Datenschutz und Datensicherheit. Norbert Höhn Datenschutzbeauftragter des BHV Stand: September 2017

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1 und Datensicherheit Norbert Höhn Datenschutzbeauftragter des BHV Stand: September 2017

2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz garantiert im Rahmen des Persönlichkeitsrechts den Schutz der personenbezogenen Daten. Auf dieser Grundlage regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Umgang mit diesen Daten in der Wirtschaft, bei den freiberuflich Tätigen, in Vereinen und Verbänden sowie im Internet. Bundesdatenschutzgesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt geändert durch Art.1 ivm Art.5 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom

3 Andrea Voßhoff Bundesrepublik Deutschland Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit der Mehrheit seiner Stimmen gewählt. Der Bundespräsident ernennt ihn. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dienstsitz ist Bonn. Bayern Thomas Kranig Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ist bei der bei der Regierung von Mittelfranken in Ansbach angesiedelt. Für die Vereine und Verbände in Bayern gilt das BDSG. Aufsichtsbehörde ist das BayLDA.

4 Zweck des Datenschutzes (BDSG 1 Abs. 1): Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die hohe Schutzwürdigkeit der gespeicherten Daten erfordert daher eine erhöhte Sensibilität aller hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

5 4 Abs. 1 BundesDatenSchutzGesetz (BDSG) Jede Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn es besteht eine gesetzliche Erlaubnis oder der Betroffene hat eingewilligt.

6 Datenschutz ist der Schutz einer betroffenen Person vor einer unzulässigen Einschränkung ihres Rechts, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).! Gleichgültig ob analog oder digital!

7 Personenbezogene Daten sind z.b. Namen Adressen Kommunikationsverbindungen Geburtsdatum sowie alle Daten, die eine Zuordnung, Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.

8 Datenverarbeitung umfasst - das Erheben - das Speichern - das Verändern - das Übermitteln - das Sperren - das Löschen - das Nutzen von personenbezogenen Daten in Dateien und Akten.

9 Die Satzung des Bayerischen Handball-Verbandes e.v. (BHV) regelt in den den Datenschutz im BHV 52 Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung Der BHV erhebt, verarbeitet (speichert, verändert, übermittelt, sperrt und löscht) und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Vereine), der Mitglieder seiner Mitglieder (Mitglieder der Vereine) soweit diese Daten für die Mitgliedschaft oder die Teilnahme an der Ausübung des Handballsports im BHV erforderlich sind Es ist Aufgabe des Vereins, seinem Mitglied mitzuteilen, dass und welche personenbezogene Daten er an den BHV übermittelt hat.

10 53 Auskunftserteilung Auf Antrag erteilt die Geschäftsstelle Auskunft über die über seine Person gespeicherten personenbezogenen Daten und über den Zweck ihrer Verwendung. 54 Übermittlung von personenbezogenen Daten Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere andere Verbände wie z. B. Regionalverband oder DHB, oder an ein Mitglied des BHV zur Wahrung des Satzungszwecks ist zulässig. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, gegenüber der Presse oder sonstigen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen.

11 Satzung des BHV Datenschutzbeauftragter Das Präsidium des BHV beruft einen Datenschutzbeauftragten: Datenschutzbeauftragter des BHV: Norbert Höhn Hartmannstraße ERLANGEN Telefon: (09131) Mobil: (0152)

12 Rechte der Betroffenen ( 6 BDSG) das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten das Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten das Recht auf Löschung von personenbezogenen Daten das Recht auf Sperrung von personenbezogenen Daten

13 Satzung des BHV Übermittlung von personenbezogenen Daten Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere andere Verbände wie z. B. Regionalverband oder DHB, oder an ein Mitglied des BHV zur Wahrung des Satzungszwecks ist zulässig. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, gegenüber der Presse oder sonstigen Dritten (Werbung) bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen.

14 Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG Der Gesetzgeber schreibt in 5 BDSG vor, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Gemäß 5 BDSG 5 BDSG Personal akt nachweislich zum Datenschutz und zur Geheimhaltung verpflichtet werden. die einzige Methode dafür ist schriftlich und mit persönlicher Unterschrift

15 Wie lange gilt das Datengeheimnis? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gilt nicht nur während Ihrer Tätigkeit für den BHV. Auch nach Ende Ihrer Beschäftigung gilt diese fort. Das bedeutet, dass Ihnen auch danach eine unberechtigte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten verboten ist. Gültigkeit des Datengeheimnisses während der Tätigkeit nach Ende der Tätigkeit Beginn der Tätigkeit Ende der Tätigkeit

16 Alle Mitarbeiter des BHV, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, müssen die Verpflichtungserklärung abgeben: Präsidiums- und EV-Mitglieder Mitglieder der Bezirksspielleitung Mitarbeiter in der Geschäftsstelle Mitarbeiter wie spielleitende Stellen, Schiedsrichterwarte, BHV-Trainer, Bezirks-Trainer, FSJ ler etc.

17 ist die aktive Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern Mitgliedern Kooperationspartnern

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