Hauptsatzung der Gemeinde Vierlinden vom
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- Elvira Fuchs
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1 Hauptsatzung der Gemeinde Vierlinden vom Gliederung Präambel 1 Name der Gemeinde 2 Wappen, Flagge 3 Allgemeine Vorschriften 4 Ortsteile 5 Förmliche Einwohnerbeteiligung 6 Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde 7 Gemeindebedienstete 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder einer anderen Tätigkeit 9 Öffentlichkeit der Sitzungen 10 Rechte und Pflichten der Gemeindevertretung 11 Ortsbeirat/ Ortsvorsteher 12 Ausschüsse 13 Ehrenbürgerrecht 14 Entschädigung 15 Bekanntmachungen 16 Inkrafttreten Präambel Aufgrund 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. I Nr. 32) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Vierlinden in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen:
2 2 1 Name der Gemeinde (1) Die Gemeinde führt den Namen Vierlinden. (2) Die Gemeinde Vierlinden, nachfolgend Gemeinde genannt, hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde im Amt Seelow-Land. (3) Die Gemeinde Vierlinden umfasst die Gemarkungen Alt Rosenthal, Diedersdorf, Görlsdorf, Friedersdorf, Marxdorf, Neuentempel und Worin. 2 Wappen und Flagge (1) Die Gemeinde führt weder Wappen noch Flagge. (2) Der Ortsteil Worin führt das Wappen und die Flagge der ehemaligen Gemeinde Worin als Ortsteilsymbol weiter. Das Wappen der Gemeinde zeigt von Gold und Schwarz gespalten, vorne pfahlweise zwei flammende, von je zwei schwarzen Pfeilen schräg kreuzweise durchbohrte rote Herzen und eine rote Rose mit goldenen Butzen; hinten ein halbes goldenes Mühlrad am Spalt. Die Flagge besteht - bei Aufhängung an einem Querholz- aus zwei Längsstreifen in den Farben Schwarz und Gelb mit dem auf der Nahtstelle aufgelegten Wappen. 3 Allgemeine Vorschriften Soweit in dieser Satzung Amtsbezeichnungen mit geschlechtsspezifischem Begriff beschrieben werden, gelten sie für das andere Geschlecht gleichermaßen. 4 Ortsteile Die Gemeinde bildet gemäß 45 BbgKVerf die folgenden Ortsteile mit ihren bewohnten Gemeindeteilen: 1.Ortsteil Diedersdorf mit den bewohnten Gemeindeteilen Diedersdorf und Waldsiedlung, 2. Ortsteil Neuentempel mit den bewohnten Gemeindeteilen Neuentempel und Hedwigshof, 3. Ortsteil Friedersdorf mit den bewohnten Gemeindeteilen Friedersdorf und Ludwigslust, 4. Ortsteil Marxdorf, 5. Ortsteil Worin 6. Ortsteil Görlsdorf mit den bewohnten Gemeindeteilen Görlsdorf und Hufen, 7. Ortsteil Alt Rosenthal mit den bewohnten Gemeindeteil Alt Rosenthal und Vorwerk. 5 Förmliche Einwohnerbeteiligung (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
3 3 1. Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung 2. Einwohnerversammlungen (2) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Recht der Einsicht kann während der Dienststunden der Amtsverwaltung Seelow-Land, Berliner Straße 31a, Seelow wahrgenommen werden. (3) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anderen schriftlich mit Vorschlägen, Anregungen oder Beschwerden an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Die Petition muss in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Petitionen sind durch die Gemeindevertretung innerhalb von 4 Wochen nach deren Eingang zu behandeln. Eine Petition kann ohne weitere Sachbearbeitung zurückgewiesen werden, wenn a) der Absender bereits Bescheid erhalten hat und seine Petition keine neuen sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthält oder b) sie sich gegen Verwaltungsentscheidungen richtet, gegen die ein Rechtsmittel im weiteren Sinne eingelegt werden kann. (4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 6 Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde, Durchführung von laufenden Geschäften Die Gemeindevertretung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände. Laufende Geschäfte der Verwaltung werden wertmäßig entsprechend der Regelungen der Haushaltssatzung begrenzt. Sie werden durch die Amtsdirektorin durchgeführt. 7 Gemeindebedienstete Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag der Amtsdirektorin über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder einer anderen Tätigkeit (1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung bzw. nach ihrer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: a) der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben, b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ, einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde
4 4 der im Gebiet des Amtes Seelow-Land. (2) Jede Änderung der nach dem Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. 9 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden nach 15 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle 2 Monate zu einer Sitzung zusammen. Als Sitzungstag wird im Allgemeinen der vierte Mittwoch im Monat festgelegt. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auch auf einen vollen Tage vor dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Gemeindevertretung kann formlos unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Begründung der Eilbedürftigkeit einberufen werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils geboten erscheint. (3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. (4) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: a) Personalangelegenheiten, soweit sie den persönlichen Lebensbereich oder den Schutz persönlicher Daten betreffen, mit Ausnahme von Wahlen, b) Disziplinarangelegenheiten, c) Grundstücksgeschäfte und Vergaben, d) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, e) Verträge mit Dritten im Verhandlungsstadium, f) Zuschüsse an Dritte, soweit deren wirtschaftliche Situation offen gelegt wird, g) Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung der Jahresrechnung und h) Vergleiche im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten. 10 Rechte und Pflichten der Gemeindevertretung (1) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen. Beabsichtigt ein Gemeindevertreter Sach- oder Änderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese zu begründen und in der Regel in schriftlicher Form dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zuzuleiten. (2) Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung mitzuteilen.
5 5 Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und bei der Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen namentlich benannten Vertreter zu benachrichtigen. 11 Ortsbeirat/ Ortsvorsteher (1) Für die Ortsteile Diedersdorf, Friedersdorf, Neuentempel, Marxdorf, Worin, Görlsdorf und Alt Rosenthal werden Ortsbeiräte gewählt. Die Ortsbeiräte wählen aus ihrer Mitte den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist. (2) Die Amtszeit sowie das Wahlverfahren für die Wahl der Ortsbeiräte richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. (3) Die Aufgaben und Rechte der Ortsbeiräte regeln sich entsprechend des öffentlich-rechtlichen Vertrages zum Zusammenschluss der Gemeinden Diedersdorf, Friedersdorf, Marxdorf und Worin vom sowie der Vorschriften der Kommunalverfassung. 12 Ausschüsse (1) Die Gemeindevertretung behält sich das Recht vor, zeitweilige Ausschüsse zu bilden. (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. In Angelegenheiten des 9 Abs. 4 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 13 Ehrenbürgerrecht (1) Die Gemeindevertretung verleiht Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde Vierlinden besonders verdient gemacht haben den Titel "Ehrenbürger der Gemeinde Vierlinden". (2) Für das Verfahren gelten die Regelungen der BbgKVerf. 14 Entschädigung Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, sein Vertreter, die Gemeindevertreter und die Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. 15 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch die Amtsdirektorin. (2) Soweit keine sonderrechtlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche
6 Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im Amtsblatt für das Amt Seelow-Land. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung, einer sonstigen ortsrechtlichen Vorschrift oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form der Absätze 2 dadurch ersetzt werden, dass diese im Dienstgebäude des Amtes Seelow-Land, Berliner Straße 31a, Seelow, zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird von der Amtsdirektorin des Amtes Seelow-Land angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, sofern gesetzlich keine andere Auslegungsfrist bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Die Dauer des Aushangs beträgt 6 volle Tage, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Aushang und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde. Die Bekanntmachungen erfolgen in den nach Absatz 6 zugeordneten Bekanntmachungskästen. (5) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung wird der Öffentlichkeit im Amtsblatt für das Amt Seelow-Land zugänglich gemacht. (6) Die Standorte der Bekanntmachungskästen für die Gemeinde sind: 1. OT Diedersdorf: vor dem Grundstück in Diedersdorf OT Diedersdorf: gegenüber Pappelring 1 im bewohnten Gemeindeteil Waldsiedlung 3. OT Neuentempel: vor dem Grundstück in Neuentempel 5 4. OT Neuentempel: am alten Wasserwerk im bewohnten Gemeindeteil Hedwigshof, gegenüber Hedwigshof OT Friedersdorf: in der Seelower Straße OT Friedersdorf: in der Waldstraße im bewohnten Gemeindeteil Ludwigslust, Tuchebander Weg 3 7. OT Marxdorf: an der Bushaltestelle Dorfstraße OT Worin: in der Straße des Friedens OT Görlsdorf: vor der Kirche, Am Fließ OT Alt Rosenthal: an der Bushaltestelle, Neuer Weg (7) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte werden durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde Vierlinden im jeweiligen Ortsteil öffentlich bekannt gemacht: 1. für den Ortsbeirat des Ortsteils Alt Rosenthal im Ortsteil Alt Rosenthal: an der Bushaltestelle, Neuer Weg, 2. für den Ortsbeirat des Ortsteils Diedersdorf im Ortsteil Diedersdorf: vor dem Grundstück in Diedersdorf 61 und gegenüber Pappelring 1 im bewohnten Gemeindeteil Waldsiedlung, 6
7 7 3. für den Ortsbeirat des Ortsteils Friedersdorf im Ortsteil Friedersdorf: in der Seelower Straße 10 und in der Waldstraße im bewohnten Gemeindeteil Ludwigslust, Tuchebander Weg 3, 4. für den Ortsbeirat des Ortsteils Görlsdorf im Ortsteil Görlsdorf: vor der Kirche, Am Fließ 31, 5. für den Ortsbeirat des Ortsteils Marxdorf im Ortsteil Marxdorf: an der Bushaltestelle Dorfstraße 14, 6. für den Ortsbeirat des Ortsteils Neuentempel im Ortsteil Neuentempel: vor dem Grundstück in Neuentempel 5 und am alten Wasserwerk im bewohnten Gemeindeteil Hedwigshof, gegenüber Hedwigshof 13 sowie 7. für den Ortsbeirat des Ortsteils Worin im Ortsteil Worin: in der Straße des Friedens 20. Die Dauer des Aushangs beträgt 6 volle Tage, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Aushang und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde. (8) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2, 4 oder 7 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbaren Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach den in Abs. 2, 4 oder 7 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen. (9) Sonstige Bekanntmachungen der Gemeinde Vierlinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch Aushang in den in Absatz 6 bestimmten Bekanntmachungskästen der Gemeinde Vierlinden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortübliche Bekanntmachungen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage, sofern gesetzlich keine andere Aushangsfrist bestimmt ist. Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf der Aushangfrist vollzogen. 16 In-Kraft-Treten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom , die erste Änderungssatzung der Hauptsatzung vom , die zweite Änderungssatzung der Hauptsatzung vom und die dritte Änderungssatzung der Hauptsatzung vom außer Kraft.
8 8 (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. ausgefertigt, Seelow, den Roswitha Thiede Amtsdirektorin des Amtes Seelow-Land
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