URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968

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1 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER a) Artikel 31 EWG-Vertrag erzeugt seit der Notifizierung der Listen der liberalisierten Waren oder spätestens seit Ablauf der in seinem Absatz 2 genannten Notifizierungsfrist unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitglied Staaten und den einzelnen und begründet Rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. b) Artikel 32 Absatz 1 erzeugt ebensolche Wirkungen und begründet ebensolche Rechte. c) Die Vorschriften der Artikel 31 und 32 Absatz 1 verpflichten die Behörden und insbesondere die zuständigen Gerichte der Mitglied Staaten dazu, die Interessen der durch eine etwaige Verletzung der genannten Vor schriften betroffenen einzelnen zu wahren, indem sie diesen einen unmittelbaren und sofortigen Schutz gewähren. Dagegen ist es Sache der staatlichen Rechtsordnung, zu bestimmen, welches Gericht dafür zuständig ist, diesen Schutz zu gewähren, und wie die so geschützte individuelle Rechtsstellung rechtlich zu qualifizieren ist. 4. Hinsichtlich der Grundlagen und Methoden der Berechnung der Globalkontingente", des Gesamtwerts" und der inländischen Erzeugung" im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 EWGV sind mehrere Lösungen denkbar. Den Mitgliedstaaten verbleibt daher bei der Erfüllung ihrer diese Begriffe betreffenden Verpflichtungen ein gewisser Entscheidungsspielraum. Daher sind die genannten Vorschriften und Artikel 32 letzter Satz EWGV zu wenig bestimmt, als daß ihnen unmittelbare Geltung in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen beigemessen werden könnte. 5. Die Artikel 36, 224 und 226 EWGV regeln scharf abgegrenzte Sondertatbestände, die sich für eine ausdehnende Auslegung nicht eignen. Aus ihnen kann nichts hergeleitet werden, was gegen die unmittelbare Geltung von Artikel 31 EWGV spräche. In der Rechtssache 13/68 betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von der Corte di Appello Rom in dem vor ihr anhängigen Rechtsstreit FIRMA SALGOIL, Aktiengesellschaft in Liquidation, Mailand, gegen AUSSENHANDELSMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, Rom, 681

2 RECHTSSACHE 13/68 erläßt vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 ff. des EWG-Vertrags DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner, W. Strauß (Berichterstatter), R. Monaco und P. Pescatore, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes URTEIL TATBESTAND I. Sachverhalt und Verfahren Nach dem Wortlaut der Begründung des Vorlagebeschlusses liegt dem vor der Corte di Appello Rom anhängigen Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Die Aktiengesellschaft Salgoil hatte von der Firma Rohimpag, Basel, eine bestimmte Menge fett- oder wachshaltiger Bleicherden gekauft. Als die ersten Partien im Zollamt Genua eingetroffen waren, verweigerte die italienische Verwaltung der Firma Salgoil die Einfuhrgenehmigung. Die Firma Salgoil verklagte hierauf das italienische Außenhandelsministerium vor dem Tribunale Civile Rom auf Ersatz des ihr aus der Versagung der Genehmigung entstandenen Schadens. Sie machte geltend, bei Abschluß ihres Vertrages mit Rohimpag hätten die fraglichen Waren frei nach Italien eingeführt werden können, erst später habe die Verwaltung (durch Ministerialdekret vom 14. November 1960) die Einfuhrregelung in ein System mit Genehmigungen umgewandelt. Gegenüber dem Einwand der beklagten Behörde, in Einfuhrangelegenheiten habe der einzelne nur ein rechtlich geschütztes Interesse, kein subjektives Recht, weshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen sei, machte die Klägerin eine Verletzung der Artikel 31 ff. des EWG-Vertrags mit der Begründung geltend, es handele sich um Waren aus Mitgliedstaaten, die unter die konsolidierenden Liberalisierungslisten fielen, welche Italien gemäß Artikel 31 Absatz 2 EWG- Vertrag der früheren EWG-Kommission notifiziert habe. Durch Urteil vom 30. Juni/6. Oktober 1966 erklärte das Tribunale Civile auf die genannte Einrede hin den Rechtsweg zu ihm für nicht gegeben. Was insbesondere die angezogenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anbelange, hätten diese die innerstaatliche Rechtslage in Italien nicht geändert, denn sie könnten nur gelegentlich und mittel- 682

3 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968 bar individuelle Rechtsstellungen ergeben, die aber als mit den primären Interessen der Staaten zusammentreffende Interessen aufzufassen seien". Gegen dieses Urteil legte die Salgoil vor der Corte di Appello Rom Berufung ein und machte namentlich geltend, die Artikel 30 ff. des EWG- Vertrags gewährten den Angehörigen der Mitgliedstaaten unmittelbar subjektive Rechte, nicht nur rechtlich geschützte Interessen. Mit Beschluß vom 9. Juli 1968 ersucht die Corte di Appello Rom den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,,,a) zu klären, ob die Vorschriften der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 31, auch für die Rechtsbeziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und seinen Bürgern gelten; b) bejahendenfalls zu entscheiden, worin der auf diese Weise gewährleistete Rechtsschutz für die dem Bürger gegenüber dem Staat eingeräumte subjektive Rechtsstellung besteht, das heißt zu klären, ob aus den genannten Normen ein unmittelbarer und sofortiger Schutz für die privaten Interessen des Bürgers herzuleiten und dem Staat in Gestalt der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit verschlossen ist, diese Interessen durch Ermessensentscheidungen zu beeinträchtigen, oder ob im Gegenteil diese Normen namentlich im Hinblick auf die Vorschriften der Artikel 36, 224 und 226 des Vertrages unmittelbar nur den Schutz der öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft zum Gegenstand haben und somit in erster Linie und unmittelbar nur gewährleisten sollen, daß deren Verwaltungshandeln diesen Interessen entspricht, woraus zu folgern wäre, daß einerseits jeder Mitgliedstaat im Verhältnis zu seinen Bürgern die Macht behalten hätte, Einfuhrbeschränkungen einzuführen, und daß andererseits die einschlägigen Vertragsvorschriften gleichfalls das öffentliche Interesse des Staates, nicht das Privatinteresse der Bürger im Auge hätten und nur die rechtmäßige Ausübung, nicht aber den Bestand dieser Macht beträfen." Der Vorlagebeschluß ist am 11. Juli 1968 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Aktiengesellschaft Salgoil, das italienische Außenhandelsministerium und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben aufgrund von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben. In der öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 1968 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission mündlich zur Sache verhandelt. Prozeßbevollmächtigte der Aktiengesellschaft Salgoil sind die Rechtsanwälte Filippo Biamonti und Nicola Catalano, Rom, Bevollmächtigter des italienischen Außenhandelsministeriums ist der stellvertretende Generalanwalt des Staates Dr. Pietro Peronaci. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird vertreten durch den Rechtsberater im Juristischen Dienst Dr. René-Christian Beraud als Bevollmächtigten. Beistand ist der Hauptverwaltungsrat im gleichen Dienst Dr. Sergio Ventura. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. November 1968 vorgetragen. 683

4 RECHTSSACHE 13/68 II. Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 der Satzung abgegebenen Erklärungen 1. Vorbemerkungen A Die Aktiengesellschaft Salgoil führt namentlich folgendes aus: a) In dem von ihr mit Rohimpag geschlossenen Vertrag sei die Lieferung von Waren aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und/oder der OEEC" vorgesehen gewesen. Daher lasse sich nicht bestreiten, daß der Vertrag auch Waren aus Mitgliedstaaten der EWG betreffe. b) Im Oktober 1960 habe Salgoil an Rohimpag die Hälfte des Kaufpreises auszahlen lassen; habe Rohimpag an Salgoil die ersten Partien der gekauften Ware abgesandt. In diesem Monat sei die Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse seitens des italienischen Gesetzgebers weder mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen noch genehmigungsbedürftig gewesen. Ebensowenig sei dies zur Zeit der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des EWG-Vertrags der Fall gewesen. Außerdem seien die Waren als in der Liste der liberalisierten Waren enthalten anzusehen, die der Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 EWG-Vertrag zu notifizieren war. c) Während der Erfüllung des Vertrages sei das Ministerialdekret vom 14. November 1960 ergangen. Es habe die Einfuhr der fraglichen Waren von einer Einfuhrgenehmigung abhängig gemacht. Aus den obengenannten Gründen habe diese Maßnahme gegen die Artikel 30 und 31 des Vertrages verstoßen. d) Da es das Zollamt Genua abgelehnt habe, die ersten Partien der gekauften Waren abzufertigen, habe die Aktiengesellschaft Salgoil beim Außenhandesministerium Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 23. Mai 1961 habe dieses Ministerium die Beschwerde abschlägig beschieden und gleichzeitig die Einfuhrgenehmigung verweigert. B Das italienische Außenhanddsministerium ergänzt die Darstellung des Sachverhalts. C Die Kommission führt vornehmlich folgendes aus: a) Das Ministerialdekret vom 14. November 1960 sei aufgrund des Gesetzes Nr vom 13. November 1960 ergangen, dessen Artikel 7 unter anderem die Einfuhr der fraglichen Ware untersage, soweit dies nach den internationalen Vereinbarungen zulässig ist". Andererseits enthalte ein Rundschreiben des Finanzministe- 684

5 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968 riums vom 7. Februar 1961 die Bestimmung, daß das genannte Erzeugnis im Rahmen der jährlichen Globalkontingente nur aus Ländern der EWG eingeführt werden könne. Das Schreiben vom 23. Mai 1961 sei im gleichen Sinne abgefaßt gewesen, habe aber außerdem den Hinweis enthalten, daß im Rahmen des EWG-Kontingents keine Genehmigung erforderlich sei. Es hat nicht den Anschein, daß die Firma Salgoil Einfuhren innerhalb dieses Kontingents vorgenommen hat". b) Die Kommission schildert die Entwicklung der italienischen Gesetzgebung über die vorliegend in Betracht kommenden Waren (Zolltarifierung; liberalisierende oder beschränkende Maßnahmen, denen die unter bestimmten Tarifnummern zusammengefaßten Waren im Laufe der Zeit unterworfen wurden). Hieraus zieht sie folgenden Schluß: Ein Verstoß gegen Artikel 31 des Vertrages könne nicht vorliegen, da die fragliche Ware nicht Gegenstand der in dieser Bestimmung vorgesehenen Konsolidierung gewesen sei ; ferner habe die italienische Regierung ein Globalkontingent in Höhe von 3 % der inländischen Erzeugung dieser Ware eröffnet; Salgoil könne demnach allenfalls die von der Regierung zugrunde gelegte Gesamtmenge dieser Erzeugung bestreiten (vgl. Artikel 33 Absatz 2). 2. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes A Die Aktiengesellschaft Salgoil bestreitet die Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht. B Das italienische Außenhandelsministerium meint: Aus bestimmten grundsätzlichen Erwägungen (unten a) sei der Gerichtshof nicht zuständig, irgendeine der gestellten Fragen zu entscheiden. Außerdem könne der Gerichtshof aus bestimmten besonderen Gründen (unten b) über die zweite Frage nicht entscheiden. a) Die von der Corte di Appello Rom vorgelegten Fragen seien für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, da die fraglichen Waren nicht aus der Gemeinschaft stammten. b) Hinsichtlich der Frage b erörtert das Ministerium zunächst einige Begriffe und Regelungen des italienischen Rechts und weist insbesondere darauf hin, daß der Rechtsschutz subjektiver Rechte" in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte, der der rechtlich geschützten Interessen" in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte falle. 685

6 RECHTSSACHE 13/68 Demnach habe die Corte di Appello mit dem an den Gerichtshof gerichteten Ersuchen zu entscheiden, worin [der den Bürgern etwa gewährleistete Rechtsschutz] besteht", eine Frage des innerstaatlichen Rechts aufgeworfen. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Frage b Merkmale nenne, die an die Kategorie der rechtlich geschützten Interessen" anknüpften. C Die Kommission äußert aus den gleichen Gründen gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Frage b; sie hält es indessen für möglich, dieser Frage einen gemeinschaftsrechtlichen Bestandteil zu entnehmen, nämlich die Bestimmung des Begriffs individuelle Rechte, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben". 3. Zur Frage a A Salgoil meint, diese Frage sei zu bejahen, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie nach der herrschenden Lehre ließen die Vertragsvorschriften unmittelbar Rechte und Pflichten für Einzelpersonen entstehen. Dies ergebe sich übrigens aus den grundlegenden Zielen des Vertrages; denn die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Freizügigkeit usw. entsprächen mehr den wirtschaftlichen Interessen der einzelnen als denen der Mitgliedstaaten. Außerdem gebiete das öffentliche Interesse der Gemeinschaft, das dem der einzelnen Staaten vorgehe, solche subjektiven Rechte anzuerkennen. Schließlich finde diese Auslegung ihre Bestätigung in den dem Gerichtshof in den Artikeln 173, 175 und 177 des Vertrages verliehenen Zuständigkeiten. Insbesondere hätten die Artikel 30 und 31 des Vertrages eine unbestreitbare Auswirkung auf die Interessen der Einzelpersonen. Außerdem stimmten diese Vorschriften in ihren Zielen mit anderen Vertragsbestimmungen überein, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof bereits anerkannt habe (Artikel 12, 95). Diese Übereinstimmung werde überdies in Artikel 3 Buchstabe a deutlich. In seinem Urteil 7/61 vom 19. Dezember 1961 (RsprGH VII/ 1961, 699 ff.) habe der Gerichtshof jede Ermessensbefugnis der Staaten bei der Anwendung von Artikel 31 verneint. Diese Bestimmung enthalte ein klares, uneingeschränktes Verbot, das sich in einer Unterlassungspflicht niederschlage. Ihr Vollzug erfordere kein Einschreiten des staatlichen Gesetzgebers. Sie sei daher durchaus geeignet, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Die Mitgliedstaaten hätten weder eine Ermessens- noch eine gebundene Befugnis zu Artikel 31 zuwiderlaufenden Maßnahmen. Diese 686

7 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968 Auffassung finde ihre Bestätigung in den Artikeln 224 und 226, welche einseitige Maßnahmen eines Mitgliedstaats ausschlössen. aus: B Das italienische Außenhandelsministerium führt namentlich Die Artikel 30 bis 37 des Vertrages enthielten eine Regelung eines umfangreichen Rechtsgebietes, zu deren Vollzug die Einschaltung der Staaten und der Gemeinschaftsorgane erforderlich sei. Daher sei die Auffassung nicht haltbar, daß Einzelpersonen sich auf diese Artikel berufen könnten, bevor diese Einschaltung erfolgt sei. Das gleiche müsse gelten, wenn die Untersuchung auf die Artikel 30 und 31 beschränkt werde: Artikel 30 gelte nur unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen". Das in ihm enthaltene Verbot sei also in seinem Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Bestimmungen durch die Staaten und die Gemeinschaft zu sehen. Bei Artikel 31 bestünde die Gefahr unterschiedlicher Auffassungen der innerstaatlichen Gerichte und der Gemeinschaft, wenn erstere als zuständig angesehen würden, im Einzelfall über das Vorliegen mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu entscheiden, bevor noch das zuständige EWG-Organ Stellung genommen hätte. C Die Kommission macht vor allem geltend: a) Zu Artikel 30 Diese Vorschrift sei allgemeiner Natur und werde erst durch die Artikel 31 ff. konkretisiert; sie könne daher keine unmittelbare Wirkung haben. b) Zu Artikel 31 Die Erwägungen, aufgrund deren der Gerichtshof Artikel 12 unmittelbare Wirkung zuerkannt habe, müßten auch für Artikel 31 Absatz 1 gelten. Doch habe diese Vorschrift eine solche Wirkung nur hinsichtlich der Waren, die in die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Listen aufgenommen seien, und nur nach der in diesem Absatz vorgesehenen Notifizierung. c) Zu Artikel Die Absätze 4 ff. dieses Artikels könnten keine unmittelbare Wirkung haben, da es zu ihrer Anwendung eines Tätigwerdens der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten bedürfe. 687

8 RECHTSSACHE 13/68 2. Was die Absätze 1 bis 3 anbelange, so sei der eine Entscheidung der Kommission vorsehende Absatz 2 Unterabsatz 2 auszuscheiden. Die übrigen Bestimmungen der genannten Absätze, die ein Tätigwerden der Staaten erf orderten, schienen diesen auf den ersten Blick keinen Entscheidungsspielraum einzuräumen, da die Begriffe Globalisierung" und inländische Erzeugung" objektiv bestimmt seien. Die Erfahrung habe jedoch gezeigt die Kommission führt dies im einzelnen aus, daß angesichts der nicht ausreichenden Präzisierung der für die Berechnung dieser Werte zu verwendenden Grundlagen und Methoden der Vertrag den Mitgliedstaaten einen gewissen Entscheidungsspielraum belasse. Insbesondere bei der Berechnung der inländischen Erzeugung zwinge die unvermeidbare Unzulänglichkeit der statistischen Unterlagen zu Schätzungen. Im Ergebnis ist die Kommission geneigt, den Absätzen 1 bis 3 des Artikels 33 unmittelbare Wirkung zuzuschreiben, was die Mechanismen der Erhöhung der Kontingente anbelangt", doch äußert sie Zweifel" an der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen über die Berechnung der Kontingent- Globah'sierung" und der inländischen Erzeugung. 4. Zur Frage b A a) Die Aktiengesellschaft Salgoil sucht die Frage zunächst durch eine Darstellung der Rechtslage in Italien zu klären (vgl. oben 2 B b). b) Zur Sache selbst wiederholt sie einige bereits im Zusammenhang mit der Frage a vorgebrachte Argumente und führt darüber hinaus namentlich folgendes aus: Die Artikel 30 und 31 begründeten subjektive Rechte der italienischen Bürger. Diese Auffassung lasse sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil 26/62, Van Gend en Loos, vom 5. Februar 1963 stützen (RsprGH IX/ 1963, 27), wonach Artikel 12 individuelle Rechte [begründet], welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben". Es sei im übrigen selbstverständlich, daß eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm vollkommene Rechte begründe. Es wäre widersprüchlich, wollte man dem einzelnen Bürger einen unmittelbaren Schutz, dem Staat aber eine Ermessensbefugnis hinsichtlich der Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Regelung auf den gleichen Bürger zubilligen. Die vorstehenden Erwägungen könnten nicht durch die Artikel 36, 224 und 226 des Vertrages entkräftet werden, da diese Vorschriften Sonderfälle beträfen, die mit dem vorliegenden nichts zu tun hätten. 688

9 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968 B Das italienische Außenhandelsministerium erklärt unbeschadet seiner gegenüber dieser Frage erhobenen Unzuständigkeitseinrede, angenommen, Einzelpersonen könnten sich vor innerstaatlichen Gerichten auf die fraglichen Artikel berufen, so könnten sie es in Italien nur vor den Verwaltungsgerichten tun. Denn diese in erster Linie dem Zusammenschluß der Märkte dienenden Artikel richteten sich vor allem an die Staaten. Demnach könnten sie für Einzelpersonen allenfalls schutzwürdige Interessen" im Sinne des italienischen Rechtes begründen. C Die Kommission führt vor allem folgendes aus: Der Gerichtshof habe entschieden, daß individuelle Rechte sich ebenso aus Gebots- wie aus Verbotsvorschriften ergeben könnten. Hieraus leitet die Kommission her, daß eine Unterscheidung zwischen schutzwürdigem Interesse" und "subjektivem Recht" dem Gemeinschaftsrecht fremd sei. Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. April 1968 (28/67, Molkereizentrale, 232 und 233), wo es heißt: RsprGH XIV/1968, ein von innerstaatlichen Rechtsnormen ausgehender Gedankengang kann gegenüber den vom Vertrag geschaffenen Rechtsnormen nicht durchgreifen"; der Vertrag beschränkt nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen". Nach einer eingehenden Betrachtung der Artikel 36, 224 und 226 des Vertrages kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß diese Vorschriften eng auszulegende Ausnahmebestimmungen enthielten und daher nicht herangezogen werden könnten, um der Norm, von der sie abwichen, die unmittelbare Wirkung abzusprechen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Durch Beschluß vom 9. Juli 1968, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Juli 1968, legt die Corte di Appello Rom nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG zwei die Auslegung der Artikel 30 ff. dieses Vertrages betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vor. 689

10 RECHTSSACHE 13/68 I. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes Das italienische Außenhandelsministerium, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, hält die vorgelegten Fragen insgesamt für unzulässig, weil das vorlegende Gericht festzustellen versäumt habe, daß der Ausgangsstreit den Handel zwischen Mitgliedstaaten betreffe. Der Streit betreffe in Wahrheit die Einfuhr aus dritten Ländern stammender Waren. Artikel 177 geht jedoch von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, über den ihm vorgelegten Sachverhalt zu befinden oder die Gründe des Auslegungsersuchens zu beanstanden. Beantragt ein nationales Gericht die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, so ist davon auszugehen, daß es diese Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits als erforderlich erachtet. Der Gerichtshof kann daher nicht verlangen, daß der staatliche Richter die Anwendbarkeit der Vorschrift, deren Auslegung ihm erforderlich erscheint, ausdrücklich feststellt. Ist die auszulegende Vorschrift nicht offensichtlich irrtümlich herangezogen worden, so ist der Gerichtshof ordnungsgemäß angerufen. Im übrigen ist die Entscheidung, ob die eine oder andere der Vorschriften, deren Auslegung beantragt wird, auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist, der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen und dem vorlegenden Gericht vorbehalten. Die Einrede ist daher zurückzuweisen. II. Zur ersten Frage Mit ihrer ersten Frage ersucht die Corte di Appello Rom den Gerichtshof zu klären, ob die Vorschriften der Artikel 30 ff. EWG- Vertrag, insbesondere Artikel 31, auch für die Rechtsbeziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und seinen Bürgern gelten". Die Frage betrifft, wie dem vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Sachverhalt zu entnehmen ist, offenbar nur die Artikel 30, 31, 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sowie 33 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1. a) Was Artikel 30 betrifft, so stellt er ein allgemeines Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auf, fügt jedoch den Vorbehalt unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen" hinzu. Von diesen Bestimmungen legen die Artikel 31, 32 und 33 für begrenzte Zeit den Umfang jenes Verbots fest. Da die Vorgänge, welche den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bilden, während der Geltungsdauer dieser Vorschriften eingetreten sind, besteht kein Anlaß zu prüfen, welchen Anwendungsbereich das in Artikel 30 ausgesprochene Verbot nach dem 690

11 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968 Zeitpunkt hat, von dem an die genannten Vorschriften gegenstandslos sind. b) Was Artikel 31 anbelangt, so bestimmt sein Absatz 1, daß die Mitgliedstaaten... untereinander weder neue mengenmäßige Beschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen [werden]". Absatz 2 des genannten Artikels legt den Liberalisierungsstand fest, auf den der Ausdruck neue Beschränkungen" zu beziehen ist; hierfür verweist er auf die am 14. Januar 1955 gefaßten Beschlüsse des Rates der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit". Außerdem sieht dieser Absatz vor, daß die Mitgliedstaaten... der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten [des] Vertrages ihre Listen der in Durchführung dieser Beschlüsse liberalisierten Waren [notifizieren]" und daß diese Listen... zwischen den Mitgliedstaaten konsolidiert [werden]". Für die Zeit nach der Notifizierung dieser Listen oder spätestens nach Ablauf der Notifizierungsfrist enthält Artikel 31 ein klares Verbot, das eine Verpflichtung nicht zu einem Tun, sondern zu einem Unterlassen ausspricht. Diese Verpflichtung ist durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt, der ihre Erfüllung von einem internen Rechtsetzungsakt oder einer Maßnahme der Organe der Gemeinschaft abhängig machen würde. Das Verbot des Artikels 31 eignet sich seinem Wesen nach vorzüglich dazu, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen. Artikel 31 begründet daher individuelle Rechte, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. c) Was Artikel 32 Absatz 1 anbelangt, so werden nach dieser Vorschrift die Mitgliedstaaten... in ihrem gegenseitigen Handelsverkehr die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten". Aus den vorstehend zu Artikel 31 dargelegten Gründen eignet sich auch diese Vorschrift ihrem Wesen nach dazu, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen solche Wirkungen zu erzeugen. d) Was schließlich die Vorschriften von Artikel 32 letzter Absatz sowie von Artikel 33 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 betrifft, so sehen sie die schrittweise Beseitigung der Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung, die bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden, im Laufe der Übergangszeit vor. Artikel 32 letzter Satz stellt den Grundsatz auf, während Artikel 33 die Einzelheiten regelt. Die genannten Vorschriften sind daher gemeinsam zu prüfen. 691

12 RECHTSSACHE 13/68 Nach Artikel 33 Absatz 1 mußten die Mitgliedstaaten ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages die den anderen Mitgliedstaaten eröffneten bilateralen Kontingente zu Globalkontingenten zusammen[-f die allen anderen Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung zugänglich sind". Ferner hatten die Mitgliedstaaten nach diesem Absatz die erwähnten Globalkontingente insgesamt in einer festgelegten Zeitfolge schrittweise zu erhöhen. Endlich bestimmt Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 in ähnlicher Weise die Zeitfolge der Erhöhung bei einer nicht liberalisierten Ware", deren Globalkontingent... unter 3 v.h. ihrer Erzeugung in dem betreffenden Staat fliegt]". Diese Vorschriften enthalten Verpflichtungen, deren Erfüllung oder Wirksamkeit keine Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane voraussetzt. Es handelt sich jedoch um Verpflichtungen zu einem Tun, so daß zu prüfen ist, ob die Mitgliedstaaten bei ihrer Erfüllung über einen Entscheidungsspielraum verfügen, der die unmittelbare Geltung ganz oder teilweise ausschließen würde. Ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt den Mitgliedstaaten in der Tat bei der Erfüllung der Verpflichtung, die bilateralen Kontingente zu Globalkontingenten zusammen[zufassen]". Auch aus den Begriffen Gesamtwert" und inländische Erzeugung" ergibt sich ein solcher Spielraum. Denn da der Vertrag nichts darüber bestimmt, auf welchen Grundlagen und nach welchen Methoden diese Werte zu berechnen sind, kommen mehrere Lösungen in Betracht. Daher sind die Vorschriften von Artikel 32 letzter Satz sowie von Artikel 33 zu wenig bestimmt, als daß ihnen die unmittelbare Geltung beigemessen werden könnte, um die es geht. assen III. Zur zweiten Frage Mit ihrer zweiten Frage ersucht die Corte di Appello Rom den Gerichtshof zu entscheiden, worin der auf diese Weise gewährleistete Rechtsschutz für die dem Bürger gegen über dem Staat eingeräumte subjektive Rechtsstellung besteht, d.h. zu klären, ob aus den genannten Normen ein unmittelbarer und sofortiger Schutz für die privaten Interessen des Bürgers herzuleiten und dem Staat in Gestalt der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit verschlossen ist, diese Interessen durch Ermessensentscheidungen zu beeinträchtigen, oder ob im Gegenteil diese Normen namentlich im Hinblick auf die Vorschriften der Artikel 36, 224 und 226 des Vertrages unmittelbar nur den Schutz der öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft zum Gegenstand haben und somit in erster Linie und unmittelbar nur gewährleisten sollen, daß deren Verwaltungshandeln diesen Interessen entspricht, woraus zu folgern wäre, daß einerseits jeder Mitgliedstaat im Verhältnis zu seinen Bürgern die Macht behalten hätte, Einfuhrbeschränkungen einzuführen, 692

13 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM lg. DEZEMBER 1968 und daß andererseits die einschlägigen Vertragsvorschriften gleichfalls das öffentliche Interesse des Staates, nicht das Privatinteresse der Bürger im Auge hätten und nur die rechtmäßige Ausübung, nicht aber den Bestand dieser Macht beträfen". Da diese Frage nur für den Fall gestellt ist, daß die erste Frage bejaht wird, ist sie lediglich im Hinblick auf diejenigen Vorschriften zu untersuchen, von denen festgestellt wurde, daß sie unmittelbare Wirkung haben. 1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes Das italienische Außenhandelsministerium, die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens, hält die vorliegende Frage für unzulässig. Indem die Corte di Appello Rom beim Gerichtshof beantragt, zu entscheiden, worin [der den Bürgern etwa gewährleistete Rechtsschutz] besteht", habe sie eine die Auslegung des innerstaatlichen Rechts betreffende Frage gestellt. Dieser Einwand greift nicht durch. Die vorliegende Frage betrifft die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Sie ergänzt die erste Frage, denn sie ist auf eine Entscheidung über Wesen und Tragweite der Wirkung gerichtet, welche der Vertrag den fraglichen Vorschriften zuerkennt. 2. Zur Beantwortung der Frage Gemäß den Grundprinzipien des Vertrages und den Zielen, denen dieser dienen soll, sind die Vorschriften der Artikel 31 und 32 Absatz 1 Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung geworden und gelten in ihr unmittelbar. An der Rechtsnatur einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts können Schwierigkeiten nichts ändern, die sich in einem Mitgliedstaat ergeben; dies um so weniger, als das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gleiche Geltungskraft beansprucht. Die Vorschriften der Artikel 31 und 32 Absatz 1 verpflichten die Behörden und insbesondere die zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten dazu, die Interessen der durch eine etwaige Verletzung der genannten Vorschriften betroffenen einzelnen zu wahren, indem sie diesen einen unmittelbaren und sofortigen Schutz gewähren. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie sich diese Interessen nach innerstaatlichem Recht zu dem in der vorliegenden Frage erwähnten öffentlichen Interesse verhalten. Dagegen ist es Sache der staatlichen Rechtsordnung, zu bestimmen, welches Gericht dafür zuständig ist, diesen Schutz zu gewähren, und wie die so geschützte individuelle Rechtsstellung rechtlich zu qualifizieren ist. 693

14 RECHTSSACHE U/M Den Artikeln 36, 224 und 226 des Vertrages läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Zwar messen diese Vorschriften dem Interesse des betroffenen Mitgliedstaates besondere Bedeutung zu. Es ist jedoch festzustellen, daß sie scharf abgegrenzte Sondertatbestände regeln, die sich für eine ausdehnende Auslegung nicht eignen. Die zweite Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die staatlichen Gerichte, soweit die fraglichen Vorschriften den einzelnen Rechte einräumen, welche diese Gerichte zu beachten haben, den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten gehalten sind, daß es jedoch Sache der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das hierfür zuständige Gericht zu bestimmen und zu diesem Zweck die genannten Rechte nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts zu qualifizieren. IV. Kosten Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor der Corte di Appello Rom anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht. Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts, aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 30, 31, 32, 33, 36, 177, 224 und 226, aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Corte di Appello Rom gemäß Beschluß vom 19. Juli 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 694

15 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS VOM 14. NOVEMBER Artikel 31 EWG-Vertrag erzeugt seit der Notifizierung der Listen der liberalisierten Waren oder spätestens seit Ablauf der in seinem Absatz 2 genannten Notifizierungsfrist unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen und begründet Rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. 2. Artikel 32 Absatz 1 erzeugt die gleichen Wirkungen und begründet die gleichen Rechte. 3. Die staatlichen Gerichte sind verpflichtet, die durch die genannten Artikel begründeten Rechte zu beachten. Jedoch ist es Sache der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten, das zuständige Gericht zu bestimmen und zu diesem Zweck die genannten Rechte nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts zu qualifizieren. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Corte di Appello Rom vorbehalten. Luxemburg, den 19. Dezember 1968 Lecourt Trabucchi Mertens de Wilmars Donner Strauß Monaco Pescatore Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember Der Kanzler A. Van Houtte Der Präsident R. Lecourt Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand vom 14. November Herr Präsident, meine Herren Richter! Anläßlich eines zwischen einem italienischen Unternehmen und dem Außenhandelsministerium der Italienischen Republik vor ihm 1 Aus dem Franiöslschen übersetzt. 695

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