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1 1 von 10 Vorblatt Ziel(e) - Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO ("Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen") sowie in 76a StPO - Kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrens zum weiteren Ausbau der Fairness und Effizienz des Strafverfahrens sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren ABl. Nr. L 65 vom S 1 (im Folgenden: RL Unschuldsvermutung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten ( 134 Z 3a, 135a StPO) - Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen ( 136 Abs. 1a StPO) - Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss ( 135 Abs. 1 StPO) - Weitere Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks sowie in 76a StPO - Änderung des 221 Abs. 1 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Finanzielle Auswirkungen ergeben sich einerseits aufgrund der 1) neu einzuführenden Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen nach 136 Abs 1a StPO sowie 2) der Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach 135a StPO. Da das Know-How sowie die operative Umsetzung für die Durchführung der akustischen Überwachung als auch der Entwicklung bzw. Anschaffung der Überwachungssoftware izm verschlüsselten Nachrichten lediglich im Bereich des BMI vorhanden sind, entstehen die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Innenressorts. Im Jahr 2017 entstehen im 4. Quartal Anlaufkosten für die Neuaufnahme von Personal (2xA1/GL-4 ab Oktober 2017) zur schrittweisen Implementierung der Überwachungssoftware sowie Investitionskosten zum Ankauf von technischem Equipment zur bereits bestehenden Grundausrüstung für die akustische Überwachung von Fahrzeugen. Im Jahr 2018 bedarf es einer schrittweisen Zufuhr von Personalressourcen (1xE1/7, 7xE2a). Zusätzlich entstehen Anschaffungskosten für die Überwachungshardware und -software, die Anschaffung von Speicherplatz sowie die voraussichtlich zu zahlenden Lizenzgebühren.

2 2 von 10 Im Jahr 2019 soll schlussendlich der Endausbau der technischen Voraussetzungen erfolgen, wie er im Rahmen der gesetzlich festgelegten Legisvakanz festgelegt wurde sowie die letzte Tranche an Personal (10x E2b). Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgeschlagene Änderung in 221 Abs. 1 StPO dient der Umsetzung der RL Unschuldsvermutung. Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

3 3 von 10 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Vorhabensart: Bundesgesetz Laufendes Finanzjahr: 2017 Inkrafttreten/ 2017 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei. Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei. Problemanalyse Problemdefinition Der rasante technische Fortschritt im Bereich der Kommunikations- und Internettechnologien eröffnet einerseits Raum für neue Kriminalitätsbereiche (zb Internetbetrug, Handel im Darknet), andererseits verwenden Beschuldigte, nicht zuletzt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, das Internet oder internetbasierte Technologien in immer stärkerem Ausmaß als Kommunikationsmittel. Nach den Erfahrungen der Strafverfolgungsbehörden betrifft dies insbesondere terroristische Straftaten und Fälle organisierter Kriminalität. Im Bereich der Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstückes der StPO sind in den vergangenen Jahren Probleme und Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Reichweite einzelner Ermittlungsmaßnahmen aufgetreten. Beispielsweise besteht aktuell keine Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter, internetbasierter Kommunikation (wie sie über Whats App oder Skype erfolgt) oder auch keine Möglichkeit (sofern sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet) zur Beschlagnahme von Briefen oder Paketen, mit denen im Internet (Darknet) verkaufte verbotene Waren wie Suchtgift, Waffen oder Falschgeld versendet werden. Dadurch wird die Aufklärung von Straftaten gerade in den vorgenannten Kriminalitätsbereichen erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Die Richtlinie Unschuldsvermutung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die StPO entspricht bereits weitestgehend den Vorgaben der RL Unschuldsvermutung, es besteht geringer (klarstellender) Anpassungsbedarf. Nullszenario und allfällige Alternativen Ohne die vorgeschlagenen Änderungen würde die Effektivität der Strafverfolgung abnehmen, weil die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO bestimmte Sachverhalte nicht abdecken können und in anderen Fällen Unklarheiten über Art und Reichweite der Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Der Nachweis von Straftaten ist erschwert bzw. unter Umständen gar nicht möglich. Personen können nicht überführt, angeklagt und verurteilt werden. Die Richtlinie Unschuldsvermutung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen (Art. 14 Abs. 1 RL Unschuldsvermutung).

4 4 von 10 Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (192/ME XXV. GP), betreffend die Einführung der Ermittlungsmaßnahme der "Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden" und der Diskussionen der in weiterer Folge von Herrn Bundesminister für Justiz Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter einberufenen hochrangigen Expertengruppe, die sich insbesondere mit der Thematik der Überwachung internetbasierter Kommunikation befasste. Sie dienen des Weiteren der teilweisen Umsetzung des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018. Im Zusammenhang mit dem Richtlinienvorschlag wurde von der Europäischen Kommission ein "Impact Assessment" durchgeführt (Commission Staff Working Document, , SWD(2013) 478 final). Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022 Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die ressourcenintensivste Maßnahme des Vorschlages, die Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach 134 Z3a, 135a StPO, erst im Jahr 2019 in Kraft tritt, ist eine Evaluierung vor dem Jahr 2022 mangels aussagekräftigen Zahlenmaterials nicht zielführend. Im Bereich der Verfahrensautomation Justiz (VJ) wird durch bereits vorhandene bzw. neu einzuführende Schrittcodes sichergestellt, dass ausreichendes Datenmaterial über Art und Umfang der Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Ziele Ziel 1: Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO ("Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen") sowie in 76a StPO Beschreibung des Ziels: Verbesserte Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere im Bereich terroristischer Straftaten und organisierter Kriminalität, unter Wahrung grundrechtlicher Standards und Beibehaltung der Systematik des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (Erfordernis des [je nach Fall: dringenden] Verdachts der Begehung einer [schweren] Straftat, Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Rechtsschutz, etc.): Im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO werden Lücken geschlossen, Unklarheiten hinsichtlich der Art und Reichweite von Ermittlungsmaßnamen beseitigt und systematische Anpassungen vorgenommen. Der Systematik der StPO folgend, sollen sämtliche im Entwurf erfassten Ermittlungsmaßnahmen (wie bisher) den Verdacht der Begehung einer Straftat erfordern, wobei die gesetzlichen Grundlagen je nach Ermittlungsmaßnahme zusätzliche Erfordernisse (dringender Tatverdacht, besondere Schwere der Tat) vorsehen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im Einzelfall zu wahren. Darüber hinaus werden die Rechtsschutzmöglichkeiten, Verwertungsverbote und Löschungsverpflichtungen entsprechend angepasst bzw. erweitert. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Bestimmte Ermittlungen im Bereich der (Internet-) Kommunikation sind den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, bzw. hinsichtlich ihrer Zulässigkeit oder der Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO zur Verfügung stehenden Ermittlungsmaßnahmen entsprechen unter Wahrung des Grundrechtsschutzes dem Stand der

5 5 von 10 Durchführung mit Unklarheiten verbunden. Technik und den Erfordernissen der Strafverfolgungsbehörden. Ziel 2: Kleinere Änderungen in verschiedenen Bereichen des Strafverfahrens zum weiteren Ausbau der Fairness und Effizienz des Strafverfahrens sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren ABl. Nr. L 65 vom S 1 (im Folgenden: RL Unschuldsvermutung) Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Es besteht Umsetzungsbedarf in 221 Abs. 1 StPO. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt 221 Abs. 1 StPO entspricht den Vorgaben der RL Unschuldsvermutung. Maßnahmen Maßnahme 1: Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten ( 134 Z 3a, 135a StPO) Beschreibung der Maßnahme: Die neu vorgeschlagene Ermittlungsmaßnahme der "Überwachung verschlüsselter Nachrichten" nach 134 Z 3a, 135a StPO ist der herkömmlichen Überwachung von Nachrichten nach 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO nachgebildet. Sie unterscheidet sich von dieser dahingehend, dass bei der Überwachung von Nachrichten unverschlüsselte, mit der neuen Ermittlungsmaßnahme hingegen verschlüsselte Nachrichten überwacht werden sollen. Damit sollen Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Wahl des technischen Kommunikationsmittels technologieunabhängig und effizient reagieren können. Die Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll durch Installation eines Programms in dem zu überwachenden Computersystem erfolgen, welches ausschließlich gesendete, übermittelte, oder empfangene Nachrichten und Informationen entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung an die Strafverfolgungsbehörden ausleitet. Da die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nach dem derzeitigen Stand der Technik quantitativ und qualitativ sehr ressourcenintensiv ist, wird einerseits eine Legisvakanz bis 1. August 2019 und eine vorerst befristete Geltung von fünf Jahren vorgesehen, andererseits soll die Ermittlungsmaßnahme vorerst an höhere Schranken als die Überwachung von Nachrichten nach 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO gebunden werden. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 2: Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen ( 136 Abs. 1a StPO) Beschreibung der Maßnahme: Da eine (bloß) akustische Überwachung in Fahrzeugen derzeit nur unter den restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine optische und akustische Überwachung von Personen nach 136 Abs. 1 StPO zulässig ist, wird vorgeschlagen, für diese spezielle Konstellation einen eigenen Eingriffstatbestand zu schaffen und die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund der vergleichbaren Eingriffsintensität an jene der Überwachung von Nachrichten nach 135 Abs. 3 StPO anzuknüpfen. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 3: Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte für eine Beschlagnahme von Briefen in Haft befinden muss ( 135 Abs. 1 StPO) Beschreibung der Maßnahme: Die Beschlagnahme von Briefen oder Paketen soll unter Entfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft befindet bzw. seine Vorführung oder Festnahme angeordnet wurde, jedoch

6 6 von 10 unter Beibehaltung der übrigen Voraussetzungen (insb. Verdacht einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat, Verhältnismäßigkeit der Maßnahme) zulässig sein. Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden an jene der Überwachung der Telekommunikation angepasst. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 4: Weitere Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks sowie in 76a StPO Beschreibung der Maßnahme: Insbesondere zu nennen sind: - Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Auskunft über den PUK-Code sollen an jene der Auskunft über Stammdaten angeglichen werden ( 76a Abs. 1 StPO); - Für die seit Jahren eingesetzte Ermittlungsmaßnahme der Lokalisierung einer technischen Einrichtung (sog. IMSI-Catcher) soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in 134 Z 2a, 135 Abs. 2a StPO geschaffen werden; - Die Überwachung von (nicht verschlüsselten) Nachrichten nach 134 Z 3 StPO soll unter weitgehender Lösung von Begrifflichkeiten des TKG eigenständig und aussagekräftig definiert werden. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 5: Änderung des 221 Abs. 1 StPO in Umsetzung der RL Unschuldsvermutung Beschreibung der Maßnahme: Es wird ausdrücklich normiert, dass die Ladung des Angeklagten die Androhung zu enthalten hat, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Umsetzung von Ziel 2 Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger - Langfristige finanzielle Auswirkungen Da die Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten vorläufig nur befristet bis 31. Juli 2024 eingeführt wird, stehen die langfristigen finanziellen Auswirkungen in starker Abhängigkeit von der geplanten Evaluierung der Maßnahme. Finanzielle Auswirkungen für den Bund Ergebnishaushalt in Tsd Personalaufwand Betrieblicher Sachaufwand Aufwendungen gesamt

7 7 von 10 Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

8 8 von 10 Anhang Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Bedeckung in Tsd Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag in Tsd. Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget gem. BFRG/BFG Zentrale Sicherheitsaufgaben Erläuterung der Bedeckung Die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten für das Jahr 2017 wird im BFG 2017 sichergestellt. Die Bedeckung der zu erwartenden Mehrkosten ab dem Jahr 2018 wird im BFRG und ab dem Jahr 2021 im zukünftigen BFRG sicher zu stellen sein. Da das Know-How sowie die operative Umsetzung für die Durchführung der akustischen Überwachung als auch der Entwicklung bzw. Anschaffung der Überwachungssoftware izm verschlüsselten Nachrichten lediglich im Bereich des BMI vorhanden sind, entstehen die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens im Bereich des Innenressorts. Im Jahre 2017 entstehen betriebliche Sachaufwendungskosten für den Ankauf von technischem Equipment zur bereits bestehenden Grundausrüstung für die akustische Überwachung von Fahrzeugen sowie die Erstaufnahme von Personal für die Implementierung der Überwachungssoftware izm verschlüsselten Nachrichten. Ab dem Jahr 2018 folgt ein sukzessiver Sach- und Personalinvestitionsbedarf für die Implementierung, Entwicklung und operative Umsetzung der Überwachung von verschlüsselter Kommunikation. Laufende Auswirkungen Personalaufwand Körperschaft Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Bund 51,89 0,50 849,26 10, ,13 20, ,12 20, ,70 20,00

9 9 von 10 Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird Maßnahme / Leistung Körpersch. Verwgr. VBÄ VBÄ VBÄ VBÄ VBÄ Überwachung verschlüsselter Nachrichten Bund VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 0,50 2,00 2,00 2,00 2,00 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; W 1 1,00 1,00 1,00 1,00 ED-Fachdienst E2a; W 2 7,00 7,00 7,00 7,00 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c 10,00 10,00 10,00 Die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll aufgrund der Notwendigkeit, die technischen sowie personellen Voraussetzungen zu schaffen, mit 1. August 2019 in Kraft treten. Für den effektiven Einsatz der Ermittlungsmaßnahme bedarf es bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung der Erweiterung der Personalressourcen im technischen Bereich, um mit Inkrafttreten technisch und personell in der Lage zu sein, die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen. Mit dem operativen Beginn der Ermittlungsmaßnahme wird zusätzliches Personal, insbesondere für die operative Planung und Durchführung, benötigt. Laufende Auswirkungen Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Körperschaft (Angaben in ) Bund , , , , ,20 Laufende Auswirkungen Sonstiger betrieblicher Sachaufwand Körperschaft (Angaben in ) Bund , , , , , Bezeichnung Körperschaft Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Ankauf bzw. Aufstockung von technischem Equipment zur akustischen Überwachung in Fahrzeugen Bund ,00 Aufrüstung Speichersystem Bund ,00

10 10 von 10 Anschaffung Hard- und Software Bund , ,00 Lizenzgebühren Bund , ,00 Für die akustische Überwachung in Fahrzeugen ist aufgrund der Anzahl der zu erwartenden Ermittlungsfälle ein zusätzlicher Ankauf von technischem Equipment zur bereits bestehenden Grundausrüstung im Jahr 2017 von Nöten. Zusätzlich fallen im Jahr 2018 Sachaufwendungskosten für die Aufrüstung des Servers zur Speicherung und Verarbeitung der aufgezeichneten Daten der akustischen Überwachung an. Für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten werden erst ab dem Jahr 2018 Sachaufwendungskosten aufgrund der notwendigen Anschaffung der Hard- und Software sowie der voraussichtlichen Lizenzgebühren anfallen. Zuvor werden voraussichtlich keine diesbezüglichen Anschaffungen getätigt. Die geplante Legisvakanz trägt dem Umstand Rechnung, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierten Angaben über die zu tätigenden Investitionen bekannt sind, da es sich um einen hochsensiblen Bereich handelt, bei dem der Gesetzgeber vielfältige Sicherungsmaßnahmen verlangt, die einem externen Audit standhalten müssen. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

11 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2016, wird wie folgt geändert 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks: Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen 2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten durch die Wendung 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen ersetzt. 3. In 67 Abs. 7 wird nach der Wendung 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4 die Wendung sowie 63 Abs. 1 eingefügt. 4. In 76a Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck ( 90 Abs. 7 TKG) die Wendung und zur Bekanntgabe der vom Anbieter vergebenen Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre der persönliche Identifikationsnummer des Benutzers ermöglicht (PUK-Code), eingefügt. 5. In 94 lautet der letzte Satz: Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen ( 235) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen ( 236 Abs. 2), hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ( 105). 6. In 116 Abs. 6 lautet der zweite Satz: Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. 7. Die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes lautet: Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen 8. In 134 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt: 2a. Lokalisierung einer technischen Einrichtung der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden

12 2 von 5 Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ( 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters ( 13, 16 und 18 Abs. 2 des E Commerce Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001), 9. In 134 lautet die Z 3 : 3. Überwachung von Nachrichten das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die über ein Kommunikationsnetz ( 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ( 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, 10. In 134 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt: 3a. Überwachung verschlüsselter Nachrichten das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des 76a und des 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem ( 74 Abs. 1 Z 8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden, Z 5 lautet: 5. Ergebnis (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des 76a und des 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4). 12. In der Überschrift von 135 wird die Wendung Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten durch die Wendung Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten sowie verschlüsselter Nachrichten ersetzt. 13. In 135 Abs. 1 entfällt die Wendung und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde. 14. In 135 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 zulässig. 15. In 135 Abs. 3 Z 3 und in 136 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wendung strafbaren Handlungen durch die Wendung Straftaten ersetzt. 16. Nach 135 wird folgender 135a samt Überschrift eingefügt: Überwachung verschlüsselter Nachrichten 135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig: 1. in den Fällen des 135 Abs. 2 Z 1, 2. in den Fällen des 135 Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, 3. wenn dies zur Aufklärung einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffenoder Geschworenengericht ( 31 Abs. 2 und 3) unterliegt, erforderlich ist oder die Aufklärung oder Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre und a. der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht ( 31 Abs. 2 und 3) unterliegt, oder einer Straftat nach den 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder

13 3 von 5 b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde. (2) Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn das Programm 1. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt werden kann, und 2. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt. (3) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. 17. In 136 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Eine akustische Überwachung von Personen in Fahrzeugen ist überdies unter den Voraussetzungen des 135 Abs. 3 StPO zulässig. 18. In 137 Abs. 1 lautet der zweite Satz: Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach 135a Abs. 3 oder 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf Abs. 2 entfällt. 20. In 137 Abs. 3 lautet der erste Satz: Ermittlungsmaßnahmen nach den 135, 135a und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des 135 Abs. 2 auch vergangenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist Abs. 1 lautet: (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung nach den 135 Abs. 2 bis 3, 135a und 136 haben überdies zu enthalten: 1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird, 2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, 3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel, 4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung, 5. die Räume oder Fahrzeuge, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf, 6. im Fall von 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. 22. In 138 Abs. 2 lautet der letzte Satz wie folgt: Anbieter ( 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter ( 13, 16 und 18 Abs. 2 des E Commerce Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ( 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten ( 135

14 4 von 5 Abs. 3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. 23. In 138 Abs. 3 wird die Wendung Anbieter oder sonstiger Diensteanbieter durch die Wendung Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter ersetzt. 24. In 138 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wendung 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 durch die Wendung 135 bis 136 ersetzt: 25. In 140 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung 135 oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 durch die Wendung 135, 135a oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3, Abs. 1a oder Abs. 3 ersetzt Abs. 1 Z 4 lautet: 4. in den Fällen der 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können. 27. In 144 Abs. 3 wird die Wendung des 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 durch die Wendung der 135 Abs. 2 bis 3, 135a sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1a ersetzt. 28. In 145 Abs. 3 wird die Wendung des 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 durch die Wendung der 135 Abs. 2 bis 3, 135a sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1a ersetzt. 29. Dem 145 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Während der Durchführung einer Überwachung nach 135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem und jede im Wege des Programms erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach 135a ist dafür zu sorgen, dass Vorrichtungen, die der Überwachung dienten, entfernt oder diese funktionsunfähig werden ( 135a Abs. 2 Z 1). 30. In 147 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt: 2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach 135a, 31. In 147 Abs. 1 Z 3 wird das Wort oder durch das Wort und ersetzt. 32. In 147 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung 135 Abs. 2 und 3 durch die Wendung 135 Abs. 2 bis 3 ersetzt und nach dem Zitat 136 Abs. 1 Z 2, die Wendung Abs. 1a, eingefügt. 33. In 147 Abs. 2 lautet der vierte Satz: Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung nach 135a oder 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen. 34. In 147 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach 135a oder 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Er kann zu diesem Zweck nach Maßgabe der 126 und 127 auch die Beiziehung eines Sachverständigen verlangen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. 35. In 148 lautet der erste Satz: Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach 135a, einer Überwachung von Personen nach 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach 141 entstanden sind.

15 5 von In 209b Abs. 1 werden das Zitat 11 Abs. 3 und Abs. 4 durch das Zitat 11b Abs. 1 und 2 und das Zitat 11 Abs. 3 Z 1 durch das Zitat 11b Abs. 1 Z 1 ersetzt. 37. In 221 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen. 38. In 381 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung, der Auskunft über Vorratsdaten. 39. Dem 514 wird folgender Abs. 36 angefügt: (36) 67 Abs. 7, 76a Abs. 1, 94, 116 Abs. 6, 134 Z 2 und 3, 135 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 3, 136 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 137 Abs. 2, 138 Abs. 2, 3 und 5, 147 Abs. 1 Z 3 und 5, 209b Abs. 1, 221 Abs. 1, 381 Abs. 1 Z 5 und, soweit im nächsten Satz nicht Abweichendes bestimmt ist, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes im Inhaltsverzeichnis, der Titel von 135 im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes und die Überschrift von 135 sowie 134 Z 5, 140 Abs. 1 Z 2 und 4, 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2017 in Kraft. 134 Z 3a, 135a, 137 Abs. 1 und 3, 138 Abs. 1, 140 Abs. 1 Z 4, 145 Abs. 4, 147 Abs.1 Z 2a, Abs. 2 und 3a, 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sowie die die Wendung, verschlüsselter Nachrichten in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes im Inhaltsverzeichnis, im Titel von 135 im Inhaltsverzeichnis, in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes und in der Überschrift von 135 sowie die Wendung, die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des 76a und des 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) in 134 Z 5, die Wendung, 135a in 140 Z 2, die Wendung und 135a in 140 Abs. 1 Z 4, die Wendung, 135a in 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 treten mit 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2024 wieder außer Kraft. 209b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft. 40. Dem 516a wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) 221 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2017 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren ABl. Nr. L 65 vom S 1.

16 1 von 16 Entwurf: Erläuterungen: I. Allgemeiner Teil Der vorliegende Antrag beinhaltet folgende Schwerpunkte: 1.) Überarbeitung und Ergänzung des 5. Abschnitts des 8. Hauptstückes der StPO ( Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen ) sowie des 76a Abs. 1 StPO. Diese beruhen zu wesentlichen Teilen auf den Ergebnissen einer von Herrn Bundesminister Univ. Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter u.a. zur Thematik der Überwachung internetbasierter Kommunikation eingesetzten Expertengruppe und Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden und dienen auch einer teilweisen Umsetzung des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018. Dies betrifft insbesondere: a) Angleichung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Auskunft über den PUK-Code an die Auskunft über Stammdaten; b) Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für die seit Jahren eingesetzte Ermittlungsmaßnahme der Lokalisierung einer technischen Einrichtung ohne Mitwirkung eines Betreibers (sog. IMSI-Catcher); c) Schaffung einer eigenständigen und aussagekräftigen Definition der Überwachung von Nachrichten unter weitgehender Lösung von Begrifflichkeiten des TKG; d) Neuregelung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschlagnahme von Briefen unter Anpassung an jene der Überwachung der Telekommunikation; e) Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten unter Berücksichtigung der Beratungen einer Expertengruppe zur Überwachung internetbasierter Kommunikation; f) Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme der akustischen Überwachung von Personen in Fahrzeugen; 2.) Die Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren, ABl. Nr. L 65 vom S 1 (im Folgenden: RL Unschuldsvermutung). Ad 1.) a) Um zu verhindern, dass den Anbietern von Kommunikationsdiensten bei der Erteilung des Auftrags zur Bekanntgabe der vom Anbieter vergebenen Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre der persönliche Identifikationsnummer des Benutzers ermöglicht (PUK-Code) auch weiterhin die Verdachtslage offengelegt werden muss, obwohl bei den eingriffsintensiveren Ermittlungsmaßnahmen der Mitwirkung an der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung von Auskünften über Daten einer Nachrichtenübermittlung eine Bezugnahme auf die gerichtliche Bewilligung der Maßnahme ausreichend ist ( 138 Abs. 3 StPO), wird vorgeschlagen, die Ermittlung des PUK-Codes aus datenschutzrechtlichen und rechtssystematischen Erwägungen in 76a Abs. 1 StPO aufzunehmen. b) In Angleichung an die Regelungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird vorgeschlagen, eine eigene Rechtsgrundlage für die seit Jahren erfolgreich eingesetzte und in der Praxis unumgängliche Lokalisierung einer technischen Einrichtung durch die Kriminalpolizei mittels des sog. IMSI-Catchers (IMSI=die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer) vorzusehen.

17 2 von 16 c) und e) Die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Einführung der Ermittlungsmaßnahme der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden mit dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (192/ME XXV. GP), geäußerten Bedenken und aufgeworfenen Fragestellungen machten eine weitere Auseinandersetzung mit der Thematik notwendig. Herr Bundesminister Univ. Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter berief zu diesem Zweck eine hochrangige Expertengruppe ein, die sich unter anderem mit der Überwachung internetbasierter Kommunikation befasste und deren Ergebnisse dem vorliegenden Entwurf zugrunde gelegt wurden. Im Zuge der Beratungen der Expertengruppe wurde anerkannt, dass die Technologieneutralität der Strafprozessordnung einen wesentlichen Vorteil darstellt und soweit tunlich durch die Schaffung eigenständiger Definitionen unter weitgehender Loslösung von Bezugnahmen auf das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) dauerhaft gewährleistet werden soll. Im Sinne der Diskussionen in der Expertengruppe soll daher die Definition der Überwachung von Nachrichten in 134 Z 3 StPO durch die Loslösung von 92 Abs. 3 Z 7 TKG und die Schaffung einer eigenen Begriffsbestimmung klarer und transparenter formuliert und unmissverständlich klargestellt werden, dass von dieser Ermittlungsmaßnahme nicht nur zwischenmenschlicher Gedankenaustausch erfasst wird. Mit der Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten, die aufgrund der geltenden Rechtslage grundsätzlich nach den Bestimmungen der Überwachung von Nachrichten zulässig ist, aber aufgrund der Verschlüsselung ins Leere läuft, soll den Strafverfolgungsbehörden ein dringend notwendiges, effektives Instrument zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll eine Lücke in der Strafverfolgung geschlossen werden, sodass es Beschuldigten künftig nicht mehr möglich sein soll, durch die Wahl verschlüsselter Telekommunikation (z. B. Skype und WhatsApp) jegliche Überwachung zu verhindern. Mit der vorgeschlagenen Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll ausdrücklich auf einen Übertragungsvorgang abgestellt werden, sodass sie systemkonform in die StPO eingebunden werden kann und sich zweifelsfrei von einer Online-Durchsuchung abgrenzt. Die vorgeschlagene Ermittlungsmaßnahme ist der herkömmlichen Überwachung von Nachrichten nach 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO nachgebildet und unterscheidet sich von dieser nur dahingehend, dass bei der Überwachung von Nachrichten unverschlüsselte, mit der neuen Ermittlungsmaßnahme hingegen verschlüsselte Nachrichten überwacht werden sollen. Damit soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Straftäter durch die Wahl des technischen Kommunikationsmittels keinen wie immer gearteten Vor- oder Nachteil erlangen und die Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Wahl des technischen Kommunikationsmittels technologieunabhängig und effizient reagieren können. Dieser Umstand erlangt umso mehr Bedeutung, als verschlüsselte Kommunikation herkömmliche Telefonie oder SMS zunehmend verdrängt und die Strafverfolgung aufgrund dieser technologischen Entwicklung zunehmend erschwert und behindert wird. Die Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll durch (remote oder physikalische) Installation eines Programms in dem zu überwachenden Computersystem erfolgen, welches ausschließlich gesendete, übermittelte, oder empfangene Nachrichten und Informationen entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung an die Strafverfolgungsbehörden ausleitet. Da die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nach dem derzeitigen Stand der Technik quantitativ und qualitativ sehr ressourcenintensiv ist, wird einerseits vorgeschlagen, eine Legisvakanz bis 1. August 2019 vorzusehen, damit dem Bundesministerium für Inneres ausreichend Zeit zur Beschaffung der erforderlichen Software und Treffen der erforderlichen technischen und personellen Vorkehrungen zur Durchführung der vorgeschlagenen neuen Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung steht. Andererseits soll die Ermittlungsmaßnahme vorerst an höhere Schranken als für die Überwachung von Nachrichten nach 135 Abs. 3 StPO gebunden werden. Überdies soll die Ermittlungsmaßnahme vorerst nur für einen befristeten Zeitraum von fünf Jahren in Kraft gesetzt sowie rechtzeitig vor Ende der Befristung (auch im Hinblick auf einen voraussichtlich erfolgten technischen Fortschritt) einer Evaluierung unterzogen werden, wobei auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen neu zu überdenken sein werden. d) Durch den Entfall der Voraussetzung, dass sich der Beschuldigte wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Tat in Haft befindet oder eine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde, soll den Strafverfolgungsbehörden die den Zollorganen bereits zur Verfügung stehende rechtliche Handhabe zur Beschlagnahme von Briefen und Paketen unbekannter Täter oder auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter eingeräumt und damit insbesondere der zunehmende Versand von Briefen mit im sog. Darknet angebotenen Suchtmitteln effektiv bekämpft werden. f) Da eine (bloß) akustische Überwachung in Fahrzeugen derzeit nur unter den restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine optische und akustische Überwachung von Personen nach 136

18 3 von 16 Abs. 1 StPO zulässig ist, wird vorgeschlagen, für diese spezielle Konstellation einen eigenen Eingriffstatbestand zu schaffen und die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund der vergleichbaren Eingriffsintensität an jene der Überwachung von Nachrichten nach 135 Abs. 3 StPO anzuknüpfen. Ad. 2.) In Umsetzung der RL Unschuldsvermutung soll die bis zum in der StPO vorgesehene und in der Praxis nach wie vor erfolgende Belehrung eines Angeklagten über die Folgen des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung ausdrücklich Eingang in den Gesetzestext finden. II. Besonderer Teil Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen vorerst die vorgeschlagenen Änderungen im 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO gegliedert nach den jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen und im Folgenden die weiteren Änderungen in der StPO dargestellt werden. Vorbemerkung zu Z 1, 2, 4, 7 bis 35 und 38 (Inhaltsverzeichnis und Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes der StPO, Überschrift von 135 StPO, 76a Abs. 1, 134 Z 2a, 3, 3a und 5, 135 Abs. 1, 2a und Abs. 3 Z 3, 135a, 136 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 137 Abs. 1, 2 und 3, 138 Abs. 1, 2, 3 und 5, 140 Abs. 1 Z 2 und 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3 und 4, 147 Abs. 1 Z 2a, 3 und 5, Abs. 2 und 3a, 148 und 381 Abs. 1 Z 5 StPO): Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Überarbeitung und Ergänzung des 5. Abschnitts des 8. Hauptstückes ( Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen ) sowie des 76a Abs. 1 StPO. Diese beruhen zu wesentlichen Teilen auf den Ergebnissen einer von Herrn Bundesminister Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter u.a. zur Thematik der Überwachung internetbasierter Kommunikation eingesetzten Expertengruppe und Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden und dienen auch einer teilweisen Umsetzung des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018. Der Systematik der StPO folgend, sollen sämtliche im Entwurf erfassten Ermittlungsmaßnahmen (wie bisher) den Verdacht der Begehung einer Straftat erfordern, wobei die gesetzlichen Grundlagen je nach Ermittlungsmaßnahme zusätzliche Erfordernisse (dringender Tatverdacht, besondere Schwere der Tat) vorsehen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im Einzelfall zu wahren. Darüber sollen die Rechtsschutzmöglichkeiten, Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote und Löschungsverpflichtungen entsprechend angepasst bzw. erweitert werden. Zu Z 1, 2, 7, 12, 38 (Inhaltsverzeichnis und Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes der StPO, Überschrift von 135 StPO und 381 Abs. 1 Z 5 StPO): Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen Anpassungen an die Begriffe der neuen Ermittlungsmaßnahmen der Überwachung verschlüsselter Nachrichten und teilweise auch der Lokalisierung einer technischen Einrichtung (s. dazu unten) sowie den Entfall der Bezugnahme auf die Vorratsspeicherung von Daten, die mit Erkenntnis des VfGH vom 27. Juni 2014 (Kundmachung in BGBl. I Nr. 44/2014) aufgehoben worden ist. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Regelung in 381 Abs. 1 Z 5 StPO über den Kostenersatz einer Auskunft über Vorratsdaten bereinigt. Auskunft über den PUK-Code: Zu Z 4 ( 76a Abs. 1 StPO): Da der PUK-Code (das ist die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre der persönliche Identifikationsnummer des Benutzers ermöglicht) definitionsgemäß weder in die Kategorie der Stamm-, Verkehrs-, Zugangs- oder Standortdaten fällt, wurde bisher vertreten, dass zu dessen Erlangung mit Sicherstellung gemäß 110 StPO vorzugehen ist (Reindl Krauskopf; Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO 134 StPO Rz 38). Dieses Vorgehen birgt allerdings erhebliche datenschutzrechtliche Nachteile, weil dem Anbieter von Kommunikationsdiensten mit der begründungspflichtigen Anordnung einer Sicherstellung (im Gegensatz zu den eingriffsintensiveren Ermittlungsmaßnahmen der Mitwirkung an der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung von Auskünften über Daten einer Nachrichtenübermittlung, bei denen eine Bezugnahme auf die gerichtliche Bewilligung der Maßnahme ausreichend ist; vgl. 138 Abs. 3 StPO) auch die gesamte Verdachts- und Beweislage zur Kenntnis gebracht werden muss. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen Anbieter von Kommunikationsdiensten den PUK-Code ( Personal Unlocking Key, vgl. Definition und vorgesehener Kostenersatz in 2 Z 7, 10 ÜKVO) aufgrund der sachlichen Nähe und vergleichbaren Eingriffsintensität unter den Voraussetzungen der Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers ( 76a Abs. 1 StPO) bekannt geben müssen. Vergleichbar mit Stammdaten braucht es auch bei der Ermittlung des PUK-Codes keines Rückgriffes auf (von 76a

19 4 von 16 Abs. 2 StPO erfasste) Verkehrsdaten, d.h. es genügt zur Kenntnisnahme der Daten ein Blick in die Vertragsunterlagen (vgl. Nimmervoll, Das Strafverfahren, 228 mwn). Lokalisierung einer technischen Einrichtung: Zu Z 8, 11, 14 und 25 bis 28 ( 134 Z 2a und 5, 135 Abs. 2a, 140 Abs. 1 Z 2 und 4, 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 StPO): Mit dieser Bestimmung soll eine klare und eigenständige Rechtsgrundlage für die Lokalisierung einer technischen Einrichtung durch Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geografischen Standorten und IMSI-Nummern (International Mobile Subscriber Identification, vgl. 2 Z 5 ÜKVO) ohne Mitwirkung eines Anbieters ( 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters ( 13, 16 und 18 Abs. 2 des E Commerce Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001) geschaffen werden, die den für die Strafverfolgungspraxis unabdingbaren Einsatz eines IMSI-Catchers, der eine präzise Ortung innerhalb einer Funkzelle erlaubt und keine Mitwirkung von Anbietern oder sonstigen Diensteanbietern erfordert, regelt (zur Funktionsweise des Funkzellennetzes siehe OGH vom , 12 Os 93/13i, 12 Os 94/14m). Tatsächlich wird diese Ermittlungsmaßnahme seit Jahren erfolgreich eingesetzt und von der Rsp. als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach 134 Z 2, 135 Abs. 2 StPO (zuletzt OLG Wien vom , 20 Bs 4/17k) qualifiziert. Im Bereich des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) ist der Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung im Rahmen der Gefahrenabwehr bereits in 53 Abs. 3b SPG eigenständig geregelt. Diese Maßnahme erfordert keine richterliche Bewilligung, sondern kann von den Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen vorgenommen werden. Um die Technologieneutralität der StPO weiterhin zu gewährleisten und dem Rechtsanwender kompakt Klarheit über die Reichweite der Ermittlungsbefugnisse zu vermitteln sowie häufige Anpassungen an technische Entwicklungen oder Änderungen im TKG zu vermeiden, soll in Entsprechung dieser Regelung im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche, von den Bestimmungen des TKG unabhängige (daher Feststellung von geografischen Standorten ) Definition und Regelung in der StPO für die Lokalisierung einer technischen Einrichtung durch die Kriminalpolizei mittels des sog. IMSI-Catchers geschaffen werden. Damit korrespondierend sollen auch entsprechende Schutzbestimmungen in 140 Abs. 1 StPO (Verwendungsverbote) vorgesehen werden. Demnach sollen Ergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur als Beweismittel verwendet werden können, wenn die Ermittlungsanordnung auch rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde ( 140 Abs. 1 Z 2 StPO) und auch nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können ( 140 Abs. 1 Z 4 StPO). Darüber hinaus ist diese Ermittlungsmaßnahme auch von 144 Abs. 3, 145 Abs. 3 StPO umfasst. Überwachung von Nachrichten: Zu Z 9 ( 134 Z 3 StPO): Die Definition von Überwachung von Nachrichten in 134 Z 3 StPO soll von den Begrifflichkeiten des TKG ( 92 Abs. 3 Z 7 TKG) gelöst und durch Schaffung einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der StPO klarer und transparenter formuliert werden. Da die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (192/ME XXV. GP), bemerkenswerte Auffassungsunterschiede bezüglich der Bedeutung und Reichweite der Ermittlungsmaßnahme der Überwachung von Nachrichten gemäß 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO aufgezeigt haben, sollen Auslegungsspielräume und folglich Auffassungsunterschiede in Bezug auf den Nachrichtenbegriff im Allgemeinen vermieden werden. So wurden in den Stellungnahmen mitunter mit dem Begriff der Nachricht insbesondere unterschiedliche Bedeutungsinhalte assoziiert, die davon abhängen, ob ihm ein soziales oder technisches Verständnis zugrunde gelegt wird. Klarstellend ist auszuführen, dass Nachrichten isd 92 Abs. 3 Z 7 TKG bereits in der geltenden Fassung des 135 Abs. 3 StPO weder einen menschlichen Denkvorgang voraussetzen, noch durch eine menschliche Tätigkeit übertragen werden müssen (Zanger/Schöll, Kommentar zum TKG 2003 (2004), 92 Rz 32) und auch beim Senden und Empfangen von Datenstreams Nachrichten ausgetauscht werden (vgl. Riesz/Schilchegger, TKG (2016) 107 Rz 36); außerdem fallen nach Zanger/Schöll, Kommentar zum TKG 2003 (2004), 92 Rz 32, auch Messwerte, sowie Regelungs- Steuerungs- und Alarmimpulse darunter, z. B. Inhalte von Homepages, Beiträge in Newsgroups, Informationen über Bestellvorgänge Aufrufstatistiken von Webseiten, die es ermöglichen, ein Benutzerprofil zu erstellen (vgl. hingegen zum Terminus Nachricht im StGB Lewisch in Höpfel/Ratz,

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