlicht im Amtsblatt am 22.11.2008 Hauptsatzung der Stadt Oranienburg Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung. 1 Zusammensetzung

Satzung. 1 Zusammensetzung 1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Eigenbetriebssatzung Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL) Stand: 10.12.2014 Inhaltsverzeichnis Eigenbetriebssatzung... 2 Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL)... 2 1 Eigenbetrieb,

Mehr

2. Satzung der Gemeinde Wustermark zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wustermark (HS)

2. Satzung der Gemeinde Wustermark zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wustermark (HS) 2. Satzung der Gemeinde Wustermark zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wustermark (HS) Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldbrunn/Ww.

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Gliederungsnummer 003.01 Blatt 1 GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldbrunn/Ww. hat sich durch Beschluss in seiner Sitzung am 09.07.1997

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss

Mehr

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung

Mehr

Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006

Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006 90-01 Satzung der Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven vom 11. Oktober 2006 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Wilhelmshaven hat den Namen Sparkasse der Stadt Wilhelmshaven. Sie führt

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Lengede

Hauptsatzung der Gemeinde Lengede Hauptsatzung der Gemeinde Lengede Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner

Mehr

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Mühlenbecker Land

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Mühlenbecker Land HAUPTSATZUNG der Gemeinde Mühlenbecker Land Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 286), hat die Gemeindevertretung

Mehr

2 Wappen, Dienstsiegel, Flagge. Hauptsatzung für den Landkreis Havelland

2 Wappen, Dienstsiegel, Flagge. Hauptsatzung für den Landkreis Havelland Seite 1 Hauptsatzung für den Landkreis Havelland Der Kreistag des Landkreises Havelland hat aufgrund des 131 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Berkenthin Kreis Herzogtum Lauenburg

Hauptsatzung des Amtes Berkenthin Kreis Herzogtum Lauenburg Hauptsatzung des Amtes Berkenthin Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein i.v.m. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses

Mehr

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Auf Grund der 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 9 sowie 128 i.v.m. 121 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

HAUPTSATZUNG des Kreises Recklinghausen vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

HAUPTSATZUNG des Kreises Recklinghausen vom , zuletzt geändert durch Satzung vom HAUPTSATZUNG des Kreises Recklinghausen vom 05.07.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.10.2016 Der Kreistag des Kreises Recklinghausen hat in seiner Sitzung am 25.06.2001 gemäß 5 Abs. 3 der Kreisordnung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Galenbeck

Hauptsatzung der Gemeinde Galenbeck Hauptsatzung der Gemeinde Galenbeck Präambel Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Hauptsatzung des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung (AO) für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, jeweils

Mehr

LANDKREIS GOSLAR Nr. 23. Lfd. Nr. INHALT Seite(n) Bekanntmachungen

LANDKREIS GOSLAR Nr. 23. Lfd. Nr. INHALT Seite(n) Bekanntmachungen für den LANDKREIS GOSLAR Im 2. Halbjahr 2006 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 27.07., 31.08., 28.09., 26.10., 30.11. und 28.12. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadthalle Leonberg"

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadthalle Leonberg Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Stadthalle Leonberg" vom 19. Juli 2005 1 Rechtsform und Name des Eigenbetriebs (1) Die Stadthalle der Stadt Leonberg wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes

Mehr

Hauptsatzung. der Stadt Stadtallendorf

Hauptsatzung. der Stadt Stadtallendorf Hauptsatzung der Stadt Stadtallendorf Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Burg (Spreewald)

Hauptsatzung der Gemeinde Burg (Spreewald) 1 Hauptsatzung der Gemeinde Burg (Spreewald) Die Gemeinde Burg (Spreewald) erlässt aufgrund der 4 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember

Mehr

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöffengrund

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöffengrund HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schöffengrund Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I.

Mehr

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine SPARKASSE H I L D E S H E I M P E I N E G O S L A R Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön

Hauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön Hauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch

Mehr

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschüsse in der Gemeinde Letschin (Entschädigungssatzung) vom 20. November 2008 Gliederung Präambel 1 Allgemeine

Mehr

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg

Hauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg Hauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.06.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide

Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide Die nachstehende Lesefassung berücksichtigt: Hauptsatzung: Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.05.2013; Genehmigung des Landrates des Kreises Steinburg

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDES der Gemeinde Guxhagen

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDES der Gemeinde Guxhagen GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDEVORSTANDES der Gemeinde Guxhagen I n h a l t s v e r z e i c h n i s: I. Beigeordnete 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 2 Anzeigepflicht 3 Treupflicht 4 Verschwiegenheitspflicht

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Bekanntmachung der Verbandssatzung. des Zweckverbandes Bungsberg

Bekanntmachung der Verbandssatzung. des Zweckverbandes Bungsberg Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Bungsberg Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz L e s e f a s s u n g Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz Aufgrund der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der aktuellen Fassung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim

Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S.

Mehr

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung. Satzung der Kreissparkasse Stade (KSK Satzung)

Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung. Satzung der Kreissparkasse Stade (KSK Satzung) Aufgrund von 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) in Verbindung mit 36 Abs. 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in den zzt. geltenden Fassungen hat der Kreistag des Landkreises

Mehr

Hauptsatzung des Amtes Peitz

Hauptsatzung des Amtes Peitz Hauptsatzung des Amtes Peitz Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Hauptsatzung der Gemeinde Reute Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

Städtetag Baden-Württemberg

Städtetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Eddelak Kreis Dithmarschen

Hauptsatzung der Gemeinde Eddelak Kreis Dithmarschen Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Hauptsatzung der Gemeinde Eddelak Kreis Dithmarschen Inhalt: - Originalsatzung vom 05.10.2008, veröffentlicht am 14.10.2008,

Mehr

Statut. der. Baden-Württembergische Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg

Statut. der. Baden-Württembergische Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg Statut der Baden-Württembergische Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der Baden-Württembergische Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes

Mehr

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat) Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat) Aufgrund der 4 und 42 a) und b) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der

Mehr

Eigenbetriebssatzung der Stadt Kelsterbach

Eigenbetriebssatzung der Stadt Kelsterbach Eigenbetriebssatzung der Stadt Kelsterbach Aufgrund der 5, 51 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66) und der 1 und 5 des

Mehr

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung

Mehr

Verbandssatzung des Zweckverbandes Neanderthal-Museum und Wildgehege vom 19. Dezember Verbandsmitglieder

Verbandssatzung des Zweckverbandes Neanderthal-Museum und Wildgehege vom 19. Dezember Verbandsmitglieder Verbandssatzung des Zweckverbandes Neanderthal-Museum und Wildgehege vom 19. Dezember 1994 60.20 1 Verbandsmitglieder Der Kreis Mettmann, die Städte Düsseldorf, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan und der

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

Kunstverein Tölzer Land e. V.

Kunstverein Tölzer Land e. V. Kunstverein Tölzer Land e. V. S A T Z U N G 1 Zweck des Vereins Der Verein "Kunstverein Tölzer Land e.v." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte

Mehr

Neuerungen sind blau gekennzeichnet Entfallende Satzungsteile sind grün gekennzeichnet. Synopse zur Satzungsänderung in der GV am

Neuerungen sind blau gekennzeichnet Entfallende Satzungsteile sind grün gekennzeichnet. Synopse zur Satzungsänderung in der GV am Neuerungen sind blau gekennzeichnet Entfallende Satzungsteile sind grün gekennzeichnet Synopse zur Satzungsänderung in der GV am 20.06.2017 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 Firma

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte

Mehr

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Ortenaukreis Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i.v.m. 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen

Mehr