BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 29. Juli 2011 Teil II 245. Verordnung: Wirkungscontrollingverordnung 245. Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung) Auf Grund des 68 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet: Geltungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt die Verordnung die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle). Ziele 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt. (2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen 1. die haushaltsleitenden Organe bei der systematischen Planung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auch hinsichtlich des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt, 2. die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nach der Verordnung gemäß 41 Abs. 2 BHG 2013 dargestellt sowie die tatsächlichen Ergebnisse beurteilbar werden und 3. Regelungsvorhaben gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, überoder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß 16 BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß 58 Abs. 2 BHG 2013 auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden. Organisation, Aufgaben und Instrumente 3. (1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle). (2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) unterstützt die haushaltsleitenden Organe beim Wirkungscontrolling durch methodische und prozesshafte Begleitung. Diese ist durch Handlungsempfehlungen und Standards zur wirkungsorientierten Steuerung, wirkungsorientierten Folgenabschätzung und internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu gewährleisten. (3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling bei den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben eine Qualitätssicherung durchzuführen.

2 BGBl. II - Ausgegeben am 29. Juli Nr von 6 (4) Die Berichte über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. Mai (Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung) und bis spätestens 31. Oktober (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln. Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf 4. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf die Einhaltung der Verordnung gemäß 41 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf potenzielle Zielkonflikte zu überprüfen. (2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die Angaben zur Wirkungsorientierung noch vor der Übermittlung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Der Stichtag für die Übermittlung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat diese übermittelten Angaben zur Wirkungsorientierung unmittelbar nach Feststellung der Vollständigkeit dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Prüfung von Wirkungszielen auf Untergliederungsebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere 1. die Eignung des gewählten Wirkungsziels zur Darstellung eines angestrebten es, 2. die Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß 41 Abs. 1 BHG 2013, 3. die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Formulierung zumindest eines Wirkungsziels als Gleichstellungsziel sowie 4. die Einhaltung der Vorgabe von maximal fünf Kennzahlen je Wirkungsziel. (4) Die Prüfung von Maßnahmen auf Globalbudgetebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere 1. die Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß 41 Abs. 1 BHG 2013, 2. die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Festlegung zumindest einer Gleichstellungsmaßnahme in einem Globalbudget pro Untergliederung, 3. den Zusammenhang der Maßnahmen zu einem oder mehreren Wirkungszielen auf Untergliederungsebene sowie 4. die Verwendung von tatsächlich überprüfbaren Meilensteinen und Kennzahlen. (5) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle), dass die Abs. 3 und 4 sowie die Verordnung gemäß 41 Abs. 2 BHG 2013 nicht eingehalten werden oder Zielkonflikte vorliegen, so sind die jeweiligen haushaltsleitenden Organe darüber in Kenntnis zu setzen. (6) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen. Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben 5. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit 1. Regelungsvorhaben gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013, 2. sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß 16 Abs. 2 BHG 2013 jedoch nur mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro sowie 3. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß 58 Abs. 2 BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Einklang mit den im 41 Abs. 1 BHG 2013 genannten Qualitätskriterien sowie die Plausibilität der Annahmen zur Wesentlichkeit mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen.

3 BGBl. II - Ausgegeben am 29. Juli Nr von 6 (2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß 17 BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen. (3) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Abs. 1 nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen. (4) Eine Anpassung der mit Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen. Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben 6. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 28/29. Februar die Ergebnisse der im vorangegangenen Finanzjahr durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu übermitteln. (2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe haben neben einer vertieften Analyse und Bewertung der tatsächlich eingetretenen Auswirkungen insbesondere folgende Angaben zu beinhalten: 1. gegliedert nach Regelungs- und Vorhabenszielen, eine Beschreibung, wie diese Ziele verfolgt wurden, ein Vergleich des Ziel- und es sowie eine Beurteilung des Erfolgs, 2. die Darstellung des Ziel- und es der gewählten Maßnahmen samt einer Beurteilung des Erfolgs, 3. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind, im Vergleich mit den im Rahmen der wirkungsorientierten Abschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen, 4. eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen im Vergleich mit den im Rahmen der wirkungsorientierten Abschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen sowie 5. allfällige Verbesserungspotenziale. (3) Auf Grundlage des Berichts mit der vertieften Analyse und Bewertung hat das haushaltsleitende Organ eine zusammenfassende Übersicht zu erstellen und dem Bericht voranzustellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 1) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest. (4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle sicherzustellen. (5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bringt die Berichte der haushaltsleitenden Organe zur internen Evaluierung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zeitnah zu Kenntnis. (6) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Berichte der haushaltsleitenden Organe nach den Kriterien der Plausibilität und der Vollständigkeit einer Qualitätssicherung zu unterziehen, im Bedarfsfall zu kommentieren und in zusammenfassender Weise dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Mai zu Kenntnis zu bringen. Bericht zur Wirkungsorientierung 7. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die Zielerreichung der im Bundesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.

4 BGBl. II - Ausgegeben am 29. Juli Nr von 6 (2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe je Untergliederung haben folgende Angaben zu beinhalten: 1. je Untergliederung das Leitbild und eine Beschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Umfeldes. Dies inkludiert die qualitative oder quantitative Beschreibung von Einflussfaktoren, die geeignet sind oder waren, auf die tatsächliche Zielerreichung einen positiven oder negativen Einfluss auszuüben 2. je Wirkungsziel eine Begründung der Wahl des Wirkungsziels, eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und es sowie eine Beurteilung des Erfolgs sowie 3. je Maßnahme eine Angabe, zu welchen Wirkungszielen die Maßnahme beitragen sollte, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode und/oder den/die Meilenstein(e) zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und es sowie eine Beurteilung des Erfolgs. (3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 2) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest. (4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) sicherzustellen. (5) Die Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Bericht zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Inkrafttreten 8. Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden. Übergangsbestimmungen 9. (1) Die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind erstmals an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bis 28./29. Februar 2014 (Bericht zur internen Evaluierung) sowie bis 31. Mai 2014 (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln. (2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in zu 6 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Mai 2013 einen Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß 58 Abs. 2 BHG 2013 zu übermitteln. (3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in zu 7 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Oktober 2013 einen Tätigkeitsbericht der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. (4) Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gem. 17 BHG 2013 obliegt den haushaltsleitenden Organen und gilt für alle Regelungsvorhaben, die ab 1. Jänner 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden sowie für rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß 16 Abs. 2 BHG 2013 und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß 58 Abs. 2 BHG 2013 für die die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ab 1. Jänner 2013 begonnen wird. Faymann

5 BGBl. II - Ausgegeben am 29. Juli Nr von 6 Anhang 1: Angaben der haushaltsleitenden Organe für den Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben Berichtsstruktur je Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben Bezeichnung des Vorhabens: Ziel 1(die Vorlage gilt exemplarisch für die Regelungs- oder Vorhabensziele): Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Maßnahme 1 (die Vorlage gilt exemplarisch): Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Beurteilung des Erfolgs: Erwartete wesentliche Auswirkungen: Tatsächlich eingetretene wesentliche und nichtintendierte Auswirkungen: Erwartete finanzielle Auswirkungen: Tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen: Verbesserungspotenziale:

6 BGBl. II - Ausgegeben am 29. Juli Nr von 6 Anhang 2: Angaben der haushaltsleitenden Organe für den Bericht zur Wirkungsorientierung Leitbild: Berichtsstruktur je Untergliederung Entwicklung des Umfeldes: Wirkungsziel 1 (die Vorlage gilt exemplarisch für die Wirkungsziele 1-5 der Untergliederung): Warum dieses Wirkungsziel: Wie wurde dieses Wirkungsziel verfolgt: Kennzahl(en) Jahr n-2 Jahr n Beurteilung des Erfolgs: Berichtsstruktur je Globalbudget Maßnahme 1 (die Vorlage gilt exemplarisch für die Maßnahmen 1-5 des Globalbudgets): Beitrag zu Wirkungsziel Kennzahl(en)/ Meilenstein(e) Jahr n-2 Ziel- Zustand Ziel- Zustand Jahr n Beurteilung des Erfolgs:

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