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5 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 27. April 2015 Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich, - in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen, - in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetze zu ordnen, - zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können, - in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundnormen gerecht werden muss, wie sie die Katholische Soziallehre für die Arbeits- und Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat, die folgende Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 1 Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes 1 Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). 2 Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen anerkennen und ihrem Handeln zugrunde legen, dass Zielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für die sie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der katholischen Kirche auszurichten haben. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Grundordnung gilt für a) die (Erz-)Diözesen, b) die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, c) die Verbände von Kirchengemeinden, d) die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind, e) die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, f) die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen und deren Einrichtungen. 1

6 (2) 1 Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. 2 Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil. (3) Unter diese Grundordnung fallen nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind; dessen ungeachtet sind sie Teil der Dienstgemeinschaft. (4) Für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen findet diese Grundordnung keine Anwendung. Art. 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) 1 Der kirchliche Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. 2 Er muss auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden. (2) Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale und katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört. (3) 1 Der kirchliche Dienstgeber muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Festlegung der entsprechenden Anforderungen sicherstellen, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. 2 Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. (4) Für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. (5) Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die geltenden Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) aufzuklären und sich zu vergewissern, dass die Bewerberinnen oder Bewerber diese Loyalitätsobliegenheiten erfüllen. Artikel 4 Loyalitätsobliegenheiten (1) 1 Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. 2 Im pastoralen und katechetischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre erforderlich; dies gilt in der Regel auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im erzieherischen Dienst. 2

7 (2) Von nicht katholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen. (3) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. (4) 1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. 2 Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden. Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten (1) 1 Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. 2 Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht. (2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Verstöße gegen die Loyalitätsobliegenheiten im Sinn des Art. 4 als schwerwiegend an: 1. Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: a) das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass), b) schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, c) das Verunglimpfen oder Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen; öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegen Religion und Kirche (vgl. c CIC); Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der Kirche (vgl. cc. 1373, 1374 CIC), d) die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. 2. Bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: a) den Austritt aus der katholischen Kirche, b) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß c i.v. m. c. 751 CIC), 3

8 c) den kirchenrechtlich unzulässigen Abschluss einer Zivilehe, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen; eine solche Eignung wird bei pastoral oder katechetisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, unwiderlegbar vermutet, d) das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; bei diesem Loyalitätsverstoß findet Ziff. 2c) entsprechende Anwendung. (3) (4) (5) 1 Liegt ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß nach Absatz 2 vor, so hängt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von der Abwägung der Einzelfallumstände ab. 2 Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwiegen. 3 Angemessen zu berücksichtigen sind unter anderem das Bewusstsein der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die begangene Loyalitätspflichtverletzung, das Interesse an der Wahrung des Arbeitsplatzes, das Alter, die Beschäftigungsdauer und die Aussichten auf eine neue Beschäftigung. 4 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, schließt das Vorliegen eines schwerwiegenden Loyalitätsverstoßes nach Absatz 2 die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in der Regel aus. 5 Von einer Kündigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen. 6 Gleiches gilt für den Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus der katholischen Kirche. 1 Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung hinsichtlich dieser Ordnung wird in jeder (Erz-)Diözese oder (wahlweise) von mehreren (Erz-)Diözesen gemeinsam eine zentrale Stelle gebildet. 2 Deren Aufgabe ist von einer Person wahrzunehmen, die der katholischen Kirche angehört, die Befähigung zum Richteramt besitzt und über fundierte Erfahrungen im kirchlichen und weltlichen Arbeitsrecht verfügt. 3 Beabsichtigt ein kirchlicher Dienstgeber eine Kündigung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine Loyalitätsobliegenheit auszusprechen, soll er bei der zentralen Stelle eine Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung einholen. 4 Die Einholung der Stellungnahme der zentralen Stelle ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. 1 Der Verband der Diözesen Deutschlands wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der zentralen Stellen nach Absatz 4 die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der vorstehenden Regelungen einer Überprüfung unterziehen. 2 Er erstattet dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Änderungen. Artikel 6 Koalitionsfreiheit (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. 4

9 (2) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. (3) 1 Die Mitwirkung von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) in den arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet. 2 Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen. (4) Die Koalitionsfreiheit entbindet die Vertreter der Koalition nicht von der Pflicht, das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes zu achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu respektieren. Artikel 7 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (1) 1 Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts- Regelungsverfahren zu schaffen. 2 Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von arbeitsrechtlichen Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. 3 Die Beschlüsse dieser arbeitsrechtlichen Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. 4 Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die einschlägigen Ordnungen. 5 Die arbeitsrechtlichen Kommissionen sind an diese Grundordnung gebunden. (2) 1 Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. 2 Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus. Artikel 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung 1 Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. 2 Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). 3 Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnung gebunden. Artikel 9 Fort- und Weiterbildung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Diese umfassen die fachlichen Erfordernisse, aber genauso die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes. 3 Hierbei müssen auch Fragen des Glaubens und der Wertorientierung sowie die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste angemessen berücksichtigt werden. Artikel 10 Gerichtlicher Rechtsschutz (1) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig. 5

10 (2) Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts werden für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet. (3) 1 Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2 Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten. 6

11 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom , Band 60, Nr. 2, Art. 19, Seite 20 ff. Inhaltsübersicht Präambel Zweck und Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen...2 2a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder nutzung...4 3a Meldepflicht und Verzeichnis Datengeheimnis Unabdingbare Rechte des Betroffenen...6 5a Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen...6 5b Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien Technische und organisatorische Maßnahmen Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag Datenerhebung Datenspeicherung, -veränderung und nutzung a Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Datenübermittlung an kirchliche und öffentliche Stellen Datenübermittlung an nicht kirchliche und nicht öffentliche Stellen Auskunft an den Betroffenen a Benachrichtigung Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht Anrufung des Diözesandatenschutzbeauftragten Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten Aufgaben des Diözesandatenschutzbeauftragten Beanstandungen durch den Diözesandatenschutzbeauftragten Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ermächtigungen Schlussbestimmung Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

12 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 2 Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen: 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Anordnung ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Diese Anordnung gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch: 1. das Bistum, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände, 2. den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, 3. die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (3) Soweit besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieser Anordnung vor. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von anderen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren, 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

13 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 3 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a. die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b. der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereit gehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (7) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (8) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. (9) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieser Anordnung personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. (10) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Dazu gehört nicht die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft. (11) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. (12) Beschäftigte sind insbesondere 1. Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, 2. Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, 3. in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen, 4. zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, 5. Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitationen), 6. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätige Personen, 7. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen, Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

14 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 4 8. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 9. sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 2a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht. 3 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung oder nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit 1. diese Anordnung oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder 2. der Betroffene eingewilligt hat. (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Abs. 2 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Abs. 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. (4) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten ( 2 Abs. 10) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn 1. besondere Arten personenbezogener Daten ( 2 Abs. 10) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

15 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 5 oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte; soweit kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt ist, ist für die Vorabkontrolle der Diözesandatenschutzbeauftragte zuständig. 3a Meldepflicht und Verzeichnis (1) Die in 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, Verfahren automatisierter Verarbeitung vor Inbetriebnahme dem Diözesandatenschutzbeauftragten zu melden. (2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten 1. Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle, 2. Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung der Stelle berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, 4. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, 6. Regelfristen für die Löschung der Daten, 7. eine geplante Datenübermittlung ins Ausland, 8. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach 6 KDO zur Gewährleistung der Sicherheit der Bearbeitung angemessen sind, 9. zugriffsberechtigte Personen. (3) Die Meldepflicht entfällt, wenn für die verantwortliche Stelle ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nach 20 bestellt wurde. Sie entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens zehn Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. (4) Die Angaben nach Abs. 2 sind von der kirchlichen Stelle in einem Verzeichnis vorzuhalten. Sie macht die Angaben nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar, der ein berechtigtes Interesse nachweist. 4 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung tätigen Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

16 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 6 5 Unabdingbare Rechte des Betroffenen 1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft ( 13) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ( 14) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in einer Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene zu unterrichten. 5a Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 2. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend 13a zu benachrichtigen. (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 5b Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien (1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen 1. über ihre Identität und Anschrift, 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 3. darüber, wie er seine Rechte nach den 13 und 14 ausüben kann und über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat. (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

17 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 7 (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. 6 Technische und organisatorische Maßnahmen Kirchliche Stellen im Geltungsbereich des 1 Abs. 2, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Anordnung, insbesondere die in der Anlage zu dieser Anordnung genannten Anforderungen zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 7 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufes bleiben unberührt. (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die übermittelt wird, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach 6 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist der Diözesandatenschutzbeauftragte unter Mitteilung der Festlegungen des Abs. 2 zu unterrichten. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts nutzen kann. 8 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in 5 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind: Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

18 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 8 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, 3. die nach 6 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, 5. die Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen, 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen, 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diese Anordnung oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. 9 Datenerhebung (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stellen erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2. a) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, 2. die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

19 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 9 zu unterrichten. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. (4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nichtkirchlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft ermächtigt, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen. (5) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ( 2 Abs. 10) ist nur zulässig, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder dies aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist, 2. der Betroffene nach Maßgabe des 3 Abs. 4 eingewilligt hat, 3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, 4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat oder es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich ist, 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist, 6. der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert, 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, 8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, 9. dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. 10 Datenspeicherung, -veränderung und nutzung (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen, Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

20 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite der Betroffene eingewilligt hat, 3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, un d kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde, 4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, 6. es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist, 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 10. der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert. (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten ( 2 Abs.10) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach 9 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

21 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 11 (6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten ( 2 Abs. 10) zu den in 9 Abs. 5 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in 9 Abs. 5 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. 10a Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten einschließlich der Daten über die Religionszugehörigkeit, die religiöse Überzeugung und die Erfüllung von Loyalitätsobliegenheiten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. (3) Die Beteiligungsrechte nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung bleiben unberührt. 11 Datenübermittlung an kirchliche und öffentliche Stellen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen im Geltungsbereich des 1 ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 10 zulassen würden. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 7 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die empfangende kirchliche Stelle darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 2 zulässig. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen und an kirchliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des 1 gelten die Abs. 1 3 entsprechend, Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

22 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 12 sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (6) Abs. 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden. 12 Datenübermittlung an nicht kirchliche und nicht öffentliche Stellen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht kirchliche Stellen, nicht öffentliche Stellen oder Personen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 10 zulassen würden, oder 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten ( 2 Abs. 10) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 10 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (3) In den Fällen der Übermittlung nach Abs.1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, wenn die Unterrichtung wegen der Art der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht geboten erscheint, wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde. (4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. 13 Auskunft an den Betroffenen (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über: 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden und 3. den Zweck der Speicherung. Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

23 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 13 In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Das Bistum bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung. (2) Abs.1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt soweit, 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft dem kirchlichen Wohl Nachteilebereiten würde, 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde, 4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden kann. (5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht das Bistum im Einzelfall feststellt, dass dadurch das kirchliche Wohl beeinträchtigt wird. Die Mitteilung des Diözesandatenschutzbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (6) Die Auskunft ist unentgeltlich. 13a Benachrichtigung (1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

24 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. (3) 13 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 14 Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. (6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die verantwortliche Stelle im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. (8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

25 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 15 verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. 15 Anrufung des Diözesandatenschutzbeauftragten (1) Wer der Ansicht ist, dass bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Stellen gemäß 1 Abs. 2 gegen Vorschriften dieser Anordnung oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht, kann sich unmittelbar an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden. (2) Auf ein solches Vorbringen hin prüft der Diözesandatenschutzbeauftragte den Sachverhalt. Er fordert die betroffene kirchliche Dienststelle zur Stellungnahme auf, soweit der Inhalt des Vorbringens den Tatbestand einer Datenschutzverletzung erfüllt. (3) Niemand darf gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil er sich im Sinne des Abs. 1 an den Diözesandatenschutzbeauftragten gewendet hat. 16 Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten (1) Der Bischof bestellt für den Bereich seines Bistums einen Diözesandatenschutzbeauftragten; die Bestellung erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens acht Jahren. Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung als Datenschutzbeauftragter für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften ist zulässig. (2) Zum Diözesandatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er soll die Befähigung zum Richteramt gemäß 5 Deutsches Richtergesetz haben und muss der Katholischen Kirche angehören. Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten. Anderweitige Tätigkeiten dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Diözesandatenschutzbeauftragten nicht gefährden. Dem steht eine Bestellung als Diözesandatenschutzbeauftragter für mehrere Diözesen und/oder Ordensgemeinschaften nicht entgegen. (3) Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit dessen Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. Auf Antrag des Beauftragten nimmt der Bischof die Bestellung zurück. 17 Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten (1) Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen Recht unterworfen. Die Ausübung seiner Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

26 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 16 (2) Das der Bestellung zum Diözesandatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des 16 Abs. 3 beendet werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt. (3) Dem Diözesandatenschutzbeauftragten wird die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal-und Sachausstattung zur Verfügung gestellt. Er verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird. (4) Der Diözesandatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von einer kirchlichen Stelle angestellt wird. Die vom Diözesandatenschutzbeauftragten ausgewählten und von dieser kirchlichen Stelle angestellten Mitarbeiter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Diözesandatenschutzbeauftragten und können nur mit seinem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. (5) Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des 96 Strafprozessordnung. Er trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für seinen Bereich in eigener Verantwortung. Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des 99 Verwaltungsgerichtsordnung. (6) Der Diözesandatenschutzbeauftragte bestellt im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof einen Vertreter, der im Fall seiner Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft. Für den Vertreter gilt 16 Abs. 2 entsprechend. (7) Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Auftrages, verpflichtet, über die ihm in seiner Eigenschaft als Diözesandatenschutzbeauftragtem bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (8) Der Diözesandatenschutzbeauftragte darf, auch wenn sein Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bischofs weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, wird in der Regel erteilt. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. 18 Aufgaben des Diözesandatenschutzbeauftragten (1) Der Diözesandatenschutzbeauftragte wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Des Weiteren kann er die bischöfliche Behörde und sonstige kirchliche Dienststellen in seinem Bereich in Fragen des Datenschutzes beraten. Auf Anforderung der bischöflichen Behörde hat der Diözesandatenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. (2) Die in 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Diözesandatenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

27 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite während der Dienstzeit Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren, soweit nicht sonstige kirchliche Vorschriften entgegenstehen. (3) Der Diözesandatenschutzbeauftragte erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Bischof vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten. (4) Der Diözesandatenschutzbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen, insbesondere mit den anderen Diözesandatenschutzbeauftragten, hin. (5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Zusammenarbeit mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz. 19 Beanstandungen durch den Diözesandatenschutzbeauftragten (1) Stellt der Diözesandatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften dieser Anordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er diese unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung gegenüber der betroffenen kirchlichen Dienststelle. (2) Wird die Beanstandung nicht fristgerecht behoben, so verständigt der Diözesandatenschutzbeauftragte die Aufsicht führende Stelle und fordert sie zu einer Stellungnahme auf. (3) Der Diözesandatenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Aufsicht führenden Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt, deren Behebung mittlerweile erfolgt ist. (4) Mit der Beanstandung kann der Diözesandatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. (5) Die gemäß Abs. 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen des Diözesandatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. (6) Zur Gewährleistung der Vorschriften dieser Anordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann der Diözesandatenschutzbeauftragte gegenüber der betroffenen Dienststelle Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer und organisatorischer Mängel anordnen. Wird diese Anordnung nicht fristgemäß umgesetzt, hat sich der Diözesandatenschutzbeauftragte an die Aufsicht führende Stelle zu wenden, die zeitnah über die notwendigen Maßnahmen entscheidet. 20 Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz (1) Kirchliche Stellen im Sinne des 1 Abs. 2, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, können einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. (2) Sind mit der automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung mehr als zehn Personen befasst, so soll ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. (3) Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

28 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite 18 dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der kirchlichen Stelle betraut werden. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann von mehreren kirchlichen Stellen bestellt werden. (4) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. (5) Die kirchlichen Stellen haben den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Betroffene können sich jederzeit an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden. (6) Ist ein betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz bestellt worden, so ist die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. (7) Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. (8) Im Übrigen findet 16 entsprechende Anwendung. (9) Sind mit der automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung weniger als elf Personen befasst, kann die Erfüllung der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzes in anderer Weise geregelt werden. 21 Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (1) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung dieser Anordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an den Diözesandatenschutzbeauftragten gem. 16 KDO wenden. Er hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Anordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. (2) Dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht nach 3a Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. (3) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte macht die Angaben nach 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 7 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

29 Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO - Seite Ermächtigungen Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. Er legt insbesondere fest: a) den Inhalt der Meldung gemäß 3a, b) den Inhalt der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß 4 Satz 2, c) die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß 6 Satz 1. d) die Erfüllung der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzes gemäß 20 Abs Schlussbestimmung Diese Anordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO vom 7. November 2003, Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom , Band 54, Nr. 23, Art. 275, Seite 306, zuletzt geändert am 13. Januar 2011, Kirchliches Amtsblatt vom , Band 58, Nr. 15, Art. 170, Seite 278 außer Kraft. Osnabrück, 29. Januar 2014 Dr. Franz-Josef Bode Bischof von Osnabrück Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

30 Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gemäß Anordnung über den kirchlichen Datenschutz muss jede/r Mitarbeiter/in über die dazu geltenden Bestimmungen informiert werden. Wir weisen insbesondere auf die am 1. März 2014 in Kraft getretene Anordnung über die KDO hin. Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Osnabrück Die Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern in der Diözese Osnabrück Richtlinie zum Einsatz von Arbeitsplatzcomputern in der Diözese Osnabrück können beim Datenschutzbeauftragen und im Intranet der Niels-Stensen-Kliniken eingesehen werden. Die Anordnung über die KDO schreibt ferner vor, dass jede/r Mitarbeiter/in die nebenstehende Verpflichtungserklärung auszufüllen und zu unterschreiben hat. Wir möchten Sie daher bitten, die Verpflichtungserklärung auszufüllen, zu unterschreiben und an die Abteilung für Personalmanagement weiterzuleiten. Die Erklärung wird dann zu Ihrer Personalakte genommen. Mit freundlichem Gruß Ihre Abteilung für Personalmanagement V e r p f l i c h t u n g s e r k l ä r u n g gemäß 4 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO Ich, geb. am (Vor- und Zuname) wohnhaft in bin bei/im tätig. Ich verpflichte mich, 1. die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO des Bistums Osnabrück sowie die anderen für meine Tätigkeit geltenden Datenschutzregelungen einschließlich der zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sorgfältig einzuhalten und bestätige, dass ich auf die wesentlichen Grundsätze der für meine Tätigkeit geltenden Bestimmungen hingewiesen wurde. Ich wurde ferner darauf hingewiesen, dass die KDO und die Texte der übrigen für meine Tätigkeit geltenden Datenschutzvorschriften eingesehen und auch für kurze Zeit ausgeliehen werden können. 2. das Datengeheimnis auch nach Beendigung meiner Tätigkeit zu beachten. Ich bin darüber belehrt worden, dass ein Verstoß gegen die KDO und andere für meine Tätigkeit geltenden Datenschutzvorschriften disziplinarrechtliche beziehungsweise arbeitsrechtliche/rechtliche Folgen haben kann. Diese Erklärung wird zu meiner Personalakte genommen. Ort, Datum Unterschrift (Vor- und Zuname)

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35 Merkblatt Brandschutz zur Brandschutzunterweisung im Krankenhaus St. Raphael Ostercappeln Brände verhüten / Schäden verhindern Rauchverbot im gesamten Gebäude und auf dem Gelände. (Ausnahme: Raucherpavillons.) Kein offenes Feuer! Insbesondere echte Kerzen sind verboten. (Ausnahme: Kapelle unter strenger Aufsicht) Nur geprüfte Elektrogeräte mit gültigem Prüfsiegel und ohne sichtbare Beschädigungen benutzen. Private Geräte dürfen NICHT benutzt werden oder müssen vom Technischen Dienst geprüft werden. (Ausnahme: notwendige Patientengeräte werden geduldet.) Brennbare Materialien von Elektrogeräten fernhalten. Brand- und Rauchschutztüren geschlossen halten. Die Türen dürfen NIEMALS mit Keilen oder anderen Gegenständen blockiert werden. (Ausnahme: elektronische Feststellanlage ist vorhanden.) Jede/r Mitarbeiter/in darf und muss Keile und ähnliches jederzeit entfernen! Flucht- und Rettungswege frei halten. Zum Beispiel dürfen die Fluchtwege NICHT mit abgestellten Betten blockiert werden. Verhalten im Brandfall: Melden, retten, löschen Ruhe bewahren! Reagieren Sie immer besonnen! 1. Feuer melden! Druckknopfmelder bedienen (wenn vorhanden) und IMMER Notruf 999 anrufen. Beantworten Sie alle Fragen und befolgen Sie ggf. Anweisungen! Informieren Sie Ihre Kollegen! 2. Menschen retten! Nur Menschen in Räumen mit Rauchentwicklung sind unmittelbar gefährdet. ACHTUNG! Selbstschutz geht vor, laufen Sie nicht in Brandherde hinein! Immer zuerst auf gleicher Ebene fliehen lassen, Treppen vermeiden. AUFZÜGE sind VERBOTEN (Kamineffekt! Lichtschranken der Türen blockieren durch Rauch!) Rauchabzug sicherstellen! 3. Löschversuch unternehmen Mit möglichst vielen Feuerlöschern gleichzeitig auf den brennenden Gegenstand zielen! 4. Anweisungen beachten! Anordnungen der Feuerwehr und der Krankenhauseinsatzleitung sind zu befolgen! Informieren Sie sich! Schauen Sie auf den Flucht- und Rettungswegeplan noch BEVOR es brennt! Wo sind Brandmeldeanlagen? In vielen Bereichen (nicht in allen) sind Druckknopfmelder. Wo sind die Fluchtwege und Brandabschnitte? Brand- und Rauchschutztüren sind in den Flucht- und Rettungswegeplänen eingezeichnet. Wo sind Feuerlöscher und wie funktionieren sie? Bitte beachten: Steigleitungen trocken sind nur für die Feuerwehr! Wo befinden sich Rauchabzüge und wie sind sie zu bedienen? Teilweise sind Rauchabzüge per Druckknopf zu bedienen, teilweise Öffnung von Hand. Nehmen Sie an Brandschutzunterweisungen und -schulungen teil! Brandschutzunterweisungen sollen jährlich wiederholt werden. Sprechen Sie den Brandschutzbeauftragten an! Marcell Schilling (Technischer Dienst) ist Ansprechpartner für alle Fragen zum Brandschutz.

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40 Social Media Ist doch klar, oder nicht!? Ein Leitfaden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Niels-Stensen-Kliniken Soziale Netzwerke (Facebook, Xing etc.) und andere Angebote des sogenannten Web 2.0 sind aus dem Alltag des Internetnutzers nicht mehr wegzudenken. Sie haben große Bedeutung für Privatpersonen - und für Unternehmen. Dies gilt auch für die Niels-Stensen-Kliniken. Wenn im Internet über die Niels-Stensen-Kliniken geredet wird, dann hat das Einfluss auf unsere Reputation, also auf unseren guten Ruf. Patienten, Angehörige und (potentielle) Mitarbeiter gewinnen ihr Bild von uns auch über das, was sie im Internet über uns finden und wie sie uns wahrnehmen. Dabei kommt es schon lange nicht mehr allein darauf an, wie sich ein Unternehmen über seine eigene Website darstellt. Genauso wichtig ist, wie man sich dort präsentiert, wo miteinander diskutiert, gepostet oder getwittert wird: im Web 2.0. SIE sind die wichtigsten Botschafterinnen und Botschafter Die wichtigsten und glaubwürdigsten Botschafter der Niels-Stensen-Kliniken sind Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihre fachliche Kompetenz und Ihr persönliches Zeugnis gibt den Niels- Stensen-Kliniken ein Gesicht. Dies gilt für das Gespräch mit Verwandten, Freunden und Bekannten genauso wie für die Diskussion im Internet. Wir freuen uns, wenn Sie auch in sozialen Netzwerken den Niels-Stensen-Kliniken ein Gesicht geben. In sozialen Netzwerken verschwimmen die Grenzen zwischen privat und dienstlich stärker als im persönlichen Alltag. Deshalb haben wir einige Richtlinien formuliert, die Ihnen helfen sollen, mit dieser Doppelrolle souverän umzugehen. Die grau hinterlegten Passagen gelten als verbindliche Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Niels-Stensen-Kliniken. Es ist Ihre Entscheidung (und Verantwortung) Entscheiden Sie selbst, ob Sie Ihre Zugehörigkeit zu den Niels-Stensen-Kliniken im Web 2.0 kenntlich machen wollen oder nicht. Bedenken Sie dabei: Wenn Sie Ihre Zugehörigkeit deutlich machen, werden Sie als Botschafter der Niels-Stensen-Kliniken wahrgenommen. Um zu vermeiden, dass Ihre Privatäußerung als Meinung der Niels-Stensen-Kliniken aufgefasst werden, sprechen Sie in der Ich-Form und kennzeichnen Sie Ihre Privatäußerungen entsprechend. Bringen Sie sich ein ins Web 2.0 Als Mitarbeitende der Niels-Stensen-Kliniken sind Sie Profis in Ihrem Fachgebiet. Wir begrüßen es, wenn Sie die sozialen Medien nutzen, um für Ihre Arbeit zu profitieren, Ihre Einrichtung und den Verbund weiter zu bringen oder sich eine Reputation als Fachmann/-frau zu erwerben. Offizielle Sprecher der Niels-Stensen-Kliniken sind festgelegt Die Niels-Stensen-Kliniken GmbH und ihre Einrichtungen sind als Institution in der Öffentlichkeit präsent, auch im Internet. Für die Niels-Stensen-Kliniken und ihre Einrichtungen sprechen nur die Geschäftführungen, der Leiter der Stabsstelle Unternehmenskommunikation und ausdrücklich beauftragte Personen. Webpräsenzen wie zum Beispiel Internetseiten oder Fanpages bei facebook werden ausschließlich durch die Stabsstelle Unternehmenskommunikation eingerichtet. Sollten Sie das Gefühl haben, dass wir an wichtiger Stelle nicht vertreten sind, wenden Sie sich bitte an Michael Schiffbän- Bezeichnung Version Datum Freigabe dieser Version Freigegeben durch Leitfaden W. Lullmann GF Social Media / Niels-Stensen- Soziale Netzwerke Kliniken Erstellt von Stabsstelle Unternehmenskommunikation Seite 1

41 ker, Stabsstelle Unternehmenskommunikation, 0541/ , Sich beteiligen aber wann? Wenn Sie soziale Netzwerke für berufliche Ziele nutzen, dann ist das in verantwortungs- und maßvollem Umfang auch während der Arbeitszeit möglich. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Vorgesetztem und klären Sie auf diesem Weg, wie sich Ihr Engagement in sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit darstellen kann. Es gilt hier zudem die Dienstvereinbarung zum Internetgebrauch. Tragen Sie unsere Botschaft weiter im richtigen Ton Menschlich, kompetent, christlich ist der Titel unseres Leitbildes. So verstehen wir unsere Arbeit. Tragen Sie unsere Werte und Einstellungen gerne nach außen und nutzen Sie die Möglichkeit des Austausches mit Gleich- oder Andersgesinnten. In sozialen Netzwerken wird oft sehr vertraut und locker kommuniziert, manchmal auch provozierend und zuspitzend. Wenn Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Niels-Stensen-Kliniken erkennbar sind, legen Sie bitte stets auf eine höfliche, nicht diskriminierende Ausdrucksweise Wert (das kann auch sonst nicht schaden). Selbstverständlich gilt wie bisher auch im Internet, dass Sie kritische Äußerungen über Ihre berufliche Tätigkeit und die Menschen, mit denen Sie dienstlich zu tun haben, nicht öffentlich formulieren. Aufmerksam sein aufmerksam machen Die Vielfalt an sozialen Netzwerken bringt auch eine Vielfalt an Diskussion mit sich. Dass auch negative Aspekte und Erfahrungen thematisiert werden, ist legitim. Sollten Sie im Internet Zeuge von Unzufriedenheit oder negativer Kritik gegenüber den Niels-Stensen- Kliniken werden, so melden Sie dies bitte so schnell wie möglich der Unternehmenskommunikation. Bitte reagieren Sie nicht auf kritische Einträge, bevor Sie mit der Stabsstelle Unternehmenskommunikation Rücksprache gehalten haben. Die gilt auch für falsche oder unfaire Behauptungen, die Sie entdecken. (Ihr Ansprechpartner: Michael Schiffbänker, Stabsstelle Unternehmenskommunikation, Telefon: 0541/ , Schützen Sie vertrauliche Daten und Inhalte Alles, was Sie ins Internet geben, ist potenziell für alle Internetnutzerinnen und nutzer auf der Welt zugänglich, auch dann, wenn Sie es nur Ihren Freunden oder Followern einsehbar machen. Wenn diese Ihre Inhalte weiterleiten, haben Sie keine Kontrolle über die Verbreitung mehr. Machen Sie deshalb im Netz niemals Angaben über Patienten, Angehörige, Kollegen. Auch für das Internet gelten die Vorgaben des Datenschutzes, die Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages sind. Vorsicht geboten ist auch bei Bildern, Videos und Texten, die Sie nicht selber produziert haben. Sie unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne Einverständnis des Eigentümers verwendet werden. Wenn Sie selber Bilder oder Videos aufgenommen haben, auf denen andere Personen zu erkennen sind, fragen Sie diese um Zustimmung, bevor Sie sie ins Internet stellen. Schützen Sie Ihre Privatsphäre Bezeichnung Version Datum Freigabe dieser Version Freigegeben durch Leitfaden W. Lullmann GF Social Media / Niels-Stensen- Soziale Netzwerke Kliniken Erstellt von Stabsstelle Unternehmenskommunikation Seite 2

42 Vor jeder Aktivität im Netz sollten Sie prüfen, wie die jeweilige Plattform es mit dem Datenschutz hält. Passen Sie Ihre Privatsphäre-Einstellungen individuell an und überprüfen Sie regelmäßig, ob noch alles korrekt ist, wenn Ihre Plattform neue Features einführt. Die Streuweite von Äußerungen kann in den sozialen Medien äußerst hoch sein. Deshalb bedenken Sie jede Ihrer Äußerungen, bevor sie endgültig im Netz steht das Internet vergisst nie. Haben Sie noch Fragen? Wenn Sie zu den Punkten, die in diesen Leitlinien angesprochen sind, Fragen haben, dann zögern Sie nicht, sie zu stellen. Bitte wenden Sie sich an die Stabsstelle Unternehmenskommunikation, Michael Schiffbänker, Stabsstelle Unternehmenskommunikation, Telefon: 0541/ , Die Niels-Stensen-Kliniken im Web 2.0 Die Niels-Stensen-Kliniken sind im Internet und im Web 2.0 vertreten. Sie finden uns unter anderem hier: Niels-Stensen-Kliniken GmbH Stabsstelle Unternehmenskommunikation Alte Rothenfelder Straße Georgsmarienhütte Bezeichnung Version Datum Freigabe dieser Version Freigegeben durch Leitfaden W. Lullmann GF Social Media / Niels-Stensen- Soziale Netzwerke Kliniken Erstellt von Stabsstelle Unternehmenskommunikation Seite 3

43 Von App bis Youtube was ist das eigentlich? Ein kleines Glossar App (von der englischen Kurzform für application) Apps sind (mehr oder weniger) kleine Programme. Meist sind damit Anwendungen für moderne Smartphones oder tablet-computer (siehe unten) gemeint. Nahezu jedes Smartphone-Betriebssystem hat einen eigenen Online-Shop, in dem Apps angeboten werden, teils kostenlos, teils gegen eine Gebühr. Bewertungsportale Auf Bewertungsportalen werden Unternehmen und Dienstleistungen (auch Krankenhäuser und Ärztinnen und Ärzte) online und somit öffentlich bewertet. Zweck dieser Portale ist es, Verbrauchern die Kauf- oder Konsumentscheidung zu vereinfachen und die Auswahl zu erleichtern bzw. Patientinnen und Patienten zu helfen, die Qualität eines Krankenhauses oder die Qualifikation eines Mediziners einzuschätzen. Zu den bekanntesten Portalen im Gesundheitsbereich zählen Krankenhaus.de, Sanego.de, Jameda.de. Blogs Mit Blogs sind elektronische Tagebücher oder Journale im Internet gemeint. Mindestens eine Person, der sogenannte Blogger, führt darin seine Aufzeichnungen, protokolliert Sachverhalte oder schreibt seine persönlichen Gedanken nieder. Dieses Vorgehen wird als bloggen bezeichnet. Dadurch, dass Blogs meist öffentlich einsehbar sind und in der Regel kommentiert werden können, kann der Austausch von Informationen und Meinungen zur Diskussion vieler User führen. Gelungene oder einflussreiche Beispiele: bistumsblog.de, spreeblick.com, bildblog.de Chat, Chatroom Unter Chat versteht man eine Live-Online-Kommunikation mit Textnachrichten zwischen mindestens zwei Personen. Der Ort, an dem sich der Chat abspielt, wird als Chatroom bezeichnet. Oft wird beim Chatten nicht der richtige Name benutzt, sondern auf frei erfundene sogenannte Nicknames zurückgegriffen. Bekannte Anwendungsprogramme für Chats sind ICQ und der MSN Messenger. Facebook Facebook ist das größte soziale Netzwerk der Welt. Jeder kann sich kostenlos anmelden, Informationen zu allen möglichen (oder unmöglichen) Themen veröffentlichen oder Bilder, Videos oder Texte mit anderen Nutzern teilen. Google + Google+ ist ähnlich wie Facebook ein soziales Netzwerk. Google + ist im Sommer 2011 online gegangen. Das Netzwerk wirbt damit, dass die Privatsphäre gezielt und anders (gemeint ist natürlich: Besser) gesteuert werden kann als in bisherigen Netzwerken. Podcast, Vodcast Als Podcast wird ein Audiobeitrag verstanden, der über das Internet veröffentlicht und zum Herunterladen bereitgestellt wird. Zu vergleichen sind Podcasts mit Radiosendungen, die nun aber unabhängig von der Sendezeit konsumiert werden können. Handelt es sich um Videomaterial, das auf diesem Weg verbreitet wird, spricht man von Vodcast. Smartphone Smartphones können als kleine transportable Computer verstanden werden, mit denen man auch telefonieren kann. Sie bieten einen direkten Zugang zum mobilen Internet, man kann mit ihnen Musik hören und Videos anschauen, s lesen und schreiben, den Kalender pflegen usw. Smartphones lassen sich über zusätzliche Programme (APPs, Erklärung siehe oben) vom Anwender individuell mit neuen Funktionen aufrüsten. Bezeichnung Version Datum Freigabe dieser Version Freigegeben durch Leitfaden W. Lullmann GF Social Media / Niels-Stensen- Soziale Netzwerke Kliniken Erstellt von Stabsstelle Unternehmenskommunikation Seite 4

44 Social media Mit Social media sind Netzwerke wie facebook, Google + oder Twitter gemeint. So unterschiedlich die Netzwerke im Einzelnen sind, bieten sie alle die Möglichkeit, dass ihre Mitglieder untereinander Informationen austauschen können. Tablet-Computer Ein Tablet-Computer ist ein sehr flacher tragbarer Computer, der eigentlich nur aus dem Gehäuse eines Touchscreens besteht. Der bekannteste Tablet-Computer ist das ipad von Apple, das mittlerweile jedoch mehr oder weniger ernstzunehmende Konkurrenz erhalten hat. Twitter Twitter ist ein Soziales Netzwerk, in dem Kurznachrichten (Tweet) mit einer Länge von 140 Zeichen versandt werden können. zu schreiben oder zu lesen. Web 2.0 Der Begriff Web 2.0 beschreibt eine in sozio-technischer Hinsicht veränderte Nutzung des Internets. Nutzer konsumieren nicht mehr, sondern treten in Dialog, tauschen Meinungen aus, kommentieren Beiträge und nutzen soziale Netzwerke Wikis Ein Wiki (auch WikiWeb) ist ein Autorensystem für Webseiten. In einem Wiki wird der Inhalt vom Benutzer nicht nur gelesen, sondern kann auch von ihm erstellt oder geändert werden. Ein gemeinschaftliches Arbeiten an Texten, das eine breitere Basis an Wissen und Erfahrungswerten schafft, ist charakteristisch für Wikis. Die bekannteste Anwendung ist die Online-Enzyklopädie Wikipedia. XING XING ist ein soziales Netzwerk, das geschäftliche Kontakte fördern soll. Youtube Youtube ist ein Internet-Videoportal, auf dem die Benutzer kostenlos Videos anschauen oder selbst hochladen können. YouTube entwickelt sich mehr und mehr zur videobasierten Suchmaschine. Bezeichnung Version Datum Freigabe dieser Version Freigegeben durch Leitfaden W. Lullmann GF Social Media / Niels-Stensen- Soziale Netzwerke Kliniken Erstellt von Stabsstelle Unternehmenskommunikation Seite 5

45 Dienstanweisung: Persönliche Hygiene Thema: Ziel(e) und Zweck: Verantwortung (Name): Persönliche Hygiene - Hygienestandard Schmuck, Piercing und künstliche Fingernägel 1. Die MitarbeiterInnen prägen durch ihr Auftreten und ihre Kleidung die Kultur in unseren Krankenhäusern gegenüber unseren Patienten, Besuchern und Gästen. 2. Um eine Gefährdung unserer Patienten und Mitarbeiter zu vermeiden, müssen Hygienevorschriften sowie Regeln der Berufsgenossenschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) eingehalten werden. 3. Über das Tragen von Schmuck und Piercing kommt es in Krankenhäusern immer wieder zu Diskussionen. Um hier ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, gelten unten stehende Vorgaben. Krankenhausdirektorium Geltungsbereich: Mitgeltende Unterlagen: Klinikum St. Georg - Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.v. vom ; Empfehlung Schmuck, Piercing und künstliche Fingernägel in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens - TRBA 250 Technische Regel Biologischer Arbeitsstoffe vom TRBA 401 Technische Regel Biologischer Arbeitsstoffe vom Hautschutzplan der Niels-Stensen-Kliniken, freigegeben am , freigegeben durch die Hygienekommission der Niels-Stensen-Kliniken Nr. Geltungsbereich 1. Finger- und Unterarmschmuck Anmerkungen Ehe- und Schmuckringe, Armbanduhren, Armbänder, Freundschaftsbändchen sind bei Tätigkeiten, die eine Händedesinfektion erfordern, nicht zu tragen. So formuliert es die TRBA 250, dies wird auch aus hygienischer Sicht so gesehen. Die Gründe hierfür sind: - Ringe erhöhen die Kolonisation der Hände mit transienten gram negativen Bakterien und Hefen. - Ringe verschlechtern die Wirksamkeit der Händedesinfektion - Es können Desinfektionsmittelreste verbleiben, die unter Umständen eine Hautirritation hervorrufen - Es kann zu Patientenverletzungen kommen. - Ringe mit Stein oder Schliff können Schutzhandschuhe perforieren. Damit ist die Schutzfunktion sowohl für das Personal als auch gegenüber dem Patienten nicht mehr gewährleistet. Sowohl in der Pflege als auch im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit treten wiederkehrend Situationen auf, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern. Dies gilt auch für andere Berufsgruppen (z.b. Reinigungskräfte, Teeküchenmitarbeiterinnen, MTAs, Physiotherapeuten, RTAs), die direkten Patientenkontakt haben. Insofern gilt das Schmucktrageverbot für alle Berufsgruppen. Laut TRBA 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) dürfen Ringe und Schmuck an Händen und Unterarmen aus Hautschutzgründen während der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder Gefahrstoffen die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird. 2. Piercing Sichtbares Piercing ist wie Schmuck zu betrachten und verboten (siehe oben). Name dieses Dokuments: Dienstanweisung Persönliche Hygiene Geltungsbereich: Versions- Nummer: Erstellt / bearbeitet durch: Datum / Freigabe dieser Version Freigegeben durch: NSK 1 Hygienefachkräfte NSK Krankenhausdirektorium 1 (von 2) Seite

46 Dienstanweisung: Persönliche Hygiene 3. Halsketten 4. Ohrringe 5. Nagellack und (künstliche) Fingernägel Sichtbares Piercing z.b. im Gesicht kann zur Eigengefährdung führen, wenn der (z.b. demente/verwirrte) Patient es ergreifen und abreißen kann. Es ist daher aus Arbeitsschutzgründen zu untersagen. Generell ist Piercing (nicht sichtbar) bei Rötung, Schwellung, Sekretion sofort zu entfernen, da Erreger in die Umgebung verteilt und somit Patienten infiziert werden können. Halsketten können Talg- und Hautrückstände enthalten und beim Lösen kann es hierdurch zum direkten Erregereintrag bzw. zur Erregerverbreitung kommen. Außerdem können Halsketten zur Eigengefährdung führen, wenn sie z.b. von einem dementen/verwirrten Patienten ergriffen werden. Sichtbare Halsketten sind daher im Allgemeinen nicht zuzulassen. Kleine Ohrsticker sind akzeptabel. Größere Ohrringe sind nicht hinnehmbar, da sie zur Eigengefährdung (z.b. Abreißen durch demente/verwirrte Patienten) führen können. Verschiedene Studien belegen, dass Nagellack und künstliche Fingernägel eine Besiedelung mit potentiell pathogenen Erregern und Pilzen fördern. Erregerübertragungen mit nachfolgenden Infektionen bei Patienten wurden berichtet. Lange Fingernägel können darüber hinaus zu Patientenverletzungen führen. Aufgrund dieser Argumente sind Nagellack, künstliche Fingernägel (auch Gel und Frenching o.ä.) grundsätzlich zu verbieten, wenn das Personal direkten Patientenkontakt hat. Naturfingernägel sind kurz und sauber zu tragen. Sonstige Anmerkungen, Regelungen Abschließend wird darauf hingewiesen, dass wir beim Tragen von Berufs- und Zivilkleidung im Krankenhaus Wert auf ein angemessenes Erscheinungsbild legen und die Vorbildfunktion unserer leitenden MitarbeiterInnen dieses unterstreichen sollte. Osnabrück, 1. Oktober 2012 Name dieses Dokuments: Dienstanweisung Persönliche Hygiene Geltungsbereich: Versions- Nummer: Erstellt / bearbeitet durch: Datum / Freigabe dieser Version Freigegeben durch: NSK 1 Hygienefachkräfte NSK Krankenhausdirektorium 2 (von 2) Seite

47 Selbstverpflichtungserklärung Selbstverpflichtungserklärung i. S. d. Ziffer II. 4 in Verbindung mit Ziffer V. der Rahmenordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. September 2010 Ich engagiere mich für einen sicheren und verlässlichen Rahmen im Umgang mit den mir anvertrauten Personen*. Ich richte meine Arbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung an den nachfolgenden Punkten aus: 1. Ich achte und respektiere die Persönlichkeit und Würde meiner Mitmenschen. Meine Arbeit ist von Wertschätzung und Vertrauen gegenüber den in meine Obhut gegebenen Personen geprägt. 2. Ich schütze nach Kräften die mir anvertrauten Personen vor körperlichem und seelischem Schaden, vor Missbrauch und Gewalt. 3. Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen von anderen respektiere ich. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Intimsphäre der mir anvertrauten Personen. 4. Ich beziehe gegen diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. 5. Ich bin mir meiner Vorbildfunktion gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst. Mein Leitungshandeln ist nachvollziehbar und ehrlich. Ich nutze keine Abhängigkeiten aus. 6. Ich bin mir bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen arbeits-, disziplinar und strafrechtliche Folgen haben kann. 7. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder bei Bedarf Hilfe zur Klärung und Unterstützung bekomme und nehme sie in Anspruch. *Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen Name, Vorname Ort, Datum Unterschrift Nr. und Version dieses Dokuments: Name dieses Dokuments: Einrichtung: Redakteur: Datum / Freigabe dieser Version: Freigegeben durch: Selbstverpflichtungserklärung NSK Katrin Drecksträter Katrin Drecksträter 1 (von 1) Seite:

48 Straffreiheitserklärung Straffreiheitserklärung Erklärung Gemäß 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Osnabrück Name, Vorname Geb. Datum Einrichtung/Dienststelle Hiermit versichere ich, dass ich nicht wegen einer der in 1 des Gesetzes zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Osnabrück (Kirchliches Amtsblatt Osnabrück, Band 58, Nr. 8, Seite 133 ff) genannten Straftatbestände ( 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181 a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches) bestraft worden bin und auch insoweit kein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet ist. Sofern sich an den aktuellen Angaben einschlägige Veränderungen bezüglich Strafen oder Ermittlungsverfahren ergeben, verpflichte ich mich, diese unverzüglich der Leitung meiner Einrichtung/Dienststelle mitzuteilen. Ort, Datum Unterschrift Nr. und Version dieses Dokuments: Name dieses Dokuments: Einrichtung: Redakteur: Datum / Freigabe dieser Version: Freigegeben durch: Straffreiheitserklärung NSK Katrin Drecksträter Katrin Drecksträter 1 (von 1) Seite:

49 Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit Prozess: Ziel und Zweck: Prozessverantwortliche: Geltungsbereich: Mitgeltende Unterlagen: Umgang mit Arzneimitteln Sicherstellung eines in allen Phasen sicheren und beherrschten Vorgehens im Zusammenhang mit Arzneimitteln. Chefärzte der Niels-Stensen-Kliniken Pflegedirektoren der Niels-Stensen-Kliniken Alle Einrichtungen der Niels-Stensen-Kliniken mit Umgang mit Arzneimitteln Alle allgemein geltenden Vorgaben und Regelungen. Hausindividuelle Regelungen gelten, soweit sie dieser Verfahrensanweisung nicht widersprechen. Regelungsinhalt Nr. Prozessschritte 1. Auswahl der Medikamente 2. Anordnen von Medikamenten 3. Angabe der Dosierung 4. Bedarfsmedikation 5. Telefonische Anordnung Umsetzungsverantwortung aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt aufnehmender oder sonst zuständiger Regelung Es werden grundsätzlich die Präparate ausgewählt, die von der Apotheke der Niels-Stensen-Kliniken am Franziskus-Hospital Harderberg gelistet sind (jeweils aktuell in der Elektronischen Arzneimittelliste AMeLI - bzw. in den Listen der Apotheke einsehbar). Wenn Medikamente benötigt werden, die nicht in der Apotheke gelistet sind, ist eine schriftliche Bestellung eines dazu berechtigten Arztes erforderlich. Ggf. muss er telefonisch Rücksprache mit der Apotheke halten. Der Arzt muss vor seiner Anordnung kontrollieren, ob das angegebene Medikament im Haus verfügbar ist und ob es den angegebenen Namen (Handelsname oder Wirkstoffname) trägt. Der Arzt ordnet die zu verabreichenden Medikamente schriftlich und leserlich und mit eindeutiger Bezeichnung und Darreichungsform an. Alle Anordnungen sind per Unterschrift oder Handzeichen oder digitaler Unterschrift vom Arzt zu legitimieren. Pauschale Anordnungen wie Hausmedikation übernehmen sind nicht zulässig. Angeordnete Medikamente werden einzeln aufgeführt. Das Anordnen von Medikamenten ist grundsätzlich eine nicht delegierbare ärztliche Tätigkeit! Es erfolgt eine genaue Angabe der Dosierung (Beispiel: Delix 5 mg bzw. Ramipril 5 mg ). Falls medizinisch indiziert, wird eine Bedarfsmedikation in der Patientenkurve aufgeführt. Dabei sind vom Arzt die Applikationsart, die genaue Dosierung (Einzeldosis sowie Höchstdosis pro Zeiteinheit) und die genaue Indikation des Medikamentes anzugeben. Pauschale Angaben wie bei Bedarf sind nicht zulässig. Der Arzt hat die Bedarfsmedikation täglich hinsichtlich der Indikation und der aktuellen Situation des Patienten zu kontrollieren. Telefonische ärztliche Anordnungen sind vom Pflegepersonal als telefonische Anordnung zu dokumentieren. Dabei werden das Datum und die Uhrzeit der Anordnung sowie der Name Nr. und Version dieses Dokuments: Name dieses Dokuments: Einrichtung: Redakteur: Datum / Freigabe dieser Version: Freigegeben durch: Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit NSK Thomas Lensing Werner Lullmann 1 (von 4) Seite:

50 Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit Regelungsinhalt Nr. Prozessschritte 6. Patientenaufklärung 7. Veränderungen der zuvor angeordneten Medikamente Umsetzungsverantwortung Arzt, Pflegekraft aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt zuständiger Arzt Regelung des anordnenden Arztes aufgeführt. Der Arzt muss immer seine telefonische Anordnung zeitnah per Unterschrift oder Handzeichen bestätigen. Der aufnehmende Arzt klärt den Patienten vor dem Einsatz eines neuen Medikamentes über die Dosierung und mögliche Neben- bzw. Begleitwirkungen auf. Bei schwerwiegenden Arzneimitteltherapien wie z.b. Chemotherapie, Marcumarisierung und Digitalisierung wird der Patient vor Therapiebeginn vom Arzt über die Schwere und das Risiko der Therapie informiert und aufgeklärt (z.b. PICS- Aufklärungsbogen). Veränderungen werden durch den zuständigen Arzt angeordnet und dokumentiert. Die Regelungen für Erstanordnungen gelten entsprechend. Das korrekte Richten/ Stellen von Medikamenten liegt in der Verantwortung des examinierten Pflegepersonals. Das Richten/ Stellen der Medikamente erfolgt so, dass eine störungsfreie Durchführung dieser Tätigkeit möglichst gewährleistet ist. Das heißt, dass der Mitarbeiter, der die Medikamente richtet/ stellt, in dieser Zeit nach Möglichkeit keine anderen Aufgaben zu übernehmen hat. 8. Richten und Ausgabe von Medikamenten Zuständige Pflegekraft Tabletten, die beim Richten im Blister-Abschnitt belassen werden, um eine vollständige Kontrolle der gestellten Medikamente durch eine zweite Person zu gewährleisten (4-Augen- Prinzip), müssen vor Ausgabe an den Patienten entblistert werden! Die korrekte Ausgabe der Medikamente ist von der zuständigen Pflegekraft zu dokumentieren. Hierbei sind folgende 6 R zu beachten: Richtige Person/ Patient Richtiges Arzneimittel Richtige Dosierung (oder Konzentration) Richtige Applikation/ Applikationsart Richtiger Zeitpunkt Richtige Dokumentation 9. Verabreichung von Infusionen und Injektionen aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt, Pflegekraft Die Verabreichung von Infusionen und Injektionen ist eine ärztliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit kann an das dreijährig examinierte Pflegepersonal delegiert werden. 10. Kennzeichnung von Infusionen und Injektionen aufnehmender oder sonst zuständiger Arzt, zuständige Pflegekraft Der zuständige Arzt hat sicherzustellen, dass Infusionen und Injektionen dem Patienten eindeutig zuzuordnen sind. Die Kennzeichnung kann an das examinierte Pflegepersonal delegiert werden. Für Infusionen werden die im Verbund eingeführten und über den Zentraleinkauf zu beziehenden Infusionsaufkleber verwendet. 11. Meldung bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen zuständiger Arzt Unerwünschte Arzneimittelwirkungen wie allergische Reaktionen, aufgetretene Neben- oder Wechselwirkungen sowie Folgen von Fehldosierungen sind vom zuständigen Arzt der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft zu melden Nr. und Version dieses Dokuments: Name dieses Dokuments: Einrichtung: Redakteur: Datum / Freigabe dieser Version: Freigegeben durch: Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit NSK Thomas Lensing Werner Lullmann 2 (von 4) Seite:

51 Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit Regelungsinhalt Nr. Prozessschritte 12. Desorientiere Patienten 13. Betäubungsmittel (BTM) Überprüfung des Haltbarkeits- bzw. Verwendungsdatums Kennzeichnung von angebrochenen Medikamenten Kühl zu lagernde Medikamente Umsetzungsverantwortung zuständige Pflegekraft Arzt, Pflegekraft zuständige Pflegekraft zuständige Pflegekraft, Apotheke zuständige Pflegekraft, Apotheke Regelung (Berichtsbogen UAW-Meldung im Intranet). Die Krankenhausapotheke der Niels-Stensen-Kliniken am Franziskus- Hospital Harderberg ist davon jeweils in Kopie in Kenntnis zu setzen. Eine unkontrollierte Einnahme von Arzneimitteln, etwa bei desorientierten Patienten, muss verhindert werden. Bei diesen Patienten bietet es sich an, die Arzneimittel im Pflegestützpunkt zu deponieren. Die erfolgte Gabe von Arzneimitteln durch das examinierte Pflegepersonal bei desorientierten Patienten ist mit Handzeichen der verabreichenden Pflegekraft in der Patientenkurve zu dokumentieren. Alle Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BTM-Gesetz) fallen, sind in einem verschließbaren Safe zu lagern. Es wird eine BTM-Karteikarte bzw. ein BTM-Buch über den Bestand der Medikamente geführt. Diese Karte bzw. diese Bücher sind nach dem letzten Eintrag drei Jahre vom Pflegedienst aufzubewahren. Das Pflegepersonal hat die Zugangsberechtigung zum BTM- Schrank und die Aufbewahrung des BTM-Schlüssels durch eindeutige Regelungen oder Absprachen sicherzustellen (z.b. durch einen Verteilerplan). Der BTM-Bestand ist am Ende eines jeden Kalendermonats vom zuständigen Arzt zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Die Durchführung der Kontrolle ist mit Unterschrift zu dokumentieren. Gemäß BTM-Gesetz muss das ordnungsgemäße Verwerfen von BTM von 3 Personen dokumentiert und bezeugt werden. Hierzu ist ein Vernichtungsprotokoll zu verwenden, das drei Jahre vom Pflegedienst aufzubewahren ist. Das Überschreiten des Haltbarkeitsdatums von Arzneimitteln ist zu verhindern. Daher ist der Bestand an Medikamenten vom Pflegedienst regelmäßig, mindestens zu folgenden Stichtagen, zu kontrollieren: 15. Januar 15. April 15. Juli 15. Oktober Mindestens diese Quartalsauswertungen sind auf geeignete Weise zu dokumentieren, z.b. im Rahmen eines Protokolls. Angebrochene Tropfenflaschen, Salben und Stechampullen sind mit einem Etikett zu versehen, auf dem das Enddatum der Verwendbarkeit dokumentiert ist. In der elektronischen Arzneimittelliste AMeLi im Intranet ist von der Apotheke eine Arzneimittelliste mit der jeweiligen maximalen Verwendbarkeitsdauer nach Anbruch zu hinterlegen. Kühl zu lagernde Medikamente sind im Medikamentenkühlschrank zu lagern. Bei Kühlschränken ohne Alarmfunktion ist die Temperatur (Min./Max.-Temperatur) tagtäglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Es ist von der Apotheke zu regeln und bekannt zu machen, was beim Über- oder Unter- Nr. und Version dieses Dokuments: Name dieses Dokuments: Einrichtung: Redakteur: Datum / Freigabe dieser Version: Freigegeben durch: Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit NSK Thomas Lensing Werner Lullmann 3 (von 4) Seite:

52 Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit Regelungsinhalt Nr. Prozessschritte 17. Entsorgung von Medikamenten 18. Apothekenbegehungen Umsetzungsverantwortung zuständige Pflegekraft, Apotheke Apotheke, zuständige Pflegekraft oder weitere Mitarbeiter Regelung schreiten der vorgegebenen Kühlschranktemperatur zu tun ist. Aufgetretene Temperaturüber- oder -unterschreitungen, die daraufhin konkret ergriffenen Maßnahmen sowie deren Erfolg sind zu dokumentieren. Alle Aufzeichnungen sind mindestens bis zur jeweils nächsten Apothekenbegehung aufzubewahren. Die Entsorgung von Arzneimitteln (z.b. wegen überschrittenem Verwendbarkeitsdatum) erfolgt über die Apotheke. Dabei ist darauf zu achten, dass die zu entsorgenden Arzneimittel getrennt von den Retouren zurückgeliefert werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Flüssigmedikamente dürfen nur unvermischt und in geeigneten auslaufsicheren Behältern (dichte Originalbehälter oder Austauschbehälter) an die Apotheke zurückgegeben werden. Angebrochene Infusionsflaschen sind über die Station/ Abteilung zu entsorgen. Betäubungsmittel (BTM) sind stets von der Station/ der Abteilung protokolliert und unter Zeugen zu vernichten und dürfen nicht an die Apotheke zurückgeliefert werden! BTM dürfen auch nicht über den Ausguss oder sonst als Abwasser entsorgt werden. Stattdessen empfiehlt es sich, BTM mit anderen Stoffen zu vermischen, so dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, flüssige BTM beispielsweise in eine Mullkompresse oder einen Kugeltupfer zu gießen, und diese anschließend zu entsorgen. Protokollierte Begehungen durch die Apotheke der Niels- Stensen-Kliniken erfolgen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mindestens zweimal pro Kalenderjahr in allen Bereichen, in denen Arzneimittel vorgehalten werden. Erkannte Missstände sind auf geeignete Weise zu beheben. Nr. und Version dieses Dokuments: Name dieses Dokuments: Einrichtung: Redakteur: Datum / Freigabe dieser Version: Freigegeben durch: Verfahrensanweisung Arzneimitteltherapiesicherheit NSK Thomas Lensing Werner Lullmann 4 (von 4) Seite:

53 Juli 2016 Einführung der NielsAkademie Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter, die Niels-Stensen-Kliniken erweitern zu Juli 2016 ihr Angebot in der Fortbildung und Personalentwicklung um die NielsAkademie. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes E-Learning- Programm. Dieses ermöglicht es Ihnen, Ihre Pflichtfortbildungen sowie eine Reihe von Weiterbildungen mittels eines Online-Angebots zu absolvieren. So sind Sie flexibler und können einfacher und häufiger an unseren Fortbildungsangeboten teilnehmen. Um zu Ihrem jeweils individuellen Kurs- und Seminarplan zu gelangen, erhalten Sie persönliche Benutzerdaten für die NielsAkademie (siehe unten). Grundsätzlich unterscheiden wir bei den Kursen zwischen Pflichtfortbildungen und freiwilligen Kursen. Die Pflichtfortbildungen sollten von allen Mitarbeitenden innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters absolviert werden. Diese Kurse enden mit einer Lernerfolgskontrolle, bei der Sie Fragen zu dem gelernten Inhalt beantworten. Sobald Sie eine bestimmte Anzahl an Fragen richtig beantwortet haben, erhalten Sie über die NielsAkademie ein Zertifikat im PDF-Format. Die Pflichtfortbildungen können während der Arbeitszeit oder nach vorheriger Absprache mit Ihrer Führungskraft in der Freizeit von zu Hause aus absolviert werden. Wenn Sie einen Pflichtkurs in der Freizeit absolviert haben, senden Sie das Zertifikat zu Ihrer Führungskraft (wenn möglich per ), damit Ihnen die Kursdauer im ClinicPlanner gutgeschrieben werden kann. Nur Sie können Ihre Lernfortschritte und Ihre Prüfungsergebnisse einsehen. Vorgesetzte werden lediglich regelmäßig darüber informiert, wer welchen Kurs noch nicht durchgeführt und wer welchen Abschlusstest bestanden hat. Sie erhalten dabei jedoch keine Mitteilung darüber, ob die Mitarbeitenden die Lernerfolgskontrolle beim ersten oder nach mehrmaligen Versuchen bestanden haben. Neben den Pflichtfortbildungen werden Sie zukünftig auch die Möglichkeit haben, sich außerhalb Ihrer Arbeitszeit, zum Beispiel von zu Hause aus, in die NielsAkademie einzuloggen und an freiwilligen Kursen teilzunehmen. Diese Kurse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. Wir wünschen Ihnen viel Freude und gutes Gelingen beim Lernen! Dr. Bernd Runde stellv. Geschäftsführer/ Leiter Personalmanagement Seite 1 von 3

54 Wie logge ich mich ein? Geben Sie die Adresse * in den Internet-Browser ein. *diese Seite lässt sich in den Niels-Stensen- Kliniken ohne die Eingabe von Internet- Zugangsdaten öffnen, bei Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an das IT-Management z.b. mha z.b. testmha Geben Sie hier Ihren Benutzernamen (z.b. mha001234) und Ihr Erst-Passwort ein (z.b. testmha) und klicken Sie auf Einloggen. Wie sind meine Benutzerdaten? Ihr Benutzername besteht aus Ihrem Hauskürzel (z.b. mha, nkb, mvz, sko, apo,...) und Ihrer 6-stelligen Personalnummer* (z.b ). Bei weniger als 6 Zahlen schreiben Sie bitte so viele Nullen vor Ihre Personalnummer, dass hinter dem Hauskürzel insgesamt sechs Zahlen stehen (siehe Beispiel). Beispiel: Name: Maria Musterfrau tätig im Marienhospital Ankum-Bersenbrück Personalnummer: 1234 Benutzername: mha Passwort: testmha Das Passwort lautet zu Beginn der Anmeldung für alle Mitarbeitenden zunächst test und Hauskürzel, also z.b. für Mitarbeitende des CKM: testckm. Bitte ändern Sie das Passwort bei der ersten Anwendung und beachten Sie die Groß-und Kleinschreibung. (unter: Passwort ändern) Wichtig: Alle Zugänge sind personenbezogen, die Benutzerdaten dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Sollten Sie feststellen, dass sich eine andere Person in Ihren Account eingeloggt hat, müssen Sie dies umgehend der Abteilung für Personalmanagement melden. * Hinweis: Ihre Personalnummer finden Sie links oben auf Ihrer Gehaltsabrechnung, direkt unter Persönlich / Vertraulich und VOR dem Namen des Hauses. (Beispiel: 1234Marienhospital Ankum GmbH ) Seite 2 von 3

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