Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

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1 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Nachweis, dass Österreich seinen Verpflichtungen der Richtlinie 2009/28/EG nachkommt - Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission in der Rechtssache C-663/13 vor dem EuGH (alternativ: Abwendung einer Verurteilung bzw. der Verhängung des in der Klage von der Europäischen Kommission geforderten Zwangsgeldes in der Höhe von EUR pro Tag durch den EuGH) durch Vollumsetzung der Richtlinie 2009/28/EG. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Erlassung einer Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus Erneuerbaren Quellen - Umsetzung von Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG Wesentliche Auswirkungen Die Berechnungen der vorliegenden Verordnung basieren auf den von der Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) erstellten und im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zur Energiestatistik normierten Energiebilanzen. Die Bundesanstalt berechnet den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bereits seit 2009 faktisch auf Grundlage der "Standard-Dokumentation Metainformationen zu den Energiebilanzen für Österreich und die Bundesländer". Diese Energiebilanzen erstellt die Bundesanstalt auf Grundlage von zwischen ihr und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) einerseits bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) andererseits geschlossenen 5-Jahres- Werkverträgen, in deren Rahmen sie auch den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen berechnet. Die momentanen Werkverträge haben eine Gültigkeitsdauer bis zum Die vorliegende Verordnung dient somit nur dazu, die bisher vollzogene Praxis in einen rechtlichen Rahmen zu gießen, weswegen mit keinerlei Auswirkungen zu rechnen ist. Finanzielle Mehraufwendungen entstehen ebenfalls nicht: Die Bundesanstalt hat aus den zwischen ihr und dem BMWFW bzw. dem BMLFUW geschlossenen, aktuellen Werkverträgen jenen Kostenanteil heraus gerechnet, der für die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in Summe jährlich anfällt. Dieser Kostenanteil wird jedoch auch in Hinkunft im Rahmen der bestehenden Werkverträge abgegolten. In diesen Werkverträgen bzw. in einem Sideletter zu diesen Verträgen ist ausdrücklich festgehalten, dass keine Mehrkosten aufgrund der vorliegenden Verordnung entstehen. Da die Verordnung einen Geltungszeitraum bis hat, die momentanen Werkverträge jedoch nur bis Ende 2017 laufen, ist es - für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass ab keine Werkverträge mehr zwischen der Bundesanstalt und dem BMWFW bzw. dem BMLFUW geschlossen werden - zur Absicherung der Bundesanstalt von Nöten, in der vorliegenden Verordnung dennoch einen Kostenersatz, der ebenfalls eine Gültigkeit bis Ende 2021 hätte, festzulegen. Ein Kostenmehraufwand entsteht durch die gegenständliche Verordnung jedenfalls nicht. Der jährliche Kostenanteil ist vom BMWFW und vom BMLFUW jeweils zur Hälfte zu tragen. Für den Zeitraum ab muss ein neuer Vertrag mit den betroffenen Ministerien und der Bundesanstalt zur Erstellung der Energiebilanzen ausverhandelt werden. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG.

2 2 von 6 Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

3 3 von 6 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus Erneuerbaren Quellen Einbringende Stelle: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ 2014 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen." der Untergliederung 40 Wirtschaft bei. Problemanalyse Problemdefinition Im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof, Rechtssache C-663/13, hat die Europäische Kommission moniert, dass Österreich die Verpflichtung zur Durchführung einer jährlichen Berechnung des Anteils von Energie aus Erneuerbaren Quellen gemäß Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl.Nr. L 140 vom S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/18/EG, Abl. Nr. L 158 vom S. 230, nicht in nationales Recht umgesetzt habe. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Definition in der Richtlinie erfolgt in Österreich bereits seit 2009 faktisch auf Grundlage der "Standard-Dokumentation Metainformationen zu den Energiebilanzen für Österreich und die Bundesländer" der Statistik Österreich, welche ihre Grundlage im Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, idf BGBl. I Nr. 111/2010, unter Punkt 4.3 (S.44) hat. Darin findet sich die genaue Berechnungsmethode des Bruttoendenergieverbrauchs. Darüber hinaus besteht zwischen der Republik Österreich, einerseits vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) andererseits vertreten durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), und der Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) seit Jahren jeweils ein auf je fünf Jahre abgeschlossener Werkvertrag (die aktuelle Periode umfasst die Jahre 2013 bis 2017), auf Grundlage dessen die Bereitstellung von Ergebnissen/Auswertungen aus dem Bereich der Energiestatistik beauftragt wird. Durch die vorliegende Verordnung soll diese bereits bisher vollzogene Berechnungsmethode des Standard-Methodendokuments explizit in einen rechtlichen Rahmen gegossen werden, der in weiterer Folge der Europäischen Kommission notifiziert und damit als Umsetzungsmaßnahme von Art. 5 und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt werden kann. Darüber hinaus sollen durch die vorliegende Verordnung bislang nicht umgesetzte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG umgesetzt und der Europäischen Kommission notifiziert werden. Nullszenario und allfällige Alternativen Im Falle einer Verurteilung der Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-663/13, wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2009/28/EG, droht ein von der Europäischen Kommission beantragtes Zwangsgeld in Höhe EUR pro Tag. Die vorliegende

4 4 von 6 Verordnung bietet einen wesentlichen und nicht unentscheidenden Beitrag zur Abwendung dieser Zwangsgeldverhängung und zur Umsetzung zahlreicher in der Klage von der Europäischen Kommission vom , Rechtssache C-633/13, angeführter Punkte bezüglich Nichtumsetzung der Richtlinie 2009/28/EG. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015 Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Erstellung der Energiebilanz erfolgt jährlich eine Evaluierung durch die Bundesanstalt im Auftrag des BMWFW und des BMLFUW. Ziele Ziel 1: Nachweis, dass Österreich seinen Verpflichtungen der Richtlinie 2009/28/EG nachkommt Beschreibung des Ziels: Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/28/EG hat jeder Mitgliedstaat verbindliche nationale Gesamtziele und Maßnahmen einzuhalten. Von Seiten der Europäischen Kommission wurde für jeden Mitgliedstaat der Anteil am Bruttoendenergieverbrauch berechnet, der bis 2020 durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll. Österreich wurde durch die Richtlinie verpflichtet, ausgehend von einem Anteil von 23,3% an Erneuerbaren Energien im Jahr 2005, den Anteil an Erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 auf 34% zu erhöhen. Daneben müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/28/EG einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie erstellen, der die Anteile von im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärmesektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 festlegt. Zur Berechnung der Einhaltung dieses Gesamtzieles sowie des Aktionsplanes und damit des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, bedarf es der vorliegenden Verordnung und der jährlichen Umsetzung durch die Bundesanstalt. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Definition in der Richtlinie erfolgt in Österreich bereits seit 2009 faktisch auf Grundlage der "Standard- Dokumentation Metainformationen zu den Energiebilanzen für Österreich und die Bundesländer" der Bundesanstalt. Darüber hinaus besteht zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das BMWFW und das BMLFUW, und der Bundesanstalt seit Jahren ein jeweils auf fünf Jahre abgeschlossener Werkvertrag, auf Grundlage dessen die Bereitstellung von Ergebnissen/Auswertungen aus dem Bereich der Energiestatistik beauftragt wurde. Durch die vorliegende Verordnung soll diese bereits bisher vollzogene Berechnungsmethode des Standard-Methodendokuments explizit in einen rechtlichen Rahmen gegossen werden, der in weiterer Folge der Europäischen Kommission notifiziert und damit als Umsetzungsmaßnahme von Art. 5 und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt werden kann. Ziel 2: Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission in der Rechtssache C-663/13 vor dem EuGH (alternativ: Abwendung einer Verurteilung bzw. der Verhängung des in der Klage von der Europäischen Kommission geforderten Zwangsgeldes in der Höhe von EUR pro Tag durch den EuGH) durch Vollumsetzung der Richtlinie 2009/28/EG. Beschreibung des Ziels:

5 5 von 6 Die Europäische Kommission moniert in ihrer Klage gegen die Republik Österreich vom vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-663/13), die Republik Österreich habe verschiedene Artikel der Richtlinie 2009/28/EG nicht umgesetzt. Darunter fallen neben der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen vor allem einige Begriffsbestimmungen. Sollte die Republik Österreich diese reklamierten Bestimmungen weiterhin nicht umsetzen und der Europäischen Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen notifizieren, droht eine Verurteilung durch den EuGH unter Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu EUR/Tag. Vertragsverletzungsverfahren (Rechtssache C- 663/13): Laut Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich vom vor dem EuGH besteht (neben anderen Umsetzungsmängeln) keine Umsetzung in innerstaatliches Recht hinsichtlich der Art. 2 lit. a, b, c, d, f, g und h, Art. 3 Abs. 4 lit. a und b, Art. 5 sowie Anhang II der Richtlinie 2009/28/EG. Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission alternativ: Abwendung einer Verurteilung bzw. Verhängung des Zwangsgeldes durch den EuGH bzw. (schlechtestenfalls) Reduktion des Zwangsgeldes. Maßnahmen Maßnahme 1: Erlassung einer Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus Erneuerbaren Quellen Beschreibung der Maßnahme: Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/28/EG erfolgt in Österreich bereits seit 2009 faktisch auf Grundlage der "Standard-Dokumentation Metainformationen zu den Energiebilanzen für Österreich und die Bundesländer" der Bundesanstalt. Darüber hinaus besteht zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das BMWFW und das BMLFUW, und der Bundesanstalt seit Jahren ein jeweils auf fünf Jahre abgeschlossener Werkvertrag, auf Grundlage dessen die Bereitstellung von Ergebnissen/Auswertungen aus dem Bereich der Energiestatistik beauftragt wurde. Von Seiten der Verwaltung ist hier kein Mehraufwand zu leisten, da die nunmehr in der gegenständlichen Verordnung festgesetzten Berechnungsmethoden bereits seit Jahren gängige Praxis sind und bei der Bundesanstalt vorgenommen werden. Umsetzung von Ziel 1 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen auf Grundlage der "Standard-Dokumentation Metainformationen zu den Energiebilanzen für Österreich und die Bundesländer" durch die Bundesanstalt. Erlassung der Statistik-Verordnung, um die bereits bisher vollzogenen Berechnungsmethode in einen verbindlichen rechtlichen Rahmen zu gießen. Maßnahme 2: Umsetzung von Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG Beschreibung der Maßnahme: Die Europäische Kommission moniert in ihrer Klage gegen die Republik Österreich vom vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-663/13), die Republik Österreich habe (unter anderem) die Art. 2 lit. a, b, c, d, f, g und h, Art. 3 Abs. 4 lit. a und b, Art. 5 sowie Anhang II der Richtlinie 2009/28/EG nicht umgesetzt. Mit Erlassung der gegenständlichen Statistik-Verordnung werden diese monierten Bestimmungen umgesetzt und der Europäischen Kommission notifiziert.

6 6 von 6 Umsetzung von Ziel 2 Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichtumsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG (Rechtssache C-663/13), unter Beantragung eines Zwangsgeldes in der Höhe von bis zu EUR/Tag. Erlassung der Statistik-Verordnung, um die Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission zu erreichen bzw. eine Verurteilung durch den EuGH oder zumindest die Verhängung eines Zwangsgeldes abzuwenden oder eine Reduktion dessen zu erreichen. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA Tools erstellt.

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